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Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer 7 Sa 91/09 Urteil Rechtsstellung von Rückkehrern nach § 17 HVFG - Anrechnung einer Tariferhöhung auf eine Besit

Obsah (5)§ 613§ 612§ 23§ 305§ 242

Rechtsstellung von Rückkehrern nach § 17 HVFG - Anrechnung einer Tariferhöhung auf eine Besitzstandszulage - Anwendung des TVÜ-L und TV-L auf das Arbeitsverhältnis Leitsatz Eine analoge Anwendung des

§ 613a BGB Nr.

42, mit Anmerkung Wank, zu II 2 a der Gründe; BAG vom 16. Juni 2005 – 6 AZR 108/01 – BAGE 115, 113=

§ 612BGB 2002 Nr.

4, zu 2 d aa der Gründe). Häufig kann nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer zweckmäßigen, vernünftigen und gerechten Regelung führt (vgl. BAG, Urteil vom 17. Januar 2008 – 2 AZR 902/06 –

§ 23KSch

G Nr. 31 m. w. N.). Randnummer 68 Ausgehend von diesen Auslegungsgrundsätzen ist dem Wortlaut des § 17 HVFG nicht zu entnehmen, dass der erworbene Besitzstand auf die künftige Entwicklung hin betrachtet zwingend dynamisch auszugestalten ist. Dies ergibt sich auch weder aus Sinn und Zweck der Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung. Vielmehr sollte „die Rechtsstellung der Beschäftigten so gewahrt und finanzielle Nachteile sollten verhindert werden“ (Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom

  1. Februar 1995, Bürgerschafts-Drucksache 15/2793, Seite 8, 20 zu § 17 LBHHG). Randnummer 69 Das Rückkehrrecht und der Umfang des im Falle der Rückkehr zur Beklagten zu schützenden Besitzstandes ergibt sich aus der abschließenden Aufzählung in § 17 HVFG und nicht mehr aus dem § 17 LBKHG . Dem Gesetzgeber war der Tarifwechsel im Jahre 2006 bereits bekannt und dessen Folgen für die Rückkehrenden. Demzufolge fehlt es bereits an einer planwidrigen Lücke in § 17 HVFG, die Voraussetzung für eine analoge Anwendung des TVÜ-L wäre. § 17 HVFG ist nach einer Änderung des Gesetzes am
  2. November 2006 in Kraft getreten und das konkrete Gesetzgebungsverfahren ist mit einer Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom
  3. September 2006 (BüDrs. 18/4930) eingeleitet worden. Im September 2006 waren der TV-L und der TVÜ-L zwar noch nicht in Kraft getreten und noch nicht in allen Details verhandelt. Die Tarifänderung an sich und die konkreten Eckpunkte des zukünftigen TV-L (u. a. die Entgelttabelle) standen aber bereits seit der Tarifeinigung vom
  4. Mai 2006 fest; auch die Eckpunkte des TVÜ-L waren bereits im Juli 2006 zwischen den Tarifparteien vereinbart worden. Der Gesetzgeber hat aber trotz der vorgenannten Umstände keine Formulierung in § 17 HVFG aufgenommen, wonach dem Rückkehrenden trotz des Tarifwechsels sämtliche nach dem bis dahin geltenden Tarifrecht erworbenen Entgelt- und sonstige Ansprüche weiterhin zustehen sollen und sie im Ergebnis so zu stellen sind, als würden auch für sie die Überleitungsregelungen gelten. Der Gesetzgeber hat nach dem ausdrücklichen Wortlaut allein auf die beim LBK Hamburg erreichte Lohn- und Vergütungsgruppe sowie die Beschäftigungszeit verwiesen. Mit dem Verweis auf das aktuell geltende Tarifrecht unter Berücksichtigung einzelner Besitzstände ist auch das ursprüngliche Ziel des § 17 Abs. 2 Satz 2 LBKHG gewahrt worden, denn die Beschäftigten des LBK sollten im Falle eines Trägerwechsels vor einem nicht beeinflussbaren Verlust ihres Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst geschützt werden. Dieser Schutz wird durch die Gewährung des Rückkehrrechts nach § 17 HVFG erreicht. Demzufolge schützt § 17 HVFG nur den zum Zeitpunkt der Rückkehr bereits erreichten Besitzstand und nicht Ansprüche für die Zeit nach der Wiedereinstellung bei der Beklagten. Auch enthält § 17 HVFG weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck einen gesetzlichen Gleichstellungsauftrag mit den vom BAT in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten, weshalb eine analoge Anwendung des vollständigen TVÜ-L ausscheidet. Randnummer 70 Nach § 17 HVFG soll den Rückkehrenden wieder eine Anstellung im öffentlichen dienst gewährt werden und unter Berücksichtigung ihrer Vorbeschäftigungszeit sollen sie nicht weniger verdienen als zuletzt bei der A. Kliniken Hamburg GmbH. Diese abschließenden gesetzlichen Vorgaben des § 17 HVFG wurden bei der Klägerin eingehalten. Randnummer 71 cc) Die mit der Klägerin in § 5 des Arbeitsvertrages vom
  5. Februar 2008 vereinbarte Anrechnung der Tariferhöhung verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG). Die Klägerin wird dadurch gegenüber anderen Beschäftigten nicht sachwidrig ungleich behandelt. Randnummer 72 Der gewohnheitsrechtlich anerkannte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ebenso wie die sachfremde Differenzierung zwischen Gruppen von Arbeitnehmern. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also bei einer am Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell vereinbarte Löhne und Gehälter Vorrang hat. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen aufgrund einer generellen Regelung gewährt, insbesondere wenn er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Eine solche Regelung darf den Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen. Zunächst ist der Zweck der in Betracht kommenden Maßnahme zu ermitteln und danach zu beurteilen, ob der von der begünstigenden Maßnahme ausgeschlossene Personenkreis berechtigterweise außerhalb der allgemeinen Zweckrichtung steht (vgl. nur BAG, Urteil vom
  6. September 2007 – 5 AZR 808/06 – Rn. 24 m. w. N., AP zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 58 =

§ 305c BGB 2002 Nr.

13 und BAG vom 3. Dezember 2008 – 5 AZR 74/08 –

§ 242BGB 2002 Nr.

19 Gleichbehandlung. Randnummer 73 Im Streitfall hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass Übergeleitete und Rückkehrer nicht schematisch gleichbehandelt werden können. Denn es stellt bereits einen sachlichen Unterschied dar, ob Arbeitnehmer während der gesamten Zeit seit 1995 weiterhin bei der Beklagten tätig waren oder – wie die Klägerin – schon zu diesem Zeitpunkt aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden sind und ihr Arbeitsverhältnis in der Folgezeit einen unterschiedlichen Verlauf genommen hat. Folgte man der Auffassung der Klägerin, so würde es zudem zu einer unterschiedlichen Behandlung zwischen Rückkehrern und solchen Beschäftigten der Beklagten kommen, die nach dem 1. November 2006 eingestellt worden sind. Diese Neueingestellten erhalten kinderbezogene Bezüge ohnehin nicht mehr. Eine solche unterschiedliche Behandlung ist jedoch von den Tarifvertragsparteien nicht vorgesehen. Randnummer 74

  1. dd)Der Anrechenbarkeit nach dem Arbeitsvertrag vom 14. Februar 2008 steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin einen schriftlichen Vorbehalt unterzeichnet hat, dass sie mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages keine Rechte aus dem gesetzlichen Rückkehrrecht aufgebe. Denn – abgesehen davon, dass es sich insoweit lediglich um eine einseitige Erklärung der Klägerin handelt und nicht um einen Vertragsschluss – ergibt sich aus § 17 HVFG nicht der von der Klägerin verfolgte Anspruch. Auf die vorstehenden Ausführungen kann deshalb verwiesen werden. Randnummer 75 2. Da der Abbau der kinderbezogenen Bezügebestandteile rechtmäßig war, kann die Klägerin auch keine Nachzahlung dieser Zulage beanspruchen. Randnummer 76 3. Der Antrag, mit dem die Klägerin die Eingruppierung in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 begehrt, ist zulässig. Durch die Eingruppierungsfeststellungsklage kann der Status des Arbeitnehmers umfassend festgestellt werden (BAG, Urteil vom 19. März 1986, 4 AZR 470/84, AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG vom 20. Juni 1984, 4 AZR 208/82, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifvertrag-Großhandel) Randnummer 77 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Vergütung nach Stufe 5 der Entgeltgruppe 11. Die Vergütung der Klägerin nach Entgeltgruppe 11 Entwicklungsstufe 4 ist rechtmäßig, da für die Zuordnung der Stufe gemäß § 17 Abs. 4 TV-L nur das bisherige Tabellenentgelt zu berücksichtigen ist, nicht hingegen die Besitzstandszulage. Randnummer 78 Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf einen Stufenaufstieg zum 1. November 2008. Randnummer 79 Als Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch kommen nur § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-L in Betracht. Bei Anwendbarkeit dieser tariflichen Norm wäre die Beklagte verpflichtet, die Klägerin zunächst in Entgeltgruppe 10 den Stufenaufstieg in Stufe 5 zu gewähren und sie dann nach Entgeltgruppe 11 Stufe 5 zu vergüten. Der TVÜ-L und damit der unter dieser Tarifregelung vorgesehene weitere Schritt der Stufenzuordnung zum 1. November 2008 findet aber weder unmittelbar noch analog auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Randnummer 80
  2. a)Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 TVÜ-L finden die Regelungen des TVÜ-L nur Anwendung auf die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 2006 fortbestand. Es handelt sich um eine sogenannte Stichtagsregelung, die inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Den Tarifvertragsparteien ist es durch Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa vom 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 – NJW 2007, 1577). Randnummer 81 Zu diesem Kreis der Beschäftigten gehört die Klägerin nicht, weil sie erst zum 1. Mai 2008 zur Beklagten zurückgekehrt ist. Zwar erfolgt gemäß § 3 des Arbeitsvertrages eine Anrechnung für den beim LBK und bei der AKHH GmbH zurückgelegten Beschäftigungszeitpunkt. Eine fingierte durchgehende Beschäftigungszeit bei der Beklagten ist aber weder im Arbeitsvertrag vereinbart, noch verlangt die gesetzliche Regelung des § 17 HVFG über die Rückkehrrechte eine derartige Betrachtung. Dem Gesetz ist nämlich nicht zu entnehmen, dass die Arbeitsverhältnisse der Rückkehrer als fortbestehend zu betrachten wären. Erkennbar geht das Gesetz davon aus, dass mit den Rückkehrern neue Arbeitsverhältnisse begründet werden und nicht etwa ein „Weiterführungsanspruch“ besteht. Auch wäre die Regelung zur „Wahrung der beim LBK Hamburg erreichten Beschäftigungszeit“ überflüssig, wäre der Gesetzgeber von ohnehin durchgehend fortbestehenden bzw. weiter zu führenden Arbeitsverhältnissen ausgegangen. Randnummer 82
  3. b)Eine analoge Anwendung des TV-L auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gebieten weder § 17 HVFG noch der Gleichbehandlungsgrundsatz. Wie bereits oben dargetan, schützt § 17 HVFG nur den zum Zeitpunkt der Rückkehr bereits erreichten Besitzstand und nicht Ansprüche für die Zeit nach der Wiedereinstellung bei der Beklagten. Zutreffend hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach ihrer Rückkehr zum 1. Mai 2008 nicht in eine individuelle Zwischenstufe, sondern sofort in eine reguläre Stufe des TV-L eingestuft worden ist. Demzufolge kann für die Klägerin erst nach Ablauf der regulären Stufenlaufzeiten ein Stufenaufstieg erfolgen. Es ist unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsgrundsätze nicht erkennbar, dass eine unterschiedliche Behandlung zwischen Rückkehrern und anderen Beschäftigten per se sachwidrig wäre. Randnummer 83
  4. c)Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung nach Entwicklungsstufe 5 aus dem Schreiben der LBK Hamburg GmbH vom 16. Februar 2007 (Anlage K 15, Bl. 45 f. d. A.) in Verbindung mit § 17 HVFG herleiten möchte, vermag dies nicht zu überzeugen. Mit dem vorgenannten Schreiben wurde der Klägerin zwar mitgeteilt, dass spätestens zum 1. Juli 2008 eine endgültige Zuordnung in die nächst höhere Entgeltstufe der Entgelttabelle, d. h. in die Stufe 5 erfolge. Diese Zusage hat jedoch die LBK Hamburg GmbH erteilt und ist der Beklagten nicht zuzurechnen. Die Klägerin war zum 1. Juli 2008 auch nicht mehr bei der LBK Hamburg GmbH beschäftigt und der TV-KAH findet auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten keine Anwendung. Wie bereits dargelegt, ist das Arbeitsverhältnis mit der LBK Hamburg GmbH auch nicht auf die Beklagte übergegangen oder als fortbestehend anzusehen. Randnummer 84
  5. d)Soweit die Klägerin geltend macht, bei einer durchgehenden Beschäftigung bei der Beklagten hätte sie die Entwicklungsstufe 5 erreicht, vermag auch eine solche hypothetische Annahme nicht zu überzeugen. Randnummer 85 4. Der Antrag zu 4. ist zulässig, aber unbegründet. Da die Klägerin irrtümlich nach der Entwicklungsstufe 5 vergütet wurde, die Klägerin hingegen nur eine Vergütung nach Entwicklungsstufe 4 beanspruchen kann (siehe II 3.) hat die Klägerin die Differenz zwischen den beiden Entwicklungsstufen ohne Rechtsgrund erhalten. Von daher kann sie nicht die Feststellung beanspruchen, dass der Beklagten wegen der Überzahlung kein Rückzahlungsanspruch zusteht. Randnummer 86 Nach allem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. III. Randnummer 87 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Randnummer 88 Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da die vorstehenden entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.