6 TV-Ärzte-KAH zu bewerten. Randnummer 52 Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag sowie das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. August 2009 zum TV-Ärzte-Hessen. Der Kläger meint, die hier interessierenden Regelungen seien im TV-Ärzte-Hessen und im TV-Ärzte-KAH identisch. Randnummer 53 Es sei der Beklagten auch verwehrt, einzuwenden, dass der Anspruch des Klägers auf Zusatzurlaub verfallen sei. Das Schreiben der Beklagten vom 3. Januar 2008 stelle eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar. Der Kläger habe erwarten dürfen, dass auf sein Schreiben vom 7. November 2007 (Anlage 2 zur Klageschrift) eine zeitnahe Reaktion erfolgen werde, insbesondere deshalb, weil der Beklagten der Lauf der Verfallsfrist bekannt war. Randnummer 54 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderung vom 23. Februar 2010 (Bl. 134 f. d. A.) verwiesen. Randnummer 55 Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 56 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. November 2009 – 2 Ca 308/08 – ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft. Sie ist zudem, da sie gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, auch im Übrigen zulässig. II. Randnummer 57 Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Randnummer 58 Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben. Die Klage ist zwar sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich des im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrages zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Randnummer 59 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Gewährung von zwei Tagen Zusatzurlaub für das Kalenderjahr 2007 aus § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag und § 27 Abs. 6 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte im KAH (im Folgenden: TV-Ärzte-KAH). Randnummer 60 Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger für das Jahr 2007 ein Anspruch auf Zusatzurlaub zugestanden hätte, denn ein etwaiger Anspruch wäre jedenfalls verfallen. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht. Randnummer 61
6 TV-Ärzte-KAH zu bewerten, ist als Leistungsantrag unzulässig, da er insoweit nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Grundsätzlich ist ein Klagantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und wenn er (als Leistungsantrag) die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. § 253 Rn. 13). Aus dem Hilfsantrag ergibt sich vorliegend nicht, für welchen genauen Zeitraum in der Vergangenheit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, von ihm in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr abgeleistete Bereitschaftsdienststunden als
6 TV-Ärzte-KAH zu bewerten. Randnummer 68 Der gestellte Hilfsantrag ist jedoch der Auslegung (§ 133 BGB) als Feststellungsantrag zugänglich. Auch Prozesshandlungen sind auslegungsfähig und -bedürftig (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, § 253 Rn. 39). Maßgeblich ist dabei der objektiv dem Erklärungsempfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn (Zöller/Greger a.a.O. vor § 128 Rn. 25).Der der Beklagten objektiv erkennbare Sinn des gestellten Hilfsantrages besteht in dem Interesse des Klägers, die Bewertung der von ihm in der Zeit von 21.00 Uhr und 6.00 Uhr abgeleisteten Bereitschaftsdienststunden als
6 TV-Ärzte-KAH gerichtlich feststellen zu lassen, um eine endgültige Beilegung des Streits über die Auslegung des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren TV-Ärzte KAH dazu zu erreichen. Randnummer 69 Ein Feststellungsantrag, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass die vom Kläger in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleisteten Bereitschaftsdienststunden durch die Beklagte als
6 TV-Ärzte-KAH zu bewerten ist, ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das Feststellungsinteresse ist dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Rechtskraft der Entscheidung schließt weitere strittige Auseinandersetzungen zu dem vorliegenden Fragenkomplex aus. Randnummer 70 b) Der Hilfsantrag des Klägers ist jedoch unbegründet. Randnummer 71 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewertung von außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit in der Zeit von 21.00 bis 6.00 geleistete Bereitschaftsdienststunden als
6 TV-Ärzte-KAH. Randnummer 72 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag TV-Ärzte-KAH gemäß § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend Anwendung, da beide Parteien tarifgebunden sind. Randnummer 73 Nach § 27 Abs. 6 TV-Ärzte-KAH wird Zusatzurlaub gewährt für die Leistung von Nachtarbeitsstunden. Nach der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 6 bemisst sich der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind. Randnummer 74 Der Kläger hat in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr nicht nur im Kalenderjahr 2007, sondern auch in den Kalenderjahren 2008 und 2009, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, Bereitschaftsdienste geleistet. Er hat damit jedoch keine Nachtarbeit im Sinne des § 27 Abs. 6 TV-Ärzte-KAH geleistet. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm. Randnummer 75 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), der die Kammer folgt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regelungen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dieses zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an einer Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. nur: BAG vom 24.09.2008 – 10 AZR 140/08 – juris; BAG vom 19.01.2000 – 4 AZR 814/98 – AP Nr. 73 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Randnummer 76 Ausgehend vom Tarifwortlaut erhalten Ärztinnen und Ärzte Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von … Nachtarbeitsstunden. Der Begriff der „Nachtarbeitsstunden“ ist im Tarifvertrag nicht definiert. Definiert ist hingegen der Begriff der „Nachtarbeit“, und zwar in § 7 Abs. 7 TV-Ärzte: Randnummer 77 „Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr“. Randnummer 78 Damit ist dem Tarifwortlaut nicht eindeutig zu entnehmen, dass unter dem Begriff „Nachtarbeitsstunden“ in § 27 Abs. 6 TV-Ärzte-KAH nur die Arbeitsstunden zu erfassen sind, die regelmäßig nach dem Dienstplan bzw. betriebsüblich erbracht werden. Denkbar ist eine Anknüpfung an die Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitrechts oder an eine tatsächliche Arbeitsleistung. Randnummer 79 Die am Wortlaut und der Systematik des Tarifvertrages orientierte Auslegung spricht jedoch nach Auffassung der Kammer dafür, dass Zeiten des Bereitschaftsdienstes als solche gerade nicht als Nachtarbeit und damit auch nicht als
6 TV-Ärzte anzusehen sind. Der TV-Ärzte-KAH enthält differenzierte Regelungen zur Arbeitszeit, zu Sonderformen der Arbeit und zum Bereitschaftsdienst. Nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang dieser Normen ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien Zusatzurlaub nur für solche Nachtzeiten gewähren wollten, in denen die Ärztin bzw. der Arzt tatsächlich gearbeitet hat. Nach der Definition in § 7 Abs. 7 TV-Ärzte ist Voraussetzung für das Vorliegen von Nachtarbeit nämlich „die Arbeit“ . Dass der Bereitschaftsdienst selbst nicht als „Arbeit“ im Sinne des TV anzusehen ist, ergibt sich wiederum aus der Definition des Bereitschaftsdienstes in § 7 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte. Hier wird deutlich zwischen der Ableistung des Bereitschaftsdienstes an sich und der Aufnahme von Arbeit unterschieden. Denn dort heißt es, dass sich der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten hat, „um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen“. Dabei darf der Arbeitgeber Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt (§ 7 Abs. 4 Satz 2 TV-Ärzte). Gleichermaßen heißt es in § 9 Abs. 2 Satz 4 TV-Ärzte, dass Zeitzuschläge „für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit“ nicht gezahlt werden. Die bloße Anwesenheit sieht der Tarifvertrag demnach nicht als Arbeit an. Zwar haben die Tarifvertragsparteien in § 7 Abs. 4 Satz 3 geregelt: Randnummer 80 „Die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes wird als Arbeitszeit gewertet“. Randnummer 81 Diese Bestimmung entspricht den europarechtlichen Vorgaben und den im Rahmen des zum 1.1.2004 in Kraft getretenen Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt (BGBl. 2003, I S. 302, 305 F.) vorgenommenen Änderungen des Arbeitszeitgesetzes (u.a. § 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ArbZG), wonach Bereitschaftsdienst arbeitszeitrechtlich zur Arbeitszeit gehört. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass damit die Leistung von Bereitschaftsdiensten in der Nacht von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres Tarifwerks mit der Leistung von Nachtarbeit, also Arbeit, die in die Nachtzeit fällt, gleich gestellt werden sollte. Es ist vorliegend nicht zu klären, ob der Bereitschaftsdienst arbeitszeitrechtlich Arbeitszeit ist, sondern ob die Leistung von Bereitschaftsdienst in der Nacht gleichzeitig und in Gänze der Leistung von solchen Nachtarbeitsstunden entspricht, die im Gegensatz zu allgemeinen Arbeitszeiten Zusatzurlaub auslösen können. Insoweit unterscheidet der Tarifvertrag eindeutig zwischen Zeiten der Arbeitsleistung und Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitrechts (u. a. in § 7 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte). Während die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes nach § 7 Abs. 4 Satz 3 als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitrechts gilt, darf während der Zeit des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß die Zeit mit Arbeitsleistung nicht überwiegen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 TV-Ärzte). Randnummer 82 Auch Zuschläge als Ausgleich für Sonderformen der Arbeit, z. B. Nachtarbeit werden nur für tatsächliche Arbeitsleistung gezahlt (§ 8 Abs. 1 TV-Ärzte-KAH). Insbesondere in § 8 Abs. 1 TV-Ärzte verknüpfen die Tarifvertragsparteien eindeutig den Begriff der Nachtarbeit mit der Notwendigkeit einer tatsächlichen Arbeitsleistung. Randnummer 83 Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung berücksichtigt die genannten Differenzierungen des Tarifwerks nicht und stellt Bereitschaftsdienst, unter Heranziehung einer Analogie zum ArbZG und § 7 Abs. 4 Satz 3 TV-Ärzte-KAH, systemwidrig der Vollarbeit gleich. Randnummer 84 Darüber hinaus ergibt die an der Systematik des Tarifvertrages orientierte Auslegung, dass § 9 Abs. 2 TV-Ärzte abschließend den für Bereitschaftsdienste vorgesehenen Ausgleich, und zwar durch Bereitschaftsdienstentgelt bzw. Freizeit regelt. Denn anders als für den Zusatzurlaub für (Wechsel-) Schichtarbeit in § 27 Abs. 2 und 3 TV-Ärzte wird in § 27 Abs. 6 TV-Ärzte nicht auf die jeweilige vergütungsrechtliche Ausgleichsvorschrift Bezug genommen. Der Zusatzurlaub für (Wechsel-)Schichtarbeit wird nämlich gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Zulage nach § 8 Abs. 5 oder 6 TV-Ärzte vorliegen, also zusätzlich zu diesen Zulagen. In § 27 Abs. 6 TV-Ärzte hingegen findet sich kein Hinweis auf die vergütungsrechtliche Ausgleichsvorschrift des § 9 TV-Ärzte. Das spricht gegen einen zusätzlichen Ausgleich durch Urlaubstage. Randnummer 85 Die Annahme des Arbeitsgerichts, der Wille der Tarifvertragsparteien, die Nachtarbeit während des Bereitschaftsdienstes zwar nicht zusätzlich durch Zuschläge (§ 9 Abs. 2 S. 4 TV-Ärzte-KAH), jedoch durch die Gewährung von Zusatzurlaubsansprüchen ausgleichen zu wollen, ergebe sich daraus, dass sie einen entgegenstehenden Willen in § 27 Abs. 6 TV-Ärzte nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, verkennt, dass der unterstellte Parteiwille im Tarifvertrag an keiner Stelle zu Tage tritt und dass die Tarifvertragsparteien in § 9 Abs. 2 TV-Ärzte, wie oben ausgeführt, sehr wohl eine eigene ausdrückliche Regelung getroffen haben. Randnummer 86 Dass der Parteiwille der Tarifvertragsparteien nicht dahin ging, einen über einen Ausgleich durch Bereitschaftsdienstentgelt bzw. Freizeitausgleich (§ 9 Abs. 2) hinausgehenden weiteren Ausgleich durch Gewährung von Zusatzurlaub zu schaffen, zeigt sich auch anhand einer Auslegung der Ausgleichsvorschriften nach Sinn und Zweck. Die Tarifvertragsparteien haben Bereitschaftsdienst offensichtlich als weniger belastend als die Vollarbeit angesehen. Dies zeigt sich etwa in § 7 Abs. 5 Satz 1 TV-Ärzte, wonach eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und im erheblichen Umfang Bereitschaftsdienst fällt. Hiermit steht im Einklang, dass sie neben dem in § 9 Abs. 2 geregelten Ausgleich weiteren Zusatzurlaub für entbehrlich hielten. Randnummer 87 Auch aus der Entstehungsgeschichte des TV-Ärzte-KAH kann nicht geschlussfolgert werden, dass Bereitschaftsdienst während der Nachtzeit
6 TV-Ärzte-KAH sind. Aus welchen Gründen die Tarifvertragsparteien - anders als in der Vorgängerregelung des § 48 Abs. 6 BAT ) oder dem zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Änderungstarifvertrag vom
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