Schätzung von Besteuerungsgrundlagen eines Taxiunternehmens - keine Aussetzung der Vollziehung um drohende Insolvenz zu vermeiden Leitsatz Ergibt die Würdigung des Sachverhalts, dass die formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, so kann das Ergebnis dieser Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden (Rn.67) . Orientierungssatz
(1997)und 4.719 km (1995 - ohne das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-.. 7 -) lag. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass betriebliche Gründe für diese außerordentlich niedrige Kilometerleistung der Taxe HH-.. 1 vorgelegen haben. Wenn die Antragstellerin vorträgt, dass dieses Fahrzeug im Oktober 1999 durch das neu angeschaffte Fahrzeug HH-.. 6 und am 15.12.1999 durch das neu angeschaffte Fahrzeug HH- 5 als Funkwagen ersetzt worden sei und somit für die Erzielung von Umsätzen kaum noch zur Verfügung gestanden habe, vermag diese Darstellung nach summarischer Prüfung die Annahme, dass nicht alle Betriebseinnahmen erklärt sind, nicht zu erschüttern. Denn berücksichtigt man, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-.. 6 erst vom 15.10.1999 sowie dasjenige mit dem amtlichen Kennzeichen HH-.. 5 erst vom 15.12.1999 für die Antragstellerin fuhr, ergibt sich für das Fahrzeug HH-.. 1 eine Laufzeit von mehr als fünf Monaten beginnend ab dem 12.05.1999, ohne dass eine Konkurrenz zu den beiden vorgenannten Funktaxen in Betracht gekommen wäre. Bei einer durchschnittlichen Laufleistung von mindestens 4.000 km pro Monat entfällt auf dieses Fahrzeug bereits vor der Konzessionierung der Taxen HH-.. 6 und HH-.. 5 eine geschätzte Laufleistung von 20.000 km. Darauf, dass die Antragstellerin für dieses Fahrzeug auch keinen Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 4 PBefG gestellt hat, kommt es deshalb nicht mehr an. Randnummer 101 Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die von dem Steuerfahndungsprüfer aufgezeigten außerordentlichen Kilometerstände für die Fahrzeuge HH-.. 4 und HH-.. 3 auf Tachomanipulationen hinweisen. Randnummer 102
- Der Antragsgegner hat die Mehreinnahmen der Antragstellerin in Höhe von 85.733,16 DM in 1995, 57.750,48 DM in 1996, 35.091,17 DM in 1997, 103.271,71 DM in 1998 und 106.852,03 DM in 1999 zu Recht auch als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert und die Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 3 S. 2 KStG hergestellt. Randnummer 103 Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist regelhaft gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH Urteil vom
- März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). Randnummer 104 Betreibt eine GmbH - wie die Antragstellerin - ein Taxiunternehmen, so können bei einer Nachkalkulation festgestellte Fehlbeträge als verdeckte Gewinnausschüttungen ihr Einkommen erhöhen (vgl. BFH Beschluss vom 11.05.2000 I B 7/00, juris, Steuern und Bilanzen 2000, 1106). So ist es dann, wenn - wie im Streitfall - der Schluss auf zusätzliche Betriebseinnahmen der Antragstellerin gerechtfertigt ist, ihre Sache darzulegen, wie dieser Teil des Betriebsvermögens der GmbH verwendet worden ist. Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass der zusätzliche Gewinn an die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote aufgeteilt worden ist (BFH Urteil vom 22.09.2004 III R 9/03, BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160). Randnummer 105
- Im Streitfall war der Antragsgegner an einer Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzungen nicht durch die Festsetzungsfrist gemäß § 169 AO gehindert. Diese war bei Erlass der angefochtenen Bescheide am 26.03.2007 noch nicht abgelaufen. Randnummer 106 Nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf der Kalenderjahre, in denen die Antragstellerin ihre Steuererklärungen für die Streitjahre eingereicht hatte, somit für 1995, dem ältesten Streitjahr, bei am 07.07.1998 eingereichten Steuererklärungen am 31.12.
- Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO vier Jahre und lief am 31.12.2002 regulär ab. Randnummer 107 Beginnen aber die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen von Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind, § 171 Abs. 5 Satz 1 AO. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung i. S. von § 171 Abs. 5 Satz 1 AO kann entweder im Steuerstrafverfahren oder im Besteuerungsverfahren durchgeführt werden (BFH Urteil vom 16.04.1997 XI R 61/94, BFHE 183, 13, BStBl II 1997, 595; BFH Beschluss vom 29.10.1986 I B 28/86, BFHE 147, 492, BStBl II 1987, 440). Die Steuerfahndung ist auch dann zuständig, wenn wegen der Steuerstraftat bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 AO aber noch nicht abgelaufen ist (BFH Beschluss vom 16.12.1997 VII B 45/97, BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231). Eine besondere Prüfungsanordnung ist für die Steuerfahndungsprüfung nicht erforderlich; der Umfang der Ablaufhemmung der Verjährung nach § 171 Abs. 5 AO hängt davon ab, auf welche Steueransprüche sich die Fahndungsprüfung tatsächlich erstreckt hat. Wird die Fahndungsprüfung nach ihrem Beginn auf bestimmte Steueransprüche erweitert und wird dies vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den Steuerpflichtigen erkennbar, tritt die Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung auch für diese Steueransprüche ein (BFH Urteil vom 09.03.1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186). Randnummer 108 Im Streitfall ist die Ablaufhemmung für die angefochtenen Bescheide - mit Ausnahme der Körperschaft- und Gewerbesteuer 1999 - durch eine Ermittlungsmaßnahme nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO noch im Jahre 2000 eingetreten. Denn die Antragstellerin konnte spätestens mit den am 25.07.2000 erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen aufgrund des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vom ... 2000 (Az.: ...) erkennen, dass in ihren Steuerangelegenheiten ermittelt wird. Danach erfolgte der Beginn der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen noch vor Ablauf der regulären Festsetzungsverjährung am 31.12.2002 und führte zu einer Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 S. 1 AO. Für die Bescheide über Körperschaft- und Gewerbesteuer 1999 folgt die Ablaufhemmung daraus, dass die Körperschaft- und Gewerbesteuer 1999 in dem Bericht der Steuerfahndungsstelle vom 10.06.2005 (u. a. in der Anlage 12) einbezogen wurde und die Antragstellerin hierüber noch vor Ablauf der regulären, mangels Abgabe der Jahressteuererklärung am 31.12.2002 begonnene Festsetzungsverjährungsfrist am 31.12.2006 Kenntnis erlangte. Randnummer 109
- Eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide vom 26.03.2007 ist auch nicht geboten, um eine drohende Insolvenz der Antragstellerin im Falle der Vollstreckung der Steuerforderungen zu vermeiden. Eine Aussetzung der Vollziehung kann insbesondere nicht wegen unbilliger Härte erfolgen. Wegen unbilliger Härte kann sie nach der Systematik des § 69 FGO nur dann gewährt werden, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Sie muss ausscheiden, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit fast ausgeschlossen sind (vgl. BFH Beschluss vom 09.01.1990 VII B 127/89, BFH/NV 1990, 473). Dies gilt selbst dann, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. BFH Beschluss vom 21.12.1967 V B 26/67, BFHE 90, 318, BStBl II 1968, 84). In einem solchen Fall besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Erlass (§ 227 Abs. 1 AO), Stundung (§ 222 Satz 1 AO) oder Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 258 AO) zu beantragen (vgl. BFH Beschlüsse vom 31.08.1987 V B 57/86, BFH/NV 1988, 174; vom 26.02.1998 III S 8/97, JURIS). Im Streitfall sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vom 26.03.2007 nach den obigen Ausführungen nahezu ausgeschlossen. III. Randnummer 110 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Beschwerde folgt aus § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO.