Obsah (5)
§ 69Art. 244Art. 204Art. 105Art. 529Einfuhr: Zweifel an der Entstehung von Zollschuld bei Pflichtverletzung nach Beendigung des Zollverfahrens 1. Eine Einfuhr i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG ist grundsätzlich dann gegeben, wenn einer der
§ 69Abs.
3 Satz 1 i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO wird die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Art. 244UAbs.
2 ZK wird die Vollziehung ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Randnummer 65 Das Verfahren auf AdV soll als summarisches, abgekürztes Verfahren der Eilbedürftigkeit der beantragten Maßnahmen gerecht werden. Der Prüfung der Sach- und Rechtslage sind der unstreitige Sachverhalt, die gerichtsbekannten Tatsachen und die präsenten Beweismittel zugrunde zu legen (BFH-Beschluss vom 14. Mai 2008 V B 227/07, BFH/NV 2008, 1371, m. w. N.). Den Antragstellern obliegt es, die aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 04. Juni 1996 VIII B 64/95, BFH/NV 1996, 895). Randnummer 66
Art. 244UAbs. 3 Satz 1 ZK wird die Ad
V von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht;
§ 69Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 3 FGO kann die Ad
V von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Durch die Verknüpfung mit einer Sicherheitsleistung sollen Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang vermieden werden. Die Gefahr von Steuerausfällen kann insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bestehen. Dabei obliegt es bei Anwendung von § 69 FGO der Behörde, konkrete Gesichtspunkte vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass der Steueranspruch infolge der AdV gefährdet ist (vgl. BFH, Beschluss vom
- März 2002 IX S 27/00 BFH/NV 2002, 809; FG Hamburg, Beschluss vom
- Mai 2005 II 246/04, juris). Durch besonders große Erfolgsaussichten in der Hauptsache kann das Sicherungsbedürfnis des Finanzamts gemindert sein. Randnummer 67 Nach Art. 244 UAbs. 3 Satz 2 ZK braucht eine Sicherheitsleistung - von der die AdV nach dieser Vorschrift regelmäßig abhängig ist - nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte. Randnummer 68 Soweit der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten, kann es auch im Rahmen des § 69 FGO unangemessen sein, die AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen (vgl. Seer in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rdnr. 111 m. w. N.). Dann ist es Sache des Steuerpflichtigen, die Umstände glaubhaft zu machen, die das Sicherungsbedürfnis der Finanzbehörde reduzieren oder es als unangemessen erscheinen lassen (BFH, Beschluss vom
- Januar 1996 V B 100/95 BFH/NV 1996). Randnummer 69 Soweit mit einem Erlöschen der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Schuld durch Erlass zu rechnen ist, besteht - selbst für den Fall der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs gegen die Festsetzung - kein Sicherungsbedürfnis für einen Zahlungsanspruch (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom
- Oktober 2009 4 V 212/09, nicht veröffentlicht; FG München, Beschluss vom
- Oktober 2000 14 V 4224/00, juris und UVR 2001,32).
- Randnummer 70 Es bestehen nach summarischer Prüfung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von EUSt, gegen die sich die Antragstellerin in diesem Verfahren in der Sache wendet. Randnummer 71 Mit dem Entstehen der Einfuhrzollschuld entsteht grundsätzlich ohne Weiteres die EUSt-Schuld, doch ist im vorliegenden Fall bereits nicht zweifelsfrei festzustellen, dass überhaupt eine Einfuhrzollschuld entstanden ist. Randnummer 72 a) In Betracht kommt insoweit nur der Entstehenstatbestand des Art. 204 ZK, mit dem der Antragsgegner den angefochtenen Abgabenbescheid auch begründet hat. Dass hier eine Zollschuld nach Art. 204 ZK entstanden ist, stellt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zwar nicht in Frage, ist aber bei der von Amts wegen kursorisch vorzunehmenden Überprüfung durchaus zweifelhaft. Randnummer 73 aa) Nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a)
- Alt. ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 ZK genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabepflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergibt.
Art. 204Abs.
2, 1. Alt. ZK entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird. Randnummer 74 bb) Dass die Antragstellerin hier eine Pflicht aus dem Zolllagerverfahren verletzt hat, ist nicht zweifelhaft und wird von ihr auch nicht in Abrede genommen.
Art. 105UAbs.
1 ZK hat die von den Zollbehörden bezeichnete Person - hier die Antragstellerin - über alle in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren in der von den Zollbehörden zugelassenen Form Bestandsaufzeichnungen zu führen.
Art. 529Abs.
1 Satz 1 ZKDVO muss der jeweils noch im Zolllagerverfahren befindliche Warenbestand aus den Bestandsaufzeichnungen jederzeit ersichtlich sein. Art. 530 Abs. 3 ZKDVO bestimmt, dass die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen im Hinblick auf die Beendigung des Verfahrens spätestens zu dem Zeitpunkt stattzufinden hat, in dem Waren das Zolllager verlassen. Randnummer 75 Die Antragstellerin hat diese Anschreibungen in dem dafür vorgesehenen EDV-Programm erst deutlich nach der Entnahme und mithin unter Verstoß gegen die Pflicht der sofortigen Anschreibung verspätet vorgenommen. Randnummer 76
- cc)Allerdings ist zweifelhaft, ob dieser Pflichtverstoß eine Zollschuld entstehen lässt. Randnummer 77 Nach der Auffassung von Henke/Witte (Das Zolllager, München 1996, S. 104) soll eine Zollschuldentstehung wegen Unregelmäßigkeiten bei der Bestandsaufzeichnung aus Gründen der Systematik schon gar nicht möglich sein. Denn es werde nur eine Pflicht während der Inanspruchnahme des Zollverfahrens und nicht aus dessen Inanspruchnahme verletzt, wie es die Vorschrift des Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK tatbestandlich voraussetze (vgl. insoweit auch Witte, Zollkodex, Art. 204 Rdnr. 5). Nach dieser Auffassung wären vorliegend keine Zollschulden und damit auch keine festzusetzende EUSt entstanden. Randnummer 78 Unabhängig von dieser Auffassung ist die Verwirklichung des Zollentstehungstatbestandes Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK schon deswegen zweifelhaft, weil in den hier vorliegenden Fällen, nämlich bei den Gruppen 5 bis 7, das Zolllagerverfahren vor dem Pflichtenverstoß bereits beendet war (Art. 89 Abs. 1 ZK), denn die Waren hatten bei der Entnahme aus dem Zolllager bereits eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten (z. B. das gemeinschaftliche Versandverfahren). Zwar dauert die Pflichtenstellung des Verfahrensinhabers auch noch nach Beendigung des Zollverfahrens an und er hat gegebenenfalls - wie hier - nachverfahrensmäßige Pflichten zu erfüllen (vgl. Witte, Zollkodex, Art. 204 Rdnr. 20). Soweit die Waren aber bereits vor dem Pflichtenverstoß eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten haben und der Status der Waren durch den Pflichtenverstoß nicht mehr berührt wird, ist fraglich, inwieweit eine Zollschuld überhaupt noch entstehen kann oder ob etwaige Verfahrensverstöße nicht gegebenenfalls auf andere Weise zu sanktionieren sind (so Witte a. a. O.). Denn die Zollschuld knüpft an die Waren und ihren zollrechtlichen Status an. Dass Waren, die sich ununterbrochen in zollrechtlich ordnungsgemäßen Verfahren befunden haben, eine Zollschuld auslösen sollen, ist fraglich. Randnummer 79 Entsprechend hat der BFH mit Beschluss vom 30. März 2010 (VII R 16/09, BFH/NV 2010, 1389) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK dahin auszulegen ist, dass er auch die Nichterfüllung solcher Pflichten betrifft, die erst nach der Beendigung des betreffenden in Anspruch genommenen Zollverfahrens zu erfüllen sind. Im dortigen Verfahren geht es darum, dass im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs Einfuhrwaren nach dem Nichterhebungsverfahren fristgerecht teilweise wieder ausgeführt wurden, jedoch die Pflicht, der Überwachungszollstelle binnen 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens die Abrechnung vorzulegen, verletzt worden ist. Die an diesen Sachverhalt angeknüpfte Vorlagefrage, ob die Pflichtverletzung zur Entstehung einer Zollschuld für die gesamte Menge der abzurechnenden Einfuhrwaren führt, ist der hier aufgeworfenen Frage vergleichbar. Randnummer 80 Eine Entscheidung des EuGH über die vorgelegten Fragen ist noch nicht ergangen. Randnummer 81
- dd)Wegen der Zweifel an der Tatbestandsmäßigkeit
Art. 204Abs. 1 Buchst. a) ZK stellt sich im summarischen Ad
V-Verfahren die Frage nicht mehr, ob der Zollschuldentstehung nicht Art. 204 Abs. 1, 2. HS ZK entgegensteht, nach der es zu keiner Zollschuld kommt, wenn sich die Pflichtverletzung nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat. Einem solchen Ausschluss könnte hier allerdings eine grobe Fahrlässigkeit der Antragstellerin entgegenstehen, Art. 859, 2. Anstrich ZKDVO. Randnummer 82
- b)Grundsätzlich entsteht mit der Zollschuld auch die EUSt-Schuld, § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 2, § 21 Abs. 2 UStG. Die grundsätzlichen Zweifel der Antragstellerin hieran teilt der Senat nicht (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom heutigen Tag in der Parallelsache 4 V 19/10 ). Ob die Umstände, deretwegen der Senat gegen das Entstehen der Zollschuld Bedenken hat, in dem Fall, dass die Bedenken unberechtigt sein sollten, im Rahmen der Verweisung des UStG zu Gunsten der Antragstellerin und gegen eine EUSt-Entstehung wirken könnten, bedarf an dieser Stelle keiner Klärung. 3. Randnummer 83 Es besteht für die zu gewährende - und vom Antragsgegner bereits gewährte - AdV allerdings ein Bedürfnis nach Erbringung einer Sicherheitsleistung. Randnummer 84
- a)Von dem Anfordern einer Sicherheitsleistung ist nicht nach § 21 Abs. 3 UStG abzusehen. § 21 Abs. 3 UStG bestimmt, dass die Zahlung der EUSt ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden kann, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann. Randnummer 85 Dabei kann dahinstehen, ob bei der Antragstellerin, wie sie mit ihrem Schriftsatz vom 08. September 2010 vorträgt, die materiellen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlungsaufschub erfüllt sind. Denn formelle Voraussetzung ist die Stellung eines Antrags bei der Behörde (vgl. Schlosser-Zeuner in Bunjes/Geist, UStG § 21 Rdnr. 10). Ihren zunächst gestellten Antrag hat die Antragstellerin mit dem Schreiben vom 12. Februar 2009 jedoch wieder zurückgenommen. Randnummer 86
- b)Das Erfordernis einer Sicherheitsleistung rechtfertigt sich aus den vorliegenden Umständen. Es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, aus denen sich ergibt, dass der Steueranspruch infolge der AdV gefährdet wird. Randnummer 87 Die Gefährdung des Steueranspruchs ergibt sich hier ohne Weiteres bereits daraus, dass die Antragstellerin zum einen selbst - während des Einspruchsverfahrens und im Eilverfahren vor Gericht - vorgetragen hat, dass sie zwar derzeit Gewinne erziele, ihre wirtschaftliche Lage aber derart schwach sei, dass sie zur Erbringung der geforderten Sicherheitsleistung nicht in der Lage sei. Zum anderen ist eine Gefährdung aber auch deswegen zu erkennen, weil während des Einspruchsverfahrens - unmittelbar bevor die Antragstellerin darum bat, wegen ihrer wirtschaftlichen Situation von der Anforderung einer Sicherheitsleistung abzusehen - wesentliche Teile der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin und auch ihres Vermögens auf ihre Schwestergesellschaft übertragen worden sind und schon deswegen weiterer Mittelabfluss zu besorgen ist. 4. Randnummer 88 Im Hinblick auf folgende Umstände ist vorliegend jedoch Sicherheit nicht in Höhe der gesamten Einfuhrabgabenfestsetzung zu fordern: Randnummer 89 Zum einen können die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hinblick auf die stets zu wahrende Verhältnismäßigkeit nicht unberücksichtigt bleiben. Randnummer 90 Vor allem ist die anzufordernde Sicherheitsleistung im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Antragsteller zu beschränken. Für die Parallelfälle der Fallgruppen 5 bis 7 fordert der Antragsgegner über die bereits erbrachten Beträge weitere Sicherheitsleistung in Höhe von rund EUR 1.470.000. Die Erbringung einer Sicherheitsleistung in dieser Höhe ist unter den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin, die sie mit umfangreichen Unterlagen belegt hat, unzumutbar bzw. könnte zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen, soweit zusätzliche Zahlungen der Antragstellerin erforderlich wären. Dies gilt allerdings nicht im Hinblick auf die infolge der widerrufenen zollrechtlichen Bewilligungen frei gewordenen Sicherheitsleistungen. Diese sind der Antragstellerin vom Antragsgegner noch nicht zurückgewährt worden und stehen daher als Sicherheitsleistung für die AdV der angefochtenen Bescheide zur Verfügung, sind also von der Antragstellerin nicht mehr gesondert zu erbringen. Randnummer 91 Werden diese frei gewordenen Sicherheiten von EUR 345.000 auf die rechtshängigen Abgabenbescheide im Verhältnis der jeweiligen Abgabebeträge verteilt, so entfallen auf den Bescheid für die Gruppe 5 EUR 272.300, für die Gruppe 6 EUR 4.300 und für die Gruppe 7 EUR 58.300. Die über die bereits geleistete Sicherheit zu erbringende Sicherheit beschränkt sich hier also auf den Betrag von EUR 272.300; über ihn hinaus ist keine Sicherheit festzusetzen. Randnummer 92 Der Antragstellerin kann allerdings nicht darin gefolgt werden, dass bei der Gewährung von AdV für EUSt-Festsetzungen grundsätzlich keine Sicherheit zu leisten ist. Die zitierte Rechtsprechung des erkennenden Senats aus dem Erstattungsrecht lässt sich auf die Erhebung von Abgaben nicht ohne weiteres übertragen. 5. Randnummer 93 Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Randnummer 94 Gründe für die Zulassung der Beschwerde, § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO, sind nicht gegeben.