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FG Hamburg 2. Senat 2 K 349/09 Urteil Haftung nach AO: Haftung des einzigen Geschäftsführers einer GmbH § 34 AO, § 69 AO, § 191 AO

Haftung nach AO: Haftung des einzigen Geschäftsführers einer GmbH Leitsatz Für die Annahme der Geschäftsführerposition ist es bereits ausreichend, dass die formale Bestellung zum Geschäftsführer erfol

§ 69AO Rn.

26). Der Geschäftsführer ist insbesondere verpflichtet die Ausführung von Steuerzahlungen zu überwachen (BFH vom 27.11.1990 VII R 20/89, BFHE 163, 106; BStBl II 1991, 284; Tipke/Kruse-Kruse/

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31 m.w.N.) und Steuererklärungen rechtzeitig einzureichen. Auch muss er der Aufforderung des Finanzamts nachkommen, Vorsteuern durch die Einreichung von Unterlagen zu belegen. Diesen Verpflichtungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Randnummer 26 Das klägerische Vorbringen, nur Hilfe in Buchhaltungsangelegenheiten geleistet zu haben, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn für die Annahme der Geschäftsführerposition ist es bereits ausreichend, dass die formale Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt ist. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Haftende die seiner Stellung entsprechenden Aufgaben auch tatsächlich ausübt (BFH vom 11.03.2004 - VII R 52/02, BStBl II 2004, 579). Daher kann auch ein Strohmann ohne eigene Befugnisse nach § 69 AO haften (BFH vom 08.03.2006 - VII B 233/05, BFH/NV 2006, 212). Die Pflichten des Geschäftsführers sind wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters auch nicht abdingbar. Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich deshalb nicht dadurch entlasten, dass er lediglich formal bestellt und im Innenverhältnis durch eine andere Person von seinen Verpflichtungen freigestellt wurde. Zudem ist diese Behauptung des Klägers auch durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Randnummer 27 Der Kläger kann sich nicht mit dem Hinweis auf die Verantwortlichkeit des einen Gesellschafters exkulpieren. Es genügt nicht, dass er vorträgt, er habe sich immer bei dem Gesellschafter informiert. An eine Exkulpationsmöglichkeit werden sehr hohe Anforderungen gestellt (siehe z.B. Tipke/Kruse-Kruse/

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32). In diesem Fall ist entscheidend, dass der Kläger einziger Geschäftsführer gewesen ist. Zudem wurde der Vortrag des Klägers zu der internen Aufgabenverteilung auch nicht durch die Beweisaufnahme bestätigt, denn beide Gesellschafter haben bei ihrer Zeugenvernehmung ausgesagt, dass sie nicht für die Steuern zuständig gewesen sind. Aber auch soweit er vorträgt, er habe den im Innenverhältnis für die Zahlungen zuständigen Gesellschafter regelmäßig nach der Abführung der Steuern befragt, vermag dies den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht zu entkräften. Denn insoweit muss sich der Kläger ein grobes Verschulden im Hinblick auf die Überwachung der im Innenverhältnis für die Steuerzahlung zuständigen Person vorwerfen lassen. Anhand der bloßen Nachfrage wäre es dem Kläger nicht möglich gewesen, den tatsächlichen Ausgleich der Steuerschuld nachzuvollziehen und zu kontrollieren. Dafür wäre vielmehr die regelmäßige Einsichtnahme in die Kontounterlagen erforderlich gewesen, die dem Kläger in seiner Position als Geschäftsführer auch möglich war. Zudem sind bereits während der Zeit der Geschäftsführertätigkeit des Klägers diverse Schreiben des Beklagten eingegangen, durch die die GmbH aufgefordert wurde, die geltend gemachten Vorsteuern zu belegen. Auch auf diese Schreiben hat der Kläger nicht reagiert. Randnummer 28 Dadurch, dass die festgesetzten Umsatzsteuern nicht bezahlt wurden, ist dem Fiskus ein kausaler Schaden entstanden. Randnummer 29 Auch der Höhe nach lässt der Haftungsbescheid keine Fehler erkennen. Zwar gilt § 166 AO nicht für alle dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Steuerfestsetzungen, denn der Kläger war im Zeitpunkt diverser Änderungen der Umsatzsteuerfestsetzungen bereits nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft. Auch konnten die späteren im Oktober erfolgten Änderungen und Erstbescheide nicht mehr wirksam an die GmbH bekanntgegeben werden, da zu diesem Zeitpunkt kein wirksamer Geschäftsführer mehr bestellt gewesen ist. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, denn die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid setzt nicht voraus, dass die Erstschuld gegen den Erstschuldner festgesetzt worden ist. Ein Haftungsbescheid kann ergehen, ohne dass zuvor ein Steuerbescheid gegen den Erstschuldner ergangen ist. Es muss dann im Verfahren über den Haftungsbescheid die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Höhe der Inanspruchnahme erfolgen. Randnummer 30 Die erfolgte Haftungsinanspruchnahme des Klägers begegnet der Höhe nach keinen Bedenken. Denn die Steuerfestsetzungen beruhen zum großen Teil auf den Anmeldungen, die noch zu der Zeit der Geschäftsführertätigkeit des Klägers eingereicht worden sind. Bereits zu dieser Zeit wurde die Gesellschaft auch aufgefordert, die geltend gemachten Vorsteuern zu belegen. Sowohl die Umsatzsteuernachschau als auch die Mitteilung, dass die Vorsteuern nicht mehr anerkannt würden, wenn kein Nachweis erfolge, richteten sich noch an den Kläger. Zudem hat sich bei der durchgeführten Beweisaufnahme der Verdacht ergeben, dass die Gesellschaft zu hohe Vorsteuern erklärt hat, der eine Gesellschafter erwähnte in diesem Zusammenhang Scheinrechnungen. Auch besteht der Verdacht, dass Umsätze nicht erklärt worden sind, so bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschaft auch die Reinigung des Hotels des Klägers übernahm und hierfür keine Rechnungen erstellt wurden. Das Streichen der Vorsteuern und die Hinzuschätzungen begegnen dementsprechend keinen Bedenken. Zudem hat der Kläger auch keine substantiierten Einwendungen geltend gemacht, obwohl er hierzu durch das Setzen einer Ausschlussfrist aufgefordert wurde. Der Kläger könnte sich auch nicht darauf berufen, diesbezüglich keine Unterlagen mehr einsehen zu können, da sich aus der Beweisaufnahme ergeben hat, dass er auch weiterhin im geschäftlichem Kontakt mit dem maßgeblichen Gesellschafter steht und er somit die Möglichkeit haben müsste, die Unterlagen einzusehen. Im Übrigen hat der Kläger hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Randnummer 31 Den Beklagten trifft auch kein Mitverschulden, aufgrund dessen die Haftungshöhe zu reduzieren wäre. Denn dafür ist es nicht bereits ausreichend, dass das Finanzamt über einen längeren Zeitraum von ihren Befugnissen zur Überwachung und Beitreibung von Steuerbeträgen keinen Gebrauch macht. Der Haftende hat insoweit keinen Anspruch auf die Wahrnehmung dieser gesetzlichen Befugnisse durch den Beklagten. Zudem kann dem Beklagten in dem vorliegenden Fall auch keine Untätigkeit vorgehalten werden. Randnummer 32 Das als Rechtsfolge eröffnete Ermessen ist rechtsfehlerfrei ausgeübt worden. Gemäß § 102 FGO besteht nur eine eingeschränkte Möglichkeit das von der Verwaltung ausgeübte Ermessen zu überprüfen. In diesem Fall konnten keine Ermessensfehler festgestellt werden. Es liegt weder eine Ermessensüberschreitung, noch eine Ermessensunterschreitung vor. Der Beklagte hat den Sachverhalt einwandfrei und vollständig ermittelt, soweit ihm dies ohne die Mitwirkung des Klägers möglich gewesen ist. Es liegt weder ein Ermessensfehlgebrauch vor, noch hat eine Ermessensreduzierung auf Null stattgefunden, durch die es dem Beklagter versagt worden wäre, den Haftungsbescheid in dem erfolgten Umfang zu erlassen. Der Haftungsbescheid lässt die Ermessensbetätigung auch erkennen. Randnummer 33 Der Beklagte hat schließlich auch das ihm eingeräumte Auswahlermessen rechtmäßig und fehlerfrei ausgeübt. Soweit die Haftung des Gesellschafters Herrn B nicht in Betracht gezogen wurde, war dies rechtmäßig. Der Beklagte war zwar verpflichtet, seine Entscheidung aufgrund eines einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts zu treffen und die nach dem Sinn und Zweck der Ermächtigungsnorm maßgeblichen Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen. Dieser Verpflichtung ist er durch seine zahlreichen Versuche der Sachverhaltsaufklärung gegenüber dem Kläger jedoch vollen Umfangs nachgekommen. Im Zeitpunkt der für die rechtliche Beurteilung maßgebenden letzten Verwaltungsentscheidung hatte der Beklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass neben dem Kläger weitere Haftungsschuldner in Betracht kamen. Der Kläger hat keine substantiierten Ausführungen zu einer etwaigen Verantwortlichkeit der von ihm benannten Person gemacht. Soweit daher Unklarheiten im Sachverhalt bestanden, gehen diese zulasten des Klägers, der seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. II. Randnummer 34 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Klage und § 138 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 137 FGO hinsichtlich des durch den Beklagten geänderten Teils, denn der Beklagte hat umgehend nach Durchführung der Beweisaufnahme den Haftungsbescheid um den Zeitraum reduziert, in dem der Kläger nicht mehr Geschäftsführer gewesen ist. Randnummer 35 2. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.