Aufenthalt von Ausländern: Bestimmung einer Frist für das Ende der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung Leitsatz Zur Befristung der Wirkung von Ausweisung und Abschiebung, Ermessensbetätigung hinsichtlich der Fristbestimmung bei Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis. (Rn.12) (Rn.15) Orientierungssatz 1. Das Ermessen ist fehlerhaft ausgeübt, wenn die Behörde aufgrund einer rechtlichen Fehleinschätzung einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verneint und sich deshalb daran gehindert sieht, eine kürzere als die von ihr angenommene Regelfrist von 10 Jahren für das Ende der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung zu bestimmen. (Rn.16) (Rn.17) (Rn.18) (Rn.21) 2. Eine häusliche Gemeinschaft ist nicht Voraussetzung eines Anspruchs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, wonach dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. (Rn.19) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11.4.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2008, soweit in ihnen die Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf den 13.8.2016 bestimmt ist, verpflichtet, über die Bestimmung des Ablaufs dieser Frist erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich nach Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung und Abschiebung noch gegen die Bestimmung der Länge der Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Randnummer 2 Der Kläger kam 1984 mit seinen Eltern und Geschwistern, die mittlerweile deutsche Staatsangehörige sind, nach Deutschland. Nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. In den Jahren 1996 bis 1999 trat er strafrechtlich in Erscheinung und wurde zuletzt vom Amtsgericht Hamburg am 23.9.1999 unter Einbeziehung zweier früherer Verurteilungen zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Beklagte wies ihn mit Bescheid vom 18.10.2000 aus; ein Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid vom 13.10.2004). Seine Asylberechtigung wurde widerrufen (Bescheid vom 12.08.2004; VG Hamburg, Urt. v. 31.05.2005, 10 A 1697/04). Am 13.8.2006 wurde der Kläger abgeschoben. Randnummer 3 Der Kläger heiratete am 8.9.2006 in Kabul die deutsche Staatsangehörige .... Diese gebar nach ihrer Rückkehr nach Deutschland am 1.6.2007 den Sohn ..., dessen Vater der Kläger ist. ... lebt seit Geburt bei Pflegeeltern in Deutschland; das Sorgerecht behielten die leiblichen Eltern; durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-... vom 7.1.2008 wurde das Sorgerecht des Klägers nach § 1674 BGB für ruhend erklärt. Die Ehe der leiblichen Eltern wurde am 10.6.2010 geschieden. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 1.9.2007 leitete der Kläger ein Verfahren zur Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung ein. Nach Begleichung der Abschiebungskosten befristete die Beklagte mit Bescheid vom 11.4.2008 die Wirkungen auf den 13.8.2016. Wegen der Begründung wird auf den am 15.4.2008 zugestellten Bescheid verwiesen. Der Kläger legte am 15.5.2008 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.7.2008 zurückwies. Wegen der Begründung wird auf den am 1.8.2008 zugestellten Bescheid verwiesen. Randnummer 5 Der Kläger hat am 1.9.2008 Klage erhoben, mit der er eine Verkürzung der von der Beklagten verfügten Frist begehrt. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 unter Aufhebung des Bescheides vom 11.4.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2008, soweit in ihnen die Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf den 13.8.2016 bestimmt ist, die Beklagte zu verpflichten, über die Bestimmung des Ablaufs dieser Frist erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Sachakte der Beklagten, die Jugendhilfeakte betreffend den Sohn des Klägers sowie die Akte des Familiengerichts haben dem Gericht vorgelegen. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird ergänzend auf ihren Inhalt sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 12 Die Bescheide vom 11.4. und 30.7.2008 sind hinsichtlich der Bestimmung der Länge der Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, denn sie leiden an einer fehlerhaften Ausübung des Ermessens der Beklagten bei der Bestimmung der Frist (§ 114 Satz 1 VwGO); die Beklagte ist daher unter Aufhebung der Bescheide, soweit sie entgegenstehen, zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Randnummer 13 1. Rechtsgrundlage für die Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG ist § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Randnummer 14 Dabei steht die Bestimmung der Länge der Frist im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, 1 C 21/07 in Juris Rn. 19; OVG Bremen, Beschl. v. 16.7.2009, 1 B 217/09 in Juris Rn. 33 m.w.N.; neuerdings bezweifelt von Pfaff ZAR 2010, 183 ff.). Randnummer 15 2. Die Beklagte hat dieses Ermessen zwar erkannt, seine Ausübung ist indes fehlerhaft. Randnummer 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.