Ordnungsmittelantrag nach einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfügung: Kernbereich eines gerichtlichen Verbots im Zusammenhang mit der Angabe "Nagelpilz weg" Leitsatz Ist eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfügung auf die konkrete Verletzungsform beschränkt erlassen worden, welche die Verwendung der Angabe "Nagelpilz weg" in einer Werbeanzeige erfasst, in der die Angabe drucktechnisch hervorgehoben, nach Art einer Überschrift, verwendet wird, gehören diese Umstände zum Kern des erlassenen Verbots. (Rn.13) Der Verwendung der Angabe "www.nagelpilz-weg.de" an nachgeordneter Stelle einer Werbeanzeige liegt nicht mehr im Kernbereich dieses gerichtlichen Verbots. Zum einen wird die Angabe "Nagelpilz weg" nicht mehr isoliert, sondern im Rahmen einer Gesamtbezeichnung verwendet. Zum anderen werden Domainadressen -jedenfalls auch- als "Fundstellen" für weitere im Internet abrufbare Informationen angesehen, was zu einem abweichenden Verständnis des angesprochenen Verkehrs führen kann. Darüber hinaus fehlt es insoweit auch an einer drucktechnisch hervorgehobenen Verwendung der Angabe. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 27. Mai 2010, 406 O 99/09 BV, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, KfH 6, vom 27. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt auch die Kosten der Beschwerde. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf € 8.000,00 festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, aber unbegründet. 1. Randnummer 2 Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Verhängung von Ordnungsmitteln abgelehnt. Ein Verstoß gegen das Verfügungsverbot liegt auch nach Auffassung des Senats nicht vor. Im Einzelnen: Randnummer 3 a. Mit einstweiliger Verfügung vom 8. Juni 2009 (Anlage G 1) ist der Schuldnerin bei Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden, Randnummer 4 - im Wettbewerb handelnd - für das apothekenpflichtige Arzneimittel Ciclopoli 8% Nagellack mit dem Wirkstoff Ciclopirox - mit der Angabe „Nagelpilz weg“ - zu werben und/oder werben zu lassen, - wenn dies wie in der als Anlage A beigefügten Werbeanzeige geschieht. Randnummer 5 Mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Werbeanzeige (= Anlage A) ist das Verbot auf die konkrete Verletzungsform beschränkt worden. Randnummer 6 Gegenstand des Ordnungsmittelantrages ist die Verwendung der Domainangabe „www.nagelpilz-weg.de“ (Anlage G 3). Diese Wettbewerbshandlung fällt nicht in den Kern des ergangenen Verbots. Randnummer 7 b. Das ausgesprochene Verbot zu I. hat allein die dort im oberen Seitenbereich der Werbeanzeige befindliche Angabe „Nagelpilz weg“ zum Gegenstand. Von dem Verbot nicht umfasst war hingegen die im unteren Seitenbereich der Werbeanzeige befindliche Domainangabe „www.nagelpilz-weg.de“. Randnummer 8 Das ergibt sich zum einen schon aus der für den Unterlassungsantrag zu I. a im Rahmen des Verfügungsantrages vom 27. Mai 2009 gegebenen Begründung, die allein auf den oberen Seitenbereich der Werbeanzeige Bezug nimmt. Zum anderen ergibt sich dies daraus, dass die Gläubigerin hinsichtlich der Domainangabe zunächst einen gesonderten Unterlassungsantrag (zu I.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.