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ArbG Hamburg 19. Kammer 19 Ca 215/10 Urteil Unwirksamkeit einer Kündigung - Maßregelung - Zusammenhang zwischen Rechtsausübung und Kündigung § 612a BG

Unwirksamkeit einer Kündigung - Maßregelung - Zusammenhang zwischen Rechtsausübung und Kündigung Leitsatz Zum Zusammenhang zwischen Rechtsausübung und Benachteiligung durch Kündigung im Rahmen einer Maßregelung nach § 612a BGB. (Rn.26) Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom
  2. April 2010 zum
  3. Mai 2010 beendet worden ist.
  4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.940,00 Euro festgesetzt.
  6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer ordentlichen Kündigung. Randnummer 2 Der Kläger ist seit dem
  7. Februar 2006 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom
  8. Februar 2006 (Anl. K 1, Bl. 5 bis 9 d.A.) bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin (vgl. Anl. K 2, Bl. 10 d.A.) als Verpacker beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt beläuft sich bei einer 40stündigen Arbeitswoche und einem Stundenlohn von 9,50 € auf 1.646,67 €. Die Beklagte fertigt Verpackungen für Stückguttransporte an, die über den Hamburger Hafen abgewickelt werden. Bei ihr sind regelmäßig weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Betriebsrat besteht nicht. Bei der Beklagten wurde von Mai 2009 bis Februar 2010 kurzgearbeitet. Zum
  9. Dezember 2009 wies die Bilanz einen Verlust von 107.672,45 € aus. Randnummer 3 Anfang Dezember 2009 wandte sich der Kläger an seinen Vorgesetzten Herrn W., den Geschäftsführer der Beklagten, und fragte an, ob er neue Arbeitsschuhe erhalten könne, denn die alten waren inzwischen kaputtgegangen. Herr W. erwiderte, daß es nur alle zwei Jahre Arbeitsschuhe gebe, die seit der letzten Anschaffung noch nicht verstrichen seien. Weil der Kläger dies als Scherz auffaßte, sprach er Herrn W. im Januar und Februar 2010 wiederum an und fragte nach neuen Arbeitsschuhen. Nachdem dies einmal ignoriert worden war, antwortete Herr W. beim zweiten Mal erneut, daß es neue Arbeitsschuhe nur alle zwei Jahre gebe. Ende April 2010 kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen den Parteien. Der Kläger zeigte Herrn W. noch einmal seine Schuhe. Herr W. vertrat die Auffassung, daß die Schuhe bei einem privaten Arbeitseinsatz im Juni/Juli 2009 kaputtgegangen seien. Seinerzeit hatte der Kläger dem Schwiegersohn des Herrn W. bei dem Aufbau eines Gartenhauses geholfen. Bei dem Disput Ende April 2010 – das Gespräch fand, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom
  10. August 2010 angab, wenige Tage vor dem
  11. April 2010 statt –, warf Herr W. dem Kläger ihm vor, er hetze andere Mitarbeiter auf. Dem widersprach der Kläger. Sodann sagte Herr W. dem Kläger: „Verlassen Sie mein Büro. Ich will Sie hier nicht mehr sehen. Ich will nicht mit Ihnen reden.“ Weitere Äußerungen des Herrn W. und deren Ton sind streitig. Mit Schreiben vom
  12. April 2010 (Anl. K 3, Bl. 11 d.A.), das dem Kläger zwei Tage später zuging, erklärte die Beklagte dem Kläger die Kündigung des mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnisses zum
  13. Mai
  14. Randnummer 4 Der Kläger hat gegen die Kündigung mit anwaltlichem Schriftsatz vom
  15. Mai 2010 Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) erhoben, die vorab per Fax am selben Tag und sodann urschriftlich am Folgetag bei dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht eingegangen und der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am
  16. Mai 2010 zugestellt worden ist (Bl. 17 d.A.). Randnummer 5 Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam und meint, sie sei treu- bzw. gesetzeswidrig und schikanös. Er behauptet, bei dem Disput Ende April 2010 habe Herr W. ihn als Querulanten bezeichnet, ihn angeschrien und gesagt, „Sie gehen mir auf den […]“. Tatsächlich sei die Forderung des Klägers Grund für die Kündigung gewesen. Es bestehe ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Gespräch Ende April 2010 und der Kündigung. Randnummer 6 Der Kläger beantragt Randnummer 7 festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigungen vom
  17. April 2010 beendet wird. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung beendet worden. Die Kündigung beruhe auf der wirtschaftlich schwierigen Situation, in der sich die Beklagte befinde, und dem Entschluß ihres Geschäftsführers, das Arbeitsverhältnis eines Verpackers zu beenden, wobei die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten auf den Kläger gefallen sei. Sie habe sich seit Oktober 2009 von fünf Mitarbeitern getrennt. Die Kündigung habe nichts mit dem Verlangen nach neuen Arbeitsschuhen zu tun; diese seien bei dem privaten Arbeitseinsatz des Klägers kaputtgegangen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 11 Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). Randnummer 12
  18. Die Klage ist zulässig. Randnummer 13 Das gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom
  19. April 2010 beendet ist, folgt bereits daraus, daß gemäß § 7 Satz 1 KSchG die Kündigung nach Ablauf der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gilt, wenn nicht vorher die Feststellungsklage erhoben wird. Randnummer 14
  20. Der Klagantrag ist auch begründet. Randnummer 15 Die beantragte Feststellung ist zu treffen, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom
  21. April 2010 nicht beendet worden ist. Randnummer 16 Diese Kündigung gilt nicht als von Anfang an rechtswirksam (a). Sie ist rechtsunwirksam (b). Randnummer 17 a) Die Kündigung gilt nicht nach den – unabhängig von der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer anzuwendenden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 KSchG) – Vorschriften der § 7 und § 4 Satz 1 KSchG als von Anfang an rechtsunwirksam. Randnummer 18 Der Kläger hat gegen die Kündigung mit anwaltlichem Schriftsatz vom
  22. Mai 2010 Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) erhoben, die vorab per Fax am selben Tag und sodann urschriftlich am Folgetag bei dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht eingegangen und der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am
  23. Mai 2010 zugestellt worden ist (Bl. 17 d.A.). Randnummer 19 Die dreiwöchige Frist des § 4 Satz 1 KSchG wäre in Hinblick auf die am
  24. April 2010 zugegangene Kündigung mit Ablauf des
  25. Mai 2010 vollendet worden (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Randnummer 20 Die Klagerhebung erfolgte jedoch vor Vollendung der Frist. Die Wirkung der am
  26. Mai 2010 bei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erfolgten Klagzustellung tritt gemäß § 167 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG am Tag des Klageingangs am
  27. Mai 2010 (vorab per Fax) ein, denn die Zustellung der Klage erfolgte demnächst im Sinne von § 167 ZPO nach dem Klageingang. Randnummer 21 b) Die Kündigung ist wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot des § 612a in Verbindung mit § 134 BGB rechtsunwirksam. Randnummer 22 Danach darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Randnummer 23 Auch die Kündigung kann eine Maßnahme im Sinne des § 612a BGB darstellen (BAG, Urteil vom
  28. September 2005 – 6 AZR 607/04 – juris; Thüsing/Laux/Lembke/Stelljes, KSchG, § 612a BGB Rn. 20 m.w.N.). Randnummer 24 Der Kläger wurde durch Erklärung der Kündigung benachteiligt, weil er in zulässiger Weise seine Rechte ausübte. Er begehrte in zulässiger Weise neue Arbeitsschuhe. Daß er damit ein ihm zustehendes Recht ausübte, folgt zumindest daraus, daß seine Arbeitsschuhe zu den Zeitpunkten der Forderung kaputt waren, wie unstreitig blieb. Randnummer 25 Es besteht auch eine hinreichende Kausalität zwischen Rechtsausübung und Benachteiligung („weil“). Randnummer 26 Erforderlich ist, daß die Rechtsausübung des Arbeitnehmers für die Maßnahme seitens des Arbeitgebers nicht nur in irgendeiner Weise auch ursächlich und nicht nur äußerer Anlaß sein darf, sondern für das Verhalten des Arbeitgebers der tragende Beweggrund, d.h. das wesentliche Motiv sein muß (BAG, Urteil vom
  29. April 1987 – 2 AZR 227/86 – NZA 1988, 18; Thüsing/Laux/Lembke/Stelljes, a.a.O., Rn. 27 m.w.N.). Randnummer 27 Dabei kann dem Arbeitnehmer ein Anscheinsbeweis zugutekommen, der dann geführt ist, wenn der Arbeitnehmer Tatsachen darlegt, die einen Schluß auf die Benachteiligung wegen der Rechtsausübung wahrscheinlich machen, so z.B. wenn der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Rechtsausübung und Benachteiligung evident ist (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom
  30. Juli 1989 – 1

(3)Sa 557/88 – LAGE § 612a BGB Nr. 4; Thüsing/Laux/Lembke/Stelljes, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.). Der enge zeitliche Zusammenhang kann auch dann noch gegeben sein, wenn zwischen der Rechtsausübung und der Maßnahme wenige Tage liegen (vgl. ArbG Augsburg, Urteil vom
  1. Oktober 1997 – 2 Ca 1431/96 N – NZA-RR 1998, 542 [sechs Tage]; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom
  2. Juni 2005 – 5 Sa 64/05 – AiB 2006, 61 f. [zwei Tage]). Randnummer 28 Der Kläger, dem auch insoweit die schlüssige Darlegung obliegt, hat in genügender Weise tatsächliche Umstände vorgetragen, die den Schluß zulassen, daß seine Forderung nach Ersatz der Arbeitsschuhe im Sinne der oben wiedergegeben Grundsätze wesentliches Motiv für die Kündigung vom
  3. April 2010 war. Dies ist aus dem Geschehen in dem Gespräch Ende April 2010 zu folgern, das der unter dem Datum des
  4. April 2010 verfaßten Kündigung vorausging. Es besteht ein hinreichend enger Zusammenhang, der die Reaktion durch Kündigung auf dieses Gespräch als evident erscheinen läßt. Was den genauen Zeitpunkt des Gesprächs angeht, gab der Kläger an, sich nicht mehr an den konkreten Tag erinnern zu können, und meinte, es habe frühestens am Ende der der Kündigung vorausgehenden Woche stattgefunden. Davon ausgehend, daß der Entschluß zur Kündigung spätestens an dem Tag gefaßt wurde, an dem das Kündigungsschreiben verfaßt wurde – d.h. Dienstag, den
  5. April 2010 –, wäre als Ende der vorausgehenden Woche Donnerstag oder Freitag, der
  6. bzw.
  7. April 2010 anzunehmen. Damit läge zwischen der Forderung des Klägers und dem Abfassen des Kündigungsschreibens ein Zeitraum von höchstens fünf Tagen. Die Evidenz eines hinreichend engen Zusammenhangs ergibt sich jedoch nicht allein aus der zeitlichen Abfolge dieser beiden Ereignisse, sondern besonders auch aus dem Umstand, daß der Geschäftsführer Herr W. nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers in dem Streitgespräch äußerte: „Verlassen Sie mein Büro. Ich will Sie hier nicht mehr sehen. Ich will nicht mit Ihnen reden.“ Diese Äußerungen passen zu der Entwicklung einer auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Absicht, auch wenn sich diese in der zitierten Äußerung selbst noch nicht zwingend nachweisen läßt. Nimmt man jedoch in den Blick, daß der Geschäftsführer diese Worte aussprach und spätestens fünf Tage später – darin ein Wochenende inbegriffen – das Kündigungsschreiben unterzeichnete, so drängt sich nach Ansicht der Kammer der Eindruck auf, daß der Geschäftsführer der Beklagten tatsächlich durch die Forderung des Klägers zur Kündigung tragend motiviert war. Randnummer 29 Die Kammer ist angesichts dessen davon überzeugt, daß die Kündigung demgegenüber nicht durch die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten motiviert war. Zwar blieb unbestritten, daß die Bilanz zum
  8. Dezember 2009 einen Verlust von ca. 107.000,- € auswies. Gegen die Annahme, dies sei tragendes Kündigungsmotiv, spricht jedoch der zeitliche Abstand zwischen dem Abschluß des Geschäftsjahrs 2009 und dem erst am
  9. April 2010 dokumentierten Kündigungsentschluß. Sofern die Beklagte im Zusammenhang dieses Abschlusses und der BWA im Mai 2010 angab, die Beklagte habe „daher den Entschluß gefaßt“, das Arbeitsverhältnis eines Verpackers zu beenden, folgt daraus nicht, daß dieser Entschluß bereits vor dem Streitgespräch gefaßt war; eine zeitliche Eingrenzung dieses Ereignisses nahm die Beklagte nicht vor. Die im Schriftsatz vorausgehende Erwähnung der BWA „im Mai 2010“ erlaubte sogar die Deutung, daß der durch die wirtschaftliche Lage bedingte Kündigungsentschluß erst in Kenntnis dieser BWA, mithin nach Erklärung der Kündigung, gefaßt worden sein könnte. Gegen die Annahme, daß die wirtschaftliche Lage kündigungsmotivierend wirkte, spricht ferner die Tatsache, daß die bei der Beklagten im Mai 2009 begonnene Kurzarbeit mit dem Monat Februar 2010 endete. Unterstellt, daß mit der Beendigung der Kurzarbeit auch die akute Phase der wirtschaftlichen Schwierigkeiten beendet war, läßt sich nicht erklären, warum die Beklagte nach Beendigung der Kurzarbeit noch beinahe zwei Monate zuwartete, ehe sie die Kündigung erklärte. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte zum Zweck der Besserung ihrer wirtschaftlichen Situation nach eigenen Angaben bereits zuvor fünf Arbeitnehmer entlassen hatte. Daß die die Beklagte ihren Entschluß zur Kündigung eines Verladers am
  10. April 2010 und damit einerseits geraume Zeit nach Beendigung der Kurzarbeit, andererseits nur wenige Tage nach dem Streitgespräch begann, vermochte die Kammer nicht auf einen Zufall zurückzuführen. Randnummer 30 Angesichts dessen war nicht mehr von Bedeutung, ob Herr W. den Kläger in dem Streitgespräch als Querulanten bezeichnete und seine Ablehnung des Klägers dadurch verstärkt zum Ausdruck brachte, daß er ihn angeschrien und gesagt habe, „Sie gehen mir auf den […]“. Randnummer 31 Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot, der einen Gesetzesverstoß im Sinne von § 134 BGB darstellt, ist die Rechtsunwirksamkeit der Maßnahme, mithin der Kündigung vom
  11. April
  12. II. Randnummer 32 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht § 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Danach hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie mit ihrem Klagabweisungsantrag unterlag. Randnummer 33 Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes beträgt nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 4 ZPO) gestellten Anträgen 4.940,- €. Dabei wurde der Klagantrag gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG mit dem für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelt bewertet. Randnummer 34 Die Voraussetzung für eine Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Die Möglichkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG bleibt davon unberührt.

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