Obsah (5)
§ 81§ 23§ 98§ 99§ 76Tendenzträgereigenschaft von Ausbildern Leitsatz Die Ausbilder, die bei einem Bildungsträger tätig sind, der in 16 Berufsfeldern die praktische Berufsausbildung für Jugendliche und Erwachsene durchfüh
§ 81Arb
GG 1979 Nr. 2). Dadurch soll verhindert werden, dass das Beschlussverfahren zur Klärung abstrakter Rechtsfragen missbraucht wird (Schwab-Weth, ArbGG,
- Aufl., § 81 Rn. 87). Die Gerichte für Arbeitssachen sollen nicht für Entscheidungen in Anspruch genommen werden, die nach ihrem Ausspruch für die Beteiligten ohne rechtliche Auswirkungen sind (BAG vom 29.7.1982 a.a.O.). Randnummer 65 Bei Gestaltungsanträgen, wie dem vorliegenden Antrag des Betriebsrats auf Aufhebung einer personellen Maßnahme (§ 101 BetrVG), fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn die begehrte Entscheidung keine gestaltende Wirkung mehr haben kann (vgl. auch BAG vom 6.5.2003 – 1 ABR 340/02 – NZA 2003, 1422, 1423; BAG vom 19.6.1984 – 1ABR 65/82 – BAGE 46, 107, 129).). Das ist der Fall, wenn das zu gestaltende Rechtsverhältnis nicht mehr besteht. In diesem Fall wird nur eine abstrakte Rechtsfrage geklärt bzw. eine Art Rechtsgutachten erstellt, das im Verhältnis der Beteiligten zueinander keine konkrete Bedeutung hat. Die Entscheidung könnte einem Verfahrensbeteiligten lediglich bescheinigen, dass er Recht oder Unrecht gehabt hat. Es ist aber nicht Aufgabe der Gerichte, gutachterlich tätig zu werden. Randnummer 66 Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Beteiligte zu 1 zum Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren kein Rechtsschutzinteresse mehr an der beantragten gerichtlichen Entscheidung auf Aufhebung der Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers Herrn Dr. W. gemäß § 101 BetrVG, da das Zeitarbeitsverhältnis mit Herrn Dr. W. unstreitig durch Zeitablauf seit August 2009 beendet worden ist. Herr Dr. W. ist seitdem als freier Mitarbeiter für die Beteiligte zu 2 tätig. Die Beteiligte zu 2 hat den Beteiligten zu 1, wie dessen Vorsitzender in der mündlichen Anhörung am
- Juni 2010 eingeräumt hat, über den Status von Herrn Dr. W. als freier Mitarbeiter durch „interne Notiz“ unterrichtet. Randnummer 67 Vorliegend bezieht sich der Antrag des Beteiligten zu 1 ausdrücklich auf ein ganz bestimmtes Arbeitsverhältnis eines Zeit-/Leiharbeitnehmers, des Herrn Dr. W., für einen abgeschlossenen Zeitraum. Dieses Zeitarbeitsverhältnis besteht nicht mehr. Damit kann dahinstehen, ob die ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1 vorgenommene Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers Herrn Dr. W. materiell gerechtfertigt oder wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Beteiligten zu 1 unwirksam war. Denn der vorliegende Aufhebungsantrag (Hauptantrag zu 1.) hat aufgrund der Erledigung der oben genannten personellen Maßnahme durch Zeitablauf bereits insgesamt seine Erledigung gefunden. Randnummer 68 b) Hinsichtlich des Hilfsantrages zu
- des Beteiligten zu 1 bestehen dagegen keine prozessualen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit. Randnummer 69 Es handelt sich vorliegend um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne von § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, in der nach § 2 a Abs. 2 ArbGG das Beschlussverfahren stattfindet. Die Antragsbefugnis des Betriebsrates (Beteiligter zu 1) und die Beteiligungsbefugnis der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) sind zweifelsfrei gegeben. Randnummer 70 Der Hilfsantrag zu
- des Beteiligten zu 1 ist jedoch unbegründet, denn der Antrag der Beteiligten zu 2 ist zulässig (c) und begründet (d). Randnummer 71 c) Der Antrag der Beteiligten zu 2 ist zulässig. Randnummer 72 Bei dem Feststellungsantrag der Beteiligten zu 2 handelt es sich um einen sog. Globalantrag, der einschränkungslos die Feststellung der Tendenzträgerschaft sämtlicher bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Ausbilder zum Gegenstand hat. Der vorliegende Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Randnummer 73 Dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt auch ein sog. Globalantrag, mit dem generell ein Mitbestimmungsrecht für bestimmte Fälle geltend gemacht wird (BAG Beschluss vom
- Mai 1994 – 1 ABR 24/93 –
§ 23Betr
VG 1972 Nr. 36). Die Zulässigkeit eines solchen auf die Klärung eines rechtlichen Status gerichteten Feststellungsantrags ist von der Rechtsprechung anerkannt. Sie ergibt sich aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit (BAG, Beschluss vom 21.07.1998, 1 ABR 2/98). Randnummer 74 Mit dem vorliegenden Antrag wird Klarheit darüber geschaffen, ob und in welchem Umfang dem Betriebsrat Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit den personellen Maßnahmen nach § 99 f. BetrVG betreffend die bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Ausbilder zustehen. Randnummer 75
- d)Der Antrag, ist auch begründet. Randnummer 76 Ein Globalantrag ist grundsätzlich insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn unter ihn zumindest auch Fallgestaltungen fallen, in denen er sich als unbegründet erweist (vgl. Fitting u.a., BetrVG, 25. Aufl., nach § 1 Rn.24). Randnummer 77 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, sind sämtliche bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Ausbilder Tendenzträger. Randnummer 78
- aa)Die Beteiligte zu 2 ist ein Tendenzunternehmen im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Sie dient als Bildungseinrichtung allgemeiner und berufsbildender Art unmittelbar und überwiegend erzieherischen Bestimmungen. Randnummer 79 Erzieherischen Bestimmungen dienen die Bildungseinrichtungen allgemeiner und berufsbildender Art, die durch planmäßiges und methodisches Unterrichten in mehreren aus- oder berufsbildenden Fächern die Persönlichkeit des Menschen formen (BAG, Beschluss vom 31.01.1995, AP Nr. 56 zu § 118 BetrVG 1972; BAG vom 23.3.1999, AP Nr. 66 zu § 118 BetrVG 1972). Die Beteiligte zu 2 ist ein Bildungsträger, der in 16 Berufsfeldern, acht technisch gewerblichen Bereichen sowie acht anderen Berufen die praktische Berufsausbildung für Jugendliche und junge Erwachsene durchführt, die entwicklungsverzögert sind. Die Ausbildungen enden jeweils mit dem anerkannten Lehrabschluss der Auszubildenden vor den entsprechenden Prüfungskommissionen. Neben der praktischen Ausbildung werden von der Beteiligten zu 2 auch so genannte Berufsvorbereitungsmaßnahmen durchgeführt, in denen Jugendliche mit einem besonders schwierigen Hintergrund für die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereitet werden. Bei der Beteiligten zu 2 wird in so genannten Lerngruppenteams nach einem Lernkonzept gearbeitet, in das Sozialpädagogen, Psychologen, Sportpädagogen, Sonderpädagogen und Ausbilder eingebunden sind. Die schulische Ausbildung erfolgt parallel (im dualen System) in der direkt angegliederten staatlichen Berufsschule, der G 12. Dass es sich im Hinblick auf das Ziel der Beteiligten zu 2, der beruflichen Wiedereingliederung von schwer Lernenden hierbei, um mehr als die bloße Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten handelt, liegt auf der Hand. Randnummer 80 Die Eigenschaft der Beteiligten zu 2 als Tendenzunternehmen ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Der Beteiligte zu 1 hat ausweislich seiner Erklärung im Anhörungstermin vom 07.10.2008 unstreitig gestellt, dass es sich beim Unternehmen der Beteiligten zu 2 um ein Tendenzbetrieb handelt (vgl. Protokoll des Anhörungstermins vom 07.10.2008, Seite 2 oben). Auch in den Anhörungsterminen vor der Beschwerdekammer hat er, auch wenn sich in der Beschwerdebegründung Ausführungen finden, die sich kritisch mit der Tendenzeigenschaft der Beteiligten zu 2 auseinandersetzen, erklärt, dass er die Tendenzeigenschaft der Beteiligten zu 2 nicht in Frage zu stelle. Randnummer 81
- bb)Daraus, dass es sich bei der Beteiligten zu 2 um ein Tendenzunternehmen im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handelt, folgt, dass die Beteiligungsrechte des Beteiligten zu 1 insoweit zurücktreten müssen, wie durch ihre Ausübung die Freiheit der Beteiligten zu 2 zur Tendenzbestimmung und Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigt wird. Bei der Einstellung eines Tendenzträgers spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie aus tendenzbedingten Gründen erfolgt, weil sich fachliche und tendenzspezifische Eignung kaum trennen lassen (vgl. Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Auflage, § 118 Rn. 35 m. w. N.). Randnummer 82 Tendenzträger ist, wer als Arbeitnehmer eine auf die Tendenz des Betriebs bezogene Aufgabe wahrnimmt und in verantwortlicher Stellung unmittelbar maßgebenden Einfluss auf die Tendenzverwirklichung haben kann, wobei für die Tätigkeit die durch § 118 BetrVG geschützte Tendenz prägend sein muss (Fitting u.a., a.a.O. Rn. 30). Nach der Rechtsprechung des BAG ist ein Beschäftigter Tendenzträger, wenn die Bestimmungen und Zwecke des betreffenden in § 118 Abs. 1 genannten Unternehmens oder Betriebs für seine Tätigkeit prägend ist (BAG vom 30. Mai 2006 – 1 ABR 17/05 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 80 =
§ 98Betr
VG 2001 Nr. 2, zu B I 2 b bb der Gründe; BAG vom 13.02.2007 – 1 ABR 14/06 –
BetrVG 2001 § 80 Nr. 7). Dies setzt voraus, dass der Beschäftigte die Möglichkeit einer entsprechenden inhaltlichen Einflussnahme auf die Tendenzverwirklichung hat (BAG vom 12.11.2002 – 1 ABR 60/01 – BAGE 103, 329 =
§ 99Betr
VG 2001 Nr. 2, zu B II 2 b bb der Gründe m. w. N.). Eine bloße Mitwirkung bei der Tendenzverfolgung genügt dafür nicht (BAG vom 18. April 1989 – 1 ABR 2/88 –
§ 76Betr
VG 1972 Nr. 48, mit Anmerkung Rotter -, zu B II 2 c der Gründe m. w. N.). Das BAG hat hieraus gefolgert, dass Lehrkräfte an einer Schule oder Bildungseinrichtung, die erzieherischen Zwecken dient, Tendenzträger sind. Gerade sie sind es, die durch ihre Tätigkeit die erzieherische Bestimmung der Einrichtung im Wesentlichen verwirklichen (Beschluss vom 03.07.1990 – 1 ABR 36/89 – AP Nr. 81 zu § 99 BetrVG 1972, zu B IV 2 c der Gründe). Randnummer 83 Vorliegend hat das Arbeitsgericht die Tendenzträgereigenschaft der bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Ausbilder zu Recht bejaht. Die Ausbilder sind maßgeblich und unmittelbar beteiligt an der Tendenzverwirklichung der Beteiligten zu
- Für ihre Tätigkeit ist die Zielsetzung der Beteiligten zu 2 prägend, schwierige Jugendliche und Erwachsene beruflich auszubilden durch praktische Unterweisung im Rahmen der Berufsausbildung und begleitenden Ausgleich vorhandener und sozialer Deformation durch Vermittlung von Lernmotivation und sozialer Kompetenz. Die bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Ausbilder leisten über die reine Wissensvermittlung hinaus erzieherische Arbeit und nehmen damit in verantwortlicher Stellung unmittelbar maßgebenden Einfluss auf die Tendenzverwirklichung der Beteiligten zu
- Randnummer 84 Aufgabe der Ausbilder ist zum einen die Durchführung der Ausbildung und die Akquise von Praktika und Arbeitsplätzen (siehe Anlage BG 11). Die Ausbildung, wie sie durch die Ausbilder der Beteiligten zu 2 durchgeführt wird, beschränkt sich dabei nicht auf die Vermittlung des „praktischen“ Teils der Ausbildung entsprechend einem vorgegebenen Ausbildungsrahmenplan wie in jedem anderen Betrieb. Sie wird getragen von dem Gedanken der systematischen und interdisziplinären Förderung der Rehabilitanden und ist unverzichtbarer Teil des Rehabilitationsprozesses. Dementsprechend gehen die Aufgaben der Ausbilder, wie sie im Qualitätsmanagementhandbuch (Anl. AG 6, Bl. 110 f. d.A.) definiert sind, weit über die eines Ausbilders in einer normalen Berufsausbildung hinaus. Aufgaben der Ausbilder sind u. a. die Mitarbeit an der Erstellung und Fortschreibung der individuellen Förder- und Integrationspläne und an der Kontrolle ihrer Umsetzung, die Beratung und Unterstützung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in allen Fällen der Ausbildung, der Integration auf dem Arbeitsmarkt und des persönlichen Verhaltens. Die Ausbilder arbeiten mit den anderen für den Rehabilitationserfolg verantwortlichen Fachkräften der Beklagten und den Berufsschulen zusammen (Qualitätsmanagement – Handbuch, Anl. AG 6 Ziffer 8.1, Bl. 110 d.A.). Randnummer 85 Daraus ist ersichtlich, dass die Vermittlung eines sozialen Verhaltens der Rehabilitanden verbunden mit einer individuellen Beratung und Unterstützung auch im persönlichen Bereich wesentlicher Bestandteil der Ausbildung ist. Soziale Kompetenz wird danach durchaus auch in der täglichen Praxis der Ausbildung vermittelt. Diese Aufgaben verlieren die Ausbilder der Beteiligten zu 2 nicht deshalb, weil sie im Rahmen beruflicher Rehabilitation durch Sozialpädagogen, Psychologen und andere Fachkräfte unterstützt werden. Selbstverständlich liegt auch, soweit die Ausbilder nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans vorgehen, insoweit eine erzieherische Tätigkeit der Ausbilder vor. Randnummer 86 Die überschaubare Anzahl der Rehabilitanden, die einem Ausbilder zugeteilt sind und der große Zeitanteil der auf die praktische Ausbildung entfällt, sind Anhaltspunkte dafür, mit welcher Intensität die Vermittlung eines sozialen Verhaltens der Rehabilitanden während der praktischen Ausbildung geschieht. Ein Ausbilder hat nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beteiligten zu 2 die alleinige und umfassende Verantwortung in seinem Arbeitsbereich für im Durchschnitt acht bis 10 Rehabilitanden, deren Vorgesetzter er ist (Anl. AG 6). Ein Sozialpädagoge hat ca. 45 Rehabilitanden, ein Psychologe ca. 95 zu betreuen. Der Ausbilder ist mit den Rehabilitanden an drei bis fünf Werktagen der Woche zusammen. Wenn die Rehabilitanden eine externe Ausbildung absolvieren, geht der Ausbilder in die Partnerbetriebe. Randnummer 87 Die Beteiligte zu 2 weist zutreffend darauf hin, dass gerade die Ausbilder, die Tendenz, d. h. den Erziehungsauftrag der Beteiligten zu 2, repräsentieren. Bereits aus den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes, und zwar unabhängig vom weitergehenden Rehabilitationsauftrag der Beteiligten zu 2 gemäß SGB IX (§ 35 Abs. 2), ist für die duale Berufsausbildung junger Menschen nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG folgender erzieherischer Auftrag vorgesehen: „Ausbildende haben dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden“. Randnummer 88 Über diesen Auftrag hinaus sind im Rahmen des Rehabilitationsauftrags der Beteiligten zu 2 die Ausbilder an der Umsetzung des erzieherischen Zieles der beruflichen Wiedereingliederung von schwer Lernenden maßgeblich beteiligt. Nach den von der Beteiligten zu 2 vorgelegten Anlagen wird die erzieherische Arbeit der entwicklungsverzögerten jungen Menschen in so genannten Lerngruppenteams geleistet. Dazu gehören jeweils ein Sportpädagoge, ein Psychologe, ein Sonderpädagoge, ein Sozialpädagoge, der Klassenlehrer sowie ein Ausbilder, wobei die letzteren drei den Kern des Lerngruppenteams bilden (vgl. Anlage AG 5, Bl. 96 d. A.). Die konzeptionellen Grundlagen für die Arbeit des Lerngruppenteams ergeben sich aus der von der Beteiligten zu 2 vorgelegten Unterlage „Arbeiten im Lerngruppenteam“ (Anl. AG 3, Bl. 91 – 94 d. A.). Danach ist Ziel der Zusammenarbeit mit dem Lerngruppenteam die systematische und interdisziplinäre Förderung des Rehabilitanden im Hinblick auf den Berufsabschluss und die Integration in den Arbeitsmarkt. Die Ausbilder, die als Kern dem jeweiligen Lerngruppenteam angehören, tragen entscheidend die Verantwortung für die systematische und interdisziplinäre Förderung der Rehabilitanden mit. Die zuständigen Mitarbeiter arbeiten im Lerngruppenteam zusammen und planen und managen den Rehabilitationsprozess (Anl. AG 3 Ziffer 1). Die Verantwortung für die Zusammensetzung und die Zusammenarbeit in dem Lerngruppenteam liegt bei der Abteilungsleitung. Die Arbeiten im Lerngruppenteam werden vom beteiligten Sozialpädagogen geplant, organisiert, dokumentiert und überprüft (Anl. AG 3 Ziffer 2). Gemäß Ziffer 5 „Prozessbeschreibung“ ist den Sozialpädagogen die Verantwortung für die Durchführung der regulären Lerngruppenteam-Sitzungen, die Durchführung der individuellen Förder- und Integrationsplanung und Berichterstattung AA sowie die außerordentlichen Sitzungen des Lerngruppenteams und sonstige Aktivitäten zugewiesen. Arbeiten im Lerngruppenteam haben die Sozialpädagogen im Wesentlichen zu verantworten (im Einzelnen Bl. 92 – 94 d. A.). Randnummer 89 Die Sozialpädagogen ermitteln in Zusammenarbeit mit den Psychologen, den Sonderpädagogen, aber auch den Ausbildern, und bei Bedarf den Sportpädagogen, den individuellen Unterstützungsbedarf. Sie sind verantwortlich für die Koordination der durch die Beteiligte zu 2 erbrachten Leistungen für die Rehabilitanden und Teilnehmer. Zu ihren Pflichten gehören auch die Koordination der Arbeit des Lerngruppenteams und die Unterstützung der anderen Lerngruppenteammitglieder, wie z.B. der Ausbilder in den geltenden Prozessbeschreibungen und Konzeptionen. Dabei verdeutlicht die ständige Kooperation der Ausbilder mit den Sozialpädagogen und den Klassenlehrern im Lerngruppenteam im Rahmen von Fallgesprächen, kollegialer Beratung, Arbeitsteilung, Aufgaben-, Zeitplan und Krisenmanagement (vgl. Anlage AG 4, Bl. 95 d.A.) die enge Verknüpfung der Tätigkeit von Ausbildern und Sozialpädagogen bei der Umsetzung des von dem Lerngruppenteam vorgegebenen Zieles der systematischen interdisziplinären Förderung der Rehabilitanden. Randnummer 90 Die Beschwerdekammer vermag der Auffassung des Beteiligten zu 1, der „erzieherische“ Teil werde allein von den Pädagogen und Psychologen bei der Beteiligten zu 2 verwirklicht, die z. B. Gründe für das Zuspätkommen analysierten, Lernschwächen durch gezielte Maßnahmen ausglichen, Förderunterricht festlegten und organisierten usw. (vgl. nur Anl. AG 6, Bl. 112 d.A.), nicht zu folgen. Denn die Ausbilder wirken, wie ausgeführt, nicht nur im Rahmen einer reinen Wissensvermittlung auf die Auszubildenden ein. Vielmehr beeinflusst der Ausbilder, der wesentlich „näher“ am Rehabilitanden „dran ist“, diesen erzieherisch, bevor es zu einer Krisenintervention im Lerngruppenteam kommt, in dem der Ausbilder ebenfalls während der gesamten Ausbildung einer Ausbildungsgruppe vertreten ist. Zunächst findet die konkrete Auseinandersetzung mit etwa bestehenden sozialen Defiziten eines Rehabilitanden im Rahmen der Ausbildung statt. Die Ausbilder übernehmen für die Auszubildenden die Funktion von Vorgesetzten Dies gilt nicht nur bei Fehlverhalten wie Zu-Spät-Kommen, sondern z.B. auch bei unsozialem Verhalten in der Gruppe der Auszubildenden. Die Ausbilder entscheiden unter Berücksichtigung der im Lerngruppenteam abgestimmten Förder- und Lernziele über die Ausgestaltung und die Abfolge von Lernaufgaben und Aufträgen im Rahmen der Ausbildung, den Einsatzort, die Genehmigung von Ferientagen außerhalb der Betriebsferien, erforderliche Nacharbeit. Darüber hinaus kontrollieren und unterweisen sie das Einhalten von Vorschriften zur Arbeitssicherheit, von Regeln des sozialen Miteinanders, Pünktlichkeit und Anwesenheit am Arbeitsplatz, das Einhalten der Vorschriften bei Krankmeldung (Anl. AG 6 Ziffer 8.1). Zwar mag es zutreffend sein, wie der Beteiligte zu 1 ausführt, dass die Ausbilder keine personalrechtlichen Maßnahmen initiieren z. B. im Hinblick auf Pünktlichkeit, Anwesenheit und Krankmeldung. Entsprechende Entscheidungen können nur im Lerngruppenteam getroffen werden. Insoweit ist allerdings festzuhalten, dass die Ausbilder im Lerngruppenteam vertreten sind. Randnummer 91 Auch soweit der Beteiligte zu 1 darauf hinweist, dass die Auszubildenden der Beteiligten zu 2 phasenweise in Partnerbetrieben eingesetzt sind und dort die Ausbildung „vor Ort“ d. h. durch den jeweiligen Verantwortlichen in den Partnerbetrieben erfolgt und die Auszubildenden vollumfänglich in die betrieblichen Abläufe und Arbeitszeiten eingebunden sind, räumt er ein, dass die Ausbilder der Beteiligten zu 2 auch in die Partnerbetriebe gehen, um die Entwicklung jedes einzelnen Teilnehmers zu verfolgen, sich vom ordnungsgemäßen Einsatz der Teilnehmer zu überzeugen oder um besondere Unterweisungen vorzunehmen, z. B. wenn ein Verkaufsgespräch geübt werden soll. Verkürzt ist jedoch die Auffassung des Beteiligten zu 1, dass insoweit keine „erzieherische“ Tätigkeit der Ausbilder, sondern allein die Unterrichtung nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplanes und die Überwachung dessen Durchführung durch die Partnerbetriebe erfolge. Zum einen ist der Ausbilder verpflichtet, auf der Basis des Ausbildungsrahmenplanes einen „betrieblichen Ausbildungsplan“ zu entwickeln. Dieser ist konkret auf den jeweiligen Ausbildungsbetrieb bezogen und lässt Spielräume für die konkrete Ausgestaltung der Ausbildung im jeweiligen Betrieb. Entscheidend ist jedoch, dass während der gesamten Ausbildung einer Ausbildungsgruppe unstreitig Sozialpädagogen und Ausbilder gemeinsam das Einhalten von Regeln des sozialen Miteinanders durch die Rehabilitanden kontrollieren. Es handelt sich um die praktische Berufsausbildung für Jugendliche und junge Erwachsene, die entwicklungsverzögert sind. Insoweit kann auch bei der reinen Wissensvermittlung eine erzieherische Einflussnahme der Ausbilder auf die Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen nicht in Abrede gestellt werden, da diese für den Ausbildungserfolg entscheidend ist. Die Ausbilder haben nicht nur die Möglichkeit der inhaltlichen Einflussnahme auf die Ausbildung, sie machen die Ausbildung aus, indem sie als die maßgebenden Verantwortlichen in Bezug auf das Berufsbildungsgesetz die Ausbildung ausführen und damit in erster Linie und vor allem den Tendenzcharakter der Beteiligten zu 2 verwirklichen. Sie sind die Hauptidentifikationsfiguren der Auszubildenden/Jugendlichen/Rehabilitanden. Sie repräsentieren den zu erlernenden Beruf. Randnummer 92 Die pädagogische oder in der Begrifflichkeit des BetrVG „erzieherische“ Arbeit im Rahmen der beruflichen Rehabilitation ist eine ganzheitliche interdisziplinäre Aufgabe. Die pädagogischen Mitarbeiter im Lerngruppenteam, zu denen die Ausbilder gehören, arbeiten prinzipiell gleichberechtigt an der umfassenden Förderung der fachlichen, persönlichen und soziale Kompetenz der Rehabilitanden. Dies ist eine gemeinsame erzieherische Aufgabe, zu der jede Profession, ihren speziellen Beitrag leitet. Das Lerngruppenteam ist in dem Betrieb vor Ort, in dem die gemeinsame pädagogische Arbeit umfassend aufeinander abgestimmt wird. Die Gesamtentwicklung der Rehabilitanden/Auszubildenden und die Umsetzung des Förder- und Integrationsplan werden hier besprochen. Die Ausbilder nehmen regelhaft am Lerngruppenteam teil (siehe die „Kooperationsvereinbarung zwischen dem Berufsbildungswerk und der Staatlichen Berufsschule Eidelstedt G 12)“, Anl. BG 1). Wie die Beteiligte zu 2 vom Beteiligten zu 1 unwidersprochen vorträgt, werden bei ihr seit dem Jahr 2000 für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer regelmäßig individuelle Förder- und Integrationspläne geschrieben. Sie werden in den Lerngruppenteams gemeinsam von Ausbildern, Sozialpädagogen, Psychologen, Sonderpädagogen, Sportpädagogen und Berufsschullehrern vorbereitet (vgl. „Der individuelle Förder- und Integrationsplan (IFIP)“, Anl. BG 12, sowie Anl. AG 4 und 5). Randnummer 93 Gerade die kooperative Ausbildung in den Betrieben ist ein gesetzlicher Auftrag für die Berufsbildungswerke, wie die Beteiligte zu 2, die diesen mit unterschiedlichen Konzeptionen erfüllen. Hierdurch werden die übergeordneten Ziele in der pädagogischen Arbeit nicht relativiert oder gar in Frage gestellt, wie dies die Ausführungen des Beteiligten zu 1 ergeben könnten. Randnummer 94 Die genannten Prinzipien und Vorgaben gelten für alle Ausbildungsgänge der Beteiligten zu 2, unabhängig von den Unterschieden in der Ausgestaltung der Konzeption hinsichtlich der Ausbildungsanteile in den Partnerbetrieben. Die Ausbilder der Beteiligten zu 2 bleiben während der gesamten Ausbildung in der vollen Ausbildungsverantwortung. Dies betrifft auch die Zeiten der betrieblichen Ausbildungsabschnitte außerhalb des Unternehmens bzw. Betriebes der Beteiligten zu
- Entsprechend haben solche Ausbilder, die in Ausbildungskonzepten mit einem zeitlich größeren Anteil betrieblicher Phasen arbeiten, keinen ungünstigeren Stellenschlüssel als vergleichbarer Ausbilder, was zu vermuten wäre, wenn man annimmt, dass ihr Ausbildungsanteil in einem solchen Fall geringer wäre. Randnummer 95 Eine weitere wichtige Aufgabe der Ausbilder der Beteiligten zu 2 besteht in der Berufsvorbereitung. Dort kommt der pädagogisch/erzieherische Charakter ihrer Aufgaben ganz besonders zum Ausdruck. Die Beteiligte zu 2 arbeitet in der Berufsvorbereitung verpflichtend auf der Basis des „Fachkonzepts für Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen“ gemäß §§ 61, 61 a SGB III der Bundesagentur für Arbeit. Die Zielgruppe ist dort wie folgt definiert: Randnummer 96 „Zur Zielgruppe zählen insbesondere junge Menschen, die noch nicht über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen“ („Fachkonzept …“, Stand März 2009). Randnummer 97 Rehabilitanden zur „Ausbildungsreife“ zu führen, ist danach eine die ganze Persönlichkeit betreffende „erzieherische“ Aufgabe, an der die Ausbilder im Team mit den sonstigen pädagogischen Mitarbeitern ihren erheblichen Anteil haben. Auf die Unterschiede in den einzelnen Berufsbildern der Rehabilitanden kommt es dabei nicht an. Randnummer 98 Nach allem hat der Beteiligte zu 1 bei der Einstellung der Ausbilder bei der Beteiligten zu 2 nicht gemäß § 99 f. BetrVG mitzubestimmen. Randnummer 99 Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist deshalb zurückzuweisen. III. Randnummer 100 Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG). IV. Randnummer 101 Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 92 Abs. 1 , 72 Abs. 2 ArbGG hat.