sammenveranlagung von Ehegatten Leitsatz Haben beide Ehegatten (positive und negative) gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 35 EStG erzielt, so werden diese nach der bis
m Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Rechtslage nicht im Wege des horizontalen Verlustausgleichs
einem Betrag
sammengefasst (entgegen BMF-Schreiben vom 19.09.2007, BStBl. 2007, 701, Rz. 12 und 14, Beispiel 2) (Rn.29) . Orientierungssatz Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: III R 69/10). Verfahrensgang nachgehend BFH, 27. September 2012, III R 69/10, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Randnummer 2 Die Kläger sind verheiratet und werden
r Einkommensteuer
sammen veranlagt. Im Streitjahr 2004 erzielten sie (unstreitig) folgende Einkünfte: Randnummer 3 Kläger Klägerin aus Gewerbebetrieb 48.717 € ./. 84.160 € aus nichtselbständiger Arbeit 40.930 € 40.930 € aus Kapitalvermögen 767 € 1.695 € aus Vermietung und Verpachtung ./. 34.438 € 55.416 € Randnummer 4 Die gewerblichen Einkünfte des Klägers stammten aus einem Einzelunternehmen, die der Klägerin aus der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 16.03.2009 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 13.742 € fest. Der für die gewerblichen Einkünfte des Klägers festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag belief sich auf 369 €. Eine Anrechnung dieses Betrags nach § 35 EStG erfolgte nicht. In den Erläuterungen
dem genannten Bescheiden führte der Beklagte aus: "Da die Summe der im
versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte nicht größer als Null ist, entfällt eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG". Randnummer 6 Die Kläger legten dagegen am 08.04.2009 Einspruch ein und beantragten die Anrechnung des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 EStG. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 05.06.2009 führte der Beklagte aus: Die Anrechnung nach § 35 EStG sei auf die Höhe der tariflichen Einkommensteuer begrenzt, die auf die in dem
versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfalle. Im vorliegenden Fall könne daher keine Anrechnung erfolgen; denn die Einkünfte der Kläger aus Gewerbebetrieb seien insgesamt negativ, so dass keine Einkommensteuer auf diese Einkünfte entfalle. Die Kläger äußerten sich hierzu nicht. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 12.06.2009 änderte der Beklagte (wegen hier nicht streitiger Punkte) den Einkommensteuerbescheid vom 16.03.2009, ohne dass sich dies auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer auswirkte. Eine Anrechnung nach § 35 EStG erfolgte wiederum nicht. Randnummer 9 Mit Entscheidung vom 14.09.2009 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet
rück und bezog sich dabei auf sein Schreiben vom 05.06.2009. Randnummer 10 Die Kläger haben am 19.10.2009 Klage erhoben. Sie machen geltend, dass der angefochtene Bescheid § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verletze. Die von dem Beklagten vorgenommene horizontale Verrechnung ihrer gewerblichen Einkünfte führe
einer Benachteiligung gegenüber anderen Steuerpflichtigen; denn sie habe in späteren Jahren aufgrund des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages bei den negativen Einkünften der Klägerin
r Folge, dass ein geringerer Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt würde. Dies würde weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes entsprechen. Auch in der Literatur werde vertreten, dass die Einkünfte der Ehegatten
nächst vertikal
verrechnen seien. In diesem Fall würden die negativen gewerblichen Einkünfte der Klägerin vollständig durch ihre anderweitigen positiven Einkünfte ausgeglichen. In der daraufhin
bildenden Summe der Einkünfte beider Kläger wären (u.a.) auch die positiven gewerblichen Einkünfte des Klägers enthalten, so dass eine Ermäßigung nach § 35 EStG möglich und geboten sei. Randnummer 11 Die Kläger beantragen, die Einspruchsentscheidung vom 14.09.2009 aufzuheben und den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 16.06.2009 für 2004 dahingehend
ändern, dass die Einkommensteuer für 2004 von 13.742 € um 665 € auf 13.077 € herabgesetzt wird. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Beklagte bezieht sich
r Begründung auf sein Schreiben vom 05.06.2009 und auf die Einspruchsentscheidung. Randnummer 14 Der Streitfall ist mit den Beteiligten erörtert worden. Auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 22.04.2010 wird Bezug genommen. Randnummer 15 Die Beteiligten haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. Randnummer 16 Dem Gericht hat ein Band "Einkommensteuerakten" vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist
lässig und begründet. Randnummer 18
lässig. Sie ist insbesondere, da der letzte Tag des regulären Fristlaufs, der 17.10.2009, ein Sonnabend war, gemäß § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO rechtzeitig erhoben worden. Randnummer 20 3. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte war verpflichtet, die tarifliche Einkommensteuer nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
ermäßigen. Randnummer 21 a) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) ermäßigt sich die um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f und 34g verminderte tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf im
versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt, bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 um das 1,8fache des für das betreffende Unternehmen festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. Randnummer 22 Was gewerbliche Einkünfte sind, regelt § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 15 EStG. Was das
versteuernde Einkommen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 bis 5 EStG. In dem
versteuernden Einkommen "enthalten" können demnach gewerbliche Einkünfte jedenfalls nur dann sein, wenn die in die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 3 EStG und damit in die Ermittlung des Einkommens i. S. d. 2 Abs. 4 EStG eingegangene Summe der gewerblichen Einkünfte größer als Null ist. Randnummer 23 Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof für den Fall eines Steuerpflichtigen, der sowohl positive gewerbliche Einkünfte aus einem Einzelunternehmen als auch negative gewerbliche Einkünfte aus diversen Beteiligungen erzielt hatte, entschieden, dass ein sog. horizontaler Verlustausgleich zwischen den einzelnen gewerblichen Einkünften durchzuführen ist und dass nur die nach dem Verlustausgleich verbleibenden Einkünfte bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG berücksichtigt werden können (BFH-Urteil vom 27.09.2006 - X R 25/04, BStBl. II 2007, 694). Anders als die Gewerbesteuer werde die Einkommensteuer nicht betriebsbezogen berechnet. Bei der Ermittlung des
versteuernden Einkommens würden die Ergebnisse mehrerer sachlich selbstständiger Betriebe saldierend
sammengefasst; es würde der Systematik des Einkommensteuerrechts widersprechen, den Ermäßigungsbetrag nach § 35 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes betriebsbezogen
berechnen (BFH-Urteil vom 27.09.2006 a. a. O., unter II.3. - mit weiteren Nachweisen). Randnummer 24 b) Diese Ausführungen lassen sich allerdings nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Streitfall übertragen. Denn hier hat nicht - wie in dem vom BFH entschiedenen Fall - einer der beiden Kläger sowohl positive als auch negative gewerbliche Einkünfte erzielt; sondern die positiven gewerblichen Einkünfte entfallen allein auf den Kläger, während die Klägerin nur negative gewerbliche Beteiligungserträge erzielt hat. Entscheidend ist also, wie die "im
versteuernden Einkommen enthaltenen" gewerblichen Einkünfte i.S.d. § 35 EStG im Falle der
sammenveranlagung von Ehegatten
ermitteln sind. Randnummer 25 Grundsätzlich bestimmt hierzu § 26b EStG (i.V.m. § 26 EStG), dass die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben,
sammengerechnet, diesen gemeinsam
gerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt werden. Randnummer 26 aa) Allein aus dem Wortlaut des § 26b EStG, insbesondere aus der Formulierung, die Ehegatten seien "wie ein Steuerpflichtiger"
behandeln, lässt sich nicht ohne weiteres folgern, dass die Einkünfte bereits auf der Ebene der einzelnen Einkunftsarten jeweils für beide Ehegatten gemeinsam ermittelt werden müssen. Vielmehr spricht der in § 26b EStG verwendete Begriff "sodann" dafür, dass es auch im Rahmen der
sammenveranlagung zwei Ebenen der Ermittlung gibt: Eine, auf der jeder Ehegatte für sich betrachtet wird und eine, auf der die Eheleute als ein Steuerpflichtiger behandelt werden (so Heuermann in: Blümich, § 26b EStG, Rz. 9; vgl. auch BFH-Urteil vom 21.02.2006 - IX R 79/01, BStBl. II 2006, 598, mit weiteren Nachweisen). Auf welcher Stufe der Ermittlung des
versteuernden Einkommens und in welcher Reihenfolge die Einkünfte der Ehegatten
sammengerechnet werden, lässt der Wortlaut des § 26b EStG damit allerdings offen. Randnummer 27 bb) Die Systematik der §§ 26, 26b und 35 EStG lässt ebenfalls keine zwingenden Rückschlüsse auf die Reihenfolge der Einkunftsermittlung und -
sammenrechnung
, auch nicht unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 bis 5 EStG. Randnummer 28 cc) Geht man vom Sinn und Zweck des § 35 EStG aus, eine Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer
verringern (BT-Drs. 14/2683, 97), so spräche dies
mindest auf den ersten Blick für die Auffassung der Kläger, da die Einkünfte des Klägers tatsächlich mit Gewerbesteuer belastet sind. Ob sie allerdings - rechnerisch - auch mit Einkommensteuer belastet sind, hängt davon ab, für welche Art der Verrechnung man sich entscheidet. Also führt auch dieser Gesichtspunkt hier nicht weiter. Randnummer 29 dd) Berücksichtigt man, dass sich der BFH in dem genannten Urteil vom 27.09.2006 (a.a.O.) für den Fall eines Steuerpflichtigen, der selbst - alleine - sowohl positive als auch negative gewerbliche Einkünfte erzielt hat, grundsätzlich für eine Verrechnung, also für einen horizontalen Verlustausgleich ausgesprochen hat, so könnte man fragen, warum
sammen veranlagte Ehegatten durch eine vertikale Verlustverrechnung besser gestellt werden sollten als ein einzelner Steuerpflichtiger (so i.E. wohl auch BMF-Schreiben vom 15.05.2002, BStBl. I 2002, 533, Rz. 14, und vom 19.09.2007, BStBl. I 2007, 701, Rz. 12 und 14 mit Beispiel 2; ferner: Kaeser/Maunz in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35 Rz. B 58; Schiffers in: Korn, EStG, § 35 Rz. 30; Ritzer/Stangl in: Frotscher, EStG, § 35 Rz. 63; Wacker in: Schmidt, EStG, § 35 Rz. 12; anders BMF-Schreiben vom 24.02.2009, BStBl. I 2009, 440, Rz.18, allerdings bezogen auf die ab VZ 2008 geänderte Rechtslage). Auch ließe sich darauf verweisen, dass Ehegatten eine solche Konsequenz, wenn diese denn insgesamt, d.h. auch unter Berücksichtigung des Splitting-Vorteils,
einer Schlechterstellung gegenüber nicht verheirateten Steuerpflichtigen führen sollte, dadurch vermeiden könnten, dass sie die getrennte Veranlagung (§ 26a EStG) wählen (so Cattelaens in: Littmann/Bitz/Pust, ESt, § 35 Rz. 94; Kaeser/Maunz in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35 Rz. B 58; Schiffers in: Korn, EStG, § 35 Rz. 30). Schließlich könnte man für die Lösung des Beklagten noch ins Feld führen, dass die Regelungen des § 35 EStG den Gesetzesmaterialien
folge darauf ausgerichtet sind, eine Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer lediglich in Form einer "pauschalierte Anrechnung"
begegnen (Bundestags-Drucksache 14/2683, 97) und dass demzufolge Besonderheiten von Einzelfällen zwangsläufig unberücksichtigt bleiben müssten. Randnummer 30 ee) Andererseits gilt auch im Rahmen der
sammenveranlagung der sog. Grundsatz der Individualbesteuerung mit der Folge, dass in der Regel für jeden Ehegatten eine eigene Summe der Einkünfte
bilden ist, die erst in einem zweiten Schritt
einer gemeinsamen Summe der Einkünfte addiert wird (vgl. etwa BFH-Urteile vom 25.06.2003 - X R 66/00, BFH/NV 2004, 19; vom 05.08.1986 - IX R 13/81, BStBl. II 1987, 297, 300; vom 23.08.1977 - VIII R 120/74, BStBl. II 1978, 333; FG Berlin, Urteil vom 03.11.2004 - 2 K 2052/02, EFG 2005, 1840; s. auch Seeger in: Schmidt, EStG, § 26b Rz. 2; Seiler in: Kirchhof, EStG, § 26b Rz. 4, mit weiteren Ausführungen
Sonderfällen). Randnummer 31 Warum dies im Rahmen des § 35 EStG anders sein sollte, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht. Dass der Gesetzgeber für den Fall der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb keine ausdrückliche (anderweitige) Regelung für
sammen veranlagte Ehegatten getroffen hat, spricht jedenfalls dafür, auch hier für jeden Ehegatten eine eigene Summe der Einkünfte
bilden. Eine Verrechnung der gewerblichen Einkünfte des Klägers mit denen der Klägerin ist danach ausgeschlossen. Randnummer 32
dem gleichen Ergebnis kommt man, wenn man mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Anwendung steuerlicher Vergünstigungsvorschriften davon ausgeht, dass die Einkünfte
sammen veranlagter Ehegatten im Anschluss an eine getrennte Ermittlung in der für die Ehegatten jeweils günstigsten Reihenfolge
verrechnen sind (sog. Meistbegünstigungsprinzip, vgl. etwa BFH-Urteil vom 23.08.1977 - VIII R 120/74, BStBl. II 1978, 333,
G 1965; vom 06.07.1989 - IV R 116/87, BStBl. II 1989, 787,
G 1975, jetzt § 15 Abs. 4 EStG). Auch in diesem Fall wären die negativen gewerblichen Einkünfte der Klägerin vorrangig mit nicht begünstigten positiven Einkünften der Ehegatten
verrechnen. Allerdings wendet die Rechtsprechung dieses Prinzip nicht durchgängig an (vgl. BFH-Urteil vom 25.02.1988 - IV R 32/86, BStBl. II 1988, 827,
G). Randnummer 33 Ob im Streitfall dem Meistbegünstigungsprinzip
folgen ist oder ob für jeden Ehegatten noch vor jedweder Verrechnung eine eigene Summe der Einkünfte
bilden ist, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. In beiden Fällen kommt eine Verrechnung, wie sie der Beklagte vorgenommen hat, nicht in Betracht. Die (positiven) gewerblichen Einkünfte des Klägers gehen ungekürzt in die Summe der Einkünfte beider Kläger ein. Sie sind somit i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 EStG in voller Höhe im
versteuernden Einkommen der Ehegatten "enthalten". Randnummer 34 c) Die Summe der Einkünfte der Kläger beträgt 69.857 €. Darin sind gewerblichen Einkünfte in Höhe von 48.717 € enthalten. Die hierauf festzusetzende Einkommensteuer beträgt 13.742 €. Sie entfällt in Höhe von (13.742 € x 48.717 € / 69.857 € =) 9.583 € auf die gewerblichen Einkünfte des Klägers (Höchstbetrag). Das 1,8fache des Gewerbesteuermessbetrags beträgt indes nur 665 € und ermäßigt die tarifliche Einkommensteuer somit auf 13.077 €. Randnummer 35
zulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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