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FG Hamburg 4. Senat 4 K 278/07 EuGH-Vorlage Ausfuhrerstattung: Begriff des Ausführers im Erstattungsrecht - Korrektur einer Ausfuhranmeldung Art 2 Abs

Ausfuhrerstattung: Begriff des Ausführers im Erstattungsrecht - Korrektur einer Ausfuhranmeldung Leitsatz Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Art. 5VO Nr.

800/1999 in Titel II Kapitel 1 ("Ausfuhren nach Drittländern - Erstattungsanspruch") der Verordnung Nr. 800/1999 steht, ließe sich die Auffassung vertreten, dass die Einreichung der Ausfuhranmeldung durch den Ausführer eine materiell-rechtliche Erstattungsvoraussetzung beschreibt mit der Folge, dass Erstattung nur beantragen kann, wer auch das in Art. 5 Abs. 1 und 7 VO Nr. 800/1999 bezeichnete Dokument abgegeben hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2009, C-77/08, Rz. 23; Urteil vom 14.04.2005, C-385/03, Rz. 26). Randnummer 69 Allerdings steht die vorstehend skizzierte Argumentationskette einem Erstattungsanspruch der Klägerin nicht a limine entgegen, im Gegenteil: Der vorliegende Rechtsstreit ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin die Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle abgegeben und damit die Verpflichtung nach Art. 5 Abs. 7 Unterabsatz 1 lit.

  1. a)VO Nr. 800/1999 erfüllt hat. Denn die Klägerin war im Streitfall als Anmelder der Erzeugnisse aufgetreten, die unter Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung in ein Drittland ausgeführt werden sollten (vgl. Feld 14 der Ausfuhranmeldung). Die Zollbehörden verfügten somit - wie es im 4. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 800/1999 formuliert ist - über den "Hinweis, dass das betreffende Geschäft unter Inanspruchnahme von Gemeinschaftsmitteln realisiert wird, damit sie geeignete Kontrollen durchführen (können)." Die Einreichung der Ausfuhranmeldung dürfte aber auch - so wie es Art. 5 Abs. 7 Unterabsatz 1 lit.
  2. a)VO Nr. 800/1999 weiter verlangt - durch die Klägerin als "Ausführer" erfolgt sein, denn sie war Inhaber der der Ausfuhrzollstelle vorgelegten Ausfuhrlizenz. Da über die Frage, wer als Ausführer im Sinne der Verordnung Nr. 800/1999 gilt, verbindlich allein die Begriffsbestimmung des Art. 2 Abs. 1 lit.
  3. i)VO Nr. 800/1999, nicht aber ein Eintrag in der Ausfuhranmeldung sein kann, dürfte im Streitfall der Umstand, dass in Feld 2 der Ausfuhranmeldung versehentlich nicht die Klägerin, sondern die Firma B eingetragen war, zu vernachlässigen sein. Dass die Klägerin auch als Ausführer der Waren auftreten wollte, erscheint dem beschließenden Senat vor dem Hintergrund nicht als zweifelhaft, dass sie mit der Ausfuhranmeldung auch die nach Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 800/1999 vorgeschriebene Ausfuhrlizenz vorgelegt hat. Einem Verständnis, dass aufgrund der Ausfuhranmeldung zu vermuten wäre, dass die Firma B als Ausführer der Waren gelten sollte (in diesem Sinne aber das beklagte Hauptzollamt sowie in einem ähnlich gelagerten Fall BFH, Urteil vom 12.12.2006, VII R 6/05, BFH/NV 2007, 1209), vermag sich der beschließende Senat schon deshalb nicht anzuschließen, weil dem Eintrag in Feld 2 der Ausfuhranmeldung keine konstitutive Bedeutung im Hinblick auf die Ausführereigenschaft zukommen dürfte. Randnummer 70 Der beschließende Senat verkennt in diesem Kontext nicht, dass zwischen der Angabe des Inhabers der Rechte aus der Ausfuhrlizenz und dem Eintrag in Feld 2 der Ausfuhranmeldung ein Widerspruch besteht. Eine Rechtsregel des Inhalts, dass in einem solchen Fall das Ausfuhrzollamt diesen Widerspruch dadurch ausräumen darf oder muss, dass es dem Eintrag in Feld 2 der Ausfuhranmeldung das größere Gewicht beimisst als der Begriffsbestimmung des Art. 2 Abs. 1 lit.
  4. i)VO Nr. 800/1999 (in diesem Sinne aber BFH, Urteil vom 12.12.2006, VII R 6/05, BFH/NV 2007, 1209), leuchtet dem beschließenden Senat indes nicht ohne weiteres ein. Sofern dem Eintrag in Feld 2 der Ausfuhranmeldung im Hinblick auf die unionsrechtliche Vorgabe in Art. 2 Abs. 1 lit.
  5. i)VO Nr. 800/1999 nicht ohnehin eine nur deklaratorische Bedeutung beigemessen wird, hält der beschließende Senat vielmehr dafür, dass das Ausfuhrzollamt bzw. das beklagte Hauptzollamt diesen Widerspruch von Amts wegen aufzuklären und die Ausfuhranmeldung von Amts wegen zu korrigieren haben dürfte. Dies liegt nach dem Dafürhalten des Senats schon deshalb nahe, weil der Unionsgesetzgeber allein den Inhaber der Lizenz als Ausführer ansieht. Entsprechend dieser unionsrechtlichen Vorgabe hat im Übrigen auch das Ausfuhrzollamt die zur Ausfuhr unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung angemeldeten Erzeugnisse auf der von der Klägerin vorgelegten Ausfuhrlizenz abgeschrieben. Randnummer 71 Dem beklagten Hauptzollamt ist zuzugeben, dass die Frage, wer Ausführer einer Warensendung ist, bereits bei Annahme der Ausfuhranmeldung entschieden werden muss und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt - scil. im Verlauf des Zahlungsverfahrens - ermittelt werden kann (in diesem Sinne auch BFH, Urteil vom 12.12.2006, VII R 6/05, BFH/NV 2007, 1209). Diesem Einwand dürfte eine Berechtigung zum einen insoweit nicht abzusprechen sein, als das Ausfuhrverfahren ein Zollverfahren ist (Art. 4 Nr. 16 lit.
  6. h)i. V. m. Art. 161 ZK) und vor diesem Hintergrund schon im Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung feststehen muss, wer als Ausführer im zollrechtlichen Sinne anzusehen ist. Zum anderen ist mit Blick auf den vom beklagten Hauptzollamt vertretenen Standpunkt zu bedenken, dass die Zollbehörden gehalten sind, nach Maßgabe der Normierungen der Verordnungen Nr. 3122/94 und Nr. 386/90 Risikoanalysen und Warenkontrollen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen durchzuführen, für die Erstattungen gewährt werden sollen. Da sich die Zollbehörden zur Durchführung der Warenkontrollen und bei der Auswahl der Ausfuhranmeldungen für die zu kontrollierenden Waren nicht nur auf Kriterien stützen können, die die Ware selbst, sondern auch den Ausführer betreffen (vgl. Art. 1 Unterabsatz 2 Nr. 1 und 4 VO Nr. 3122/94), darf die zuständige Zollstelle im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht im Unklaren oder Ungewissen gehalten werden, wer als Ausführer der unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung angemeldeten Waren gelten soll. Im Hinblick auf diese Einwände ist freilich nicht nur daran zu erinnern, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 788 Abs. 1 ZK-DVO eindeutig geregelt hat, wer Ausführer im Sinne des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens nach Art. 161 ZK ist - als Ausführer im Sinne des Art. 161 Abs. 5 ZK gilt danach die Person, für deren Rechnung die Ausfuhranmeldung abgegeben wird und die im Zeitpunkt der Annahme dieser Anmeldung Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsberechtigung besitzt -, und sich überdies der Ausführer im zollrechtlichen Sinne des Wortes vom Ausführer im Sinne der Verordnung Nr. 800/1999 unterscheiden kann (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit.
  7. i)Satz 3 VO Nr. 800/1999). Gewichtiger erscheint dem Senat vielmehr der Gedanke, dass nach dem von ihm präferierten Verständnis auch die Identität des Ausführers im erstattungsrechtlichen Sinne im Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht zweifelhaft ist: Ausführer im Sinne der Verordnung Nr. 800/1999 ist nämlich die Person, die Inhaber der der Ausfuhrzollstelle vorzulegenden und von dieser auch zu prüfenden Ausfuhrlizenz ist. Randnummer 72 Schließlich dürfte auch die Regelung des Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 800/1999, wonach als Tag der Ausfuhr der Zeitpunkt gilt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung annehmen, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, nicht zwangsläufig für die Rechtsauffassung des beklagten Hauptzollamtes streiten, dass der Inhaber der Ausfuhrlizenz zur Begründung seines Erstattungsanspruchs eine Ausfuhranmeldung abgegeben haben muss, in der er in Feld 2 als Ausführer eingetragen ist. Der Senat hat insoweit bedacht, dass der Ausführer, da das System der Ausfuhrerstattungen darauf beruht, dass dieser sich aus freien Stücken entscheidet, die Erstattungen in Anspruch zu nehmen, sachdienliche Angaben machen muss, die notwendig sind, um den Erstattungsanspruch festzustellen und dessen Höhe zu ermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 01.12.2005, C-309/04, Rz. 31). Die Angaben, auf die sich Art. 5 VO Nr. 800/1999 bezieht, dienen daher nicht nur der mathematischen Berechnung des genauen Erstattungsbetrages, sondern vor allem auch dazu, festzustellen, ob überhaupt ein Erstattungsanspruch besteht, und das System der Überprüfung des Erstattungsbetrages, das gemäß Art. 51 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 eine Sanktion nach sich ziehen kann, in Gang zu setzen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2009, C-77/08, Rz. 24). Abgesehen davon,

Art. 5Abs.

1 VO Nr. 800/1999 keine explizite Aussage darüber trifft, wer die Ausfuhranmeldung abzugeben hat, erfordert das System der Ausfuhrerstattungen und insbesondere das Sanktionssystem nicht, dass in Abweichung von der Vorgabe des Art. 2 Abs. 1 lit.

  1. i)VO Nr. 800/1999 allein der Eintrag in Feld 2 der Ausfuhranmeldung maßgeblich darüber entscheidet, wer als Ausführer der angemeldeten Sendung zu gelten hat. Auch der Anmelder, der nicht in Feld 2 der Ausfuhranmeldung als Ausführer der Erzeugnisse eingetragen ist, gibt mit der Anmeldung im Rahmen des Ausfuhrerstattungsverfahrens stillschweigend zu verstehen, dass dieses Erzeugnis alle für die Erstattung geltenden Voraussetzungen, insbesondere auch die gesunde und handelsübliche Qualität der Ware, erfüllt (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 01.12.2005, C-309/04, Rz. 32). Im Übrigen dürfte der Erkenntniswert der Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 vor allem darin bestehen, dass mit der Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle der Ausfuhrzeitpunkt der unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung auszuführenden Erzeugnisse fixiert wird, was mit Blick auf die Berechnung der in Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 800/1999 festgeschriebenen Frist, innerhalb derer die Erzeugnisse das Zollgebiet der Union verlassen haben müssen, von Bedeutung ist. Randnummer 73 4. Entscheidungserheblichkeit der 2. und 3. Vorlagefrage Randnummer 74 Sofern der Inhaber einer Ausfuhrlizenz nur Anspruch auf Erstattung hat, wenn er in der bei der zuständigen Zollstelle (vgl. Art. 5 Abs. 7 VO Nr. 800/1999) abgegebenen Ausfuhranmeldung in Feld 2 als Ausführer aufgeführt ist, stellt sich die weitere Frage, ob die Klägerin eine nachträgliche Änderung der Ausfuhranmeldung nach Maßgabe des Art. 78 ZK beanspruchen kann. Ist diese Frage zu bejahen, wäre der Klage stattzugeben; im umgekehrten Fall wäre der Klage der Erfolg zu versagen. Randnummer 75 5. Rechtliche Überlegungen des Senats in Bezug auf die 2. Vorlagefrage Randnummer 76 Der beschließende Senat hat sich mit Blick auf die 2. Vorlagefrage zunächst von der Erwägung leiten lassen, dass auch die Ausfuhranmeldung (für EG-Ausfuhrerstattungen) eine Zollanmeldung ist, die einer Korrektur nach Maßgabe der im Zollkodex vorgesehenen Regelungen grundsätzlich zugänglich ist. Zwar scheidet im Streitfall eine Korrektur der Ausfuhranmeldung gestützt auf die Vorschrift des Art. 65 ZK aus. Nach Art. 65 Unterabsatz 1 Satz 1 ZK wird dem Anmelder auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. Diese Norm des Zollkodex erlaubt indes die einseitige Berichtigung der Anmeldung durch den Anmelder selbst lediglich solange, wie die Waren ihm noch nicht überlassen worden sind (vgl. Art. 65 Unterabsatz 2 lit.
  2. c)ZK). Diese Beschränkung des Berichtigungsrechts erklärt sich daraus, dass bis zur Überlassung der Waren die Richtigkeit der Berichtigungen erforderlichenfalls von den Zollbehörden leicht anhand einer physischen Kontrolle der Waren nachgeprüft werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 20.10.2005, C-468/03, Rz. 65; EuGH, Urteil vom 05.12.2002, C-379/00, Rz. 20). Randnummer 77 Als Rechtsgrundlage für eine Korrektur der streitgegenständlichen Ausfuhranmeldung kommt allerdings die Vorschrift des Art. 78 ZK in Betracht. Art. 78 Abs. 1 ZK sieht vor, dass die Zollbehörden nach Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen, d.h. diese erneut prüfen können (vgl. EuGH, Urteil vom 05.12.2002, C-379/00, Rz. 21). Ergibt die nachträgliche Überprüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Angaben ausgegangen worden ist, so treffen gemäß Art. 78 Abs. 3 ZK die Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekanten neuen Umstände zu regeln. Der Europäische Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Anwendung des Art. 78 ZK durch die Regelung des Art. 65 ZK nicht eingeschränkt ist; vielmehr sehen diese beiden Bestimmungen zwei unterschiedliche Regelungen vor, die vor (Art. 65 ZK) bzw. nach (Art. 78 ZK) Überlassung der Waren für eventuelle Änderungen der Angaben gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 20.10.2005, C-468/03, Rz. 64). In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist zudem geklärt, dass grundsätzlich auch eine Ausfuhranmeldung einer nachträglichen Überprüfung durch die Zollbehörden im Sinne des Art. 78 ZK zugeführt werden kann (vgl. nur EuGH, Beschluss vom 30.04.2004, C-446/02, Rz. 21). Randnummer 78 Der beschließende Senat hat ferner keinen Zweifel, dass ein Antrag auf (nachträgliche) Überprüfung der Anmeldung nach Art. 78 ZK auch konkludent gestellt werden kann. Angesichts dessen nimmt der Senat an - eine Überprüfung der Ausfuhranmeldung von Amts wegen hat im Streitfall ersichtlich nicht stattgefunden -, dass die Klägerin mit ihrem Erstattungsantrag vom 26.04.2005, dem als Anlage ein Schreiben beigefügt war, wonach der Eintrag der Firma B in Feld 2 der Ausfuhranmeldung auf einem Versehen beruhe, zugleich auch einen Antrag nach Art. 78 ZK mit dem Ziel gestellt hat, die Ausfuhranmeldung vom 28.01.2005 in Bezug auf die Angabe des Ausführers zu ändern. Dass im Streitfall die Klägerin eine nachträgliche Überprüfung der Ausfuhranmeldung nach Art. 78 ZK beantragen kann, erweist sich nach dem Dafürhalten des beschließenden Senats vor dem Hintergrund als nicht zweifelhaft, dass die Klägerin die in Rede stehende Zollanmeldung abgegeben hat (vgl. Feld 14 der Ausfuhranmeldung) und damit als Anmelder im Sinne des Art. 4 Nr. 18 i. V. m. Art. 78 Abs. 1 ZK anzusehen ist. Randnummer 79 Fraglich erscheint dem beschließenden Senat allerdings zum einen, ob eine Überprüfung der Ausfuhranmeldung nach Art. 78 ZK auch im Hinblick auf die Person des Ausführers möglich ist. Der Europäische Gerichtshof hat zwar bereits klargestellt,

Art. 78

ZK nicht zwischen Irrtümern oder Unterlassungen unterscheidet, die einer Überprüfung und Berichtigung zugänglich wären, und solchen, die es nicht wären. Die Formulierung in Art. 78 Abs. 3 ZK "unrichtige oder unvollständige Grundlagen" sei vielmehr so zu verstehen, dass sie sich sowohl auf tatsächliche Irrtümer oder Unterlassungen als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts beziehe (vgl. EuGH, Urteil vom 14.01.2010, C-430/08, Rz. 56; EuGH, Urteil vom 20.10.2005, C-468/03, Rz. 63). Mit Blick auf diese Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs neigt der beschließende Senat der Ansicht zu,

Art. 78ZK den Zollbehörden ein umfassendes Prüfungsrecht in Bezug auf alle Angaben in der (Zoll-)

Anmeldung und damit auch bezüglich der hier in Rede stehenden Person des Ausführers einräumt. Indes ließe sich auch die Position vertreten,

Art. 78

ZK eine Überprüfung der Zollanmeldung lediglich in Bezug auf die Ware selbst - insbesondere hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Einreihung - zulässt; denn Gegenstand einer Zollanmeldung ist regelmäßig eine konkrete Ware, die in ein Zollverfahren überführt werden soll (vgl. Art. 4 Nr. 17 ZK). Da jedenfalls die Zollanmeldung nicht in Bezug auf den Zollanmelder selbst berichtigt werden kann, ließe sich argumentieren, dass die Berichtigung des Ausführers einer irrtümlich abgegebenen Zollanmeldung sehr nahe kommt und damit einer Korrektur nach Art. 78 ZK nicht zugänglich ist, zumal eine Berichtigung des Eintrags in Feld 2 der Ausfuhranmeldung auch zur Folge hat, dass der Inhaber des Zollverfahrens, also die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird (vgl. Art. 4 Nr. 21 ZK), ausgewechselt wird. Allerdings würde - wie der Streitfall anschaulich zeigt - durch eine Berichtigung des Ausführers letztlich der Rechtszustand herbeigeführt, den die Beteiligten des Ausfuhrverfahrens praktiziert haben, denn nicht die Firma B, sondern die Klägerin hat die Erstattungserzeugnisse aus dem Zollgebiet der Union verbracht und damit die dem Ausführer nach Art. 162 ZK obliegende Verpflichtung erfüllt. Randnummer 80 Der Unionsgesetzgeber hat in Art. 78 Abs. 1 ZK formuliert, dass die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Zollanmeldung vornehmen "können". Die vom Anmelder beantragte Überprüfung liegt somit sowohl hinsichtlich der Frage, ob sie überhaupt vorgenommen werden soll, als auch hinsichtlich ihres Ergebnisses im Ermessen der Zollbehörden (vgl. EuGH, Urteil vom 14.01.2010, C-430/08, Rz. 58). Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Zollbehörden in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens verpflichtet sind, eine erneute Prüfung der Anmeldung vorzunehmen und diese in Bezug auf die Angabe des Ausführers zu ändern. Mit Blick auf die erste nach Art. 78 Abs. 1 ZK vorzunehmende Prüfung - scil. ob eine Überprüfung der Anmeldung überhaupt vorzunehmen ist - hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 20.10.2005 (C-468/03) den Zollbehörden aufgegeben, insbesondere die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, die in der zu überprüfenden Anmeldung und dem Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben nachzuprüfen (Rz. 47). Sie können eine Überprüfung beispielsweise ablehnen, wenn die nachzuprüfenden Angaben eine physische Kontrolle erfordern und die Waren aufgrund ihrer Überlassung nicht mehr vorgeführt werden können. Erfordern dagegen die vorzunehmenden Prüfungen keine Vorführung der Waren, weil der Überprüfungsantrag etwa nur die Prüfung von Buchungs- oder Vertragsunterlagen voraussetzt, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Überprüfung grundsätzlich "möglich" (vgl. EuGH, Urteil vom 20.10.2005, C-468/03, Rz. 49). Der beschließende Senat hält hinsichtlich des Streitfalles dafür, dass die in Rede stehende Überprüfung der Ausfuhranmeldung keine physische Kontrolle der Erstattungserzeugnisse erfordert, so dass eine Überprüfung - in den Worten des Europäischen Gerichtshofs - grundsätzlich möglich ist. Randnummer 81 Fraglich und unionsrechtlich zweifelhaft erscheint dem beschließenden Senat indes zum anderen, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Zollbehörden verpflichtet sind, auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung gemäß Art. 78 ZK vorzunehmen (ausdrücklich offen gelassen in EuGH, Urteil vom 05.12.2002, C-379/00, Rz. 22); denn die grundsätzliche Entscheidung des Unionsgesetzgebers, dass den Zollbehörden nach Art. 78 Abs. 1 ZK Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob sie überhaupt eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen wollen, darf nicht übergangen werden. Hinsichtlich des Streitfalles neigt der beschließende Senat freilich der Auffassung zu, dass das den Zollbehörden eingeräumte Ermessen derart verdichtet ist, dass eine Überprüfung der Ausfuhranmeldung vorzunehmen ist. Die Eintragung der Firma B in Feld 2 der Ausfuhranmeldung beruhte offensichtlich auf einem Versehen, welches einer Falschbezeichnung im Sinne einer "falsa demonstratio non nocet" sehr nahe kommt. Auch dürfte im Rahmen der Ermessensbetätigung nicht außer Betracht bleiben, dass die Ausfuhrzollstelle die Ausfuhranmeldung eigentlich hätte zurückweisen müssen, da der in der Anmeldung eingetragene Ausführer nicht auch Inhaber der Ausfuhrlizenz war, wie es Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 800/1999 voraussetzt. Bei Zurückweisung der Ausfuhranmeldung hätte die Klägerin die Anmeldung noch selbst berichtigen bzw. eine neue, inhaltlich korrekte Ausfuhranmeldung einreichen können. Eine nachträgliche Überprüfung der Ausfuhranmeldung würde daher zugleich auch eine Korrektur eines Fehlverhaltens auf Seiten der Zollverwaltung möglich machen. Da im Streitfall zudem davon auszugehen ist, dass durch den inhaltlich unzutreffenden Eintrag in Feld 2 der Ausfuhranmeldung die Ziele des Ausfuhrverfahrens nicht gefährdet worden sind - die ausgeführten Erzeugnisse haben das Bestimmungsdrittland innerhalb der durch die Verordnung Nr. 800/1999 vorgegebenen Fristen erreicht, was zwischen den Beteiligten im Übrigen auch unstreitig ist -, vermag der Senat keinen Gesichtspunkt zu erkennen, der in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens eine Ermessensentscheidung der Zollbehörde tragen könnte, eine Überprüfung der Ausfuhranmeldung und Regelung des Falles unter Berücksichtigung der neuen Umstände zu versagen. Randnummer 82

  1. Rechtliche Überlegungen des Senats in Bezug auf die
  2. Vorlagefrage Randnummer 83 Sofern der Europäische Gerichtshof die
  3. Vorlagefrage bejaht, erscheint dem beschließenden Senat ferner fraglich und unionsrechtlich zweifelhaft, ob die Zollbehörden in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens dem Anmelder und Ausführer nach Abschluss der Überprüfung unmittelbar Ausfuhrerstattung gewähren dürfen oder ob eine Regelung des Falles im Sinne des Art. 78 Abs. 3 ZK zunächst erfordert, dass die Ausfuhranmeldung bezüglich des Ausführereintrags in Feld 2 berichtigt wird. Randnummer 84 Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.01.2010 (C-430/08) ausgeführt, "stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist und die Ziele des (Zoll-)Verfahrens ... nicht gefährdet worden sind, ... so haben die Zollbehörde nach Art. 78 Abs. 3 ZK die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln" (Rz. 62; in diesem Sinne auch bereits EuGH, Urteil vom 20.10.2005, C-468/03, Rz. 52). Mit Blick auf diesen Rechtssatz hat der beschließende Senat freilich Zweifel, ob die Behörden der Klägerin sogleich Ausfuhrerstattung gewähren können oder aber zuvor die Ausfuhranmeldung entsprechend den neuen Erkenntnissen zu berichtigen haben. Diese Zweifel des Senats gründen sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30.04.2004 (C-446/02), wonach der Europäische Gerichtshof die Gewährung von Ausfuhrerstattung für eine falsch angemeldete Ware nach Maßgabe des für die tatsächlich ausgeführte Ware geltenden Satzes davon abhängig gemacht haben könnte, dass die Zollbehörden die falschen Angaben in der Ausfuhrpapieren berichtigen. Im Tenor der Entscheidung vom 30.04.2004 heißt es: "... ein Anspruch auf Zahlung der Ausfuhrerstattung (besteht) wenigstens nach dem für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis anwendbaren Erstattungssatz ..., wenn im Rahmen einer zollamtlichen Überprüfung festgestellt wird, dass die angemeldete und ausgeführte Sendung nicht vollständig aus dem angemeldeten Erzeugnis bestand, sondern zu einem Teil ein anderes Erzeugnis enthielt, für das ein niedrigerer Erstattungssatz galt, und die Zollbehörden die Anmeldung gemäß Artikel 78 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften berichtigt haben." Randnummer 85 Der Bundesfinanzhof versteht den letzten Halbsatz des vorstehend zitierten Entscheidungssatzes des Europäischen Gerichtshofes nicht als eine selbständige Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung, welche neben die in diesem Entscheidungssatz zuvor genannte zollamtlich Feststellung, dass die Sendung zu einem Teil ein anderes als das angemeldete Erzeugnis enthielt, treten müsste und von irgendwelchen zusätzlichen Voraussetzungen außer dieser Feststellung abhängig wäre (vgl. BFH, Urteil vom 16.11.2004, VII R 46/01, BFH/NV 2005, 933). Demgegenüber neigt der beschließende Senat der Ansicht zu, dass die ursprüngliche und unrichtige Ausfuhranmeldung einer Berichtigung durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks nicht nur aus Klarstellungsgründen bedarf. Die Ausfuhranmeldung selbst stellt zwar lediglich eine Willenserklärung des Anmelders dar. Die Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle ist indes als eine Entscheidung im Sinne des Art. 4 Nr. 4, Art. 6 ZK zu qualifizieren mit der Folge, dass an den Inhalt dieser Entscheidung - in concreto: Ausführer der mit Ausfuhranmeldung von 28.01.2005 zur Ausfuhr unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung angemeldeten Erzeugnisse ist die Firma B - alle anderen Behörden und damit auch das Hauptzollamt Hamburg C als die für die Erstattungsgewährung zuständige Stelle solange und soweit gebunden sind, wie diese Entscheidung nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben oder korrigiert wird. Randnummer 86 Wegen der vorstehend erläuterten Zweifel hat der Senat beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union die im Tenor dieses Beschlusses gestellten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

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