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Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer 2 Sa 203/09 Urteil Unzulässigkeit einer Anschlussberufung - Wiedereinstellungsanspruch - Rückkehrrecht nach auß

Unzulässigkeit einer Anschlussberufung - Wiedereinstellungsanspruch - Rückkehrrecht nach außerordentlicher betriebsbedingter Kündigung aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung tariffähiger Parteien Leitsatz

  1. Eine Anschlussberufung ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen den Berufungskläger, sondern gegen Dritte richtet. (Rn.72)
  2. Ein von tariffähigen Parteien geschlossener Vertrag, der eine Vielzahl von Personen betrifft, ist wie ein Tarifvertrag auszulegen. (Rn.88)
  3. Zu den Voraussetzungen des besonderen Rückkehrrechts nach einer schuldrechtlichen Vereinbarung tariffähiger Parteien. (Rn.91) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 669/10) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg,
  4. September 2009, 17 Ca 596/08, Urteil nachgehend BAG,
  5. Juni 2012, 7 AZR 669/10, Urteil: teilweise Stattgabe Tenor Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  6. September 2009 – 17 Ca 596/08 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten vor dem Hintergrund einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu
  7. über ein Rückkehrrecht des Klägers zur Beklagten zu
  8. Randnummer 2 Der 1957 geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtete Kläger war seit dem
  9. April 1972 bei der Beklagten zu
  10. bzw. deren Rechtsvorgängern als Fernmeldehandwerker im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Randnummer 3 Im Jahre 1999 gliederte die Beklagte zu
  11. das ... Geschäft auf den ... Deutschland Konzern aus. Randnummer 4 Mit Wirkung zum
  12. Oktober 1999 begründete der Kläger unter Anrechnung der bei der Beklagten zu
  13. erworbenen Beschäftigungszeit ein Arbeitsverhältnis als Servicetechniker mit der Beklagten zu
  14. als Gesellschaft des ... Deutschland Konzerns (Arbeitsverträge vom
  15. Mai 2000 und
  16. Januar 2003, Anlage B

(2)10, Bl. 256 ff. d. A.). Randnummer 5 Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu
  1. bestand zunächst ruhend fort, der Kläger wurde von der Beklagten zu
  2. beurlaubt. Diese Beurlaubungspraxis sollte zum
  3. September 2002 durch den Abschluss von Auflösungsverträgen mit Rückkehrrecht beendet werden. Randnummer 6 Am
  4. August 2002 schlossen deshalb die Beklagte zu 1., mehrere Gesellschaften des ... Deutschland Konzerns, darunter die Beklagte zu 2., und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. eine erste "Schuldrechtliche Vereinbarung", auf deren Grundlage denjenigen Arbeitnehmern, die nicht Beamte waren, Rückkehrrechte zur Beklagten zu
  5. eingeräumt werden sollten (Anl. B
(2)6, Bl. 186 ff. d. A.). Randnummer 7 Am 08. April 2005 schlossen die Beklagte zu 1., mehrere Gesellschaften des ... Deutschland Konzerns, darunter die Beklagte zu 2., und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. die folgende (Anl. B
(2)5, Bl. 82 ff. d. A.), mit der ersten Schuldrechtlichen Vereinbarung nahezu inhaltsgleiche (zweite) Randnummer 8 "Schuldrechtliche Vereinbarung ... Randnummer 9 Für die am
  1. Oktober 2002 beurlaubten tariflichen Arbeitnehmer mit Herkunft aus der Deutschen ... AG, die durch die Restrukturierung der KDG/ DeTeKS (inklusive der Regionalgesellschaften) und MSG zum
  2. Oktober 2002 in die ... gewechselt sind und bei der heutigen ... Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG ... weiterbeschäftigt werden, wird in Zusammenhang mit den bei einer der genannten Gesellschaften bzw. deren Rechtsnachfolgern bestehenden Arbeitsverhältnissen ein befristetes Rückkehrrecht zur Deutschen ... AG mit folgendem Inhalt vereinbart: Randnummer 10
  3. Die Deutsche ... AG räumt den Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht zur Deutschen ... AG ein Randnummer 11 a. innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten (berechnet ab dem
  4. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht), Randnummer 12 b. nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht). ... Randnummer 13
  5. Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn Randnummer 14 a. das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird Randnummer 15 oder ... Randnummer 16
  6. Der Arbeitnehmer kann von seinem Rückkehrrecht nach der Ziffer 1 frühestens 6 Monate nach Beginn des Rückkehrzeitraums für das allgemeine Rückkehrrecht Gebrauch machen. Es ist bei dem Rückkehrrecht nach Ziffern 1 a. und b. eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Im Falle des besonderen Rückkehrrechts nach Ziffer 1 b. i. V. m. 2 a. findet eine Rückkehr jedoch erst nach Ablauf der für den Arbeitgeber (... Gesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) geltenden jeweiligen individuellen Kündigungsfrist statt, soweit diese länger ist, als die dreimonatige Ankündigungsfrist. Randnummer 17 Protokollnotiz zu Ziffer 3 Satz 3: Randnummer 18 Ist die in Ziffer 3 Satz 2 festgelegte Ankündigungsfrist länger als die vom Arbeitgeber (... Gesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) einzuhaltende individuelle Kündigungsfrist, gilt diese individuelle Kündigungsfrist zugleich als verkürzte Ankündigungsfrist. Randnummer 19 Protokollnotiz: Randnummer 20 Die Ankündigung der Rückkehr hat schriftlich durch den Arbeitnehmer gegenüber der ... Gesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger und der Deutschen ... AG zu erfolgen. Die ... Gesellschaften bzw. deren Rechtsnachfolger stimmen der Rückkehr zu. Das Arbeitsverhältnis wird entsprechend einer Beendigung zugeführt. Randnummer 21
  7. Im Falle der Rückkehr finden ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der jeweils geltenden Rationalisierungsschutz-Tarifverträge der Deutschen ... AG Anwendung. Der Arbeitnehmer wird hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der Deutschen ... AG weiter beschäftigt worden. Randnummer 22 Protokollnotiz zu Ziffer 4 Satz 1: Randnummer 23 Die ... Gesellschaften bzw. deren Rechtsnachfolger stellen Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Vermittlung vorliegen, auf dem bisherigen Arbeitsplatz bei der ... Gesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger zu den bisherigen Konditionen wieder ein. Randnummer 24
  8. Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrages beendet wird und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt und ein eventueller Rechtsstreit nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden hat. ... Randnummer 25
  9. Derzeit noch von der Deutschen ... AG zu einer ... Gesellschaft beurlaubte Arbeitnehmer erhalten ein Angebot zur Annahme dieser schuldrechtlichen Vereinbarung bei gleichzeitiger Beendigung der Beurlaubung sowie Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Deutschen ... AG. ..." Randnummer 26 Unter dem Datum vom
  10. April 2005 schloss die Beklagte zu
  11. mit dem Kläger einen Auflösungsvertrag (Anl. B
(2)7, Bl. 496 f. d. A.), der u. a. folgende Regelungen enthält: ... Randnummer 27 "§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Randnummer 28 Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2005 einvernehmlich beendet wird, um das bei der ... Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG, Region Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern bestehende Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Randnummer 29 § 2 Regelungen zum Rückkehrrecht Randnummer 30
  1. Der Arbeitnehmer erhält im Zusammenhang mit dem bei der ... Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG, Region Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern bzw. deren Rechtsnachfolger bestehenden Arbeitsverhältnisses ein zeitlich begrenztes Rückkehrrecht zur ... AG, dessen Modalitäten sich abschließend aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1 (Schuldrechtliche Vereinbarung vom
  2. April 2005), die Bestandteil dieses Vertrages ist, ergeben. Randnummer 31
  3. Der Arbeitnehmer erklärt sich mit der Einhaltung der im Einzelfall gegenüber der ... Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG, Region Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern bzw. deren Rechtsnachfolger und der Deutschen ... AG bestehenden Ankündigungsfristen einverstanden. Randnummer 32
  4. Das Rückkehrrecht gilt ausschließlich für das bestehende Arbeitsverhältnis mit der ... Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG, Region Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern bzw. deren Rechtsnachfolger. Randnummer 33
  5. Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrags beendet wird und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt. ..." Randnummer 34 Am
  6. November 2008 schlossen mehrere Gesellschaften des ... Deutschland Konzerns, darunter die Beklagte zu 2., mit dem Konzernbetriebsrat und vorsorglich den Einzelbetriebsräten einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan über die Betriebsänderung "Magellan" (Anl. B
(2)1, Bl. 53 ff.; Anl. B
(2)12, Bl. 263 ff. d. A.), deren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf den Kläger, zwischen den Parteien streitig sind. Randnummer 35 Mit Schreiben vom
  1. Dezember 2008 (Anl. K 1, Bl. 5 f. d. A.), dem Kläger am selben Tage zugegangen, kündigte die Beklagte zu
  2. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen außerordentlich unter Einhaltung einer Auslauffrist von sieben Monaten zum
  3. Juli
  4. Randnummer 36 Mit Schreiben vom
  5. Dezember 2008 (Anl. K 2, Bl. 99 d. A.) teilte die Beklagte zu
  6. dem Kläger mit, dass die Beklagte zu
  7. am
  8. Dezember 2008 seine Rückkehr zu ihr, der Beklagten zu 1., angezeigt habe, wies aber zugleich darauf hin, dass in seinem Falle ein solches Rückkehrrecht zu ihr aufgrund der Schuldrechtlichen Vereinbarung nicht bestehe. Randnummer 37 Mit Schreiben vom
  9. Dezember 2008 (Anl. K 3, Bl. 100 d. A.) beantragte der Kläger bei der Beklagten zu
  10. seine Rückkehr zu dieser "entsprechend der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.05.2005". Randnummer 38 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Rückkehrrecht zur Beklagten zu
  11. aufgrund der Schuldrechtlichen Vereinbarung zu. Weiter hat der Kläger im Hinblick auf die gegen die Beklagte zu
  12. gerichtete Klage geltend gemacht, die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu
  13. vom
  14. Dezember 2008 sei unwirksam. Er hat insofern das Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung, die den Wegfall seines Arbeitsplatzes begründen könne, mit Nichtwissen bestritten. Ferner hat er geltend gemacht, die Beklagte zu
  15. habe die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt, da sie die in der sog. Netzebene 2 und die auf sog. Planerposten tätigen Mitarbeiter von vornherein nicht in die Sozialauswahl einbezogen habe. Er sei weiterhin neben seiner Tätigkeit als Rufbereitschaft und Störungsdienst auf der Netzebene 2 tätig und mit den Mitarbeitern dieser Netzebene vergleichbar. Auch mit den Mitarbeitern auf den Planerposten sei er vergleichbar. Die Beklagte zu
  16. beschäftige im Einzelnen benannte Arbeitnehmer als Planer und in der Netzebene 2 weiter, die sozial weniger schutzwürdig seien. Zudem sei zum Zeitpunkt der Kündigung ein Planerposten in Hamburg frei gewesen, den die Beklagte zu
  17. ihm habe anbieten müssen. Außerdem hat der Kläger die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung bestritten. Randnummer 39 Mit der am
  18. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen, durch Schriftsatz vom
  19. Februar 2009 gegen die Beklagte zu
  20. (die bisherige Beklagte wurde fortan als Beklagte zu
  21. bezeichnet) erweiterten und zuletzt in der Sitzung vom
  22. Juli 2009 geänderten Klage hat der Kläger beantragt Randnummer 40
  23. festzustellen, dass dem Kläger ein Rückkehrrecht zur Beklagten zu
  24. entsprechend der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  25. April 2005 zusteht; Randnummer 41
  26. die Beklagte zu
  27. zu verurteilen, den Kläger entsprechend Ziffer 4 der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  28. April 2005 mit Wirkung vom
  29. August 2009 wieder einzustellen; Randnummer 42 hilfsweise, Randnummer 43 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu
  30. aufgrund der fristgerechten Ausübung des Rückkehrrechts durch den Kläger durch Schreiben vom
  31. Dezember 2008 auf die Beklagte zu
  32. übergeht und zwischen der Beklagten zu
  33. und dem Kläger ein Arbeitsverhältnis besteht; Randnummer 44 weiter hilfsweise, Randnummer 45
  34. für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu
  35. und
  36. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist der Beklagten zu
  37. vom
  38. Dezember 2008 nicht beendet wird; Randnummer 46
  39. im Fall des Obsiegens mit dem Hilfsantrag die Beklagte zu
  40. zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Fernmeldehandwerker/Servicetechniker weiterzubeschäftigen. Randnummer 47 Die Beklagte zu
  41. hat beantragt, Randnummer 48 die Klage hinsichtlich der Hauptanträge und des ersten Hilfsantrages abzuweisen. Randnummer 49 Die Beklagte zu
  42. hat beantragt, Randnummer 50 die beiden zuletzt genannten Hilfsanträge abzuweisen. Randnummer 51 Die Beklagte zu
  43. hat entgegnet, dem Kläger stehe ein Rückkehrrecht zu ihr aufgrund der Schuldrechtlichen Vereinbarung nicht zu. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden besonderen Rückkehrrechts nicht, weil in zeitlicher Hinsicht der Kläger seine Rückkehrabsicht bis zum
  44. September 2008 hätte anzeigen und seine tatsächliche Rückkehr bis zum
  45. Dezember 2008 hätte erfolgen müssen. Beides sei nicht geschehen. Außerdem verlange das besondere Rückkehrrecht in inhaltlicher Hinsicht die arbeitsgerichtlich überprüfte Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Die bloße Berufung des Arbeitnehmers auf die Wirksamkeitsfiktion der §§ 4, 7 KSchG genüge dafür nicht. Auch die Beklagte zu
  46. halte die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu
  47. für unwirksam. Insofern hat sich die Beklagte zu
  48. das Vorbringen des Klägers gegenüber der Beklagten zu
  49. zur Unwirksamkeit dieser Kündigung zu Eigen gemacht. Randnummer 52 Die Beklagte zu
  50. hat entgegnet, dem Kläger stehe ein Rückkehrrecht zur Beklagten zu
  51. aufgrund der Schuldrechtlichen Vereinbarung zu. Jedenfalls sei das Arbeitsverhältnis des Klägers mit ihr durch die außerordentliche Kündigung vom
  52. Dezember 2008 mit Auslauffrist aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des
  53. Juli 2009 wirksam beendet worden; hierzu hat die Beklagte zu
  54. im Einzelnen vorgetragen. Randnummer 53 Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom
  55. September 2009 – 17 Ca 596/08 – Bl. 415 ff. d. A. – festgestellt, dass dem Kläger ein Rückkehrrecht zur Beklagten zu
  56. entsprechend der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  57. April 2005 zusteht, und die Beklagte zu
  58. verurteilt, den Kläger entsprechend Ziffer 4 der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  59. April 2005 mit Wirkung vom
  60. August 2009 wieder einzustellen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Schuldrechtliche Vereinbarung als rechtsgeschäftliche Erklärung und nicht als Tarifvertrag anzusehen sei. Die Frist für die Geltendmachung des Rückkehrrechts und dessen Umsetzung nach der Schuldrechtlichen Vereinbarung stehe der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nicht entgegen. Eine arbeitsgerichtliche Überprüfung der Kündigung der Beklagten zu
  61. sei nicht erforderlich. Im Übrigen sei die Kündigung vom
  62. Dezember 2008 auch rechtswirksam, da der Kläger im Kammertermin die Kündigungsschutzklage zurückgenommen habe. Randnummer 54 Gegen das ihr am
  63. Dezember 2009 zugestellte (Bl. 442 d. A.) Urteil wendet sich die Beklagte zu
  64. mit der am
  65. Dezember 2009 bei Gericht eingegangenen (Bl. 444 d. A.) und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
  66. März 2010 am
  67. März 2010 begründeten Berufung (Bl. 452 d. A.). Der Kläger, dem das Urteil des Arbeitsgerichts am
  68. Dezember 2009 zugestellt wurde (Bl. 440 d. A.), hat mit der nach Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist bis
  69. Mai 2010 (Bl. 546 d. A.) an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Erwiderung auf die Berufung der Beklagten zu
  70. zugleich für den Fall der Stattgabe der Berufung der Beklagten zu
  71. Anschlussberufung gegen die Beklagte zu
  72. eingelegt (Bl. 573 d. A.). Randnummer 55 Die Beklagte zu
  73. rügt die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  74. April 2005 und wiederholt und vertieft ihre Rechtsausführungen. Das Arbeitsgericht habe die Schuldrechtliche Vereinbarung zu Unrecht nicht wie einen Tarifvertrag ausgelegt. Angesichts des tariflichen Sonderkündigungsschutzes des Klägers hätte die Kündigung der Beklagten zu
  75. keinen Bestand gehabt, zumal Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei der Beklagten zu
  76. gegeben gewesen wären und die Sozialauswahl fehlerhaft erfolgt sei. Zudem liege keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung vor. Die Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu
  77. wäre vorgreiflich gewesen. Erst bei rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage des Klägers könne über Wiedereinstellungsansprüche entschieden werden. Denn der Kläger bedürfe keines Schutzes durch die Wiedereinstellungszusage, wenn er den Arbeitsplatzverlust bei der Beklagten zu
  78. durch Klage vermeiden kann. Die Voraussetzungen des besonderen Rückkehrrechts seien nicht gegeben. Dazu macht die Beklagte zu
  79. weitere Ausführungen. Ferner macht die Beklagte zu
  80. geltend, dem Klagantrag zu
  81. fehle das Feststellungsinteresse, weil das besondere Rückkehrrecht die rechtliche Grundlage für den mit dem Hauptantrag zu
  82. verfolgten Wiedereinstellungsanspruch bilde und somit das mit den beiden Anträgen verfolgte Rechtsschutzziel deckungsgleich sei. Der Klagantrag zu
  83. sei nicht hinreichend bestimmt, weil unklar bleibe, zu welchen Bedingungen, mit welcher Tätigkeit und welcher Vergütung die Beklagte zu
  84. den Kläger wieder einzustellen habe. Randnummer 56 Die Beklagte zu
  85. beantragt, Randnummer 57 auf die Berufung der Beklagten zu
  86. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  87. September 2009 mit dem Aktenzeichen 17 Ca 593/08 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu
  88. richtet. Randnummer 58 Der Kläger beantragt, Randnummer 59 die Berufung der Beklagten zu
  89. zurückzuweisen; Randnummer 60 Weiter beantragt der Kläger für den Fall der Stattgabe der Berufung der Beklagten zu 1., Randnummer 61 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist der Beklagten zu
  90. vom
  91. Dezember 2008 nicht beendet wird; Randnummer 62 Im Fall des Obsiegens mit diesem Antrag die Beklagte zu
  92. zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Fernmeldehandwerker/Servicetechniker weiter zu beschäftigen. Randnummer 63 Die Beklagte zu
  93. beantragt, Randnummer 64 die Anschlussberufung des Klägers gegen die Beklagte zu
  94. zurückzuweisen. Randnummer 65 Der Kläger vertritt gegenüber der Beklagten zu
  95. die Auffassung, dass er die materiell-rechtliche Wirksamkeit der von der Beklagten zu
  96. ausgesprochenen Kündigung nicht beweisen müsse, es bedürfe auch nicht einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das zwischen den Beklagten vertraglich vereinbarte Clearing über die Wirksamkeit der Kündigung nicht stattgefunden habe. Voraussetzung für das Rückkehrrecht sei eine nicht auf verhaltens- oder personenbedingte Gründe gestützte Kündigung, sondern eine aus betriebsbedingten Gründen motivierte Kündigung. Eine solche liege vor. Die Schuldrechtliche Vereinbarung sei nicht wie ein Tarifvertrag auszulegen. Das arbeitsgerichtliche Urteil sei auch hinsichtlich der Ausführungen zu den zeitlichen Voraussetzungen des besonderen Rückkehrrechts nicht zu beanstanden. Ferner ist der Kläger der Ansicht, für ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des Klagantrages zu
  97. spreche, dass die Beklagte zu
  98. offensichtlich schon im Jahr 2008 die Position bezogen habe, die Schuldrechtliche Vereinbarung habe für sie keine Verbindlichkeit mehr. Die Bedingungen der Wiedereinstellung ergäben sich in hinreichender Weise aus der Schuldrechtlichen Vereinbarung, so dass der Klagantrag zu
  99. hinreichend bestimmt sei. Randnummer 66 Gegenüber der Beklagten zu
  100. wiederholt der Kläger, dass die von ihr ausgesprochene Kündigung schon mangels Wegfalls seines Arbeitsplatzes, Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten und wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam sei, bestreitet die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates mit Nichtwissen und bezieht sich im Übrigen auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 67 Die Beklagte zu
  101. verweist darauf, dass die Anschlussberufung unzulässig sei, da sie sich nur gegen einen Berufungsführer richten könne und es sich um eine bedingte subjektive Klagehäufung handele. Weiter macht die Beklagte zu
  102. geltend, die von ihr ausgesprochene Kündigung sei wirksam, denn Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestünden nicht, die soziale Auswahl sei fehlerfrei und der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Im Übrigen bestehe ein Rückkehrrecht, denn die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen wirksam erfolgt, eine Verpflichtung, eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen, gebe es nicht. Die Schuldrechtliche Vereinbarung sei nicht wie ein Tarifvertrag auszulegen. Das Rückkehrrecht habe der Kläger auch fristgerecht in Anspruch genommen. Randnummer 68 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 69 Die Berufung der Beklagten zu
  103. ist zulässig und begründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist unzulässig. I. Randnummer 70
  104. Die Berufung der Beklagten zu
  105. ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig. Randnummer 71
  106. Die Anschlussberufung des Klägers gegen die Beklagte zu
  107. ist unzulässig. Randnummer 72 Die Anschlussberufung richtet sich ausschließlich gegen die Beklagte zu 2., denn der Kläger begehrt mit ihr die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu
  108. durch die von dieser ausgesprochene Kündigung nicht beendet wird, sowie die Verurteilung der Beklagten zu
  109. zur Weiterbeschäftigung des Klägers. Eine Berufung der Beklagten zu
  110. ist nicht erfolgt, eine Anschließung ist deshalb schon begrifflich ausgeschlossen. Eine Anschlussberufung ist nur Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung und kann sich deshalb nur gegen den Berufungsführer richten, nicht gegen Dritte. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Anschlussberufung sich nur gegen den Berufungskläger richten kann (BGH vom
  111. Dezember 1988 – II ZR 129/88, zitiert nach juris; BGH vom
  112. Mai 1991 – XI ZB 2/91, zitiert nach juris; siehe auch Zöller-Heßler, ZPO,
  113. Aufl., § 524 Rn. 18 m. w. N.). Randnummer 73 Die beiden Beklagten sind nicht notwendige Streitgenossen; die ihnen gegenüber geltend gemachten Ansprüche betrafen nicht denselben Streitgegenstand. Es handelte sich daher nur um äußerlich verbundene, der Sache nach aber um selbständige Verfahren (vgl. Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 61 Rn. 8). Jeder Streitgenosse ist deshalb gemäß § 61 ZPO so zu behandeln, als ob nur er allein mit dem Gegner prozessieren würde. Die Anträge der Hilfsanschlussberufung, nämlich festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten zu
  114. unwirksam sei, und die Beklagte zu
  115. zur Weiterbeschäftigung des Klägers zu verurteilen, hat der Kläger für den – hier eingetretenen – Fall der Stattgabe der Berufung der Beklagten zu
  116. gestellt. Die Anschließung ist also an eine Bedingung geknüpft worden, die sich erst aus einem Vorgang im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu
  117. ergeben konnte, nämlich aus der Abweisung seiner Klage in der Berufungsinstanz. Die Bedingung ist damit außerprozessual. Könnte der Kläger Anschlussberufung unter der Bedingung einlegen, dass der andere Streitgenosse seinen Prozess gewinnt, so würden die Verfahren auch innerlich miteinander verknüpft. Das Gericht wäre dann genötigt, über die Berufung des Prozessgegners der Streitgenossen entweder einheitlich zu entscheiden oder zuerst durch Teilurteil über den Anspruch gegen denjenigen Streitgenossen zu befinden, von dessen Obsiegen die Anschlussberufung gegen den anderen Streitgenossen abhängig sein soll. Damit würde die Selbständigkeit der Verfahren aufgehoben (vgl. BGH vom
  118. März 1989 – V ZR 233/87, zitiert nach juris). Randnummer 74 Damit ist die Anschlussberufung des Klägers unzulässig. II. Randnummer 75 Die Berufung der Beklagten zu
  119. ist begründet. Randnummer 76
  120. Der Klagantrag zu
  121. ist unzulässig, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Randnummer 77 Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. Dabei hat das Gericht den Sachverhalt nicht selbständig zu untersuchen, vielmehr muss der Kläger die erforderlichen Tatsachen für sein fortbestehendes Interesse darlegen und ggf. beweisen (BAG vom
  122. Dezember 2002 – 8 AZR 497/01 – m. w. N., AP Nr. 25 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers, zitiert nach juris). Grundsätzlich fehlt das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Indessen besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungs- gegenüber der Leistungsklage. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, dann zu bejahen, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH vom
  123. Juni 1983 – III ZR 74/82 – m. w. N., NJW 1984, 1118, zitiert nach juris; BAG vom
  124. Juni 2003 – 6 AZR 277/02 – m. w. N., AP Nr. 81 zu § 256 ZPO 1977, zitiert nach juris). Randnummer 78 Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Feststellungsantrag zu
  125. unzulässig. Voraussetzung für den Erfolg des Klagantrages zu
  126. ist, dass ein Rückkehrrecht des Klägers zu der Beklagten zu
  127. besteht. Dies ist also ohnehin im Rahmen dieses Leistungsantrages zu prüfen. Von daher besteht kein Interesse des Klägers, gesondert festzustellen zu lassen, dass ein solches Rückkehrrecht besteht. Es liegt auch kein Fall einer Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO vor, denn der Streit darüber, ob dem Kläger ein Rückkehrrecht zur Beklagten zu
  128. zusteht, bestand bereits vor Erhebung der Klage, ist also nicht erst, wie von § 256 Abs. 2 ZPO gefordert, im Laufe des Rechtsstreits entstanden. Randnummer 79
  129. Der Klagantrag zu
  130. ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 80 2.
  131. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 81 Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Antrag dahin zu verstehen, dass die Beklagte zu
  132. zur Annahme eines in der Klage enthaltenen Angebots des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrags verurteilt werden soll. Randnummer 82 Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt. Randnummer 83 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH vom
  133. Dezember 1998 – II ZR 330/97, NJW 1999, 954, zitiert nach juris). Randnummer 84 Entgegen der von der Beklagten zu
  134. vertretenen Auffassung entspricht der Klagantrag zu
  135. den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Wie schon das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, ist der Inhalt des abzuschließenden Vertrags im Antrag hinreichend bestimmt. Der Vertrag soll entsprechend Ziffer 4 der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  136. April 2005 zustande kommen. Der Verweis auf diese Regelung genügt. Nach dieser Regelung sind die zu vereinbarenden Arbeitsbedingungen jedenfalls bestimmbar. Dies ist ausreichend. Randnummer 85 2.
  137. Der Klagantrag zu
  138. ist jedoch unbegründet. Randnummer 86 Mögliche Anspruchsgrundlage für einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu
  139. auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ist § 2 des Auflösungsvertrages vom
  140. April 2005 i. V. m. Ziffer 1 b. und 2 a. der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  141. April
  142. Randnummer 87 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger das besondere Rückkehrrecht grundsätzlich noch wahrnehmen konnte, auch wenn er erst zum
  143. August 2009 einen neuen Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu
  144. hätte abschließen können. Der Kläger hat jedenfalls kein Rückkehrrecht, weil die hierfür in Ziffer 1 b. und 2 a. der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  145. April 2005 aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Randnummer 88 Die Auslegung der Schuldrechtlichen Vereinbarung war im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Regeln vorzunehmen. Ein von tariffähigen Parteien geschlossener Vertrag, der nach dem Willen dieser Parteien keinen Tarifvertrag, sondern einen nicht tariflichen Koalitionsvertrag darstellen soll, ist nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Regeln vorzunehmen, weil er regelmäßig – wie im Normalfall ein Tarifvertrag – eine Vielzahl von Personen betrifft (vgl. BAG vom
  146. November 1997 – 4 AZR 872/95, AP Nr. 29 zu § 1 TVG. zitiert nach juris). Randnummer 89 Die Schuldrechtliche Vereinbarung vom
  147. April 2005 wurde von Parteien geschlossen, die gemäß § 2 Abs. 1 TVG tariffähig sind. Aufgrund der Bezeichnung als "Schuldrechtliche Vereinbarung" und des Inhalts ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Tarifvertrag handeln sollte. In der Vereinbarung sind aber normativ die Voraussetzungen geregelt, bei deren Vorliegen ein Rückkehrrecht der Arbeitnehmer zur Beklagten bestehen soll. Die Beklagte hatte mit den Arbeitnehmern nur noch einzelvertraglich eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, was sie durch Beifügung der "Schuldrechtlichen Vereinbarung" jeweils als Anlage zu den einzelvertraglichen Vereinbarungen umsetzte. Randnummer 90 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften (s. BAG vom
  148. September 1984, – 4 AZR 336/82 –, AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Soweit der Wortlaut jedoch nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggfs. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zunächst zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG vom
  149. November 1997 – 4 AZR 872/95 –, AP Nr. 29 zu § 1 TVG). Randnummer 91 Die besonderen Bedingungen im Sinne der Ziffer 1 b. der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  150. April 2005 liegen gemäß Ziffer 2 a. nur dann vor, wenn "das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt" worden ist. Der Wortlaut der Regelung in Ziffer 2 a. der Schuldrechtlichen Vereinbarung ist klar und eindeutig und somit nicht auslegungsbedürftig. Ihr ist zu entnehmen, dass ein besonderes Rückkehrrecht nur dann bestehen soll, wenn die Kündigung materiell-rechtlich wirksam ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des zitierten § 1 Abs. 2 ff. KSchG feststehen müssen (so schon LAG Berlin-Brandenburg vom
  151. November 2009 – 14 Sa 1249/09, zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz vom
  152. Februar 2010 – 8 Sa 534/09; LAG Hamburg vom
  153. Juli 2010, – 4 Sa 58/09 ; Sächsisches LAG vom
  154. März 2010, – 9 Sa 550/09;). Die ausdrückliche Nennung des § 1 Abs. 2 ff. KSchG in Ziffer 2 a. und die Worte "wirksam gekündigt" verdeutlichen, dass die Vertragspartner der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  155. April 2005 das besondere Rückkehrrecht gemäß Ziffer 1 b. nur für den Fall gewähren wollten, dass eine Kündigung den Anforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne des § 1 KSchG genügt. Anhaltspunkte dafür, dass es der Arbeitnehmer in der Hand haben sollte, durch schlichtes Nichteinhalten der Klagefrist des § 4 KSchG für die Beklagte zu
  156. bindende Rechtsfolgen eintreten zu lassen, liegen nicht vor. Denn in einem derartigen Fall würde lediglich die Rechtswirksamkeit der Kündigung fingiert (§ 7 KSchG), nicht jedoch das Vorliegen eines bestimmten Kündigungsgrundes, hier also dringender betrieblicher Gründe, festgestellt. Randnummer 92 Soweit das Arbeitsgericht meint, aufgrund des Zusatzes "ff" nach "§ 1 Absatz 2" sei nicht auszuschließen, dass nach dem Wortlaut der Regelung weitere Vorschriften aus dem Kündigungsschutzgesetz in Bezug genommen werden sollten, etwa die Regelungen zur Wirksamkeitsfiktion (§§ 4, 7 KSchG), kann dem nicht gefolgt werden. Der Zusatz "ff" bezieht sich ersichtlich auf die dem vorgenannten Absatz 2 des § 1 KSchG nachfolgenden Absätze 3 bis 5, denn nur dort finden sich weitere Regelungen zu den Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung. Im Übrigen hätte, wenn die Auffassung des Arbeitsgerichts zutreffend wäre, die Zitierung dann lauten müssen "§§ 1 Abs. 2 ff KSchG". Randnummer 93 Die nach allem erforderliche materiell-rechtliche Prüfung der Kündigung hätte in einem Kündigungsschutzverfahren gegen die Beklagte zu
  157. mit Streitverkündung gegenüber der Beklagten zu
  158. (§§ 72 ff ZPO) durchgeführt werden können. Die Prüfung kann aber auch – wie hier – in einem Prozess gegen die Beklagte zu
  159. erfolgen. Randnummer 94 Darlegungs- und beweispflichtig für die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten zu
  160. ist im Rechtsstreit gegen die Beklagte zu
  161. der Kläger. Randnummer 95 Nach den im Zivilprozess und im Arbeitsgerichtsverfahren allgemein geltenden Grundregeln trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden und der Anspruchsgegner die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale (vgl. z. B. BGH vom
  162. Januar 1991 – II ZR 190/89, zitiert nach juris; BAG vom
  163. September 2008 – 2 AZR 607/07, AP Nr. 355 zu § 613 a BGB, zitiert nach juris). Randnummer 96 Anspruchsteller ist im vorliegenden Rechtsstreit der Kläger, der gegenüber der Beklagten zu
  164. einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bzw. das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend macht und daher die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen hat. Hierzu gehört die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten zu
  165. vom
  166. Dezember
  167. Randnummer 97 Das Arbeitsverhältnis des Klägers war gemäß den auf sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zu
  168. weiterhin geltenden tariflichen Regelungen ordentlich unkündbar, so dass das Arbeitsverhältnis allenfalls aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden konnte. Randnummer 98 Liegt eine wirksame außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB aus betriebsbedingten Gründen vor, ist die Kündigung auch sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 ff. KSchG. Daraus folgt, dass nach dem Sinn und Zweck der Schuldrechtlichen Vereinbarung das besondere Rückkehrrecht auch bei einer wirksamen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung ausgelöst wird. Die Vertragsschließenden wollten die ordentlich Unkündbaren nicht schlechter stellen als ihre vergleichbaren Kollegen, deren Kündigung nur nach den §§ 1 ff KSchG zu prüfen wäre. Randnummer 99 Die außerordentliche Kündigung gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer ist aus betriebsbedingten Gründen nur ganz ausnahmsweise unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist dann zulässig, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel, ggfs. durch Umorganisation seines Betriebes, nicht weiterbeschäftigen kann. Hinsichtlich der Sozialauswahl steht diese außerordentliche Kündigung einer ordentlichen Kündigung gleich (vgl. z. B. BAG vom
  169. Februar 1998 – 2 AZR 227/97, AP Nr. 143 zu § 626 BGB, zitiert nach juris; BAG vom
  170. März 2007 – 2 AZR 580/05, EzA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 13). Randnummer 100 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu
  171. erstinstanzlich im Schriftsatz vom
  172. Februar 2009 die Auffassung vertreten, die von der Beklagten zu
  173. ausgesprochene Kündigung sei aus dringenden betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt. Im Schriftsatz vom
  174. Mai 2009 hat er ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, woraus sich Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten zu
  175. ergeben sollten. In der Berufungserwiderung hat der Kläger vorgetragen, soweit es überhaupt auf die Wirksamkeit der von der Beklagten zu
  176. ausgesprochenen Kündigung ankomme, sei der Beklagten zu
  177. zwar zuzugeben, dass die Kündigung des tariflich unkündbaren Klägers dem ersten Anschein nach unwirksam sein könnte. Jedoch sei andererseits festzuhalten, dass für eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen die von der Beklagten zu
  178. vorgetragene unternehmerische Entscheidung und der von der Beklagten zu
  179. vorgelegte Interessenausgleich und Sozialplan spreche. Durchgreifende Bedenken gegen die von der Beklagten durchgeführte Sozialauswahl durch Benennung gegenüber dem Kläger weniger schutzwürdige Arbeitnehmer könnten nicht erhoben werden. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger seiner Darlegungslast nicht genügt. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich in pauschalen Behauptungen. Insbesondere lässt er nicht erkennen, dass es der Beklagten zu
  180. auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel, gegebenenfalls durch Umorganisation ihres Betriebes, nicht möglich wäre, den Kläger weiter zu beschäftigen. Randnummer 101 Der Kläger hat im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu
  181. im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die von der Beklagten zu
  182. ausgesprochene Kündigung unwirksam sei, insbesondere hat er konkret eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit geltend gemacht und unter Benennung zahlreicher aus seiner Sicht vergleichbarer Arbeitnehmer eine fehlerhafte Sozialauswahl gerügt. Dieses Vorbringen des Klägers hat sich die Beklagte zu
  183. schon erstinstanzlich zu Eigen gemacht. Von daher hätte es nunmehr eines konkreten Vorbringens des Klägers dazu bedurft, dass die von ihm gegenüber der Beklagten zu
  184. erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit der Kündigung unzutreffend seien. Daran fehlt es. Auch insofern ist der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Randnummer 102 Die Tatbestandsvoraussetzungen des Rückkehrrechts sind deshalb nicht erfüllt. Randnummer 103
  185. Der gegen die Beklagte zu
  186. gerichtete Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 104 3.
  187. Der Antrag ist zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich dass sein mit der Beklagten zu
  188. bestehendes Arbeitsverhältnis aufgrund der fristgerechten Ausübung des Rückkehrrechts durch den Kläger auf die Beklagte zu
  189. übergeht und zwischen ihm und der Beklagten zu
  190. ein Arbeitsverhältnis besteht. Da hierüber Streit besteht, hat der Kläger auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung des Rechtsverhältnisses. Randnummer 105 3.
  191. Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Da, wie vorstehend unter 2.
  192. ausgeführt, dem Kläger kein Rückkehrrecht zur Beklagten zu
  193. zusteht, ist schon deswegen ein Übergang des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu
  194. auf die Beklagte zu
  195. aufgrund der Ausübung eines Rückkehrrechts nicht erfolgt. Im Übrigen würde ein "Übergang" des Arbeitsverhältnisses die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen voraussetzen, wie sich aus Ziffer 4 der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  196. April 2005 ergibt, in der von den "zu vereinbarenden" Arbeitsbedingungen die Rede ist. Auch an einer solchen Vereinbarung fehlt es. III. Randnummer 106 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. IV. Randnummer 107 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen wegen der Vielzahl gleichgelagerter Fälle vor, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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