Gegenstandswert - Vergleichsmehrwert bei Streit über die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses Leitsatz 1. Der Anspruch auf ein qualifiziertes Endzeugnis ist, soweit auch über dessen Inhalt gestritten wird, mit einem Monatsgehalt bemessen. (Rn.9) 2. Die Aufnahme einer Verpflichtung zur Zeugniserteilung in einem Beendigungsvergleich führt nur dann zu einem Vergleichsmehrwert, wenn die Parteien hierüber bereits gerichtlich oder außergerichtlich gestritten haben. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 4. November 2010, 22 Ca 224/10, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22. November 2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. November 2010 bzw. vom 24. November 2010 (Nichtabhilfebeschluss) - 22 Ca 224/10 - wie folgt abgeändert: Der Gegenstandswert für den Vergleich vom 04. November 2010 wird auf € 20.896,02 festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien haben den Kündigungsrechtsstreit, der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegt, durch Vergleich vom 04. November 2010 beendet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert durch Beschluss vom selben Tag für die Klage auf vier Bruttomonatsverdienste der Klägerin, d.h. auf € 13.930,68 festgesetzt. Dieses wird von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht beanstandet. Randnummer 2 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rügt aber die Wertfestsetzung für den Vergleich, für den das Arbeitsgericht einen Gegenstandswert in Höhe von € 14.180,68 (€ 13.930,68 und € 250,00 für Ziffer 6) festgesetzt hat. Zuvor hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 beantragt den Gegenstandswert festzusetzen und u.a. für die Zeugnisregelung in Ziffer 6) des Vergleichs angeregt ein Bruttomonatsverdienst anzusetzen (Seite 3, vorletzter Absatz). Mit der am 22. November 2010 eingelegten Beschwerde gegen den am 09. November 2010 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 04. November 2010 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u.a. geltend gemacht, dass die mit der Ziffer 2) des Vergleichs vereinbarte Abrechnung des Arbeitsverhältnisses mit € 2.437,86 zu bewerten sei. Die mit der Ziffer 4) des Vergleichs vereinbarte Freistellung sei ebenfalls unberücksichtigt geblieben; dafür sei ein Bruttomonatsverdienst anzusetzen. Die Regelung in Ziffer 6) des Vergleichs sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts mindestens in Höhe eines weiteren ½ Bruttogehalts und nicht nur mit € 250,00 gegenstandswerterhöhend zu berücksichtigen, denn die Regelung enthalte keine formelhafte Abwicklungsregelung. Gerade mit der Verwendung der Formulierung, dass das zu erteilende qualifizierte Zeugnis zwei Wochen nach der Beendigung ausdrücklich auf der Basis des Zwischenzeugnisses vom 31. Mai 2010 erteilt werde, auf dessen Inhalt sich die Parteien zuvor telefonisch geeinigt hätten, hätten die Parteien den wesentlichen Inhalt des von der Beklagten zu erteilenden qualifizierten Zeugnisses festgelegt. Randnummer 3 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde vom 22. November 2010, ohne der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren, durch Beschluss vom 24. November 2010 teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert für den Vergleich auf € 17.663,35 festgesetzt und im Übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen. Für die in Ziffer 4) des Vergleichs vereinbarte Freistellung hat das Arbeitsgericht nunmehr ein Bruttomonatsverdienst angesetzt. Den Gegenstandswert für die Regelung in Ziffer 6) des Vergleichs (Zeugniserteilung) hat das Arbeitsgericht weiterhin mit € 250,00 bewertet. Durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 30. November 2010 ist der Klägerin und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin rechtliches Gehör eingeräumt worden. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich betont, dass in der Ziffer 6) des Vergleichs eine inhaltliche Regelung des Zeugnisses vorgenommen worden ist und nur insoweit seine Beschwerde weiterverfolgt. II. Randnummer 4 1. Die Beschwerde gegen den in der Beschlussformel bezeichneten Beschluss des Arbeitsgerichts ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt € 200,00. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Antragsberechtigter i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG. Randnummer 5 2. Die Beschwerde ist begründet. Für den für die Vergleichsgebühr zu ermittelnden Gegenstandswert musste entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts für die in Ziffer 6) des Vergleichs vom 04. November 2010 vereinbarte Erteilung eines Zeugnisses unter dem Ausstellungsdatum 31. Dezember 2010, das auf der Basis des erteilten Zwischenzeugnisses vom 31. Mai 2010 erteilt werden muss, ein Gegenstandswert in Höhe von einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von € 3.482,67 berücksichtigt werden, so dass sich ein Gegenstandswert für den Vergleich vom 04. November 2010 Höhe von insgesamt € 20.896,02 errechnet (€ 13.930,68 (Klage), Ziffer 4) des Vergleichs = € 3.482,67 und Ziffer 6 des Vergleichs = € 3.482,67). Randnummer 6
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