Einkommensteuer: Verzicht auf behauptete Ansprüche kann eine sonstige Leistung i.S. § 22 Nr. 3 EStG sein Leitsatz Sonstige Leistung i.S. § 22 Nr. 3 EStG kann ein Verzicht auf behauptete Ansprüche sein, die bestritten werden. Ob eine sonstige Leistung vorliegt, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände (Rn.26) . Orientierungssatz 1. Hat der Steuerpflichtige aufgrund einer Vereinbarung eine Zahlung für ein Tun bzw. Unterlassen (für den Verzicht auf von ihm behauptete Ansprüche sowie ein "Nichtstören" eines Börsengangs) erhalten, handelt es sich nicht um einen steuerfreien Vorgang im privaten Vermögensbereich, sondern um eine sonstige Leistung (Rn.35) (Rn.40) . 2. Das mit der Zahlung entgoltene Verhalten des Klägers ist der erwerbswirtschaftlichen Sphäre zuzuordnen. Von dem Bereich der steuerbaren sonstigen Leistungen sind die Fälle auszuscheiden, in denen tatsächlich keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke des Steuerpflichtigen, sondern private Motive für das Verhalten des Steuerpflichtigen entscheidend sind (Rn.51) . 3. Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: IX R 65/10). Verfahrensgang nachgehend BFH, 19. März 2013, IX R 65/10, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Zahlung, die der Kläger erhielt, zu steuerpflichtigen Einkünften gehört oder den nicht steuerbaren Vermögensbereich betrifft. Randnummer 2 Der Kläger beteiligte sich an der A KG als Kommanditist. Die A KG gehörte zur Unternehmensgruppe A, einem KG-Konzern. Die A-Gruppe war auf einem technischen Gebiet tätig. Die Gesellschafter der Gesellschaften der Unternehmensgruppe A schlossen einen Konsortialvertrag. Danach sollte die A-Gruppe an die Börse gebracht werden und die jeweiligen Beteiligten auch bei Gründung von Schwestergesellschaften nach Maßgabe der bisherigen Beteiligungsverhältnisse beteiligt werden. Schwestergesellschaften sollten solche Gesellschaften sein, die auf dem Geschäftsgebiet der A-Gruppe tätig waren. Der Kläger trat dem Konsortialvertrag bei und leistete seine Kommanditeinlage. Randnummer 3 Sodann wurde die A KG-Gruppe in einen AG-Konzern umgewandelt. Der Kläger erhielt im Zuge der Umwandlung für seine Kommanditbeteiligung Aktien der A AG. Seine Beteiligungsquote an der A AG lag knapp unter 10 %. Nach einer weiteren Kapitalerhöhung lag die Beteiligungsquote des Klägers an der A AG bei 7 %. Der Kläger wurde Mitglied des Aufsichtsrats der A AG. Alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der A AG wurde B. Randnummer 4 An der A AG war des Weiteren C beteiligt, der einer der Gründer der A-Gruppe und insbesondere für die Entwicklung der Technologie der A-Gruppe verantwortlich war. Nach der Umwandlung der A-Gruppe in den AG-Konzern schied C als Geschäftsführer einer Gesellschaft der A-Gruppe aus, blieb aber beteiligter Aktionär. Randnummer 5 Nach dem Ausscheiden des C informierte B den Aufsichtsrat der A AG, dass C nach Auffassung von B Patente und Kundenlisten von Unternehmen der A-Gruppe für das Unternehmen D nutze. Zwischen Aufsichtsrat und B bestanden Differenzen über das Vorgehen gegen C. Daraufhin schied B als Vorstandsmitglied der A AG aus. Im selben Jahr wurde über das Vermögen der A AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Randnummer 6 Der Kläger veräußerte seine sämtlichen Aktien der A AG über die Börse. Randnummer 7 B erstattete Jahre später bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige u.a. gegen C, wobei B der Staatsanwaltschaft diverse Unterlagen übersandte. B übergab im Februar 2006 dem Kläger die Unterlagen, die er der Staatsanwaltschaft übersendet hatte. Randnummer 8 Ende Februar 2006 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, C, der mittlerweile außerhalb der EU lebte, und dem Aufsichtsratsvorsitzenden der A AG, statt. Randnummer 9 Im Nachgang zu diesem Gespräch erfolgte ein Schreiben der Anwälte des C, in dem Vorwürfe des Klägers im Hinblick auf behauptetes rechtswidriges Verhalten des C gegenüber der A AG zurückgewiesen wurden. Zugleich wiesen die Anwälte darauf hin, dass sie Streitigkeiten über die Frage, wer für eine Gefährdung des Börsengangs der D infolge von Missverständnissen verantwortlich sein könnte, vermeiden wollten. Randnummer 10 Der Kläger antwortete per e-Mail an C, in der er Ansprüche gegen C aus dessen behaupteten rechtswidrigen Verhalten sowie aus dem Konsortialvertrag geltend machte und deshalb Schadensersatz verlangte. Randnummer 11 In weiteren e-mails zwischen dem Kläger und C bzw. dessen Anwälten wurden die gegenseitigen Auffassungen ausgetauscht, wobei der Kläger anbot, als Schadensersatz eine Beteiligung an D zu erhalten oder einen entsprechenden Barausgleich. Der Anwalt des C wies darauf hin, dass, sofern durch eine unberechtigte Geltendmachung von Ansprüchen ein Börsengang der D gefährdet oder beeinträchtigt werden, erhebliche Schäden drohten, die ggf. vom Verursacher zu ersetzen wären. Randnummer 12 Der Kläger informierte kurz vor Beginn der Zeichnungsfrist für Aktien der D die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über seiner Auffassung nach unvollständige bzw. unzutreffende Angaben im Emissionsprospekt der D, der anlässlich des beabsichtigten Börsengangs erstellt worden war. Der geplante Börsengang der D wurde verschoben. Randnummer 13 Anfang Mai 2006 schlossen der Kläger mit C und E, dem Gründer von D, u. a. eine Vereinbarung, wonach der Kläger einen Betrag von diesen beiden in Höhe von insgesamt x € erhalten sollte. Mit Nachtrag von Mitte Mai 2006 wurde vereinbart, dass die Vereinbarung vom Anfang Mai 2006 mit sofortiger Wirkung für die Parteien bindend sei. Randnummer 14 Mitte Juni 2006 schlossen der Kläger einerseits und C sowie E andererseits eine Vereinbarung, in deren Präambel die unterschiedlichen Auffassungen des Klägers sowie C und E über die behaupteten Ansprüche des Klägers aufgeführt wurden. Die Präambel erwähnte das Ziel der Vereinbarung, sämtliche bestehenden und zukünftigen Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit den Vorwürfen einvernehmlich beizulegen und den Börsengang der D und deren Geschäftstätigkeit einschließlich deren Beteiligungsunternehmen nicht zu gefährden, sondern zu fördern. In der Vereinbarung verzichtete der Kläger auf die Betreibung der von ihm behaupteten Ansprüche und C sowie E verzichteten auf etwaige Ansprüche, die ihnen wegen der Vorwürfe des Klägers zustehen könnten. Zur Abfindung aller dem Kläger eventuell zustehenden Ansprüche und als Gegenleistung für die sonst genannten Verpflichtungen des Klägers verpflichteten sich C und E, bei einem erfolgten Börsengang der D oder einem entsprechenden Vorgang einen Betrag in Höhe von x € zu bezahlen. Die Zahlung wurde durch Bankbürgschaften gesichert, die vor dem Börsengang der D zu erbringen waren. Diese Vereinbarung ersetzte die vorherigen Vereinbarungen und unterschied sich im Wesentlichen nur darin, dass die vorherigen Vereinbarungen davon abhängig waren, dass mit B eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen werden sollte, und dass des Weiteren die D in die früheren Vereinbarungen einbezogen war. Randnummer 15 Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen C ein. Randnummer 16 Im Jahr 2006 wurde die Aktie der D erstmals an der Börse notiert. Randnummer 17 Der Kläger erhielt den hälftigen vereinbarten Betrag im Jahr 2006. Den restlichen Betrag erhielt der Kläger im Jahr 2007. Randnummer 18 Der Beklagte erließ einen Einkommensteuerbescheid für 2003, in dem er den geltend gemachten Verlust des Klägers aus der Veräußerung seiner Aktien an der A AG gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anerkannte. Randnummer 19 Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 teilte der Kläger mit, er habe im Jahr 2006 eine seiner Auffassung nach steuerfreie Entschädigungszahlung für Vermögensverluste an seiner früher bestehenden Beteiligung an der A AG in Höhe von x € erhalten. Der Beklagte folgte der Auffassung des Klägers nicht und erließ einen Einkommensteuerbescheid für 2006, in dem er u. a. sonstige Einkünfte des Klägers in Höhe von x € berücksichtigte. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung zurück. Randnummer 20 Im Jahr 2009 erhoben die Kläger Klage. Sie sind der Auffassung, die Zahlung in Höhe von x €, die der Kläger von C und E, die beide außerhalb der EU lebten, erhalten habe, sei eine Entschädigung für einen Vermögensverlust des Klägers, die nicht steuerbar sei. Wegen der nach Auffassung des Klägers durch C erfolgten Patentverletzungen und Wettbewerbsverstößen sei die A AG wirtschaftlich in eine bedrohliche Situation geraten. Der Aufsichtsrat der A AG habe eine nicht öffentlichkeitswirksame Beilegung der Streitigkeiten erreichen wollen und B, der gerichtlich gegen C habe vorgehen wollen, als Vorstand abgelöst. Zudem habe der Aufsichtsrat rechtliche Beweisschwierigkeiten für die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen C gesehen. Der neue Vorstand habe mit D Verhandlungen geführt, die zur Fusion der A AG und der D hätten führen sollten. Die Fusionsverhandlungen seien jedoch kurzfristig durch C und E abgebrochen worden, weshalb die A AG das Insolvenzverfahren habe beantragen müssen. Durch die Übernahme der Vermögensgegenstände der A-Gruppe durch die D im Rahmen des Insolvenzverfahrens sei die D zu einer fast exakten Kopie der Firmengruppe A geworden. Dadurch sei die A-Beteiligung des Klägers komplett entwertet worden. Mit dem Material, das der Kläger von B, der nicht in der Bundesrepublik Deutschland, aber in einem EU-Land lebe, erhalten hatte, habe der Kläger die Chance gesehen, Schadensersatzansprüche gegen C rechtlich durchsetzen zu können. Diese Ansprüche bezögen sich nach Auffassung des Klägers auf Entschädigung wegen der Entwertung bzw. des Wertverlustes seiner Beteiligung an der A AG. Diese Ansprüche seien auf § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie auf Vorschriften des Konsortialvertrages gestützt. Denn nach dem Konsortialvertrag hätte C dem Kläger eine Beteiligung an der D einräumen müssen, da die D eine neue Schwestergesellschaft im Sinne des Konsortialvertrages sei. In Höhe des Wertes der ihm einzuräumenden Beteiligung an der D, der nach Berechnungen des Klägers 10 % des Wertes der D, ca. x €, betragen habe, habe der Kläger einen Anspruch gegen C gehabt. Der Wert der nach Auffassung des Klägers ihm einzuräumenden Beteiligung an der D sei Grundlage der Entschädigungszahlung gewesen, die sich letztlich auf x % des Wertes der D belaufen habe. Der Kläger habe damit Vermögenswerte, nämlich Schadensersatzansprüche, tatsächlich realisieren wollen. C habe einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche des Klägers jedoch gelassen entgegen gesehen, da C und D sowie E außerhalb der EU ansässig gewesen seien. Bei einem erfolgreichen Börsengang hätte C genügend Mittel gehabt, um Ansprüche des Klägers erfolgreich abzuwehren. Dem Kläger sei es deshalb darauf angekommen, eine Lösung vor dem Börsengang der D zu finden. Der Kläger habe deshalb Verhandlungsdruck aufgebaut. Allerdings habe er mit dem Schreiben an die BaFin auf alle ihm bekannten Umstände hingewiesen, so dass es danach allein die Sache der D gewesen sei, Hindernisse für einen Börsengang zu beseitigen. Da die von dem Kläger begehrte Zahlung von C und E nur bei einem erfolgreichen Börsengang hätte geleistet werden können, habe sich der Kläger in der Vereinbarung vom Juni 2006 ausreichende Sicherheiten geben lassen. Mit der Vereinbarung vom Juni 2006 seien die genannten Ansprüche des Klägers abgegolten worden. Hauptpflicht dieser Vereinbarung sei der Verzicht des Klägers auf strittige Ansprüche, der entgolten worden sei und der der Vereinbarung das entscheidende Gepräge gegeben habe. Dies habe C schriftlich gegenüber dem Kläger klargestellt. Danach habe es sich um einen Betrag gehandelt, aufgrund dessen von dem Kläger behauptete Ansprüche gegen C und mittelbar gegen die Unternehmensgruppe D vergleichsweise erledigt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des C vom xxx Bezug genommen. Die Ansprüche beträfen allein die Vermögenssphäre des Klägers. Dem Kläger seien Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zahlung in Höhe von insgesamt x € entstanden. Auf die eingereichten Werbungskostenaufstellungen wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Randnummer 21 Am xxx erließ der Beklagte aus hier nicht streitigen Gründen einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2006, mit dem er die Einkommensteuer auf x € festsetzte. Randnummer 22 Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2006 vom xxx in der Weise zu ändern, dass die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung von sonstigen Einkünften des Klägers in Höhe von x € festgesetzt wird. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Der Kläger könne die Zahlung nicht als Entschädigung für den Wertverlust seiner Aktien an der A AG erhalten haben, da der Kläger seine sämtlichen Aktien bereits im Jahr 2003 steuerwirksam veräußert habe. Es sei kein Vermögensgegenstand des Klägers im privaten Bereich veräußert worden. Aus der Vereinbarung vom Juni 2006 und dem sonstigen Verhalten ergebe sich, dass der Kläger erheblichen Druck in dem Börsengang der D aufgebaut habe, um sich einen Anteil aus dem geplanten Verkauf zu sichern. Aus der Einlassung des C vom xxx in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ergebe sich, dass C aus seiner Sicht etwaige Vorwürfe wegen Patenverletzungen und Wettbewerbsverstößen erfolgreich hätte abwehren können. Im Ergebnis habe der Kläger die Zahlung steuerpflichtig für ein Tun bzw. Unterlassen erhalten, um den beabsichtigten Börsengang der D nicht zu stören. Entscheidungsgründe Randnummer 25 I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 26 Der Beklagte hat die Zahlung in Höhe von x € zu Recht als steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG behandelt. Danach sind sonstige Einkünfte die Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nrn. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Die von dem Kläger geltend gemachten Werbungskosten im Zusammenhang mit der erhaltenen Zahlung sind im Streitjahr nicht zu berücksichtigen. Randnummer 27 1. Die Zahlung gehört nicht zu den Einkünften des Klägers aus § 17 EStG. Randnummer 28 Der Kläger, der wesentlich im Sinne des § 17 EStG an der A AG beteiligt war, hatte bereits im Jahr 2003 sämtliche seiner Aktien der A AG veräußert. Die Zahlung aufgrund der Vereinbarung vom Juni 2006 ist keine nachträgliche Gegenleistung für die Veräußerung der Aktien des Klägers an der A AG, die auch von einem Dritten gezahlt werden könnte (vgl. zu dieser Möglichkeit auch Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 29. Auflage 2010, § 17 Rz. 135 und 140). Zwar zählt zum Veräußerungspreis alles, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Anteilsübertragung erhalten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 29.05.2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9 m. w. N.; Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 29. Auflage 2010, § 17 Rz. 135 m. w. N.). Dass die Zahlung für die Übertragung der Aktien an der A AG erfolgen sollte, lässt sich jedoch in keiner Weise dem Geschehensablauf entnehmen. Dieser Vorgang war im Jahr 2003 mit dem Verkauf sämtlicher Aktien über die Börse an unbekannte Erwerber abgeschlossen. Randnummer 29 Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Zahlung sei eine Entschädigung für den Wertverlust seiner Beteiligung an der A AG durch etwaiges rechtswidriges Verhalten des C, führt dies nicht zu einer Steuerpflicht nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG. Die Zahlung ist in diesem Zusammenhang keine Entschädigung, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden ist (§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG). Grundsätzlich kommt der Vorschrift des § 17 EStG Vorrang gegenüber der Vorschrift des § 24 EStG zu (Horn, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Stand: Februar 2006, § 24 Rz. 7; vgl. auch BFH-Urteil vom 26.10.1961 IV 360/60 U, BFHE 74, 594, BStBl III 1962, 220). Anderes gilt möglicherweise dann, wenn der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit einem Veräußerungsvorgang weitere Leistungspflichten von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung übernimmt (vgl. auch BFH-Urteil vom 11.03.2003 IX R 76/99, BFH/NV 2003, 1161). Die Zahlung erfolgte jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien der A AG durch den Kläger. Der Anteilsverkauf war mit dem Verkauf sämtlicher Aktien des Klägers an der A AG im Jahr 2003 abgeschlossen. Randnummer 30 2. Die Zahlung gehört nicht zu den Einkünften des Klägers aus §§ 22 Nr. 2, 23 EStG. Der Kläger hat keine Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die vom Anwendungsbereich des § 23 EStG erfasst werden, aufgrund der Vereinbarung vom Juni 2006 veräußert. Die von dem Kläger behaupteten Ansprüche sind keine Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 EStG. Randnummer 31 Der Begriff "Wirtschaftsgut" umfasst wie der inhaltlich übereinstimmende Begriff "Vermögensgegenstand" zwar nicht nur Sachen und Rechte im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sondern auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten. Jedoch ist nicht jeder Vermögenswert ein Vermögensgegenstand; erst seine Greifbarkeit macht ihn zum Wirtschaftsgut (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26.10.2004 IX R 53/02, BFHE 207, 305, BStBl II 2005, 167 m. w. N.; vom 18.01.2006 IX R 20/05, BFH/NV 2006, 1079). Danach setzt jedes Wirtschaftsgut voraus, dass es auch nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Dies gilt insbesondere für die Anwendung des Grundsatzes der Einzelbewertung, des Realisationsgrundsatzes, des Stichtagsprinzips und des Vorsichtsprinzips. Erst die Greifbarkeit macht das Wirtschaftsgut (Vermögensgegenstand) aus, wobei es als Einzelheit ins Gewicht fallen muss. Es muss sich um eine objektiv werthaltige Position handeln (Großer Senat des BFH, Beschluss vom 07.08.2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632 m. w. N.). Randnummer 32 Der Kläger hat nach den vorgenannten Grundsätzen kein Wirtschaftsgut veräußert. Etwaige aus dem Konsortialvertrag hergeleitete Ansprüche, wie etwa ein Anspruch auf eine Beteiligung an der D, oder Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB, die Wirtschaftsgüter darstellen, liegen nicht vor. Die von dem Kläger behaupteten Ansprüche sind nicht in der Weise realisiert, dass sie nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen wären, da C die von dem Kläger behaupteten Ansprüche bestreitet. Voraussetzung für die Bilanzierung eines Anspruchs ist, dass sich der Anspruch konkretisiert hat. Die Aktivierung von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz und damit der Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) richtet sich in erster Linie nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Maßgebend ist nicht, ob eine Forderung oder ein Anspruch fällig oder ein Recht realisierbar ist, sondern ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert darstellt. Letzteres ist bei einer bestrittenen Forderung - wie im Streitfall - nicht gegeben. Eine Forderung ist erst zu aktivieren, wenn sie rechtskräftig zuerkannt ist oder der Schuldner sein Bestreiten aufgibt und sie anerkennt (BFH-Urteil vom 15.03.2000 II R 15/98, BFHE 191, 403, BStBl II 2000, 588 m. w. N.). Randnummer 33 3. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände ist das Gericht der Auffassung, dass die Zahlung im Jahr 2006 an den Kläger in Höhe von x € eine Gegenleistung für eine Leistung des Klägers im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist. Randnummer 34 Eine (sonstige) Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (BFH-Urteil vom 27.06.2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657 m. w. N.). Randnummer 35
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