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FG Hamburg 4. Senat 4 K 285/09 EuGH-Vorlage Einfuhrabgaben/Zollrecht: EuGH-Vorlage: Zollschuldentstehung infolge fehlender Buchung der Warenentnahme a

Obsah (5)Art. 105Art. 530Art. 529Art. 267Art. 204

Einfuhrabgaben/Zollrecht: EuGH-Vorlage: Zollschuldentstehung infolge fehlender Buchung der Warenentnahme aus dem Zolllager im Bestandsverzeichnis Leitsatz Der Gerichtshof der Europäischen Union wird i

Art. 105ZK in Verbindung mit Art.

530 Abs. 3 ZK-DVO um eine Pflicht handele, die erst nach Beendigung des Zolllagerverfahrens zu erfüllen sei. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom

  1. Juli 2008 (Nr. .....) in Gestalt des Änderungsbescheids vom
  2. August 2009 (Nr. .....) und der Einspruchsentscheidung vom
  3. Dezember 2009 (Nr. .....) aufzuheben. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Beklagte meint, bei den

Art. 105

ZK zu führenden Bestandsaufzeichnungen handele es sich nicht um eine "nachverfahrensmäßige" Pflicht. Die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen habe vielmehr noch während des Zolllagerverfahrens zu erfolgen (

Art. 530Abs.

3 ZK-DVO spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem die Waren das Zolllager verlassen) bzw. zeitgleich mit der Beendigung des Verfahrens, weil

Art. 529Abs.

1 ZK-DVO der jeweils noch im Zolllagerverfahren befindliche Warenbestand aus den Bestandsaufzeichnungen jederzeit ersichtlich sein müsse. Das Zolllagerverfahren sei vorliegend erst nach Entnahme der Nichtgemeinschaftswaren mit der zollamtlichen Überlassung zum Versandverfahren als neuer zollrechtlicher Bestimmung beendet worden. Entscheidungsgründe Randnummer 12 II. Der beschließende Senat setzt das Verfahren in analoger Anwendung des § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union

Art. 267Satz 1 Buchst.

  1. b)des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die im Tenor genannte Frage zur Vorabentscheidung vor. Randnummer 13 Nach Auffassung des beschließenden Senats sind für die Lösung des Streitfalls allein die genannten Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechts maßgeblich. Randnummer 14 III. Die rechtliche Würdigung des Streitfalls ist gemeinschaftsrechtlich zweifelhaft. Randnummer 15 1. Als Entstehensgrund für die Zollschuld kommt insoweit nur der Entstehenstatbestand des Art. 204 ZK in Betracht, mit dem der Beklagte den angefochtenen Abgabenbescheid auch begründet hat. Nach Art. 204 Abs. 1 Buchst.
  2. a)2. Alt. ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 ZK genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabepflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergibt.

Art. 204Abs.

2, 1. Alt. ZK entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird. Randnummer 16 Dass die Klägerin hier eine Pflicht aus dem Zolllagerverfahren verletzt hat, ist nicht zweifelhaft und wird von ihr auch nicht in Abrede genommen.

Art. 105Abs.

1 ZK hat die von den Zollbehörden bezeichnete Person - hier die Klägerin - über alle in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren in der von den Zollbehörden zugelassenen Form Bestandsaufzeichnungen zu führen.

Art. 529Abs.

1 Satz 1 ZK-DVO muss der jeweils noch im Zolllagerverfahren befindliche Warenbestand aus den Bestandsaufzeichnungen jederzeit ersichtlich sein. Art. 530 Abs. 3 ZK-DVO bestimmt, dass die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen im Hinblick auf die Beendigung des Verfahrens spätestens zu dem Zeitpunkt stattzufinden hat, in dem Waren das Zolllager verlassen. Randnummer 17 Die Klägerin hat diese Anschreibungen in dem dafür vorgesehenen EDV-Programm erst deutlich nach der Entnahme und mithin unter Verstoß gegen die Pflicht der sofortigen Anschreibung verspätet vorgenommen. Randnummer 18 2. Allerdings ist zweifelhaft, ob dieser Pflichtverstoß eine Zollschuld entstehen lässt. Randnummer 19 Nach der Auffassung von Henke/Witte (Das Zolllager, München 1996, S. 104) soll eine Zollschuldentstehung wegen Unregelmäßigkeiten bei der Bestandsaufzeichnung aus Gründen der Systematik schon gar nicht möglich sein. Denn es werde nur eine Pflicht während der Inanspruchnahme des Zollverfahrens und nicht aus dessen Inanspruchnahme verletzt, wie es die Vorschrift des Art. 204 Abs. 1 Buchst.

  1. a)ZK tatbestandlich voraussetze (vgl. insoweit auch Witte, Zollkodex, Randnummer 20 Art. 204 Rdnr. 5). Nach dieser Auffassung wären vorliegend keine Zollschulden entstanden. Randnummer 21 Unabhängig von dieser Auffassung ist die Verwirklichung des Zollschuldentstehungstatbestandes Art. 204 Abs. 1 Buchst.
  2. a)ZK schon deswegen zweifelhaft, weil nach Ansicht des vorlegenden Gerichts der Pflichtenverstoß nicht vor Beendigung des Zolllagerverfahrens erfolgte, denn die Waren hatten bei der Entnahme aus dem Zolllager bereits eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten. Zwar dauert die Pflichtenstellung des Verfahrensinhabers auch noch nach Beendigung des Zollverfahrens an und er hat gegebenenfalls - wie hier - nachverfahrensmäßige Pflichten zu erfüllen (vgl. Witte, Zollkodex, Art. 204 Rdnr. 20). Soweit die Waren aber bereits eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten haben und der Status der Waren durch den Pflichtenverstoß nicht mehr berührt wird, ist fraglich, inwieweit eine Zollschuld überhaupt noch entstehen kann oder ob etwaige Verfahrensverstöße nicht gegebenenfalls auf andere Weise zu sanktionieren sind (so Witte a.a.O.). Denn die Zollschuld knüpft an die Waren und ihren zollrechtlichen Status an. Dass bei Waren, die sich ununterbrochen in zollrechtlich ordnungsgemäßen Verfahren befunden haben, eine Zollschuld ausgelöst werden soll, hält das vorlegende Gericht für zweifelhaft. Randnummer 22 3. Entsprechend hat der BFH mit Beschluss vom 30. März 2010 (VII R 16/09, BFH/NV 2010, 1389) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Art. 204 Abs. 1 Buchst.
  3. a)ZK dahin auszulegen ist, dass er auch die Nichterfüllung solcher Pflichten betrifft, die erst nach der Beendigung des betreffenden in Anspruch genommenen Zollverfahrens zu erfüllen sind. Im dortigen Verfahren geht es darum, dass im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs Einfuhrwaren nach dem Nichterhebungsverfahren fristgerecht teilweise wieder ausgeführt wurden, jedoch die Pflicht, der Überwachungszollstelle binnen 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens die Abrechnung vorzulegen, verletzt worden ist. Die an diesen Sachverhalt angeknüpfte Vorlagefrage, ob die Pflichtverletzung zur Entstehung einer Zollschuld für die gesamte Menge der abzurechnenden Einfuhrwaren führt, ist der hier aufgeworfenen Frage vergleichbar. Randnummer 23 Eine Entscheidung des EuGH über die vorgelegten Fragen ist noch nicht ergangen. Randnummer 24 4. Die Frage ist streitentscheidend, weil das Gericht davon ausgeht, dass bei einer Verwirklichung des Tatbestands von Art. 204 Abs. 1 Buchst.
  4. a)ZK die Zollschuld entstanden wäre und die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands in Art. 204 Abs. 1, 2. HS ZK, nach der es zu keiner Zollschuld kommt, wenn sich die Pflichtverletzung nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat, nicht vorliegt, weil einem solchen Ausschluss hier nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand jedenfalls eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin entgegenstände, Art. 859, 2. Anstrich ZK-DVO.

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