Hemmung der Festsetzungsfrist bei Sondernutzungsgebühren Leitsatz Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist für Gebühren, Zinsen und Auslagen ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt oder Widerspruch gegen die Festsetzung eingelegt, der auf einen Teil der Gesamtforderung beschränkt ist, ist die Festsetzungsfrist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 GebG (juris: GebG HA) nur im Umfang des gestellten Antrags oder Rechtsbehelfs bis zur unanfechtbaren Entscheidung gehemmt. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 17. April 2008, 5 K 723/07, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Gebührenbescheides der Beklagten, soweit diese darin Sondernutzungsgebühren für das Jahr 2002 festgesetzt hat, die mehr als 1.360,50 Euro betragen. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks K.-Straße (Flurstück … der Gemarkung …), das mit einem Geschäfts- und Bürogebäude bebaut ist. Der Beklagten wurde im März 2005 anlässlich eines Vorbescheidsantrags der Klägerin bekannt, dass bereits seit der Errichtung des Gebäudes in der Jahreswende 1957/58 eine Über-/Unter-Bebauung öffentlichen Grundes (Flurstück …) durch auskragende Gebäudeteile und Kasematten besteht. Mit Gebührenbescheid vom 22. Dezember 2005 setzte die Beklagte zunächst für das Jahr 2001 für die Sondernutzung der öffentlichen Wegefläche eine Gebühr von 2.576,-- Euro fest. Sodann erteilte sie der Klägerin mit Bescheid vom 17. November 2006 eine Sondernutzungserlaubnis, die bis zum 31. Dezember 2036 gilt. Mit Gebührenbescheid vom 21. November 2006 setzte sie für die Sondernutzung der öffentlichen Wegefläche für den Zeitraum vom „01.01.2001“ (bei der Jahresangabe 2001 handelt es sich um einen Schreibfehler, da offensichtlich der 1. Januar 2002 gemeint ist) bis 31. Dezember 2007 eine Gebühr von 25.962,-- Euro fest. Für das Jahr 2002 betrug die festgesetzte Gebühr 3.936,50 Euro. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006, bei der Beklagten am Tag darauf per Telefax eingegangen, erhob die Klägerin Widerspruch „wegen eines Gebührenbetrages in Höhe von 10.506,-- €“. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass bei der Berechnung der Gebührenhöhen für die Jahre ab 2002 jeweils unzutreffende Flächengrößen zugrunde gelegt worden seien und zudem die Gebühr für das 2. Halbjahr 2007 noch nicht fällig geworden sei. Für das Jahr 2002 ergab sich auf der Grundlage der Berechnung der Klägerin eine Zuvielforderung von 1.360,50 Euro (= 3.936,50 €, die von der Beklagten festgesetzt worden waren, minus 2.576,-- €, die von der Klägerin anerkannt wurden). Daraufhin hob die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2006 den angefochtenen Gebührenbescheid vom 21. November 2006 insgesamt auf. Randnummer 3 Mit Gebührenbescheid vom 4. Januar 2007 setzte die Beklagte nunmehr Sondernutzungsgebühren für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2007 in Höhe von 16.980,-- Euro fest. Für das Jahr 2002 beträgt die festgesetzte Gebühr 2.576,-- Euro. Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 erhob die Klägerin auch gegen den neuen Gebührenbescheid (Teil-)Widerspruch und beschränkte ihn auf die Gebührenfestsetzung für das Jahr 2002. Zur Begründung machte sie geltend, dass der festgesetzte Betrag von 2.576,-- Euro in Höhe von 1.215,50 Euro nicht mehr berechtigt sei, da insoweit die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß § 22 Abs. 1 GebG abgelaufen sei. Mit dem vorangegangenen Widerspruch vom 18. Dezember 2006 sei der Gebührenbescheid vom 21. November 2006 in Bezug auf das Jahr 2002 nicht in voller, sondern nur in Höhe von 1.360,50 Euro angefochten worden. Die Festsetzungsfrist sei gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 GebG solange gehemmt, bis über den Antrag (= Widerspruch) unanfechtbar entschieden worden sei. Daher habe die Beklagte im Bescheid vom 4. Januar 2007 für das Jahr 2002 keine höheren Gebühren als 1.360,50 Euro festsetzen dürfen. Nur insoweit sei die am 31. Dezember 2006 abgelaufene Festsetzungsfrist gehemmt gewesen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 30. Januar 2007, der Klägerin am 31. Januar 2007 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da eine Festsetzungsverjährung für das Jahr 2002 nicht eingetreten sei. Darauf, dass der erste Widerspruch vom 18. Dezember 2007 hinsichtlich des Jahres 2002 auf den Betrag von 1.360,50 Euro beschränkt worden sei, komme es nicht an. Denn bereits diese teilweise Anfechtung der Gebührenfestsetzung habe zur Hemmung der Festsetzungsfrist bezogen auf die Gesamtforderung geführt. Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung verstoße gegen den eindeutigen Wortlaut von § 21 Abs. 1 Satz 3 GebG , wonach auch ein Antrag auf … Änderung der Festsetzung die Festsetzungsfrist hemme. Andernfalls hätte der Gesetzgeber lediglich die Formulierung „Antrag auf Aufhebung“ gewählt. Randnummer 5 Am 20. Februar 2007 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass nur in Höhe von 1.360,50 Euro eine „Änderung“ des ursprünglichen Gebührenbescheides von ihr beantragt worden sei. Daher könne die Festsetzungsfrist auch nur in dieser Höhe gehemmt sein. Im Übrigen sei sie abgelaufen. Randnummer 6 Aus der Klageschrift vom 19. Februar 2007 hat sich der Antrag der Klägerin ergeben, Randnummer 7 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 4. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2007 aufzuheben, soweit darin für das Jahr 2002 Sondernutzungsgebühren festgesetzt wurden, die einen Betrag in Höhe von 1.360,50 Euro übersteigen, Randnummer 8 Aus der Klageerwiderung vom 28. Februar 2007 hat sich der Antrag der Beklagten ergeben, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Zur Begründung hat sie Bezug genommen auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. April 2008, der Beklagten am 8. Juni 2008 zugestellt, im schriftlichen Verfahren dem Klageantrag der Klägerin entsprochen. Die Anfechtungsklage sei begründet, denn die Beklagte könne von der Klägerin für das Jahr 2002 in dem angefochtenen Umfang keine Sondernutzungsgebühren mehr fordern, da insoweit mit Ablauf des 31. Dezember 2006 gemäß § 19 Abs. 3 HWG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 GebG Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Festsetzungsfrist sei nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt abgelaufen, weil die Verjährung bis dahin gehemmt gewesen wäre. Der gegen die Klägerin gerichtete Sondernutzungsgebührenanspruch sei für das Jahr 2002 nur in dem Umfang gehemmt, in dem sie gegen den Gebührenbescheid vom 21. November 2006 Widerspruch erhoben habe, nicht jedoch darüber hinaus. Randnummer 12 Der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 3 GebG enthalte allerdings keine eindeutige Formulierung, der zu entnehmen sei, dass durch einen Teilwiderspruch die Festsetzungsfrist entweder für die gesamte Forderung oder nur für einen Teil davon gehemmt sei. Aus der Systematik der Vorschrift sei ebenfalls nicht eindeutig zu erkennen, in welchem Umfang eine Festsetzungsverjährung eintrete. § 22 Abs. 5 Satz 3 GebG sehe zwar für die Zahlungsverjährung vor, dass die Verjährung nur in Höhe des Betrages unterbrochen werde, auf den sich die Unterbrechungshandlung beziehe. Eine solche Regelung gebe es aber für die Hemmung der Festsetzungsverjährung nicht. Diese sei im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 3 GebG auch entbehrlich, weil dort bereits die Formulierung „Änderung“ zeige, dass Teilüberprüfungen erfasst würden und sich bereits daraus eine „Teilhemmung“ ergeben könne. Randnummer 13 Der Vergleich mit anderen Vorschriften, die eine Verjährungshemmung regelten, und die historische Auslegung sprächen jedoch dafür, § 22 Abs. 1 Satz 3 GebG in der Weise zu verstehen, dass ein Teilwiderspruch die Festsetzungsfrist auch nur in diesem Umfang hemme. Regelungen über die Hemmung der Festsetzungsfrist enthielten § 63 Abs. 1 Satz 3 HWG, § 29 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SAG und § 171 Abs. 3 und 3a AO bzw. § 171 Abs. 3 AO 1977. Diese Vorschriften unterschieden sich danach, ob sie gesonderte Regelungen für Rechtsbehelfsverfahren enthielten, die bestimmten, dass die Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Anspruchs gehemmt sei, oder nicht. So heiße es in dem neuen § 171 Abs. 3a AO, dass im Falle der Anfechtung eines Steuerbescheides die Festsetzungsfrist nicht ablaufe, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden sei, und dass der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt sei. Eine Änderung des § 171 Abs. 3 AO 1977 lediglich durch die Streichung des Wortes „insoweit“ habe der Gesetzgeber offenbar nicht für ausreichend gehalten, obwohl hierdurch zum Ausdruck kommen solle, dass Steueransprüche einer Teilverjährung zugänglich seien. Vor diesem Hintergrund messe das Gericht dem Umstand - dass § 22 Abs. 1 Satz 3 GebG im Gegensatz zu § 171 Abs. 3 AO (in allen Fassungen) nicht die Formulierung enthalte, dass die Festsetzungsfrist „insoweit“ ablaufe - keine hinreichende Bedeutung zu. Der Landesgesetzgeber habe allerdings Ende Dezember 2004 in § 29 SAG eine der Abgabenordnung entsprechende Neuregelung geschaffen. Dessen Absatz 1 entspreche weitgehend dem § 22 Abs. 1 GebG , während in Absatz 2 eine dem § 171 Abs. 3a AO entsprechende Vorschrift eingeführt worden sei. Aus diesen eindeutigen Regelungen sei im Umkehrschluss zu folgern, dass es in den jeweiligen Vorschriften zum Ausdruck kommen müsse, wenn die mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs bewirkte Ablaufhemmung nicht auf den Umfang eines Rechtsbehelfsantrags beschränkt sein solle. Randnummer 14 Am 3. Juli 2008 hat die Beklagte die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung dort eingelegt. Mit der am 1. August 2008 beim Berufungsgericht eingegangenen Begründung macht sie geltend, dass Formulierung und Systematik des § 22 Abs. 1 Satz 3 GebG mit hinreichender Deutlichkeit erkennen ließen, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist unabhängig von dem Inhalt des Antrages gehemmt werde. Der Gesetzgeber habe nicht formuliert, dass nur ein Antrag auf Aufhebung den Ablauf der Frist hemme. Der Antrag, über den unanfechtbar zu entscheiden sei, beziehe sich sowohl auf den Antrag auf Aufhebung als auch auf den Antrag auf Änderung, mit der Rechtsfolge einer Fristhemmung. Eine Beschränkung der Fristhemmung auf den Umfang des Änderungsantrages sei dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Gerade die Systematik der Vorschrift zeige eindeutig, dass die Festsetzungsverjährung nicht nur in Höhe des Betrages gehemmt werde, auf den sich der Antrag beziehe. § 22 Abs. 5 Satz 3 GebG bringe unmissverständlich den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck, dass die Zahlungsverjährung bezogen auf den Betrag gehemmt werde. Bei § 22 Abs. 1 Satz 3 GebG komme dieser Wille gerade nicht zum Ausdruck. Der Vergleich mit anderen Vorschriften und die historische Auslegung zeigten gleichfalls, dass ein Teilwiderspruch den Ablauf der Festsetzungsfrist in vollem Umfang hemme. Zwar sei es richtig, dass in der Gesetzesbegründung zu § 22 GebG der Hinweis enthalten sei, die Verjährungsvorschriften seien den entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung nachgebildet worden. Aber abgesehen davon, dass „Nachbildung“ nicht gleich zu setzen sei mit wortgetreuer inhaltlicher Übernahme, seien die in der Abgabenordnung damals enthaltene „Insoweit-Regelung“ ausdrücklich nicht übernommen worden, wie der als Anlage 1 vorgelegte Arbeitsentwurf zur Novellierung des Gebührengesetzes vom 21. November 1983 mit seinen Änderungen nach der ersten Abstimmung zeige. Zunächst sei nämlich vorgesehen gewesen, die Bestimmung aus der Abgabenordnung „… so läuft die Frist insoweit nicht ab, bevor …“ zu übernehmen. Dies sei aber verworfen und durch die noch heute gültige Regelung „… ist die Festsetzungsfrist solange gehemmt, bis …“ ersetzt worden. Lediglich die entsprechende Vorschrift in § 29 SAG sei geändert worden. Dort sei ausdrücklich formuliert worden, dass grundsätzlich der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs gehemmt sei. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass § 22 Abs. 1 Satz 3 GebG in diesem Sinne auszulegen oder anzupassen sei. Denn abgesehen davon, dass die Änderung im Sielabgabengesetz zwischen zulässigem und unzulässigem Rechtsbehelf differenziere und den Vorschriften des Insolvenzrechts angepasst sei, könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber müsse aufgrund von Änderungen in einem Fachgesetz das Gebührengesetz ändern. Auch die Betrachtung möglicher Konsequenzen für die Betroffenen könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn es sei unstreitig zulässig, dass ein auf einen geringen Teil einer Forderung beschränkter Widerspruch dazu führe, dass die gesamte Forderung erneut überprüft werden könne. Ob sich Betroffene möglicherweise davon abhalten ließen, bei für rechtswidrig gehaltenen Forderungen überhaupt Widerspruch einzulegen, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Randnummer 15 Aus der Berufungsbegründungsschrift vom 1. August 2008 ergibt sich der Antrag der Beklagten, Randnummer 16 das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. April 2008 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Aus der Berufungserwiderungsschrift vom 30. September 2009 ergibt sich der Antrag der Klägerin, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie macht zur Begründung geltend, die erfolgte Änderung des § 29 SAG sei dahingehend zu verstehen dass solange, wie keine explizite Regelung in dem jeweils einschlägigen Gesetz bestehe, von einer Beschränkung der Verjährung der Festsetzungsfrist in Höhe des jeweiligen Antrags auszugehen sei. Gerade die Regelung in § 29 SAG hebe hervor, dass grundsätzlich der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs gehemmt sei. Hieraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass es in den jeweiligen Vorschriften zum Ausdruck kommen müsse, wenn die mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs bewirkte Ablaufhemmung nicht auf den Umfang eines Rechtsbehelfsantrags beschränkt sein solle (unter Bezugnahme auf VG Hamburg, Urt. v. 21.6.2007, 9 K 762/06, n.v.). Im Übrigen sei es der Fehler der Beklagten gewesen, den lediglich zum Teil angefochtenen Gebührenbescheid vom 21. November 2006 auch hinsichtlich des bestandskräftig gewordenen Teils aufzuheben. Hätte sie sich auf eine Teilaufhebung beschränkt, hätte sich das vorliegende Problem gar nicht gestellt. Randnummer 20 Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch im Berufungsverfahren einverstanden erklärt. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Sachakte der Beklagten, die dem Berufungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorgelegen hat, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 1. Das Berufungsgericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Randnummer 23 2. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht entsprochen hat. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 4. Januar 2007 war gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit aufzuheben, als darin die Beklagte gegen die Klägerin für das Jahr 2002 Sondernutzungsgebühren in Höhe von mehr als 1.360,50 Euro festgesetzt hat. Randnummer 24 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren für das Jahr 2002 in der diesen Betrag übersteigenden Höhe von 1.215,50 Euro rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist. Die Gebührenfestsetzung durch den angegriffenen Bescheid vom 4. Januar 2007 ist insoweit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gebührengesetzes (GebG) vom 5. März 1986 (i.d.F. von Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 16. November 1999, HmbGVBl. S. 256) i.V.m. § 19 Abs. 3 Satz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) vom 22. Januar 1974 (i.d.F. von Nr. 7 des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 21. November 2006, HmbGVBl. S. 562) nicht mehr zulässig, da die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2006 endete (Festsetzungsverjährung). Nach dem Fristablauf tritt Festsetzungsverjährung ein; jegliche Gebührenfestsetzung unabhängig davon, ob sie erstmals erfolgt oder die Änderung einer bereits zuvor getroffenen Festsetzung zum Gegenstand hat, ist dann unzulässig (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.3.2010, NVwZ 2010, 849). Randnummer 25
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