Eilrechtsschutz bei Unzumutbarkeit des Zuwartens auf Ausgang des Wahlanfechtungsverfahrens; Gültigkeit einer Stimmabgabe nach Beendigung des Abstimmungsvorgangs durch den Wahlleiter Leitsatz 1. Ist die Gültigkeit der Wahl des Präsidiums des Studierendenparlaments streitig und eine Wahlanfechtung bei dem Wahlprüfungsgremium erfolgt, ist für den verwaltungsgerichtlichen Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf dieses Streitverhältnis nur Raum, wenn dem Wahlanfechtenden aufgrund einer besonderen Sachlage unter keinen Umständen zugemutet werden kann, den Ausgang des Wahlanfechtungsverfahrens abzuwarten. Dies ist der Fall, wenn es gilt, den Rechtsschein einer Nichtwahl zu beseitigen oder die rechtlichen Folgewirkungen einer evident nichtigen Wahl zu beenden oder wenn die Wahlanfechtung aufgrund einer eindeutigen Verletzung einer wesentlichen die Wahl betreffenden Vorschrift offensichtlich begründet ist. (Rn.17) 2. Die Frage, ob eine Stimmabgabe mittels Stimmzettels, die erst erfolgt, nachdem der Wahlleiter den Abstimmungsvorgang förmlich für beendet erklärt hat, bei Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen nach allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen strikt unzulässig ist oder sie unter bestimmten Voraussetzungen (Wahl in einer Versammlung von Wahlberechtigten, Stimmabgabe noch vor Beginn der Auszählung durch einen zweifelsfrei Stimmberechtigten, keine Beeinflussung der Stimmabgabe durch Vorgänge nach dem förmlichen Ende des Abstimmungsvorgangs) als wirksame Stimmabgabe berücksichtigt werden muss, ist nicht eindeutig geklärt. Gleiches gilt für die Befugnis der Versammlung der Wahlberechtigten (hier: des Studierendenparlaments), einen in seiner Fehlerfreiheit umstrittenen Wahlvorgang im Wege der Selbstkorrektur durch einen neuen Wahlgang in derselben Sitzung zu ersetzen. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 29. April 2010, 7 E 1108/10, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. April 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. I. Randnummer 2 Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung ihre Einsetzung in das Präsidium des Studierendenparlaments der Universität Hamburg, darüber hinaus, dem gegenwärtigen Präsidium die Amtsgeschäfte vorläufig zu untersagen sowie festzustellen, dass nur der erste am 22. April 2010 durchgeführte Wahlgang zur Besetzung des Präsidiums des Studierendenparlaments gültig war. Randnummer 3 Die Antragstellerin war als Kandidatin ihrer Fraktion „Liste Links“ für die Wahlen zum Präsidium des Studierendenparlaments der Universität Hamburg über die Liste „B“ nominiert worden. Daneben standen auch Kandidaten der Listen „A“ und „C“ zur Wahl. Am 22. April 2010 führte das Studierendenparlament die Wahl seines Präsidiums durch; Wahlleiter waren die beiden nicht als Kandidaten aufgestellten Mitglieder des amtierenden Präsidiums. Die Wahl wurde nach der Darstellung der Antragstellerin vollzogen, indem nach der Vorstellung der Kandidaten 46 der 47 Mitglieder des Studierendenparlaments ihre Stimmzettel in eine dafür vorgesehene Kiste einwarfen. Nachdem die Wahlleiter die Abstimmung für beendet erklärt hatten und die Auszählung der Stimmen beginnen sollte, warf der 47. Parlamentarier seinen Stimmzettel in die Kiste ein. Den Protest einzelner Parlamentarier wies einer der Wahlleiter zurück. Die Stimmen wurden ausgezählt, die Antragstellerin war über ihre „Liste B“ mit einer Stimme Vorsprung vor einer Kandidatin der „Liste C“ zum Mitglied des dreiköpfigen Präsidiums gewählt worden. Unmittelbar nach der Verkündung des Wahlergebnisses in der Versammlung legte ein Parlamentarier Widerspruch ein. Nach einer Beratungspause erklärten die Wahlleiter die Wahl für ungültig und führten einen zweiten Wahlgang und wegen einer Pattsituation zwischen der „Liste B“ und der „Liste C“ einen dritten Wahlgang durch. Von 47 gültigen Stimmen entfielen zuletzt 25 auf die „Liste A“, 9 Stimmen auf die „Liste B“ und 13 Stimmen auf die „Liste C“. Danach erklärten die Wahlleiter drei Parlamentsmitglieder der Listen „A“ und „C“ für gewählt, nicht aber die Antragstellerin. Randnummer 4 Die Antragstellerin rief den Ältestenrat im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens zur Überprüfung der Wahl an; eine Entscheidung steht aus. Ferner wandte sie sich an die Rechtsaufsicht der Hochschule, die jedoch ein Eingreifen mit der Begründung ablehnte, nach der eigenen Darstellung sei der erste Wahlvorgang wegen der verspätet abgegebenen Stimme mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam gewesen. Randnummer 5 Am 28. April 2010 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt, dem Studierendenparlament die Konstituierung des aus den Wahlen am 22. April 2010 hervorgegangenen Präsidiums zu untersagen, ferner, festzustellen, dass der erste am 22. April 2010 durchgeführte Wahlgang zum Präsidium des Studierendenparlaments gültig gewesen sei. Sie hat ausgeführt, es könne ihr nicht zugemutet werden, eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren abzuwarten, da offen sei, ob die von dem gegenwärtigen Präsidium getroffenen Maßnahmen wieder rückgängig gemacht werden könnten. Der erste Wahlgang sei korrekt gewesen. Zwar sehe die Wahlordnung des Studierendenparlaments für den Fall der Stimmabgabe nach Fristende keine Regelung vor, es müsse jedoch auf Regelungen in Wahlordnungen anderer Bundesländer zurückgegriffen werden, die im Wahlraum anwesenden Personen auch nach Ablauf der Abstimmungszeit noch eine Stimmabgabe ermöglichten. Zudem habe der Wahlleiter nicht die Befugnis gehabt, nach der Verkündung des Ergebnisses weitere Wahlgänge anzuordnen; dieses Recht besitze allein der Ältestenrat nach einer Wahlprüfung. Die Antragstellerin hat die Vermutung geäußert, es sei ein unliebsames Wahlergebnis korrigiert worden. Randnummer 6 Mit Beschluss vom 29. April 2010 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und führte aus, die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, inwiefern ihre Interessen durch Entscheidungen eines (vermeintlich zu Unrecht) gewählten Präsidiums beeinträchtigt werden könnten. Ein Anordnungsanspruch sei vor dem Hintergrund zu verneinen, dass ein allgemeiner Wahlrechtsgrundsatz es auch bei den Selbstverwaltungsgremien der Hochschulen gebiete, die Gültigkeit und Ordnungsmäßigkeit einer Wahl zunächst in einem Wahlprüfungsverfahren vor einem organeigenen Gremium zu überprüfen. Der Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte sei nachrangig. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 3. Mai 2010 zugestellt. Randnummer 7 Auf der Sitzung des Studierendenparlaments vom 6. Mai 2010 konstituierte sich das Präsidium nach dem zuletzt verkündeten Wahlergebnis. Randnummer 8 Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts am 14. Mai 2010 Beschwerde eingelegt, die sie am 26. Mai 2010 begründet hat. Sie führt aus, der erste Wahlgang sei korrekt abgelaufen und die zuletzt abgegebene Stimme habe gezählt werden müssen. Ein Rückgriff auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren zitierten Regelungen vergleichbarer Wahlordnungen sei angezeigt. Auch hier habe es sich um eine überschaubare Personengruppe gehandelt, so dass die Stimmabgabe durch unbefugte Dritte ausgeschlossen gewesen sei. Der Wahlleiter sei nach der Verkündung des Wahlergebnisses nicht mehr befugt gewesen, die Wahl zu wiederholen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe das Präsidium weitreichende Möglichkeiten, durch die Festlegung von Terminen, Tagesordnungspunkten und Redezeiten die politische Entscheidungsfindung zu beeinflussen, so dass die Besetzung des Präsidiums auch eine politische Bedeutung besitze. Auf die Entscheidung des Ältestenrates müsse sie noch mehrere Monate warten, da dort noch über eine Vielzahl weiterer Wahlanfechtungen zu entscheiden sei, im Rahmen derer der Ältestenrat auch Anhörungen durchführen müsse. Sie als Antragstellerin habe auch ein persönliches Interesse daran, dem Präsidium anzugehören, da ihr in diesem Fall eine Aufwandsentschädigung zustehe. Randnummer 9 Die Antragstellerin beantragt nunmehr, Randnummer 10 1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. April 2010, mit dem ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 28. April 2010 abgelehnt wurde, aufzuheben und im Wege der einstweiligen Anordnung das aus dem ersten Wahlgang vom 22. April 2010 hervorgegangene Präsidium, bestehend aus folgenden Personen: …... als rechtmäßig gewähltes Präsidium des Studierendenparlaments einzusetzen, Randnummer 11 2. den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung die Ausübung der Amtsgeschäfte als Präsidium des Studierendenparlaments vorläufig zu untersagen, Randnummer 12 3. ebenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der erste am 22. April 2010 durchgeführte Wahlgang zum Präsidium des Studierendenparlaments gültig war und die weiteren beiden unmittelbar danach durchgeführten Wahlgänge ungültig waren, Randnummer 13 4. ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Randnummer 14 Die Antragsgegnerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht geäußert. II. Randnummer 15 Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen. Randnummer 16 Das Beschwerdegericht hält einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes parallel zu einem Wahlprüfungsverfahren grundsätzlich für zulässig und hält an seiner im Beschluss vom 7. Dezember 2004 (3 Bs 531/04, NVwZ-RR 2005, 371, m.w.N.) geäußerten Rechtsauffassung fest, dass Art. 19 Abs. 4 GG in seinem Kern verletzt sein könnte, wenn kein einstweiliger Rechtsschutz begleitend zu einem Wahlanfechtungsverfahren gewährt wird, obwohl ein eingelegter Rechtsbehelf erkennen lässt, dass die Wahlanfechtung Erfolg haben muss. Randnummer 17 Gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bezogen auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht hat. Einschränkend gilt bei hochschulverfassungsrechtlichen Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Wahl zu einem Selbstverwaltungsgremium, dass bis zur rechtskräftigen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl des gewählten Selbstverwaltungsgremiums dessen Konstituierung und Rechtshandlungen grundsätzlich Bestand haben. Dementsprechend kommen einstweilige Anordnungen in derartigen Streitverhältnissen nur dann in Betracht, wenn aufgrund einer besonderen Sachlage dem Wahlanfechtenden unter keinen Umständen zugemutet werden könnte, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.9.1995, Bs III 84/95, juris, Rdnr. 38; OVG Münster, Beschl. v. 28.2.1995, DVBl 1995, 934). Dies ist der Fall, wenn es gilt, den Rechtsschein einer Nichtwahl zu beseitigen oder rechtliche Folgewirkungen einer evident nichtigen Wahl zu beenden bzw. wenn aufgrund einer eindeutigen und damit offensichtlichen Verletzung einer wesentlichen die Wahl betreffenden Vorschrift die Wahlanfechtung offensichtlich erfolgreich wäre und nicht auszuschließen ist, dass der Wahlfehler sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat. Randnummer 18 Die Antragstellerin hat vorliegend keinen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht; dies gilt auch und insbesondere im Hinblick auf die nach der Konstituierung des Präsidiums vorliegende Sach- und Rechtslage und die dementsprechend umgestellten drei Sachanträge. Weder kommt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige Einsetzung der Antragstellerin in das Präsidium des Studierendenparlaments in Betracht (a), noch eine gegen das vorläufige Tätigwerden des Präsidiums gerichtete Untersagungsverfügung (b). Das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis in Bezug auf die Gültigkeit der Wahl bzw. der einzelnen Wahlgänge ist einer vorläufigen Regelung nach § 123 Abs. 1 VwGO in Gestalt eines feststellenden Ausspruchs nicht zugänglich (c). Randnummer 19
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