das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht mit Ablauf des
die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben Voraussetzung für die Gültigkeit des Arbeitsvertrages ist. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung im Streitfalle angefochten werden und eventuell nicht gültig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Änderungen des Arbeitsvertrages bedürfen der Schriftform. Randnummer 11 § 19 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) lautet: Randnummer 12 Sofern einzelvertraglich nicht anderes vereinbart ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die Beschäftigte Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, … spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das
ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonates, in welchem sie Anspruch auf die gesetzliche Altersrente bzw. das 65. Lebensjahr vollendet hat, ende. Dies sei der 31.5.2008 (Bl. 5 d.A.). Randnummer 16 Mit Schreiben vom 18.5.2008 widersprach die Klägerin der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Bl. 6 d.A.). Sie teilte mit,
sie weiterhin arbeiten wolle und bot ihre Arbeitskraft erneut an. Seit dem 1.6.2008 beschäftigt die Beklagte die Klägerin nicht mehr, bot ihr aber ein Prozessarbeitsverhältnis an. Damit wäre ein Arbeitseinsatz von montags bis samstags im E. Einkaufszentrum bei gleicher Vergütung verbunden gewesen. Die Klägerin teilte der Beklagten mit (Anlage B 2, Bl. 41 d.A.),
sie bereit sei, montags bis freitags im E. Einkaufszentrum zu arbeiten,
ihr dies samstags aus persönlichen Gründen jedoch nicht möglich wäre. Randnummer 17 Die Rente der Klägerin aus der gesetzlichen Altersversorgung beträgt ab 1.6.2008 monatlich € 253,19 brutto entsprechend € 228,26 netto. Randnummer 18 Mit ihrer am 28.5.2008 vor dem Arbeitsgericht Hamburg erhobenen Klage macht die Klägerin geltend,
ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortbestehe. Ferner begehrt sie Weiterbeschäftigung und Zahlung von € 1.229,82 brutto. Die Klage wurde der Beklagten am 2.6.2008 zugestellt. Randnummer 19 Die Klägerin behauptet,
sie mit der Beklagten nur den Arbeitsvertrag vom 10.10.1994 vereinbart hätte. Dieser Vertrag sei nie geändert worden. Randnummer 20 Nach Auffassung der Klägerin besteht ihr Arbeitsverhältnis unverändert über den 31.05.2008 hinaus fort. Deshalb stünden ihr auch Entgeltansprüche für die Monate Juni bis September 2008 zu. Randnummer 21 Die Klägerin ist der Auffassung,
Befristungen auf die Altersgrenze 65 generell nach EG-Recht unzulässig sei. Jedenfalls aber sei die Befristung in Fällen wie dem vorliegenden nach EG-Recht und AGG in EG-konformer Auslegung unzulässig. Randnummer 22 Die Klägerin trägt vor,
sie ihre Arbeit ganz normal hätte weiter verrichten können. Auch in der Zeit seit März 2008 seien entsprechende Stellen zu besetzen gewesen bzw. es seien weitere Beschäftigte für die C.-Kaserne gesucht worden. Randnummer 23 Auf § 10 Ziffer 5 AGG könne die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gestützt werden. Die gesetzlich vorgesehene Zwangspensionierung mit 65 (bzw. jetzt gestaffelt nach Alter bis zum Endergebnis 67 ab dem Geburtsjahrgang 1964) verstoße gegen EG-Recht, nämlich gegen die dem Verbot der Altersdiskriminierung zugrunde liegende „Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“. Wortlaut und historische Entwicklung der Richtlinie 2000/78/EG stünden einer Zwangspensionierung mit 65 entgegen. Randnummer 24 Eine pauschal gesetzte Altersgrenze zum zwangsweise Ausscheiden aus dem Erwerbsleben könne nicht unter Art. 6 RL 2000/78/EG fallen, sondern nur in speziellen Fällen als wesentliche und entscheidende Anforderung nach Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt werden. Insbesondere erlaube auch Ziffer 14 der Begründungserwägungen der Richtlinie 2000/78/EG keine starre Altersgrenze. In Ziffer 14 ist bestimmt,
die Richtlinie „nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand berührt“. Diese Aussage beziehe sich ausschließlich auf die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit, also die sozialversicherungsrechtliche Komponente. Zudem könne selbst bei einer arbeitsrechtlichen Zielrichtung eine Begründungserwägung wie die der Ziffer 14 nicht den sachlichen Geltungsbereich einer Richtlinie betreffen. Sinn und Zweck der Begründungserwägungen sei lediglich die Begründung der Richtlinie, nicht aber die Aufstellung neuer Regelungsbereiche unabhängig vom Inhalt und Wortlaut der eigentlichen Richtlinienregelungen. Es sei demnach zu konstatieren,
Wortlaut und Sinn der RL 2000/78/EG die starre Altersgrenze als Zwangsbeendigung nicht abdecke. § 10 Ziffer 5 AGG sei EG-widrig. Der deutsche Gesetzgeber habe mit der Zulassung der Festlegung einer Altersgrenze die Richtlinie unzulässig umgesetzt. Randnummer 25 Selbst wenn man es mit der Entscheidung des EuGH in Sachen Palacios zulässig erachte,
auch nach EG-Recht Altersgrenzen unter Umständen festgeschrieben werden können, so seien die dazu notwendigen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Randnummer 26 Schließlich seien von § 19 RTV signifikant mehr Frauen als Männer betroffen und außerdem sei die Regelung in Ansehung von Art. 3 GG nicht haltbar. Randnummer 27 Die Klägerin betont,
sie den Mini-Job bei der Beklagten angenommen habe, weil sie aufgrund ihres schwerbehinderten Sohnes sehr viel Zeit für Pflegeleistungen aufbringen müsse. Die geringe Altersrente, die durch ihre konkrete Lebenssituation bedingt sei, zwinge sie, weiter beruflich tätig zu sein. Randnummer 28 Auch allgemein gesehen führe eine Zwangsbeendigung mit 65 in der Branche Gebäudereinigung in weit mehr Fällen als in anderen Bereichen zu einem nicht zum Lebensunterhalt ausreichendem Renteneinkommen, da der Gebäudereinigungstarifvertrag eine Branche erfasse, in der in extremen Maße mit Beschäftigten sehr geringer Stundenzahl bei zudem sehr geringem Einkommen gearbeitet werde. Randnummer 29 Die Klägerin vertritt die Ansicht,
sie schon deshalb Weiterbeschäftigung in der C.-Kaserne verlangen könne, weil in dem allein existierenden Arbeitsvertrag vom 10.10.1994 von einer Einstellung als „Raumpflegerin in der Kaserne“ die Rede ist und dies angesichts der vorangegangenen und der nachfolgenden Tätigkeit allein in der C.-Kaserne nur so ausgelegt werden könne,
mit "Kaserne" die " C.-Kaserne" gemeint sei. Randnummer 30 Die Klägerin bestreitet,
die Beklagte zum 1.6.2008 die Arbeitszeit einer anderen, bereits tätigen und mit 100 Grad behinderten Arbeitnehmerin (Frau E.) von 2 auf 4 Stunden aufstockt habe. Nach dem Vortrag der Klägerin war Frau E. bereits vor dem 01.06.2008 vier Stunden täglich in der C.-Kaserne tätig. Randnummer 31 Die Klägerin meint,
ihr monatlich € 307,48 brutto zustehen würden, da sie ihre Arbeitskraft nach Ablauf der von der Beklagten behaupteten Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeboten hat. Sie habe versucht, bei Gebäudereinigungsfirmen in dem Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit und der Arbeitszeit Montag bis Freitag tätig werden zu können. Dies sei spätestens dann abgelehnt worden, wenn die Firmen nach ihrem Alter fragten. Das Angebot eines Prozessarbeitsverhältnisses der Beklagten stelle eine schikanöse Maßregelung dar und sei unbeachtlich, da es sich auf einen weiter entfernten Einsatz im E. Einkaufszentrum bezieht und nicht einen fünf-, sondern einen sechstägigen Einsatz umfasst. Das Objekt liege örtlich viel weiter entfernt. Am Wochenende besuche sie ihren Sohn oder hole ihn nach Hause. Sie, die Klägerin, hätte problemlos weiterhin in der C.-Kaserne eingesetzt werden können. Randnummer 32 Die Klägerin beantragt, Randnummer 33 1. festzustellen,
das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht mit Ablauf des 31.05.2008 beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht; Randnummer 34
der Arbeitsvertrag vom 10.10.1994 durch einen neuen Vertrag vom 01.05.2000 abgelöst worden sei (Anlage B 5, Bl. 337 d.A.) Sie räumt ein, aktuell nicht imstande zu sein, eine von beiden Parteien unterschriebene Fassung dieses Vertrages vorzulegen. In dem Arbeitsvertrag vom 01.05.2010 heißt es lediglich,
die Klägerin „als Raumpflegerin“ eingestellt wird. Randnummer 39 Die Beklagte vertritt die Ansicht,
sie die Klägerin keineswegs wegen ihres Alters diskriminiere. Die Gebäudereinigung biete seriöse Arbeitsbedingungen. Unter Hinweis auf die Anl. B 4 macht die Beklagte geltend,
in der Gebäudereinigung häufig ungelernte Kräfte tätig seien, die in anderen Branchen auf niedrigere Löhne und schlechtere Arbeitsbedingungen treffen würden, da dort keine allgemeinverbindlichen Tarifverträge oder nur Tarifverträge einer christlichen Gewerkschaft existierten. Randnummer 40 Die Befristung sei gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG wirksam. Die Beklagte bezieht sich hierzu vor allem auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und hier insbesondere auf ein Urteil vom 18.6.2008 (7 AZR 116/07, NZA 2008, 1302). In dieser Entscheidung hat das BAG die Auffassung vertreten,
die Senioritätsregelung des § 19 RTV durch beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitische Gründe im Sinne des § 10 Nr. 5 AGG gerechtfertigt sei. Die Regelung sei auch als angemessen und erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG anzusehen. Randnummer 41 Die Arbeitslosigkeit sei in der Bundesrepublik Deutschland bei gering qualifizierten überdurchschnittlich hoch. Die Beklagte verweist auf eine Anlage B 1, aus der sich ergibt,
die Arbeitslosigkeit bei gering Qualifizierten in Deutschland 2005 bei 20,1% lag. Die sich aus § 19 RTV ergebende Befristung ermögliche die Schaffung neuer Arbeitsplätze für gering Qualifizierte. Randnummer 42 Die Beklagte trägt vor,
im Umfeld der ehemaligen Beschäftigung der Klägerin eine junge Frau eingestellt worden sei. Ferner habe sie zum 1.6.2008 die Arbeitszeit einer anderen, bereits tätigen und mit 100 Grad behinderten Arbeitnehmerin (Frau E.) von 2 auf 4 Stunden aufstocken können. Zu beachten sei auch,
die Klägerin ca. 80% ihres Nettoeinkommens durch den Renteneintritt erhalte. Randnummer 43 Die Klägerin habe durch ihre Beschäftigung mit einem Mini-Job zum Ausdruck gebracht,
sie keine weiteren gesetzlichen Rentenanwartschaften erwerben wolle, wozu sie die Möglichkeit gehabt hätte. Randnummer 44 Es sei unzutreffend,
in der Gebäudereinigung mehr Frauen das 65. Lebensjahr vollenden und von der Klausel betroffen wären. Randnummer 45 Art. 3 GG sei nicht verletzt, da die Klägerin auch in anderen Berufen und sogar als Beamte von parallelen Altersgrenzenregelungen (z.B. § 41 Abs. 1 BBG) betroffen wäre. Randnummer 46 Der beantragten Weiterbeschäftigung in der C.-Kaserne stehe entgegen,
das Haus 21, in dem die Klägerin ursprünglich eingesetzt war, im Herbst 2006 abgerissen wurde. In den neuen Gebäuden sei die Reinigung anspruchsvoller, so
es nicht mehr möglich gewesen sei, die Klägerin dort einzusetzen. Randnummer 47 Ein freies Objekt in der C.-Kaserne habe nicht zur Verfügung gestanden. Seit dem 01.06.2008 sei die vorher von der Klägerin vorgenommene Arbeit von einer anderen Reinigungskraft übernommen worden. Randnummer 48 Verzugslohn stehe ihr nicht zu, da sie ihre Arbeit im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältnisses nicht aufgenommen habe. Die Beklagte sei bereit gewesen, die Klägerin unter Fortzahlung der bisherigen Arbeitsvergütung von montags bis samstags von 8:55 bis 9:40 Uhr im E. Einkaufszentrum weiter zu beschäftigen. Hierzu verweist sie auf ihr Schreiben vom 25.07.2008 an die Klägerin (Anlage B 3, Bl. 43 d.A.). Das Angebot eines Arbeitsverhältnisses sei keineswegs schikanös oder für die Klägerin unzumutbar gewesen. Der Eingang zum E. Einkaufszentrum liege nur 300 m vom Eingang der C.-Kaserne entfernt. Das E. Einkaufszentrum sei perfekt mit dem Bus zu erreichen. Randnummer 49 Wenn die Klägerin im Rahmen ihrer Bemühungen um eine Ersatzbeschäftigung von anderen Arbeitgebern abgewiesen worden sei, so hätte sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH wegen Diskriminierung klagen können. Randnummer 50 Das Arbeitsgericht Hamburg hat bei den Tarifvertragsparteien amtliche Auskünfte zu den Motiven, die der Vereinbarung von § 19 RTV zu Grunde lagen, eingeholt. Der Arbeitgeberverband hat mitgeteilt,
RTV das Ergebnis einer Interessenabwägung an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf Arbeitnehmerseite und einem Beendigungsinteresse auf Arbeitgeberseite darstelle. In § 19 RTV werde der Vorrang einer sachgerechten und berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung vor dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers ausgedrückt. Die Tarifvertragsparteien hätten grundsätzlich bei jeder Neuverhandlung des Rahmentarifvertrag die einzelnen Normen anhand der sozialpolitischen, wirtschaftlichen, sozialen, demographischen und arbeitsmarktpolitischen Verhältnisse daraufhin überprüft, ob und in wieweit eine Änderung erforderlich sein könnte (Schreiben vom 30.10.2008, Blatt 57 ff. der Akte). Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt hat sich zu den Motiven für die Regelung des § 19 RTV nicht geäußert (Schreiben vom 08.12.2008, Blatt 74 d.A.). Randnummer 51 Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat auf die Bitte des Gerichts, sich zu den Motiven für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von § 19 RTV zu äußern, nicht reagiert. Randnummer 52 In einem Vorabentscheidungsersuchen vom 21.01.2009 hat das Gericht dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vorgelegt. Der EuGH hat durch Urteil vom 12. Oktober 2010 wie folgt für Recht erkannt: Randnummer 53 1. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen,
er einer nationalen Bestimmung wie § 10 Nr. 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, wonach Klauseln über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen des Rentenalters des Beschäftigten zulässig sind, nicht entgegensteht, soweit zum einen diese Bestimmung objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt ist und zum anderen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Die Nutzung dieser Ermächtigung in einem Tarifvertrag ist als solche nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen, sondern muss gemäß den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ebenfalls in angemessener und erforderlicher Weise ein legitimes Ziel verfolgen. Randnummer 54 2. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen,
er einer Maßnahme wie der in § 19 Nr. 8 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung enthaltenen Klausel über die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das Rentenalter von 65 Jahren erreicht haben, nicht entgegensteht. Randnummer 55 3. Die Art. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen,
es ihnen nicht zuwiderläuft,
ein Mitgliedstaat einen Tarifvertrag wie den im Ausgangsverfahren in Frage stehenden für allgemeinverbindlich erklärt, soweit dieser Tarifvertrag den in seinen Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmern nicht den Schutz nimmt, den ihnen diese Bestimmungen gegen Diskriminierungen wegen des Alters gewähren. Randnummer 56 Weitere Einzelheiten des Vorbringens der Parteien ergeben sich aus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen. Darauf wird ergänzend gemäß bald auf § 313 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 57 Die Klage hat abgesehen von dem Zahlungsantrag Erfolg. Randnummer 58 Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des Feststellungs- und des Beschäftigungsantrags begründet. Die Altersgrenzenregelung des § 19 RTV Gebäudereinigung führt nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Streitfall besteht das Arbeitsverhältnis fort mit der Folge,
die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin wie beantragt weiterzubeschäftigen. Diese Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG): Randnummer 59 1. Die Klage ist zulässig. Randnummer 60
das Verbot der Altersdiskriminierung verletzt wäre. Die Regelung des § 19 RTV verletzt insoweit nicht das AGG und auch nicht die Richtlinie 2000/78/EG. Randnummer 72 Der EuGH hat entschieden,
An dieses Urteil ist das erkennende Gericht gebunden. Wird wie hier das Vorabentscheidungsverfahren mit einem Urteil abgeschlossen, entsteht inter pares eine rechtliche Bindungswirkung. Das vorlegende Gericht ist an den Urteilstenor gebunden. Randnummer 73 Die Vorabentscheidung wirkt ex tunc, sie besitzt rückwirkende Kraft. Die innerstaatlichen Gerichte haben die im Vorabentscheidungsverfahren getroffene Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass der Entscheidung entstanden sind ( Haedrich , Rechtsschutz in der Europäischen Union, Rn. 111, in: Oetker/Preis, EAS B 1300). Randnummer 74 Die Auffassung der Klägerin,
das Gericht zu überprüfen habe, ob mit § 19 RTV unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung eine legitime, angemessene und erforderliche Zielsetzung verbunden ist oder ob nicht rein unternehmensbezogene Ziele verfolgt werden, wird deshalb nicht geteilt. Zwar hat der EuGH am 18. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-250/09 und C-268/09 in dem Verfahren Georgiev gegen Tehnicheski universitet – Sofia ausgeführt,
die von der deutschen und der slowakischen Regierung sowie der Kommission genannten Ziele den vom bulgarischen Gesetzgeber verfolgten entsprechen und
es Sache des nationalen Gerichts ist, die tatsächliche Lage zu prüfen und zu klären, ob die von der Universität und der bulgarischen Regierung angeführten Ziele den Tatsachen entsprechen. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar. Vorliegend hat der EuGH bereits entschieden,
Randnummer 75
es nach dem Urteil des EuGH vom 12. Oktober 2010 in der Rechtssache C 45/09 nicht unvernünftig erscheint, wenn die Tarifvertragsparteien angenommen haben,
RTV angemessen und erforderlich sein kann, um legitime Ziele der nationalen Arbeits- und Beschäftigungspolitik zu erreichen, bedeutet – wie der EGH betont – „indessen nicht,
solche in einem Tarifvertrag enthaltenen Klauseln der effektiven gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die Vorschriften der Richtlinie 2000/78 und den Gleichbehandlungsgrundsatz entzogen wären. Diese Kontrolle ist anhand der besonderen Gegebenheiten vorzunehmen, die für die zu prüfende Klausel kennzeichnend sind. Es ist nämlich für jede den Mechanismus einer automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehende Vereinbarung sicherzustellen,
insbesondere die in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78 normierten Voraussetzungen eingehalten sind. Überdies wird den Mitgliedstaaten in Art. 16 Buchstabe b der Richtlinie 2000/78 ausdrücklich aufgegeben, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit „die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen … für nichtig erklärt werden können oder geändert werden“. Randnummer 77
sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet,
hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es nicht aus,
der Normgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt. Randnummer 83 ee) Ergänzend ist anzumerken,
3 Abs. 2 und Abs. 3 GG - insoweit Überschneidung mit §§ 1, 7 AGG). Randnummer 84 Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 GG verlangen,
die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen vom Staat gefördert wird und verbieten Differenzierungen nach dem Merkmal Geschlecht. Randnummer 85
sie von Vor- oder Nachteilen unverhältnismäßig häufiger betroffen sind. Solche „Schlagseite“ einer Regelung begründet die (widerlegliche) Vermutung,
eines der in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale rechtspolitisch maßgebend war, ohne ausdrücklich genannt zu werden (ErfK/ Schmidt , 11. Aufl., Art. 3 GG Rn. 86). In der Sprache des Europarechts liegen mittelbare Benachteiligungen vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen des einen Geschlechts benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder verfahren sind angemessen und notwendig und durch nicht auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt (RL 97/80/EG). Mittelbar wirksame Unterscheidungen sind m.a.W. bereits dann zu akzeptieren, wenn ein objektives und nicht mit dem Geschlecht zusammenhängendes Bedürfnis für die Verwendung des Unterscheidungsmerkmals anzuerkennen ist. Die nachteiligen Folgen dürfen sich allerdings nicht unverhältnismäßig auswirken. Insbesondere muss die Gruppenbildung geeignet und erforderlich sein, um dem objektiven Bedürfnis zu genügen (vgl. Fuchsloch, Das Verbot der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung, 1995 S. 80 ff.; Bieback, Die mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, 1997 S. 83 ff.). Randnummer 86 Die Anforderungen bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen sind in Ansehung von Art. 3 GG umso strenger, je größer die Gefahr ist,
eine Anknüpfung an Persönlichkeitsmerkmale, die mit denen des Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbar sind, zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl. BVerfGE 88, 87; 97, 169). Das ist bei dem Geschlecht der Fall. Ein strenger Kontrollmaßstab bei einer auf die sexuelle Orientierung bezogenen Ungleichbehandlung, der sich dem bei anderen Diskriminierungsverboten geltenden Maßstab annähert, entspricht auch der Rechtsentwicklung im Europarecht. Sowohl Art. 13 EG wie Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beziehen die sexuelle Ausrichtung in den Kreis der Diskriminierungsverbote ein. Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) werden für Unterscheidungen, die sich auf die sexuelle Orientierung gründen, genauso "ernstliche Gründe" als Rechtfertigung gefordert, wie für solche, die sich auf das Geschlecht gründen (EGMR, Urteil vom 24. Juli 2003 - Nr. 40.016/98 - Karner gegen Österreich, ÖJZ 2004, S. 36 m.w.N.). Regelungen, die unmittelbar nach dem Geschlecht unterscheiden, unterliegen einem strengen Prüfungsmaßstab. Sie sind nur ausnahmsweise zulässig, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind. Randnummer 87
ca.0,05 - 0,06% aller versicherten Frauen über 65 noch arbeiten, während dies bei Männern nur bei 0,02-0,04% der Fall ist. Es sind die Frauen über 65 also relativ zu allen versicherten Frauen stärker versicherungspflichtig beschäftigt als dies bei Männern der Fall ist. Randnummer 90 Schlüsselt man die geringfügig entlohnt Beschäftigten nach Altersgruppen und Geschlecht auf, ergeben sich bei denjenigen, die älter als 65 Jahre sind, folgende Daten: Gesamt: 764.875; davon Männer: 411.254; davon Frauen: 353.611 (Knappschaft Bahn See, Quartalsbericht II 2010, Tabelle 2). Nach Mitteilung des Bundesinnungsverbands des Gebäudereiniger-Handwerks vom 30.05.2008 (Anlage K 5, Blatt 312 d.A.) gab es 2007 im Gebäude-Reinigerhandwerk 819.740 Beschäftigte. Über 90% der Beschäftigten sind Frauen ( Schlese/Schramm , Beschäftigungsbedingungen in der Gebäudereinigung, 2004, 28 ff.). Demzufolge sind auch bei den geringfügig Beschäftigten mehr Frauen als Männer betroffen. Randnummer 91 ff) Hinreichende Rechtfertigungsgründe fehlen. 19 RTV stellt sich nicht als angemessen, nicht als geeignet, nicht als notwendig oder gar zwingend erforderlich und durch nicht auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt dar. Ein objektives und nicht mit dem Geschlecht zusammenhängendes Bedürfnis für die Bildung der beiden Gruppen ist nicht zu erkennen. Der Umstand,
solche Regelungen Ausdruck eines in Deutschland weitgehend bestehenden politischen und sozialen Konsenses seien. Dieser Konsens soll vor allem auf dem Gedanken einer Arbeitsteilung zwischen den Generationen beruhen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dieser Beschäftigten komme unmittelbar den jüngeren Arbeitnehmern zugute, indem sie ihre vor dem Hintergrund anhaltender Arbeitslosigkeit schwierige berufliche Integration begünstige. Die Rechte der älteren Arbeitnehmer genössen zudem angemessenen Schutz. Die meisten von ihnen wollten nämlich nach Erreichen des Rentenalters nicht länger arbeiten, da ihnen nach dem Verlust ihres Arbeitsentgelts die Rente einen Einkommensersatz biete. Für die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses spreche zudem,
Arbeitgeber ihren Beschäftigten nicht unter Führung des Nachweises kündigen müssten,
diese nicht länger arbeitsfähig seien, was für Menschen fortgeschrittenen Alters demütigend sein könne. Randnummer 93
den Betroffenen am Ende ihrer beruflichen Laufbahn kein finanzieller Ausgleich durch einen Einkommensersatz in Gestalt einer Altersrente zugutekommt, von dem sie vernünftig leben könnten. Der Fall der Klägerin ist typisch für teilzeitbeschäftigte Mini-Jobberinnen: Ihre Mini-Rente sichert nicht den Lebensunterhalt, sie ist auf Unterhaltsleistungen ihres in Rente befindlichen Ehemannes angewiesen. Randnummer 95 Die Klausel über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist auch nicht Niederschlag eines Ausgleichs zwischen divergierenden, aber rechtmäßigen Interessen, der sich in einen komplexen Kontext von Beziehungen des Arbeitslebens einfügt und eng mit politischen Entscheidungen im Bereich Ruhestand und Beschäftigung verknüpft ist. Denn sie bietet zwar den Arbeitgebern eine gewisse Flexibilität in ihrer Personalplanung, verschafft den Arbeitnehmern im Gegenzug aber keine Stabilität der Beschäftigung. Denn ein Verbot betriebsbedingter Kündigungen bis zum 65. Lebensjahr beinhaltet § 19 RTV nicht. Ein langfristig vorhersehbarer Eintritt in den Ruhestand wird nicht geboten. Die Stabilität der Beschäftigung wird durch den Kündigungsschutz und nicht durch die Altersgrenzenregelung vermittelt. Die Vorhersehbarkeit des Ausscheidens von Betroffenen kann durch Eigenkündigung selbst realisiert werden ( von Roetteken , jurisPR-ArbR 47/2010 Anm. 1). Randnummer 96 Zudem kann eine Klausel wie § 19 RTV auch nicht als geeignet, erforderlich oder gar notwendig erachtet werden. Soweit angeführt wird,
Arbeitgebern rechtfertigungsbedürftige Kündigungen erspart werden, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn es ist nicht erkennbar,
damit ein dem allgemeinen Wohl dienendes Ziel verfolgt wird. Warum soll es sich um ein angemessenes und erforderliches Mittel handeln, liegt doch gerade in dieser Differenzierung eine zielgerichtet an das Alter anknüpfende Benachteiligung, ohne ein davon unabhängiges eigenständiges Allgemeinwohl zu verfolgen ( von Roetteken , a.a.O.). Ein sachlicher Grund, warum es vernünftigerweise Arbeitgebern erleichtert werden sollte, eine Kündigung wegen Leistungsmangels dann auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer die Grenze von 65 Jahren erreicht hat, ist nicht erkennbar. Einen normalen altersbedingten Abfall der Leistungsfähigkeit hat der Arbeitgeber hinzunehmen (vgl. BAG 16.3.1961, AP Nr. 2 zu § 1 KSchG verhaltensbedingte Kündigung). Mit Erreichen des Stichtags 65. Lebensjahr verfällt das Leistungsvermögen auch keineswegs abrupt. Das Altern ist ein individuell unterschiedlich verlaufender Prozess. Randnummer 97 Auch die Überlegung,
es für einen Arbeitnehmer entwürdigend ist, sich im Kündigungsschutzprozeß mit der Behauptung des Arbeitgebers auseinandersetzen zu müssen, er, der Arbeitnehmer, sei nicht mehr hinreichend leistungsfähig, vermag nicht zu überzeugen. Denn wenn und weil Kündigungen wegen mangelnder Leistungsfähigkeit rechtlich zulässig sind (vgl. KR- Griebeling ,
Altersgrenzenregelungen weit verbreitet sind und einem gesellschaftlichen Konsens entsprechen, schafft kein Recht. Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die sind die Gerichte an die Verfassung, nicht aber an den Zeitgeist oder sozialpolitische Traditionen gebunden. Randnummer 100 § 19 Nr. 8 RTV verbietet es dem Arbeitgeber auch nicht, Personen über 65 Jahre zu beschäftigen, noch verpflichtet ihn die Bestimmung dazu, einen Beschäftigten, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, durch einen jüngeren Arbeitnehmer zu ersetzen. Hinzu kommt,
das Ziel, eine harmonische Struktur der Alterspyramide im Gebäudereinigungsgewerbe sicherzustellen, sich als irrelevant darstellt, da in dieser Branche kein spezielles Risiko der Überalterung der Belegschaften besteht. Worin eine „sicherungsfähige“ harmonische Altersstruktur in der Branche liegen sollte, ist nicht erkennbar. Randnummer 101
eine Bestimmung wie § 19 RTV im allgemeinen Interesse läge, wird man nicht sagen können. Die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen verbunden mit der Möglichkeit, den Arbeitnehmer neu einzustellen, kann vielmehr soziale Besitzstände vernichten. Zumal im Niedriglohnsektor beziehungsweise bei wenig qualifizierten Arbeitskräften schafft sie zudem die Option, den Abschluss des neuen Vertrages dazu zu nutzen, die Arbeitsbedingungen zu verschlechtern. Randnummer 102 Schließlich ist § 19 RTV auch deshalb nicht erforderlich, weil es weniger einschneidende Mittel als die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen gibt. Was das Interesse der Arbeitgeber an der Planung ihrer Personalpolitik betrifft, genügt es,
sie sich bei ihren Beschäftigten erkundigen, ob diese über die Erreichung des Rentenalters hinaus zu arbeiten beabsichtigten. Randnummer 103 Dem kann nicht entgegenhalten werden,
Denn es geht um die Beendigung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses und nicht um die Frage, ob einer Arbeitnehmerin überhaupt nicht mehr arbeiten darf.
ihr die Möglichkeit eröffnet bleibt, einen Arbeitsplatz zu suchen, kann für sich genommen nicht die automatische Beendigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses legitimieren. Randnummer 104 Der Einwand der Beklagten,
Beamte und Arbeitnehmer in anderen Branchen vergleichbaren Altersgrenzenregelungen ausgesetzt seien, berührt nicht den hier in Rede stehenden Grundrechtsverstoß. Der Geltungsanspruch des Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht unabhängig davon, wie häufig gegen ihn verstoßen wird. Randnummer 105 Ebenso wenig kommt es für die Frage der Rechtsgültigkeit von § 19 RTV Gebäudereinigung darauf an, ob die Arbeit der Klägerin im konkreten Fall einer jüngeren und besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmerin übertragen wurde. Maßgebend ist eine generelle Sichtweise. Randnummer 106 gg) Im Übrigen kann sich die Beklagte ohnehin nicht darauf berufen,
ihr Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gemäß § 19 Nr. 8 RTV am 31.05.2008 geendet hat. Dem steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB – dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est, vgl. Staudinger/ Looschel-ders/Olzen , § 242 Rn. 281 m.w.N.) entgegen. Randnummer 107 Die Klägerin hat von Anfang an unmissverständlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht,
sie von der Beklagten weiter beschäftigt werden möchte. Wenn man entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten davon ausgehen wollte,
das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 19 Nr. 8 RTV am 31.05.2008 geendet hat, so wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Klägerin sofort wieder einzustellen. Denn die Auswahlfreiheit des Arbeitgebers ist bei der Besetzung freier Arbeitsplätze durch die Vorgaben des AGG beschränkt. Die Benachteiligungsverbote des § 1 AGG gelten auch für das Auswahlverfahren. Danach ist eine Benachteiligung wegen des Alters unzulässig. Würde also der aufgrund seines Alters rechtmäßig von seinem Arbeitsplatz Vertriebene sich bei der anstehenden Wiederbesetzung bewerben, dürfte er wegen seines Alters nicht zurückgewiesen werden ( Wiedemann/Thüsing , NZA 2002, 1234, 1239). Das sieht auch die Beklagte so (Schriftsatz vom 19.1.2011, S. 7). Randnummer 108 Für eine Auslegung von § 19 RTV dahingehend - so die Idee von Bauer/Diller , DB 2010, 2727 und von Bauer/von Medem , NJW 2010, 3771, 3772 - ,
der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet sei, ohne Vorliegen besonderer Umstände das Arbeitsverhältnis sogleich zu verlängern, besteht kein Raum. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 6.7.2006, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 201). Vorliegend ist der Tarifwortlaut eindeutig. § 19 RTV spricht ausschließlich von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Erreichens eines Rentenanspruchs. § 19 RTV unterfällt nicht § 10 Nr. 3 AGG (a.A. Bayreuther , NJW 2011, 19,20). Randnummer 109 Inhaltlich gesehen bietet § 19 RTV Gebäudereinigung für die Einstellung von Arbeitnehmern ebenfalls kein geeignetes Programm. Eine kategoriale Nichteinstellung von Arbeitnehmern, die älter als 65 Jahre sind, würde eklatant mit dem AGG kollidieren. Randnummer 110 Freilich wäre es ein unsinniges Ergebnis, zunächst eine Beendigung wegen des Erreichens einer Altersgrenze für zulässig zu achten und im selben Atemzug eine Pflicht zur Wiedereinstellung anzunehmen (insoweit zutreffend Bauer/Diller , DB 2010, 2727). Richtigerweise wird man sagen müssen,
ein Arbeitnehmer, der die Weiterbeschäftigung wünscht, dabei nicht diskriminiert werden darf. Das Arbeitsverhältnis darf also zwar wegen des Rentenalters beendet werden, es muss aber ohne Rücksicht auf das Alter fortgeführt werden ( Hanau , ZIP 2011, 1, 2). Das heißt konkret,
eine Weiterbeschäftigungsoption des Arbeitnehmers anzuerkennen ist, der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung aber gem. § 10 AGG ablehnen kann, wenn dafür sachliche Gründe bestehen, die sich auf die Arbeitsaufgabe – z.B. im Hinblick auf berufsspezifische Gefahren ( Wiedemann/Thüsing , NZA 2002, 1234, 1239) - beziehen und nicht im Alter des Arbeitnehmers begründet sind (zutreffend Preis , NZA 2010, 1323,1325; von Roetteken , a.a.O.). Randnummer 111 In diesem Sinne sachliche Gründe sind vorliegend nicht erkennbar. Der Umstand,
die Beklagte „im Umfeld der ehemaligen Beschäftigung der Klägerin eine junge Frau eingestellt hat“, ist unerheblich. Die Beklagte war zu dieser Neueinstellung nicht verpflichtet. Randnummer 112 Des Weiteren kann die zwischen den Parteien streitige Behauptung der Beklagten als zutreffend unterstellt werden,
sie zum 1.6.2008 die Arbeitszeit der schwerbehinderten Frau E. von 2 auf 4 Stunden aufgestockt habe. Daraus ergibt sich nicht,
eine Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin in der C.-Kaserne ab 01.06.2008 entfallen wäre. Dies ist zwar denkbar, war keineswegs zwingend. Zwingend ist es deshalb nicht, weil die Beklagte nicht geltend macht,
ihr Auftrag für die Reinigung von Kasernen auf dem Gelände der C.-Kaserne den Einsatz von lediglich einer Arbeitnehmerin ermögliche. Aus ihrer Behauptung,
ein freies Objekt in der C.-Kaserne nicht zur Verfügung gestanden habe, ergibt sich das nicht. Randnummer 113 Die Beklagte hat im Übrigen keine nicht altersbezogenen Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgetragen. Sie macht nicht – jedenfalls nicht substantiiert - geltend,
die Klägerin nicht mehr leistungsfähig sei oder überdurchschnittlich häufig erkrankt wäre. Zwar hat die Beklagte im Schreiben vom 22.5.2008 (Bl. 7 d.A.), in der sie der Klägerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitteilte, angeführt,
die Leistungen der Klägerin nicht immer zu ihrer vollen Zufriedenheit ausgeführt worden wären und es somit des Öfteren zu Ermahnungen gekommen sei. Dies ist von der Beklagten im Laufe des Prozesses jedoch nicht substantiiert worden. Die Beklagte macht auch nicht geltend,
sie im Frühjahr 2008 aus betriebsbedingten Gründen Personal abgebaut hätte oder der Arbeitsplatz der Klägerin aus anderen Gründen - z.B. wegen Verlusts des Auftrags - nicht wieder besetzt worden wäre. Der einzige stichhaltige Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin, den die Beklagte ins Feld führt, ist demnach das Erreichen der im Tarifvertrag geregelten Altersgrenze. Genau dieses Kriterium aber ist im Einstellungsverfahren unzulässig. Randnummer 114 gg) Der Umstand,
vorliegend ein Kollektivvertrag in Rede steht, ändert an dieser Bewertung nichts. Randnummer 115
diskriminierende Gruppenbildungen nicht wirksam werden können. Randnummer 116 Die Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien ist zu respektieren. Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle der zuständigen Verbände setzen (ErfK- Dieterich , 11. Aufl., Einl. GG Rn. 57 f.). Die Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gilt für die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten, der betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen. Ferner verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung (BAG 29.11.2001 - 4 AZR 762/00, AP GG Art. 3 Nr. 296). Randnummer 117 Das Erfordernis eines die Befristung rechtfertigenden Sachgrunds i.S.v. § 14 Abs. 1 TzBfG entfällt dadurch nicht. Dessen Bestehen haben die Gerichte im Rahmen der Befristungskontrolle zu prüfen (BAG 31.7.2002 - 7 AZR 140/01, AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 14). Die Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien ist überschritten, wenn für die getroffene Regelung plausible, einleuchtende Gründe nicht erkennbar sind (BAG 21.7.2004 - 7 AZR 589/03, EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 5). Dabei ist zu beachten,
die Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien größer ist, soweit Freiheitsrechte betroffen sind. Bei Gleichheitsrechten ist sie kleiner. An den Gleichbehandlungsgrundsatz ist selbst der Gesetzgeber gebunden. Randnummer 118
die Tarifvertragsparteien grundsätzlich bei jeder Neuverhandlung des RTV die einzelnen Klauseln anhand der sozialpolitischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und arbeitsmarktpolitischen Verhältnisse überprüft hätten, ist zum einen zu allgemein, um darzutun,
das Ziel der Maßnahme eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung rechtfertigen könnte. Es reicht nicht aus, Schlagworte anzuführen. Randnummer 120 Zum anderen erscheint die Mitteilung des Arbeitgeberverbands auch nicht glaubwürdig. Wenn bei jeder Neuverhandlung des RTV die Rahmenbedingungen geprüft worden wären, so wären schon angesichts der unterschiedlichen Konjunkturzyklen über all die Jahre hinweg unterschiedliche Regelungen vereinbart worden. Eine allzu häufige Änderung der einschlägigen Tarifverträge wäre zwar möglicherweise geeignet, das Vertrauen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Beständigkeit der Rechtsordnung zu erschüttern. Daher wird es mit Rücksicht auf das Vertrauen auf die Beständigkeit der Rechtsordnung und auf die Tarifautonomie ausreichend sein,
Veränderungen erst im Rahmen der nächsten Tarifrunde berücksichtigt werden. Bei einem branchenübergreifenden Flächentarifvertrag liegt es auch auf der Hand,
Tarifvertragsparteien Schwierigkeiten haben können, überhaupt auf Veränderungen am Arbeitsmarkt in einzelnen Sektoren zu reagieren. Bei dem hier in Rede stehenden Tarifvertrag kann dieser Einwand freilich nicht zum Tragen kommen, da der Tarifvertrag lediglich für eine spezielle Branche und damit für ein übersichtliches Segment gilt.
RTV über 20 Jahre hinweg den veränderten Umständen überhaupt nicht angepasst wurde, zeigt deutlich,
die Tarifvertragsparteien die Altersgrenzenregelung ohne nähere Prüfung schlicht fortgeschrieben haben. Von einer Betätigung der ihnen zukommenden Einschätzungsprärogative kann ehrlicherweise daher nicht ausgegangen werden. Randnummer 121 hh) In der Rechtsfolge war die Klägerin nicht darauf beschränkt, als Entschädigung Zahlung von Geld zu verlangen. Vielmehr besteht das Arbeitsverhältnis der Parteien fort. Dies gilt sowohl dann, wenn man von einer Unwirksamkeit von § 19 RTV ausgeht, als auch dann, wenn man die Beklagte für verpflichtet erachtet, die Klägerin wieder einzustellen. Randnummer 122 Bei einer diskriminierenden Zurückweisung kann sich der Arbeitgeber nicht auf die Altersgrenze berufen, so
den Betroffenen ein Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Weiterbeschäftigung zusteht. Dies ist nicht unklar und auch nicht neu. Der EuGH hat diese Konstruktion bereits im Fall „Jimenez Melgar“ (EuGH 04.10.2001 – C 483/99, NZA 2001, 1243, 1246) anerkannt, als es um die Weigerung der Fortsetzung eines befristeten Arbeitsvertrages wegen Schwangerschaft der Arbeitnehmerin ging. In der mutterschutzrechtlichen Literatur wird dieser Entscheidung zugestimmt (jurisPK-FuB/ Zipprich 2009 Kap.5.16 Rz. 39; ErfK/ Schlachter 11. Aufl. 2011 AGG § 3 Rz. 5; Buchner/ Becker MuSchG 8. Aufl. 2008 § 9 Rz. 73), sie entspricht auch früheren deutschen Judikaten (ArbG Cottbus 13.09.2000 – 6 Ca 2170/00, NZA-RR 2000, 626). Bereits vor Schaffung des AGG konnte ein solcher Fortsetzungsanspruch aus § 75 BetrVG abgeleitet werden. Das BVerfG hat entschieden,
ein Beschäftigungsanspruch besteht, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf einer Verletzung von Art. 5 GG beruht (BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 126/85 - BVerfGE 86, 122; in der Konstruktion zustimmend BAG AP Nr. 2 zu § 17 BBIG aF). Diese Aussagen sind entsprechend verallgemeinerbar (dazu Kohte NZA 1997, 457, 462). Eine Parallele besteht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das OLG Köln hat einen Anspruch eines Geschäftsführers auf Schadensersatz bei altersdiskriminierender Verweigerung der Fortsetzung des Geschäftsführerverhältnisses bejaht (29.7.2010 – 18 U 196/09, DB 2010, 1878, 1879). Randnummer 123 Die Möglichkeit eines rückwirkenden Vertragsschlusses ist durch § 311 a BGB eröffnet. Randnummer 124 Dem Feststellungsantrag war nach alledem der Erfolg nicht zu versagen. Randnummer 125 3. Auf dieser Basis war auch dem Weiterbeschäftigungsantrag zu entsprechen. In rechtlicher Hinsicht verweist das Gericht auf den Beschluss des Großen Senats des BAG vom 27. Februar 1985 (BAG AP Nr. 10 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Randnummer 126 Die Beschäftigungspflicht bezieht sich im Streitfall auch wie beantragt auf die C.-Kaserne. Es kann dahinstehen, ob der Arbeitsvertrag vom 10.10.1994 so auszulegen ist,
mit der Formulierung „Raumpflegerin in der Kaserne“ eine Tätigkeit in der C.-Kaserne vereinbart wurde. Ferner kann dahinstehen, ob der Arbeitsvertrag vom 10.10.1994 durch den Vertrag vom 01.05.2000 abgelöst worden ist. Denn jedenfalls ist das Direktionsrecht der Beklagten (§ 106 GewO) auf die C.-Kaserne als Ort der Arbeitsleistung eingeschränkt. Allein daraus,
ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum auf einer bestimmen Stelle mit bestimmten Aufgaben beschäftigt worden ist, kann im Normalfall zwar noch nicht auf eine entsprechende örtliche Konkretisierung geschlossen werden (vgl. BAG 7.12.2000 - 6 AZR 444/99, AP Nr. 61 § 611 BGB Direktionsrechtrecht). Anders liegt es jedoch bei einer ausgesprochen langjährigen, ununterbrochenen und vorbehaltlosen Handhabung. Dadurch,
die Beklagte die Klägerin 14 Jahre lang ausschließlich in der C.-Kaserne eingesetzt hat, ist die dortige Beschäftigung Vertragsinhalt geworden. Randnummer 127 Dem steht nicht entgegen,
das Haus 21, in dem die Klägerin ursprünglich eingesetzt war, im Herbst 2006 abgerissen wurde. Die Beklagte hat weiterhin den Auftrag, in der C.-Kaserne Gebäude zu reinigen. Sie hat die Klägerin bis zum 31.5.2008 weiterhin in der C.-Kaserne eingesetzt. Wenn – wie die Beklagte nicht substantiiert vorträgt - die Reinigung in den neuen Gebäuden im Vergleich zu den Fähigkeiten der Klägerin zu anspruchsvoll ist, so entbindet dieser Umstand sie bis zu einer Änderung des Arbeitsvertrags nicht von der Verpflichtung, die Klägerin in der C.-Kaserne einzusetzen. Randnummer 128 4. Der Zahlungsantrag ist unbegründet. Randnummer 129 In der Zeit von Juni 2008 bis September 2008 bestand zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag verpflichtet die Beklagte, monatlich die vereinbarte Vergütung in Höhe von € 307,48 an die Klägerin zu zahlen (§ 611 Abs. 1 BGB). Randnummer 130 a) Der Umstand,
die Klägerin in diesem Zeitraum nicht gearbeitet hat, ist unschädlich. Denn die Klägerin hat ihre Arbeitskraft angeboten, so
sich die Beklagte im Annahmeverzug befand (§ 615 Satz 1 BGB). Öffentlich-rechtliche Leistungen infolge der Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalt nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind der Klägerin nicht gezahlt worden (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 KSchG). Anderweitigen Verdienst hat sie in dem in Rede stehenden Zeitraum ebenfalls nicht erzielt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 KSchG). Randnummer 131 b) Die Klägerin hat es allerdings böswillig unterlassen, eine ihr zumutbare Arbeit anzunehmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 KSchG). Randnummer 132 Zumutbar sind Tätigkeiten, die den Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen des Arbeitnehmers sowie seiner bisherigen Lebensstellung entsprechen. Eine längere Fahrtzeit kann dem Arbeitnehmer nach Lage des Einzelfalls zugemutet werden (LAG Köln 21.6.2005, NZA-RR 2006, 14: bis zu zwei Stunden je Strecke bei ansonsten unveränderter Tätigkeit im Falle einer Betriebsteilverlagerung). Das BAG verlangt von einem Arbeitnehmer nach Lage der Umstände nicht unbeträchtliche Einschnitte in Gehalt und Tätigkeit (BAG 26.9.2007, AP BGB § 615 Böswilligkeit Nr. 13). Randnummer 133 Böswillig handelt der Arbeitnehmer, dem ein Vorwurf daraus gemacht werden kann,
er während des Annahmeverzuges trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. In diesem Sinne liegt Unwilligkeit zur Ausübung zumutbarer Arbeit z.B. vor, wenn sich der Arbeitnehmer der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, sofern ihm über diesen Weg Arbeit hätte zugewiesen werden können.
elbe gilt, wenn der Arbeitnehmer Möglichkeiten, die eine Beschäftigung ausweisen könnten, unbeachtet lässt, wenn er z.B. eine Tageszeitung bezieht, die Stellenanzeigen aber nicht zur Kenntnis nimmt. Randnummer 134 Angesichts der Regelung des § 19 RTV und der weit verbreiteten Einstellung von Arbeitgebern im Reinigungsgewerbe, Arbeitnehmer im Rentenalter nicht zu beschäftigen, kann der Klägerin nach Auffassung des Gerichts kein Vorwurf daraus gemacht werden,
sie mit ihrem Versuch, im bisherigen Umfang von Montag bis Freitag Arbeit zu finden, erfolglos war. Randnummer 135 Die Klägerin war allerdings gehalten, das Angebot der Beklagten (Anl. B 3, Bl. 43 d.A.), ab 1.8.2008 bei gleicher Vergütung im E. Einkaufszentrum montags bis samstags von 8.55 bis 9.40 Uhr zu arbeiten, anzunehmen. Randnummer 136 In der Ablehnung einer Prozeßbeschäftigung kann ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs gesehen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zur Rechtskraft des Urteils im Kündigungsschutzprozeß ein befristetes Prozess-Arbeitsverhältnis anbietet (BAG 22.2.2000, AP Nr. 2 § 11 KSchG1969). Das Angebot des Arbeitgebers muss für den Arbeitnehmer zumutbar sein. Das war es vorliegend. Die Klägerin war nicht aus persönlichen Gründen gehindert, auch samstags zu arbeiten. Auch wenn man davon ausgeht,
die Klägerin wie von ihr vorgetragenen am Wochenende ihren Sohn entweder im Heim besucht oder ihn am Wochenende nach Hause holt, ist nicht nachvollziehbar, warum dies mit einer Tätigkeit von 8:55 bis 9:40 Uhr und damit einer Abwesenheit von zu Hause in der Zeit von ca. 8:15 bis 10:15 Uhr kollidieren muss. Ebenso wenig ist es nachvollziehbar,
das E. Einkaufszentrum von der Wohnung der Klägerin weiter entfernt liegen würde als die C.-Kaserne. Es ist auch nicht erkennbar,
die Fahrtzeit dorthin länger wäre. Die Klägerin wohnt in der B. Heide, H.. Laut Google Map beträgt die Entfernung zur C.-Kaserne (M. Straße, H.) 5,1 km. Die Entfernung von ihrer Wohnung zum E. Einkaufszentrum (O. Straße, H.) beträgt laut Google Map 3,8 km. Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich der Fußwege von ihrer Wohnung zur C.-Kaserne beträgt laut HVV Persönlicher Fahrplan 36 Minuten. Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich der Fußwege von ihrer Wohnung zum E. Einkaufszentrum beträgt laut HVV Persönlicher Fahrplan 18 Minuten. Randnummer 137 Nachteilig für die Klägerin ist allerdings der Umstand,
sie zusätzlich auch samstags, also an einem weiteren Tag in der Woche, arbeiten müsste. Das jedoch erscheint für einen vorübergehenden Zeitraum zumutbar, zumal sich bei unveränderter Vergütung die tägliche Fahrzeit zur Arbeit verkürzen und die wöchentliche Arbeitszeit von 10 auf 4 1/2 Stunden (6 x 45 Minuten) verringern würden. Randnummer 138 Der Zahlungsanspruch musste daher als unbegründet zurückgewiesen werden. Randnummer 139
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