Anerkenntnis der Mitbestimmungspflichtigkeit einer so genannten "Teambildung" im Rahmen der Umstrukturierung eines Rechtsmitteldezernats einer Behörde Leitsatz 1. Ein Anerkenntnisbeschluss ist in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zulässig, soweit die Beteiligten über den Streitgegenstand verfügen können. (Rn.24) 2. Die Entscheidung über Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates gemäß § 61 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (Juris: MitbestG SH) steht nicht zur Disposition der am personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren Beteiligten. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 29. April 2010, 25 FL 19/08, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. April 2010 geändert. Der Antrag des Antragstellers wird insoweit abgelehnt, als er die Feststellung begehrt, dass die Teambildung im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg der Beteiligten der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten, der örtliche Personalrat des Standorts Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord und die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Nord streiten darum, ob die Teambildung im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg der Beteiligten nach wie vor der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Randnummer 2 Nach der Fusion der Landesversicherungsanstalten Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern zur Deutschen Rentenversicherung Nord mit Sitz in Lübeck beabsichtigte die Deutsche Rentenversicherung Nord eine einheitliche Organisationsstruktur für das Dezernat Rechtsmittel über alle drei Standorte einzuführen. Hierzu beschloss sie, an jedem Standort des Dezernats Rechtsmittel, d.h. in Neubrandenburg, Hamburg und Lübeck drei Teams und je ein Assistenzteam zu bilden. Im gesamten Dezernat Rechtsmittel sollten danach insgesamt neun Teams für die Sachbearbeitung und drei Assistenzteams vorgesehen werden. Die Leitung des Dezernates sollte durch eine standortübergreifende Dezernatsleitung erfolgen. In jedem Team der Sachbearbeitung sollten als Funktionsebenen Teamleiter, Hauptsachbearbeiter und Sachbearbeiter eingeführt werden. Die Teamleiter und die Leiter der Assistenzteams sollten der Dezernatsleitung direkt unterstellt werden. Dieser einheitlichen Organisationsstruktur der Deutschen Rentenversicherung Nord stimmte der bei ihr gebildete Gesamtpersonalrat in der Sitzung vom 24. Juni 2008 zu. Zur Umsetzung dieser genehmigten Gesamtstruktur und Umsetzung der Teambildung, d.h. der Personalisierung der Teamstruktur beabsichtigte die Beteiligte, im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg der Abteilung Leistung drei Teams für die Sachbearbeitung und ein Assistenzteam, entsprechend einem personalisierten Organigramm, zu bilden. Diesen Maßnahmeentwurf legte sie dem Antragsteller am 8. August 2008 zur Zustimmung vor und begründete die personelle Zusammensetzung der Teams. Der Antragsteller lehnte den Antrag mit einer Vielzahl von Gründen mit Schreiben vom 28. August 2008 ab. Darauf teilte die Beteiligte dem Antragsteller unter dem Datum des 9. September 2008 mit, dass sie die Ablehnung für unbeachtlich erachte. Es fehle an einer sachbezogenen Begründung der Ablehnung. Deshalb beende sie das Mitbestimmungsverfahren und werde die Maßnahme durchführen. Randnummer 3 Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht Hamburg ein Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen: Randnummer 4 Entgegen der Auffassung der Beteiligten sei die Zustimmungsfiktion gemäß § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte nicht eingetreten. Die von ihm angeführten Gründe zur Ablehnung des Antrages vom 8. August 2008 seien nicht unbeachtlich. Die Begründung setze sich detailliert mit Ablauf, Organisation und Aufgabenübertragung auseinander. Die vorgesehene personelle Maßnahme, die sich in dem Organigramm fände, wie es aus der Anlage 1 zum Mitbestimmungsantrag vom 8. August 2008 ersichtlich sei, werde detailliert hinterfragt. Durch die neue Organisationsstruktur werde die bisherige Gruppenleiterebene praktisch abgeschafft. Wer diese Aufgabe erfüllen solle, sei nicht dargestellt. Außerdem sei gerügt, welche Beschäftigten die integrierte Sachbearbeitung wahrnehmen sollten. Detaillierte Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibungen für alle Funktionsebenen seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller begehre die Feststellung, dass er bei der Umstrukturierung in Form der Teambildung im Rechtsmittelbereich in Hamburg zu beteiligen sei und sein Mitbestimmungsrecht nicht verbraucht sei. Ferner begehre er die Unterlassung im Bereich des Dezernats Rechtsmittel, weil ein entsprechendes Mitbestimmungsverfahren nicht abschließend durchgeführt worden sei. Randnummer 5 Der Antragsteller hat beantragt: Randnummer 6 Es wird festgestellt, dass die Teambildung und die personelle Besetzung des Teams im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg der Beteiligten gemäß Mitbestimmungsvorlage vom 8. August 2008 nach wie vor der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt und die Ablehnungsbegründung vom 28. August 2008 nicht unbeachtlich ist. Randnummer 7 Die Beteiligte hat im Zuge der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Hamburg am 29. April 2010 erklärt, sie erkenne an, dass die Ablehnungsbegründung vom 28. August 2008 nicht unbeachtlich sei. Sie erkenne ferner an, dass dementsprechend das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen sei. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht beschloss daraufhin auf Antrag des Antragstellers einen Anerkenntnisbeschluss des Inhalts: Randnummer 9 „Es wird festgestellt, dass die Teambildung und die personelle Besetzung des Teams im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg der Beteiligten gemäß Mitbestimmungsvorlage vom 8.8.2008 nach wie vor der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt und die Ablehnungsbegründung vom 28.8.2008 nicht unbeachtlich ist.“ Randnummer 10 Gegen den der Beteiligten am 6. Mai 2010 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte am 3. Juni 2010 die vorliegende Beschwerde erhoben, die sie nach Fristverlängerung bis zum 5. August 2010 am 5. August 2010 begründet hat. Randnummer 11 Sie trägt vor: Die Anerkenntniserklärung der Beteiligten decke sich nicht mit dem Anerkenntnisbeschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg. Die Beteiligte habe nicht anerkannt, dass die Teambildung im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege. Dieser Aspekt sei auch nicht Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gewesen. Gegenstand des dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Mitbestimmungsantrages sei ausschließlich die personelle Besetzung des Teams im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg der Beteiligten gewesen. Dementsprechend gehe es in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich um die Frage, ob die personelle Besetzung der Teams nach wie vor der Mitbestimmung unterliege. Der Gesamtpersonalrat der Beteiligten habe der einheitlichen Struktur der Rechtsmittelbereiche aller drei Standorte und damit auch der Bildung von Teams zugestimmt. Dieser Aspekt sei nicht Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen. Aus diesem Grunde habe das Verwaltungsgericht Hamburg einen Anerkenntnisbeschluss gefasst, der den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspreche. Randnummer 12 Die Beteiligte beantragt, Randnummer 13 den Anerkenntnisbeschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg abzuändern und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen, soweit das Verwaltungsgericht Hamburg festgestellt hat, dass die Teambildung im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg der Beteiligten der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Randnummer 14 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 15 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung führt er aus: Der angefochtene Anerkenntnisbeschluss des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. In dem Mitbestimmungsantrag der Beteiligten vom 8. August 2008 heiße es unter Ziffer 1, Maßnahmeentwurf: „Im Dezernat Rechtsmittel … der Abteilung Leistungen werden am Standort Hamburg drei Teams für die Sachbearbeitung und ein Assistenzteam … entsprechend des als Anlage 1 beigefügten Organigramms gebildet.“ Der Mitbestimmungsantrag sei überschrieben mit „ Betreff Teambildung im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg.“ Der Streitgegenstand, nämlich die Teambildung und die personelle Besetzung der Teams ergäben sich unzweifelhaft aus dem Mitbestimmungsantrag vom 8. August 2008. Konsequenterweise habe der Antragsteller im Anhörungstermin vom 29. April 2010 beantragt festzustellen, dass die Teambildung und die personelle Besetzung der Teams im Dezernat Rechtsmittel gemäß Mitbestimmungsvorlage vom 8. August 2008 nach wie vor der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege und die Ablehnungsbegründung vom 28. August 2008 nicht unbeachtlich sei. Spätestens damit sei der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestimmt. Die Erklärung der Beteiligten, sie erkenne an, dass die Ablehnungsbegründung vom 28. August 2008 nicht unbeachtlich sei und das Mitbestimmungsverfahren fortzuführen sei, habe zur logischen Konsequenz gehabt, dass der Antragsteller mit dem gestellten Antrag durchdringe. Für den Vortrag der Beteiligten, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei ausschließlich die personelle Besetzung der Teams im Dezernat Rechtsmittel gewesen, ergäben sich keine Anhaltspunkte. Dieser Vortrag sei insbesondere nicht mit der eigenen Mitbestimmungsvorlage in Einklang zu bringen. Randnummer 17 Schließlich stelle sich die Frage, ob die Rechtsposition der Dienststelle überhaupt schützenswert sei. Mit Datum vom 16. Juli 2010 habe der Geschäftsführer K. den örtlichen Personalräten mitgeteilt, dass ein Stabsbereich Rechtsbehelfe geschaffen werden solle. Das bisherige Umsetzungsprojekt Rechtsmittel werde beendet. Da das Projekt beendet worden sei, könne die Beteiligte auch vor diesem Hintergrund mit ihrer Beschwerde nicht durchdringen. Randnummer 18 Im Zuge des Anhörungstermins vor dem Fachsenat am 13. Dezember 2010 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass zwischen ihnen weiterhin im Streit sei, ob die Entscheidung über Umstrukturierung durch die Teambildung im Rechtmittelbereich Hamburg der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege oder unterlegen habe. II. Randnummer 19 1. Nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg in dem angefochtenen Beschluss von seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit ausgegangen ist, prüft das Rechtsmittelgericht gem. § 17 a Abs. 5 GVG i.V.m. § 48 Abs. 1 ArbGG nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zu lässig ist. Randnummer 20 2. Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig. Sie ist rechtzeitig erhoben und rechtzeitig begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Teambildung im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg der Beteiligten unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. Randnummer 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.