Abgabenordnung: Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer Leitsatz 1. Wer Vorstandsmitglied und damit gesetzlicher Vertreter einer AG ist, muss bis zur Niederlegung seines Amtes die steuerlichen Interessen der Gesellschaft wahrnehmen und die daraus resultierenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Zu diesen Pflichten gehört die fristgerechte Entrichtung der Lohnsteuer (Rn.36) . 2. Sind mehrere gesetzliche Vertreter bestellt, so trifft jeden von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung in vollem Umfang. Grundsätzlich hat daher auch jeder von ihnen alle steuerlichen Pflichten, die der AG auferlegt sind, ordnungsgemäß zu erfüllen (Prinzip der Gesamtverantwortung). Begrenzt werden kann diese Pflicht bei mehreren gesetzlichen Vertretern nur durch eine im Vorhinein getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Vertreter für welchen Bereich zuständig ist (Rn.40) . 3. Auch bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung muss der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Vertreter einschreiten, wenn die Person des Mit-Vertreters oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordern, beispielsweise in finanziellen Krisensituationen. Zudem muss er dafür sorgen, dass er im Falle des Eintritts einer solchen Krise rechtzeitig davon erfährt (Rn.41) . 4. Gerade in der finanziellen Krise wird von den gesetzlichen Vertretern einer Gesellschaft verlangt, dass sie vorausschauend planen und entsprechende Mittel zur Entrichtung von Steuern bereithalten, von denen sie wissen, dass ihre Entstehung unmittelbar bevorsteht (Rn.44) . 5. Besonderheiten gelten für die Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer: Reichen infolge eines Liquiditätsengpasses die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteuer) nicht aus, dürfen die Löhne nur gekürzt ausgezahlt werden, als Vorschuss oder Teilbetrag, so dass der gesetzliche Vertreter aus den der Gesellschaft verbleibenden Mitteln die auf die gekürzten Löhne entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen kann. Kommt der gesetzliche Vertreter dieser Verpflichtung nicht nach und vertraut er darauf, dass er die Steuerrückstände später, nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten, wird ausgleichen können, so ist er damit bewusst das Haftungsrisiko des § 69 AO eingegangen (Rn.45) . Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang der Kläger für Steuerschulden der A AG haftet und zwar nur (noch) in Bezug auf Lohnsteuer für den Monat Februar 2007 in Höhe von insgesamt 14.931,81 € (einschließlich Lohnkirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Randnummer 2 Die A AG wurde im Jahr 1999 unter der Firma "B" als GmbH errichtet und später in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Sie war als Management-Holding ohne eigenen operativen Geschäftsbetrieb für vier 100%ige Tochtergesellschaften tätig. Gemäß Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg vom ..... 2003 war der Kläger seit Dezember 2003 Mitglied des Vorstands (Register-Nr.: HRB .....); einziges weiteres Vorstandsmitglied war Frau C. Einer beim Registergericht am 03.07.2007 eingegangenen Niederschrift über "die außerordentliche telefonische Sitzung des Aufsichtsrats der A AG vom 18. April 2007" zufolge wurde der Dienstvertrag zwischen dem Kläger und der A AG mit Wirkung zum 18.04.2007, 24.00 Uhr, aufgelöst (Eintragung in das Handelsregister am 13.08.2007). Randnummer 3 Ebenfalls im April 2007 gingen bei dem Beklagten Anträge der A AG auf Stundung von Lohnsteuer und auf Vollstreckungsaufschub ein, nachdem bereits die Lohnsteuer für den Monat Januar in Höhe von 18.429,59 € verspätet, am 06.03.2007, gezahlt worden war. Der Beklagte lehnte eine Stundung mit Schreiben vom 24.04.2007 ab und stellte am 02.05.2007 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 13 InsO wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Randnummer 4 Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28.12.2007 wurde über das Vermögen der A AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 22.02.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die A AG ihre Pflichten nach § 41a EStG zur ordnungsgemäßen Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer verletzt und angefallene Säumniszuschläge nicht entrichtet habe. Einer dem Schreiben beigefügten Aufstellung zufolge ging es um Lohnsteuer für die Monate Februar und März 2007 einschließlich Solidaritätszuschlag und Lohnkirchensteuer, um Säumniszuschläge für die Monate Januar bis März 2007 sowie um Vollstreckungskosten. Die Rückstände beliefen sich auf insgesamt 31.934,55 €. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass ihm die Pflichtverletzung als Vorstandsmitglied der AG gemäß § 34 Abs. 1 AO anzulasten und dass der Haftungstatbestand des § 69 AO damit erfüllt sei. Es sei ermessensgerecht, ihn neben dem weiteren Vorstandsmitglied, Frau C, in Anspruch zu nehmen, um auf diese Weise den Steueranspruch in einem größeren Maße zu sichern. Der Beklagte forderte den Kläger auf, sich zu den Voraussetzungen der Haftung bis zum 20.03.2008 zu äußern und dabei insbesondere auch zu der Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands in Bezug auf die Erfüllung steuerlicher Pflichten Stellung zu nehmen. Randnummer 6 Einer nicht datierten Gesprächsnotiz zufolge (Bl. 4 der Haftungsakte) teilte ein Rechtsanwalt D, der als Vertreter des Klägers auftrat, dem Beklagten telefonisch mit, dass der Kläger seit Mitte des Jahres 2006 vom Informationsfluss der Gesellschaft abgeschnitten gewesen sei, und bat um Fristverlängerung bis zum 28.03.2008. Auf eine Erinnerung des Beklagten vom 23.04.2008 unter Fristsetzung bis zum 09.05.2008 reagierte der Kläger nicht. Randnummer 7 Am 05.06.2008 beantragte der Vertreter des Klägers Einsichtnahme in die den Vorgang betreffenden Akten. Eine weitere Stellungnahme im Hinblick auf die Haftung wegen nicht abgeführter Lohnsteuer erfolgte nicht. Randnummer 8 Am 09.06.2008 erließ der Beklagte für den Haftungszeitraum vom 11.02.2007 bis zum 18.04.2007 einen Haftungsbescheid über 31.932,89 € und forderte den Kläger auf, die Haftungsschuld spätestens bis zum 14.07.2008 an die Finanzkasse zu entrichten. In der Begründung des Bescheides heißt es, die aufgeführten Steuern seien im Haftungszeitraum 11.02.2007 bis 18.04.2007 fällig geworden. Die Rückstände resultierten aus den elektronisch abgegebenen Lohnsteuervoranmeldungen der Monate Januar bis März 2007. Die den Anmeldungen zugrunde liegenden Löhne hätten nur zum Teil ausgezahlt werden dürfen, und die für die Teilleistungen anfallenden Steuerabzugsbeträge hätten zurückbehalten und an den Beklagten abgeführt werden müssen. Auf die Anhörung vom 22.02.2008 und die Erinnerung vom 23.04.2008 habe der Kläger nicht geantwortet. Das weitere Vorstandsmitglied, Frau C, sei ebenfalls per Haftungsbescheid in Anspruch genommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftungsbescheid vom 09.06.2008 Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 10.06.2008 zugestellt. Ein weiterer Haftungsbescheid vom 09.06.2008 wegen Umsatzsteuerschulden wurde zwischenzeitlich (mit Bescheid vom 21.01.2009) zurückgenommen. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 11.06.2008 teilte der Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass ein allgemeines Recht auf Akteneinsicht nicht bestehe und konkrete Gründe für eine Einsichtnahme in die Akten der A AG bislang nicht vorgebracht worden seien. Randnummer 10 Am 10.07.2008 legte der Kläger Einspruch gegen den Haftungsbescheid vom 09.06.2008 ein, ohne diesen jedoch zu begründen. Mit Schreiben vom 11.08.2008 beantragte der Kläger, den Haftungsbescheid von der Vollziehung auszusetzen. Weder der Haftungsbescheid noch die vorangegangenen Schreiben des Beklagten ließen den Sachverhalt, der für die Haftung maßgebend sein solle, erkennen. Steueranmeldungen lägen ihm nicht vor, Zugang zu den Unterlagen der A Gesellschaften habe er nicht; seine Bitten um Überlassung von Unterlagen und Auskünften würden von den Gesellschaften bzw. deren Mitarbeitern nicht beantwortet. Seinen Einspruch könne er daher erst begründet, wenn ihm der Beklagte weitere Unterlagen und Fakten mitteile. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 22.08.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Steueranmeldungen der A AG von der Steuerberatungsgesellschaft E GmbH elektronisch übermittelt und die Steuerbescheide dieser Steuerberatungsgesellschaft bekannt gegeben worden seien. Die zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen seien bereits bestandskräftig. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides bestünden nicht; der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung werde daher zurückgewiesen. Eine Aufstellung der angemeldeten Steuern (Lohnsteuerüberwachungsbogen) fügte der Beklagte seinem Schreiben als Anlage bei. Zudem übersandte er dem Kläger mit Schreiben vom 01.09.2008 weitere Unterlagen, um die dieser gebeten hatte. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 22.09.2008 legte der Kläger Einspruch gegen die Ablehnung seines Aussetzungsantrags vom 11.08.2008 ein. Randnummer 13 Am 13.10.2008 fand an Amtsstelle eine Besprechung zwischen dem zuständigen Sachgebietsleiter, Herrn F, und Herrn G statt, der nach den Akten des Beklagten als Rechtsanwalt für den Kläger auftrat. Dabei wurden Herrn G weitere Unterlagen im Original vorgelegt (Abtretungsanzeige über Ansprüche der A AG aus einer Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2006 in Höhe von 300.762,58 €). Herr F bat seinerseits Herrn G, weitere Vorbehalte gegen den Haftungsbescheid im Rahmen der Einspruchsbegründung zu konkretisieren, damit diese mit der Einspruchsentscheidung oder gegebenenfalls auch einer Abhilfeentscheidung berücksichtigt werden könnten. Randnummer 14 Am 24.10.2008 übersandte der Beklagte Herrn G weitere Unterlagen per Fax. Eine Stellungnahme der Klägerseite erfolgte nicht. Randnummer 15 Mit Entscheidung vom 24.11.2008 wies der Beklagte den Einspruch vom 10.07.2008 als unbegründet zurück. Der Kläger sei als gesetzlicher Vertreter der A AG auch für den Zahlungsverkehr verantwortlich gewesen. Er habe seine Pflichten in grob fahrlässiger Weise dadurch verletzt, dass er die bei der Auszahlung der Arbeitslöhne einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge nicht ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Die Einspruchsentscheidung wurde dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 25.11.2008 zugestellt. Randnummer 16 Am 29.12.2008, einem Montag, hat der Kläger Klage gegen den Haftungsbescheid vom 09.06.2008 erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt (Aktenzeichen: 6 K 228/08 ). Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss vom 07.04.2009 zurückgewiesen worden, weil der Kläger trotz wiederholter Aufforderung des Gerichts keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Randnummer 17 Mit Bescheid vom 21.01.2009 hat der Beklagte den Haftungsbescheid vom 09.06.2008 nach § 130 Abs. 1 AO mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurückgenommen. Zur Begründung heißt es, Frau C habe zwischenzeitlich Unterlagen eingereicht, aus denen sich ergebe, dass die Löhne der Monate Februar und März 2007 jeweils einen Monat später ausgezahlt worden seien, so dass sich die Fälligkeit der Lohnsteuer auf den 10.04.2007 bzw. auf den 10.05.2007 verschiebe. Die Lohnsteuer des Monats März 2007 falle somit nicht mehr in den Haftungszeitraum. Die Fälligkeit der Lohnsteuern für den Monat Februar 2007 sei mit dem 10.04.2007 angesetzt und die Säumniszuschläge seien entsprechend angepasst worden. Die Haftungssumme belaufe sich nunmehr auf 15.274,81 €. Randnummer 18 Am 26.02.2009 hat der damalige Bevollmächtigte des Klägers Einsicht in die Haftungsakte genommen. Randnummer 19 Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 04.03.2009 hat der Beklagte diverse Konten des Klägers gepfändet. Randnummer 20 Ein am 10.03.2009 bei Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist durch Beschluss vom 25.06.2009 als unbegründet zurückgewiesen worden (Aktz. 6 V 63/09). Randnummer 21 Mit Bescheid vom 24.09.2009 hat der Beklagte den Haftungsbescheid erneut geändert und die Haftung für die Säumniszuschläge zur Lohnsteuer aufgehoben. Der Bescheid führt allerdings neben den Haftungsbeträgen für die Lohnsteuer Februar 2007 (einschließlich Solidaritätszuschlag und Lohnkirchensteuer) auch wieder die Haftungsbeträge für die Lohnsteuer März 2007 (einschließlich Solidaritätszuschlag und Lohnkirchensteuer) sowie die Vollstreckungskosten auf. Randnummer 22 Der Kläger trägt vor: Er sei als Vertriebsvorstand in die Lohn- und Gehaltszahlungen und die Abführung der Lohnsteuer nicht eingebunden gewesen. Dies sei allein Aufgabe von Frau C gewesen. Er habe bis zu seinem "Rausschmiss" keinen Anlass gehabt, an der Professionalität und Gewissenhaftigkeit seiner Vorstandskollegin zu zweifeln. Ein Anlass, prüfend in den Fachbereich der Vorstandvorsitzenden einzugreifen, habe aus seiner Sicht nicht bestanden. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten könne ihm in Bezug auf die Lohnsteuer für Februar 2007 nicht vorgeworfen werden. Zu Beginn des Jahres 2007 sei es zu Auseinandersetzungen zwischen ihm als Vertriebsvorstand und Frau C gekommen. In der Folgezeit habe er die von ihm zur Erfüllung seiner Überwachungspflichten angeforderten Unterlagen und Informationen nur noch sehr schleppend bzw. teilweise auch gar nicht mehr bekommen. Nachdem er aus seinem Osterurlaub zurückgekehrt sei, um den 08. oder 09.04.2007 herum, habe sich die Krise zugespitzt. Es sei dabei um die Zahlung von Steuerschulden gegangen, auch der vorliegenden. Er habe mehrere Gespräche mit dem Aufsichtsrat geführt, um flüssige Mittel zu erhalten, mit denen auch die streitigen Steuerschulden hätten bezahlt werden sollen. Sowohl der Aufsichtsrat als auch Frau C hätten sich dem widersetzt. Er habe sich nicht durchsetzen können, weshalb er dann in der Telefonsitzung vom 18.04.2007 sein Amt niedergelegt habe. Mehr hätte von ihm nicht verlangt werden können. Sämtlicher gegnerischer Vortrag, der die Zeit vor April 2007 betreffe, also vor Fälligkeit der geschuldeten Beträge, sei in Anbetracht dieser Umstände irrelevant. Ungeachtet dessen beträfen die Lohnsummen, um die es letztlich gehe, zum überwiegenden Teil das Gehalt von Frau C. Es sei daher unbillig, ihn dafür in Haftung zu nehmen, zumal sich Frau C die auf sie entfallende Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung habe anrechnen lassen. Eine Inanspruchnahme des Klägers verstoße zumindest insoweit auch gegen Treu und Glauben. Schließlich habe der Beklagte mit dem Insolvenzverwalter einen Vergleich geschlossen, demzufolge die Finanzverwaltung 4,2 Mio € an die Insolvenzmasse hat zahlen müssen. Auch im Hinblick auf diese Vereinbarung sei es treuwidrig, den Kläger im Wege der Haftung in Anspruch zu nehmen; denn der Beklagte habe sich damit gegenüber dem Insolvenzverwalter der Möglichkeit begeben, die noch offene Steuerschuld, für die er in Haftung genommen werde, etwa durch Aufrechnung zu tilgen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, den angefochtenen Haftungsbescheid vom 09.06.2008, die Einspruchsentscheidung vom 24.11.2008 sowie die beiden Änderungsbescheide vom 21.01.2009 und vom 24.09.2009 aufzuheben. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Der Beklagte erwidert: Eine interne Aufgabenverteilung zwischen dem Kläger und Frau C wäre für die Haftungsinanspruchnahme nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann von Bedeutung, wenn eine Aufgabenabgrenzung im Vorwege schriftlich festgelegt worden wäre; dies sei hier aber nicht der Fall. Selbst wenn aber eine entsprechende schriftliche Vereinbarung vorgelegen hätte, wäre im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ohnehin von einer uneingeschränkten Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder auszugehen. Dass der geänderte Bescheid vom 24.09.2009 auch wieder die Beträge zur Lohnsteuer für März 2007 aufführe, sei ein Irrtum gewesen, der auf einen Bearbeiterwechsel zurückzuführen sei. Der Bescheid sei ohnehin als Abrechnungsbescheid zu verstehen; ein Wiederaufleben der Haftung für März 2007 sei nicht beabsichtigt gewesen. Gleichwohl verpflichte sich der Beklagte, diesen Bescheid entsprechend zu ändern. Hinsichtlich der Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter sei festzuhalten, dass das Finanzamt im Zuge dieser Vereinbarung nicht auf seine Steueransprüche verzichtet habe. Die Steuerschulden seien vielmehr ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet worden. Eine Möglichkeit zur Aufrechnung habe nicht bestanden. Randnummer 26 Mit Beschluss vom 17.02.2010 hat der Senat den Rechtsstreit gemäß § 6 FGO dem Einzelrichter übertragen. Randnummer 27 In Bezug auf die Säumniszuschläge zur Lohnsteuer sowie hinsichtlich der Lohnsteuer für März 2007 einschließlich Solidaritätszuschlag und Lohnkirchensteuer und der Vollstreckungskosten haben die Beteiligten zwischenzeitlich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (Aktz.: 6 K 145/10 und 6 K 220/10). Randnummer 28 Dem Gericht hat ein Band Haftungsakten vorgelegen. Randnummer 29 Auf die Niederschriften über die mündliche Verhandlung vom 07.07.2010 und vom 21.10.2010 wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist in Bezug auf die (noch) streitigen Haftungsforderungen aus Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Lohnkirchensteuer für Februar 2007 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 31 1. Das Gericht entscheidet gemäß § 6 FGO durch den Einzelrichter. Randnummer 32 2. Die am 29.12.2008 erhobene Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO rechtzeitig erhoben worden, da der letzte Tag des regulären Fristlaufs ein allgemeiner Feiertag, der 25.12.2008, und der Tag der Klageerhebung der auf diesen Feiertag folgende nächste Werktag war. Randnummer 33 3. Die Änderungsbescheide vom 21.01.2009 und vom 24.09.2009 haben sich zwar weder dem Grunde noch der Höhe nach auf die hier streitigen Haftungsforderungen ausgewirkt. Gleichwohl sind diese Bescheide unter Berücksichtigung der Rechtsschutzfunktion des § 68 FGO zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden (vgl. auch von Groll, in: Gräber, FGO, § 68 Rz. 66, mit weiteren Nachweisen). Randnummer 34 4. Zu Recht hat der Beklagte eine Haftung des Klägers für die hier noch streitigen Steuerschulden der A AG bejaht. Randnummer 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.