Internet-Anschlusskosten: Rückerstattungsanspruch für Mehrwertdienstentgelte bei Teilnahme an kostenpflichtigen Onlinespielen durch Kinder Orientierungssatz Hat ein minderjähriges Kind eines Internet-Anschlussinhabers kostenpflichtige Zusatzfunktionen eines an sich kostenlosen Browser-Spiels aktiviert und wurden deshalb per Lastschrift des Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens diese Zusatzkosten eingezogen, steht dem Anschlussinhaber ein bereicherungsrechtlicher Rückerstattungsanspruch gegen den Spielanbieter zu (Rn.22) (Rn.23) . Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 429,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
(032); AG Nettetal, Urteil v. 9.6.2004, 19 C 91/04; AG Nürnberg, Urteil v. 24.6.2004, 34 C 2207/04; wohl auch - was mangels jeglicher Begründung der dortigen Ausführungen nur vermutet werden kann - AG Salzgitter, Urteil v. 21.6.2004, 12 C 177/04; AG Frankfurt am Main, Urteil v. 15.06.2004, 30 C 718/04 - 32; AG Marbach a. N., Urteil v. 25.05.2004, 1 C 147/04) oder - noch weiter gehend - allein darin, dass anderen Personen die Möglichkeit eröffnet wird, Telefongespräche anzunehmen, liege eine Genehmigung sämtlicher verursachter Kosten (so AG Dortmund, Urteil v. 06.07.2004, 133 C 7178/04) ist dem aus Rechtsgründen nicht zu folgen (ebenso wie hier, wenn auch ohne nähere Begründung, für Telefonate, die von Mitarbeitern des Anschlussinhabers geführt werden: OLG Hamburg, Urteil v. 17.12.1998, NJW-RR 2000, 559, 560 sowie für R-Gespräche AG Hamburg-Altona, Urteil v. 16.12.2004 – 316 C 369/04). Randnummer 34 Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes steht dem ebenfalls nicht entgegen. Diese besagt genau das Gegenteil dessen, was die Beklagte behauptet: Randnummer 35 „
- Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen - über die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht hinausgehend - verpflichtet, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV). Randnummer 36 2 . Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Dies mag sich ändern, wenn er die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführte Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen.“ (Vgl. BGH, Urteil v. 16.03.2006 – III ZR 152/05) Randnummer 37 Der § 45i TKG ist gar nicht anwendbar (vgl. hierzu mit überzeugender Begründung Mankowski, Wegfall der Vergütungspflicht – Die begrenzte Reichweite des § 45i Abs. 4 TKG, MMR 2009, 808). Zur Problematik des wirksamen Minderjährigenschutzes im Onlineverkehr vgl. auch Derleder, Thielbar: Handys, Klingeltöne und Minderjährigenschutz NJW 2006, 3233; Zagouras: Klingeltöne & Co. im Abonnement - Vertragsbeziehungen und Kündigung beim wiederkehrenden Vertrieb von Mehrwertdiensten, MMR 2006,
- Randnummer 38 Der Zinsanspruch folgt aus § 286, 288 BGB. Randnummer 39
- Bezüglich der als Nebenforderung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten war die Klage abzuweisen, da es insoweit an einer Anspruchsgrundlage fehlt. Bereicherungsrechtliche Ansprüche sind gerade keine Schadensersatzansprüche. Mangels eines bestimmten Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten kämen im vorliegenden Fall als Anspruchsgrundlage nur außervertragliche Ansprüche in Betracht. Hierfür ist indessen nichts vorgetragen und auch nichts erkennbar. II. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Randnummer 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO. Randnummer 42 Die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs. 2 ZPO. Genau diesen Fall hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden. In der Instanzrechtsprechung gibt es, was die Frage der Pflichten der Eltern minderjähriger Kinder angeht, völlig uneinheitliche Auffassungen. Auch das Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2006 hat diesen Fall, anders als das Landgericht Saarbrücken meint, gerade nicht entschieden. Der Bundesgerichtshof hat sich damals nur zu R-Gesprächen geäußert. Insbesondere die Frage der Grenze der Sittenwidrigkeit und des erforderlichen Minderjährigenschutzes ist noch nicht entschieden.