MonG der Bezieher. Der Begriff des Beziehens ist nicht legaldefiniert. Der Begriff des Beziehers ist auszulegen (Rn.65) (Rn.66) (Rn.67) . 2. Das Revisionsverfahren (VII R 1/11) wurde
Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 1.2.2011 VII R 1/11)., nicht dokumentiert). Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Branntweinsteuerbescheid, der Vorgänge des Jahres 2006 besteuert. Randnummer 2
Herstellungsvorschriften produziert, die die Klägerin entsprechend den ihr erteilten arzneimittelrechtlichen Zulassungen vorgibt, und diese Produkte dann zu einem vereinbarten Preis an die Klägerin liefert. Die erforderlichen Rohstoffe stellt die Klägerin A kostenlos und rechtzeitig auf Anforderung zur Verfügung. Teilweise nahm A die entsprechenden Bestellungen vor. Randnummer 4 b) A war die Erlaubnis
dem Arzneimittelgesetz für die Herstellung der Arzneien und zur steuerfreien Verwendung von Branntwein
MonG erteilt worden. Diese Erlaubnis berechtigt neben der steuerfreien Verwendung von Branntwein und branntweinhaltigen Waren (im Folgenden: Erzeugnisse) zur Herstellung von Arzneimitteln auch zum Bezug der Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet
MonG. Randnummer 5 Eine Zulassung als so genannter berechtigter Empfänger (
MonG), die zum Bezug der Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten berechtigt, besaß A im streitigen Zeitraum 2006 nicht. Randnummer 6 c) Die Klägerin selbst hatte im Streitjahr eine arzneimittelrechtliche Erlaubnis lediglich für das Umfüllen, Abpacken und Kennzeichnen von Arzneimitteln. Randnummer 7 Die Klägerin hatte auf dem Betriebsgelände der A AG einen Raum angemietet und ihr Firmenschild am Eingang angebracht. Randnummer 8
zuweisen und zu gewährleisten, dass die Substanzen die von ihr vorgegebenen arzneimittelrechtlichen Spezifikationen erfüllten. C war im Besitz einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber. Randnummer 11 Den Transport der Substanzen wurde von C in eigenem Namen auf eigene Rechnung an das Werk B von A veranlasst. In den Bestellungen der Klägerin war diese Adresse angegeben worden; zum Teil mit der Firmenbezeichnung der Klägerin, zum Teil mit A's Firma "Werk B". Die Lieferung erfolgte im Streitzeitraum ohne verbrauchsteuerrechtliche Begleitpapiere. Randnummer 12
MonG entstanden noch wäre sie - andernfalls - Steuerschuldnerin. Randnummer 18
MonG auf das Endprodukt zu erstrecken, teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass beim Verbringen von entsprechenden Erzeugnissen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten keine Branntweinsteuer entstehe. Es wäre zudem europarechtswidrig, wenn eigentlich steuerbefreite Arzneimittel im Fall ihres Verbringens aus einem anderen Mitgliedstaat der Besteuerung unterworfen würden. Randnummer 22 b) Im Übrigen wäre die Klägerin im Falle einer Besteuerung der Substanzen nicht Steuerschuldner, denn sie sei nicht Bezieher im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 2 BranntwMonG gewesen.
dem System des Verbrauchssteuerrechts richte sich der Steueranspruch gegen denjenigen, dem die Ware verhältnismäßig leicht zugerechnet werden könne, und das sei regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Ware habe. Wer die Ware weder in Empfang nimmt noch in seinem Betrieb aufnimmt oder in sonstiger Weise Besitz erlangt, sei demnach kein Steuerschuldner, wenn er auch Käufer der Ware gewesen ist. Randnummer 23 Die Klägerin sei nicht Empfänger der Erzeugnisse gewesen. Die Substanzen seien direkt von der C an A geliefert worden im Rahmen eines so genannten Streckengeschäftes, bei dem A das Eigentum an den Substanzen im Wege des sogenannten Geheißerwerbs direkt von C erlangt habe. A habe die Substanzen - entsprechend der vertraglichen Regelung mit der Klägerin - zu Arzneimitteln weiterverarbeitet. Randnummer 24 Die Klägerin selbst habe keinerlei Besitz an den Substanzen erlangt, auch keinen mittelbaren. Die Substanzen seien weder zu ihren Gunsten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden noch enthielten die Verträge zwischen ihr und A die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses. A habe der Klägerin auch keinen Besitz an den Substanzen vermitteln wollen, sondern diese für ihre eigenen Zwecke verwendet, nämlich um ihre werkvertraglich gegenüber der Klägerin geschuldete Leistung, die Herstellung der Arzneimittel, zu erbringen. Randnummer 25 7. Die Klägerin beantragt, den Branntweinsteuerbescheid des Beklagten vom 2. März 2007 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. Mai 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 9. September 2009 aufzuheben. Randnummer 26 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 27 8. Der Beklagte bezieht sich auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor: Randnummer 28 a) Die Substanzen seien nicht steuerbefreit gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 4 BranntwMonG.
dieser Vorschrift seien (nur) Arzneimittel (selbst) steuerbefreit. Bei einem mehrstufigen Herstellungsprozess sei die Grenze zu einem Arzneimittel erst dann überschritten, wenn die Bestimmung eines Anwendungszwecks im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG möglich sei und vorliege, was voraussetze, dass die Ware sich in der Verfügungsgewalt desjenigen befinde, der sie unmittelbar als Arzneimittel oder zur Herstellung von Arzneimitteln verwende (Bezugnahme auf VSF V 2310-2 Abs. 3 UA 2 - steuerfreie Verwendung von Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln). Randnummer 29 Das sei hier nicht der Fall. Die Klägerin habe sich während des Verwaltungsverfahrens dahingehend geäußert, dass die Substanzen als Rohstoffe zur Herstellung von freiverkäuflichen Arzneimitteln und Kosmetika eingesetzt würden. Die Substanzen könnten demnach auch zur Herstellung von Kosmetika eingesetzt werden. Die Entscheidung, die Substanzen zu Arzneimittel zu verarbeiten, habe daher vorliegend erst getroffen werden können,
dem sie sich in der Verfügungsgewalt von A befunden hätten; bei Versand der Substanzen habe diese Entscheidung aber noch nicht festgestanden. Randnummer 30 b)
Auffassung des Beklagten ist ein wirksam eröffnetes Steueraussetzungsverfahren bei der Lieferung der Substanzen von Italien
Deutschland schon deshalb nicht zustande gekommen, weil weder die Klägerin noch A zum Bezug von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt gewesen seien. Aufgrund der Entnahme der Substanzen aus dem Steuerlager der C seien die Waren somit in Italien in den freien Verkehr gelangt. Mit dem Bezug der Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken sei die Steuer damit entstanden, dass der Bezieher die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nehme. Randnummer 31 Die Klägerin sei Steuerschuldner, weil sie Käufer der Substanzen gewesen sei. Der Käufer sei immer Warenbezieher im Sinne von § 144 Abs. 1 BranntwMonG. Randnummer 32 Der Inhalt der Regelungen des § 141 BranntwMonG stünden nicht dagegen; sie könnten nicht wie in dem AdV-Beschluss des Gerichts zur Auslegung des hier anzuwendenden § 144 BranntwMonG herangezogen werden. Dort gehe es um die Beförderung unter Steueraussetzung, bei dem das zugrunde liegende Handelsgeschäft keine Rolle spiele - anders als in dem hiesigen Fall einer Beförderung aus dem freien Verkehr. Auch beschriebe der in § 141 BranntwMonG verwendete Begriff "beziehen" lediglich den Beförderungsvorgang. Randnummer 33 Es liege auch kein so genanntes Streckengeschäft vor, also zwei hintereinander geschaltete Kaufgeschäfte, bei denen der Verkäufer die Waren nicht an den Käufer, sondern auf dessen Weisung direkt und unter Steueraussetzung an dessen Abnehmer liefere. Im vorliegenden Fall sei von der Klägerin als Käuferin lediglich ein vom Sitz ihres Unternehmens abweichender Ort der Lieferung bestimmt worden. Randnummer 34 Außerdem sei die Klägerin unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie auf dem Betriebsgelände der A einen Büroraum angemietet und ein Firmenschild angebracht habe, ohnehin selbst Empfängerin der Ware gewesen. Randnummer 35 Wenn sie die Waren gleichwohl nicht selbst in Empfang genommen haben sollte, sondern A, hätte die Klägerin aber mittelbaren Besitz erworben, denn A habe die unmittelbare Sachherrschaft dann für die Klägerin als Besitzmittler ausgeübt. Die Klägerin habe bis zur Weiterverarbeitung das körperliche Geschick der Ware bestimmt. Jedenfalls durch den Erwerb mittelbaren Besitzes sei die Klägerin Steuerschuldner
MonG geworden. Randnummer 36
dem BranntwMonG steuerbaren Substanzen steuerbefreit sind
MonG sind Erzeugnisse von der Steuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu
Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen. Randnummer 42
MonG sind Erzeugnisse ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie Waren sind, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung
Abs. 1 oder 3 vorgesehen ist. Demnach sind also etwa branntweinhaltige Arzneimittel selbst steuerbefreit. Randnummer 43
MonG vorliegen, kann
dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht entschieden werden. Dies wäre dann zu bejahen, wenn die Substanzen selbst durch dazu
Arzneimittelrecht Befugte hergestellte Arzneimittel wären. Randnummer 46
1 Nr. 1 und 4 AMG sind Arzneimittel Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerde zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen sowie Krankheitserreger, Parasiten oder körperfremde Stoffe abzuwehren, zu beseitigen oder unschädlich zu machen (FG München, Urteil vom 4. April 2001 3 K 5103/99, juris). Randnummer 47 Die Klägerin behauptet, die Substanzen seien Arzneimittel; der Beklagte bestreitet dieses unter Hinweis darauf, dass
dem Vortrag der Klägerin die Substanzen auch zur Herstellung von Kosmetika verwendet werden könnten. Randnummer 48 d) Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung
MonG liegen nicht vor. Randnummer 49
dem Arzneimittelrecht. In § 13 Abs. 1 Satz 1 AMG ist geregelt, dass, wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG, Testsera oder Testantigene oder Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder auf gentechnischem Wege hergestellt werden, sowie andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere herstellen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf. Randnummer 51 cc) Allerdings fehlte es hier an der Befugnis, die für die Herstellung zu verwendenden Erzeugnisse zu beziehen. Randnummer 52
MonG bedarf der Erlaubnis, wer Erzeugnisse steuerfrei
MonG verwenden will.
Satz 3 der Vorschrift schließt die Erlaubnis die Lagerung der zu verwendenden Erzeugnisse im Betrieb mit ein. Randnummer 53 § 140 BranntwMonG bestimmt unter der Überschrift "Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet" in Abs. 1 Nr. 1, dass Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einen Betrieb eines Inhabers einer Erlaubnis
MonG verbracht werden dürfen. Randnummer 54 § 141 BranntwMonG bestimmt unter der Überschrift "Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten" in Abs. 1 Nr. 1, dass Erzeugnisse unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) bezogen werden dürfen. Randnummer 55
Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2166) der Umsetzung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und Alkoholische Getränke (ABl. EG Nr. L 316/21).
1 Buchst. d dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten Alkohol von der Steuer befreien, sofern er zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten verwendet wird. Da diese Richtlinie durch die Richtlinie 2001/83/EG vom
Maßgabe von Bedingungen, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen. Randnummer 61 Deutschland hat von dieser Ermächtigung nicht nur durch die Regelung in § 132 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG Gebrauch gemacht, wonach zur Herstellung von Arzneimitteln verwendeter Alkohol von der Branntweinsteuer befreit wird (vgl. FG München, Urteil vom
dieser Vorschrift entsteht die Steuer für Erzeugnisse, die aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen werden, dadurch, dass der Bezieher die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt. Auf die ausführliche Prüfung des Anspruchs durch den Beklagten in der Einspruchsentscheidung kann insoweit im Wesentlichen Bezug genommen werden. Randnummer 64 Bei den Substanzen handelt es sich - unstreitig - um Erzeugnisse im Sinne der genannten Vorschrift, die zu gewerblichen Zwecken bezogen wurden. Randnummer 65 b) Steuerschuldner ist
MonG der Bezieher. Randnummer 66 Der Begriff des Beziehers ist nicht legaldefiniert. Randnummer 67 Der Begriff des Beziehers ist auszulegen. Randnummer 68 aa) Der Bezieher ist das Subjekt, das etwas bezieht. Das Verb "beziehen" hat verschiedene Bedeutungen, von denen aus dem Sachzusammenhang heraus nur "etwas von jemanden
Bestellung erhalten" passend ist. Randnummer 69 Erhalten ist hier, wie sich aus den Regelungen in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BranntwMonG ergibt, das Empfangen der Ware. Der Bezieher ist demnach der Empfänger der Ware (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2002 4 K 1411/01 VBr, ZfZ 2002, 206). Randnummer 70 Das Gericht legt den Begriff weiter dahin aus, dass sich der Empfang beim Bezieher dadurch verwirklicht, dass das Erzeugnis in dem Sinne physisch verbracht wird, dass er den Gewahrsam, also tatsächliche Sachherrschaft erlangt. Randnummer 71 Kein Empfang ist der Kauf der Ware. Der Kauf ist
zugrunde zu legendem deutschen Zivilrecht ein Vertrag schuldrechtlicher Art, der lediglich einen - dinglichen - Anspruch auf Übereignung begründet, diesen aber noch nicht erfüllt. Der Branntweinsteueranspruch wird nicht durch schuldrechtliche Verträge ausgelöst, sondern durch sachenrechtliche Vorgänge. Die abweichende Meinung des Beklagten lässt sich auch nicht mit der von ihm in Bezug genommenen Kommentarliteratur begründen. Wenn es bei Schroer-Schallenberg (ZfZ 2002, 290) heißt, "liege der Lieferung ein Rechtsgeschäft (z.B.) Kauf zugrunde, folgt die Steuerentstehung aus § 144 Abs. 1 BranntwMonG", ist über die Frage der Steuerschuldnerschaft noch nichts ausgesagt. Randnummer 72 Kein Empfang ist die dingliche Erfüllung des durch den Kaufvertrag begründeten Übereignungsanspruchs. Das ergibt sich aus der Rechtslage im Verbrauchsteuerrecht für das sogenannte Streckengeschäft. Dort geht das Eigentum an einer Ware auf bloßen Geheiß eines Zwischenhändlers direkt von seinem Lieferanten auf seinen Kunden über. Für eine solche Ausgestaltung der Erwerbsvorgänge ist allgemein anerkannt, dass es nicht zu einer Steuerentstehung beim Zwischenhändler kommt und zwar deswegen, weil er keinen Besitz an der Ware erlangt (vgl. Peters/Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 2000, S. 158 (F 50); Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts, 1997, S. 145 m.w.N.; vgl. auch BFH, Beschluss vom 12. Mai 1992 VII B 131/91, BFH/NV 1993, 53 m.w.N. für eine vergleichbare Situation im damaligen Mineralölsteuerrecht). Randnummer 73 Da es somit Fallgestaltungen gibt, bei denen der Übereignungsanspruchs gegenüber dem Käufer erfüllt wird, ohne dass er empfangender Bezieher im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1, 2 BranntwMonG wird, ist also für die Steuerschuldnerschaft grundsätzlich nicht darauf abzustellen, wer als Käufer einen Übereignungsanspruch hat. Randnummer 74 Im Hinblick auf das Nichtgenügen eines bloßen Geheißerwerbers ist zur Bestimmung des Beziehers im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG zumindest irgendeine Form der tatsächlichen Sachherrschaft zu fordern. Randnummer 75 bb) Dass hierfür - wie der Beklagte meint - bereits der mittelbare Besitz ausreicht, ist
Ansicht des Senats zu verneinen. Randnummer 76
MonG als Steuerschuldner ausdrücklich denjenigen bestimmt, der die Erzeugnisse in Besitz hält oder sie verwendet. Hätte der Gesetzgeber das in Besitzhalten auch für die
MonG entstehende Steuer als hinreichend für die Steuerschuldnerschaft erachtet, so wäre eine Verwendung des Begriffs auch in § 144 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG zu erwarten gewesen. Randnummer 79
MonG dürfen Erzeugnisse unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren u.a. von berechtigten Empfängern bezogen werden - es handelt sich sozusagen um das Gegenstück des § 144 BranntwMonG, in dem der Erwerb aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats geregelt ist. Randnummer 81 Der berechtigte Empfänger bezieht die Ware grundsätzlich nicht bereits mit (irgend-) einer Inbesitznahme, sondern erst durch die Aufnahme in seinen Betrieb. Randnummer 82 Das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren ist abgeschlossen - und der berechtigte Empfänger hat das Erzeugnis bezogen - wenn der berechtigte Empfänger es in seinem Betrieb im Steuergebiet aufnimmt, § 141 Abs. 4 Nr. 2 BranntwMonG. Randnummer 83 Nur soweit es das Hauptzollamt gemäß der Regelung in § 41 Abs. 8 BrStV (die aufgrund der Ermächtigung in § 141 Abs. 8 BranntwMonG erlassen wurde) auf Antrag des berechtigten Empfängers zulässt, gelten Erzeugnisse als in seinen Betrieb aufgenommen, sobald er im Steuergebiet am Ort der Lieferung daran Besitz erlangt hat. Randnummer 84 Es macht demnach also einen Unterschied aus, ob ein Erzeugnis in den Betrieb des berechtigten Empfängers aufgenommen ist oder ob er es lediglich in Besitz genommen hat. Grundsätzlich erfolgt die Aufnahme in den Betrieb, die das Steuerversandverfahren abschließt und damit das Beziehen einer Ware darstellt, also erst mit der tatsächlichen Ingewahrsamsnahme im Betrieb. Randnummer 85 Die bloße Besitznahme ist indes nicht hinreichend für das Beziehen, sondern wird dies erst im Wege einer Fiktion und nur auf Antrag und Zulassung. Randnummer 86 Soweit § 144 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG für die Steuerentstehung auf den Empfang der Ware abstellt, dürfte dies der Aufnahme der Ware im Sinne des § 141 Abs. 4 BranntwMonG entsprechen. Randnummer 87 Dass der Begriff "Bezieher" in § 144 Abs. 1 BranntwMonG in seinem Wortstamm einen von dem in § 141 BranntwMonG verwendeten Begriff "bezogen" abweichenden Bedeutungsgehalt hat, vermag das Gericht nicht festzustellen. Ein Grund für eine solche unterschiedliche Verwendung der Begriffe des "Beziehers" und des "Beziehens" ist nicht erkennbar. Insbesondere kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, wenn er meint, soweit das Wort "beziehen" in § 141 BranntwMonG verwendet wird, habe es die Bedeutung von "befördern". Randnummer 88 Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beklagten zitierten Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Mai 2000 (4 K 8348/97 VBr, ZfZ 2000, 385), weil es dort um die Vorschrift des § 144 Abs. 2 BranntwMonG geht (vgl. hierzu unter
Satz 2 Steuerschuldner ist, wer die Erzeugnisse in Besitz hält oder verwendet. Dass die Voraussetzungen von § 144 Abs. 2 Satz 1 BranntwMonG hier vorliegen, behauptet auch der Beklagte nicht. Randnummer 89 Es kann
alledem offenbleiben, ob die Klägerin überhaupt mittelbaren Besitz an den Substanzen erworben hat, weil auch der mittelbare Besitz keine Steuerschuldnerschaft begründet. Randnummer 90 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 91 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 151 Abs. 3, § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 92 Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 FGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.