Bürgerliches Gesetzbuch/Gerichtskostengesetz: Verjährungsunterbrechung und -einrede in der Gerichtskosten-Erinnerung Leitsatz
- Bei der Verjährungsunterbrechung durch Beantragung oder Vornahme gerichtlicher oder behördlicher Vollstreckungshandlungen kommt es, abgesehen von der Antragsrücknahme oder -ablehnung oder von der Aufhebung der Vollstreckungshandlung, nicht darauf an, in welcher Zeit die Anträge bearbeitet werden, ob oder wann sie zu Vollstreckungsmaßnahmen führen und auch dem Schuldner zugehen oder ob Vollstreckungshandlungen erfolglos bleiben (Rn.94) (Rn.95) .
- Für die gegen Gerichtskosten erhobene Verjährungseinrede ist die Kostenerinnerung statthaft, über die der obligatorische Einzelrichter des Kostensenats entscheidet (Rn.86) . Gründe A. Randnummer 1 Streitig ist die Verjährung der Gerichtskostenrechnung für die vom Kläger zurückgenommenen Klage V 224/00 in eigener Sache gegen das damalige Finanzamt Hamburg-
- I. Randnummer 2
- Nach abweisendem Gerichtsbescheid vom
- Juni 2001, Antrag auf mündliche Verhandlung vom
- Juli 2001 und Klagerücknahme vom
- August 2001 ist das Klageverfahren mit Beschluss vom
- August 2001 eingestellt worden. Die als Gerichtskosten anzusetzenden Beträge hat das Finanzgericht der Justizkasse gemäß Ausdruck vom
- August 2001 übermittelt (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Bl. 44 ff., 51 f., 58 f., 60, Vorbl.). Randnummer 3
- Dementsprechend hat die Justizkasse mit Kassenzeichen XXX die fälligen Gerichtskosten dem Kläger und Kostenschuldner am
- Oktober 2001 in Höhe von 180 DM berechnet (ab 2002 umgerechnet 92,03 Euro; vgl. FG-A Bl. 64 ff., 88; Justizkasse-Akte --JK-A-- Bl. 284). Randnummer 4
- Für die Verjährung geht es um deren Unterbrechung im Rahmen zunächst folgender Maßnahmen: Randnummer 5 -
- November 2001 Mahnung (JK-A Bl. 284, FG-A Bl. 88). Randnummer 6 - November 2001 Unveränderte Meldeauskunft (JK-A Bl. 58). Randnummer 7 - März 2002 Aufenthaltsanfrage an Einwohnermeldeamt mit der Bitte um Suchvermerk kommt zurück mit bisheriger Meldeanschrift (JK-A Bl. 64). Randnummer 8 - März 2002 Anschriftenanfrage an die Post kommt zurück mit Vermerk: "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" (JK-A Bl. 65). Randnummer 9 - Juli 2002 Aufenthaltsanfrage an Einwohnermeldeamt mit der Bitte um Suchvermerk kommt zurück mit bisheriger Meldeanschrift (JK-A Bl. 68). Randnummer 10 - August 2002 Grundbesitzanfragen an Grundbuchämter Altona, Hamburg und Blankenese kommen zurück mit Vermerken "kein Grundvermögen", "nach dem Eigentümerverzeichnis nicht zu ermitteln" (JK-A Bl. 69, 73, 74). Randnummer 11 - August 2002 Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer (JK-A Bl. 71R). Randnummer 12 - August 2002 Aufrechnungsersuchen an Finanzamt Hamburg-Altona über 6,3 T€, Anlage mit Aufstellung der Beträge fehlt in der Akte (JK-A Bl. 72). Randnummer 13 - April 2003 Sachstandsmitteilung an Rechtsanwaltskammer: Beitreibung kann zur Zeit nicht fortgesetzt werden, da die Privatanschrift nicht bekannt ist (JK-A Bl. 75). Randnummer 14 - August 2004 Meldeauskunft mit neuem Einzugsdatum
- November 2003 (JK-A Bl. 76). Randnummer 15 -
- September 2004 Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten W, Altona, zur Mobiliarvollstreckung. Die spezifizierte Aufstellung über 10.501,65 Euro umfasst zugleich 12 weitere offene Forderungen gegen den Schuldner, darunter Aktenzeichen ab 1987 aus zivil-, arbeits- und 3 weiteren finanzgerichtlichen Verfahren und Fälligkeiten ab 1995 (JK-A Bl. 77 f.). Randnummer 16 -
- Mai 2005, 11.30 h, Vollziehungsbeamter sucht erfolglos die Wohn-Meldeanschrift auf (JK-A Bl. 77). Randnummer 17 -
- Juni 2005 Schreiben des Vollziehungsbeamten an die gemeldete Adresse; kommt mit Postvermerk "nicht zu ermitteln" zurück (JK-A Bl. 79). Randnummer 18 - Juni 2005 Vollziehungsbeamter vermerkt: Schuldner nicht angetroffen. Zweifel an der Wohnung wegen nicht vorhandenen oder zugeklebten Briefkastens. Klingelschild könnte den
- Stock betreffen, wo Schuldner gemeldet ist und eine Wohnung zum Verkauf steht (JK-A Bl. 77R). Randnummer 19 - Juli 2005 Vollstreckungsauftrag vom September 2004 wird erfolglos zurückgegeben mit Kosten 18 € (JK-A Bl. 77). Randnummer 20 - Überprüfung der Büroanschrift im Gerichtskastenverzeichnis (JK-A Bl. 80). Randnummer 21 - Juli 2005 Unveränderte Meldeauskunft (JK-A Bl. 81). Randnummer 22 - Juli 2005 Aufenthaltsanfrage an Einwohnermeldeamt zwecks weiterer Ermittlungen vor Ort (JK-A Bl. 82). Randnummer 23 -
- Juli 2005 Schreiben an die gemeldete Adresse mit spezifizierter Aufstellung der 13 Forderungen und mit Androhung der Türöffnung; kommt mit Postvermerk vom
- Juli 2005 "nicht zu ermitteln" zurück (JK-A Bl. 83-85). Randnummer 24 - August 2005 Unveränderte Meldeauskunft (JK-A Bl. 87). Randnummer 25 - November 2005 Unveränderte Meldeauskunft (JK-A Bl. 89). Randnummer 26 - November 2005 Anfrage an Amtsgericht Hamburg-Altona nach eventuell aus dortiger Akte ersichtlicher privater Bankverbindung. Antwort vom
- Dezember 2005 mit Hinweis auf Beruf Rechtsanwalt und auf Sozietät (JK-A Bl. 90, 94). Randnummer 27 - November 2005 Wiederholte Aufenthaltsanfrage zwecks weiterer Ermittlungen vor Ort beim Einwohnermeldeamt (JK-A Bl. 91). Einwohnermeldeamt antwortet, dass Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind und dass es Um- oder Abmeldung mitteilen werde (JK-A Bl. 92). Randnummer 28 - Januar 2006 Einwohnermeldeamt teilt mit, dass Schuldner an der gemeldeten Anschrift wohnhaft sei, sich "dort aber aus beruflichen Gründen selten" aufhalte (JK-A Bl. 93, 97). Randnummer 29 -
- Januar 2006 Erneuter Vollstreckungsauftrag an Vollziehungsbeamten W, Altona, zur Mobiliarvollstreckung mit spezifizierter Aufstellung der 13 Forderungen, Restschuld 6.338,86 € (JK-A Bl. 95 f). Randnummer 30 -
- August 2006, 10.45 h, Vollziehungsbeamter sucht erfolglos die Wohn-Meldeanschrift auf (JK-A Bl. 95). Randnummer 31 -
- September 2006 Schreiben des Vollziehungsbeamten an Meldeanschrift des Schuldners; kommt zurück mit Postvermerk "Empfänger verzogen. Einwilligung zur Weitergabe der neuen Anschrift liegt nicht vor" (JK-A Bl. 98, 98a). Randnummer 32 - Oktober 2006 Vollstreckungsauftrag vom Januar 2006 wird erfolglos zurückgegeben unter Hinweis auf den Rückbrief und mit Kosten 18 € (JK-A Bl. 95 ff.). Randnummer 33 - Dezember 2006 Unveränderte Meldeauskunft (JK-A Bl. 99). Randnummer 34 - Dezember 2006: Telefonische Anfrage im Anwaltsbüro mit erfolgloser Bitte um Rückruf (JK-A Bl. 99R). Randnummer 35 - Dezember 2006: Haftanfrage bei Justizvollzugsanstalt mit Antwort: "ist hier nicht in Haft" (JK-A Bl. 100). Randnummer 36 -
- Dezember 2006 Mahnung (JK-A Bl. 281; FG-A Bl. 89). Randnummer 37 -
- Januar 2007 Erneuter Vollstreckungsauftrag an Vollziehungsbeamten zur Mobiliarvollstreckung nunmehr unter Angabe der Anwaltsbüro-Anschrift unter Hinweis darauf, dass die Post an der Privatanschrift mit "nicht zu ermitteln" zurückkommt, und mit spezifizierter Aufstellung der inzwischen 14 Forderungen, Restbetrag 6.576,86 € (JK-A Bl. 103 f.). Randnummer 38 -
- Mai 2007, 9.00 h, Schuldneradresse erfolglos aufgesucht (JK-A Bl. 103). Randnummer 39 -
- Juli 2007, 15.25 h, Schuldneradresse erfolglos aufgesucht (JK-A Bl. 103). Randnummer 40 - September 2007 Justizkasse erinnert Vollziehungsbeamten B und bittet um beschleunigte Erledigung. Oktober 2007: Vollstreckungsaußendienst der Justizbehörde aufgelöst, Vollziehungsbeamten zur Finanzbehörde, Forderungsmanagement, abgeordnet. Mit einer Erledigung im laufenden Jahr ist voraussichtlich nicht zu rechnen (JK-A Bl. 102R). Randnummer 41 -
- Oktober 2007 Schreiben des Vollziehungsbeamten B an Schuldner mit Aufforderung zur Zahlung oder zur Anwesenheit am
- Dezember von 9 bis 13.30 h mit Androhung sonst richterlich anzuordnender Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen und mit Androhung der Ladung zur eidesstattlichen Versicherung (JK-A Bl. 103; vgl. Anlage 1, FG-A Bl. 68). Randnummer 42
- Mit Fax von Freitagabend
- November 2007 mit Sozietätsabsender an die Justizkasse z. Hd. des Vollziehungsbeamten B bestätigte der Schuldner den Eingang des Schreibens des Vollziehungsbeamten vom
- Oktober 2007, bat der Schuldner um Aufschlüsselung der Kostenvorgänge unter Angabe der Geschäftsnummern und erhob er vorsorglich die Einrede der Verjährung. Das Fax wurde an den Vollziehungsbeamten B weitergeleitet, bei dem es am
- Dezember 2007 einging (JK-A Bl. 107, 156; vgl. Anlage 2, FG-A Bl. 69 ff.). Randnummer 43
- Die Justizkasse antwortete am
- Januar 2008 und übermittelte an die Sozietätsadresse die Forderungsaufstellung unter Hinweis auf bereits übersandte Kostenrechnungen und Mahnungen (JK-A Bl. 109; vgl. Anlage 3, FG-A Bl. 72 f.). Randnummer 44
- Bei ausbleibender Zahlung wurden folgende weitere Maßnahmen zur Forderungsbeitreibung ergriffen: Randnummer 45 -
- Dezember 2007, 11.09 h, Schuldneradresse durch Vollziehungsbeamten erfolglos aufgesucht. Rückgabe des Vollstreckungsauftrags durch Vollziehungsbeamten B mit Kosten 18 € und Vermerk: Schuldner hat nicht reagiert, seine Abwesenheit war nicht entschuldigt (JK-A Bl. 103, 106R). Randnummer 46 -
- Januar 2008 Antrag an Amtsgericht Hamburg auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und auf Haftanordnung; mit beigefügter spezifizierter Aufstellung über 14 Forderungen, Restbetrag 6.594,86 € (JK-A Bl. 110). Randnummer 47 -
- Februar 2008 Mit vorstehendem Antrag Eingang des am
- Dezember 2007 zurückgegebenen Vollstreckungsauftrags vom
- Januar 2007 bei Obergerichtsvollzier (OGVZ) T (JK-A Bl. 103). Randnummer 48 - März 2008 Antwort OGVZ T: Eidesstattliche Versicherung nur bei dem für die Wohnanschrift zuständigen Gerichtsvollzieher möglich, deren Nichtexistenz nicht nachgewiesen sei durch Postvermerk "nicht zu ermitteln" (JK-A Bl. 114, 118). Randnummer 49 -
- März 2008 Unveränderte Meldeauskunft (JK-A Bl. 115). Randnummer 50 -
- März 2008 Erneuter Vollstreckungsauftrag an Vollziehungsbeamten W, Altona, zur Mobiliarvollstreckung unter der Wohnanschrift unter Beifügung des Schreibens des OGVZ T und mit spezifizierter Aufstellung der 14 Forderungen, Restbetrag 6.374,86 € (JK-A Bl. 116, 117 ff). Randnummer 51 -
- Juni 2008, 9.50 h, Wohn-Meldeanschrift erfolglos aufgesucht (JK-A Bl. 117). Randnummer 52 -
- Juni 2008 Schreiben des Vollziehungsbeamten W an Schuldner mit erneuter Aufforderung zur Zahlung oder zur Anwesenheit am
- Juli von 9 bis 12.00 h mit Androhung sonst richterlich anzuordnender Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen und mit Androhung der Ladung zur eidesstattlichen Versicherung. Schreiben kommt zurück mit Postvermerk "nicht zu ermitteln" (JK-A Bl. 123, 123a). Randnummer 53 -
- August 2008 Schreiben des Vollziehungsbeamten W an Schuldner mit erneuter Aufforderung zur Zahlung oder zur Anwesenheit am
- September von 9 bis 12.00 h mit Androhung sonst richterlich anzuordnender Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen und mit Androhung der Ladung zur eidesstattlichen Versicherung (JK-A Bl. 124). Randnummer 54 -
- August 2008, 11.10 h, Wohn-Meldeanschrift erfolglos aufgesucht und Vollstreckungsauftrag vom
- März zurückgegeben mit Kosten 18 € und dem Vermerk: Schuldner ist nach Auskunft der Postbotin G. unbekannt verzogen (JK-A Bl. 117, 117R). Randnummer 55 -
- August 2008 Unveränderte Meldeauskunft. Aufenthaltsanfrage mit Bitte um Suchvermerk (JK-A Bl. 125, 126). Randnummer 56 -
- August 2008 Zahlungserinnerung an Büroanschrift und Ausdruck spezifizierte Aufstellung 14 Forderungen, Restbetrag 6.392,86 €, persönlich durch Justizkasse-Mitarbeiterin im Anwaltsbüro übergeben, Empfang bestätigt durch Rechtsanwälte-Sozietät. Erfolglose Wohnanschrift-Suche im Internet (JK-A Bl. 127 ff.; vgl. Anlage 5, FG-A Bl. 81 f.). Randnummer 57 -
- November 2008 Weitere Zahlungserinnerung an Büroanschrift über 6.392,86 € (JK-A Bl. 245, 281; vgl. Anlage 6, FG-A Bl. 83 f, 89). Randnummer 58 - Dezember 2008 Sachstandsanfrage an Meldeamt wegen Aufenthaltsanfrage (JK-A Bl. 132). Antwort-Eingang Januar 2009: Abmeldung der Wohnanschrift am
- September 2008 von Amts wegen nach unbekannt (JK-A Randnummer 59 Bl. 132, 133 f.). Randnummer 60 -
- Januar 2009 Antrag an OGVZ T, das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fortzusetzen an der Büroadresse, mit spezifizierter Aufstellung 14 Forderungen, Restbetrag 6.392,86 €. Antwort: Antrag abgelehnt, Nachweise über Verfahrensvoraussetzungen zu alt (JK-A Bl. 135 ff., 138 ff.). Randnummer 61 -
- Januar 2009 Erneuter Vollstreckungsauftrag zur Mobiliarvollstreckung an Vollziehungsbeamten B mit Büroanschrift und spezifizierter Aufstellung 14 Forderungen, Restbetrag 6.392,86 € (JK-A Bl. 151 ff., 159 ff.). Randnummer 62 -
- Februar 2009 Vollziehungsbeamter B sucht Anwaltsbüro auf und vermerkt: "Schuldner ist amtsbekannt unpfändbar. In der Gemeinschaftskanzlei ist der Schuldner pfandlos". B gibt Vollstreckungsauftrag mit Kosten 15,50 € zurück (JK-A Bl. 159, 159R). Randnummer 63
- Mit Fax vom
- Februar 2009 antwortete der Schuldner und Erinnerungsführer der Justizkasse auf deren Schreiben und Forderungsaufstellung vom
- Januar 2008 und wiederholte er die Einrede der Verjährung (JK-A Bl. 152 f.; vgl. Anlage 4, FG-A Bl. 74 ff.). Randnummer 64
- Die Justizkasse wies den Schuldner mit Rückschein-Schreiben vom
- Februar 2009 an die Anwaltssozietät auf die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung hin (JK-A Bl. 166 f., 169 f.) und veranlasste bei weiter ausbleibender Zahlung folgende Maßnahmen: Randnummer 65 - Februar 2009 Mitteilung an die Rechtsanwaltkammer (JK-A Bl. 167). Randnummer 66 - Februar 2009 Meldeauskunft immer noch "unbekannt" (JK-A Bl. 163). Randnummer 67 - Februar 2009 Internet-Recherchen nach Wohnanschrift des Schuldners erfolglos (JK-A Bl. 162 ff.). Randnummer 68 -
- März 2009 Antrag an Amtsgericht auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit spezifizierter Aufstellung 14 Forderungen, Restbetrag 6.392,86 € (JK-A Bl. 177 ff., 184e). Randnummer 69 -
- April 2009, 17.00 h, Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim OGVZ. Schuldner nicht erschienen (JK-A Bl. 184d). Randnummer 70 -
- April 2009 OGVZ T legt Haftbefehlsantrag dem Richter vor und berechnet Kosten 20,19 € (JK-A Bl. 180). Randnummer 71 -
- Mai 2009 Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung, bei Justizkasse eingegangen
- Mai 2009 (JK-A Bl. 181, 184d). Randnummer 72 -
- Mai 2009 Verhaftungsauftrag der Justizkasse an GVZ-Verteilerstelle beim Amtsgericht Hamburg mit spezifizierter Aufstellung der 14 Forderungen, Restbetrag 6.392,86 €, zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung (JK-A Bl. 182, 184a ff.). Randnummer 73
- Unter Hinweis auf den Haftbefehl, über den die Rechtsanwaltskammer informiert habe, teilte die Anwaltssozietät durch den Schuldner mit Fax vom
- Mai 2009 die Bank-Überweisungsaufgabe des im Haftbefehl genannten Betrags mit, und zwar als Zahlung unter Vorbehalt und Aufrechterhaltung der Verjährungseinrede, nur zum Zwecke der Aufhebung des Haftbefehls und der Abwendung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen. Mit Schriftsätzen vom
- Mai 2009 seien bezüglich aller Forderungen Erinnerungen eingelegt worden (JK-A Bl. 185 f.). Randnummer 74
- Die Justizkasse bestätigte den Zahlungseingang am
- Mai 2009, zugleich zwecks Löschung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis (JK-A Bl. 187 f.). II. Randnummer 75
- Die vorliegende Erinnerung unter dem Datum vom
- Mai 2009 ist beim Finanzgericht (FG) am
- Mai 2009 eingegangen und zunächst unter dem Aktenzeichen 6 KO 120/09 eingetragen worden; nach Abgabe an die Justizkasse und Rückgabe erneut unter dem Aktenzeichen 6 KO 171/09 (FG-A Vorbl., Bl. 61 ff.). Randnummer 76 Zur Begründung macht der Kläger und Kostenschuldner als Erinnerungsführer geltend (FG-A Bl. 64 ff., 97, 98 f., 102 ff.): Randnummer 77 Die Gerichtskosten seien verjährt. Die Verjährung habe mit Beendigung der Angelegenheit seit 2001 begonnen. Ein Mahnschreiben des Vollziehungsbeamten vom
- August 2006 sei mit Angabe eines anderen Aktenzeichens und ohne Forderungsaufstellung zugegangen (Kopie; Zeugnis des Vollziehungsbeamten). Nachdem die weitere Zahlungserinnerung vom
- Oktober 2007 nicht habe zugeordnet werden können, sei nach dem Antwortfax mit der Verjährungseinrede vom
- November 2007 erstmals mit dem Schreiben der Justizkasse vom
- Januar 2008 eine spezifizierte Forderungsaufstellung mit gesondertem Ausweis des hier streitigen Betrags eingegangen, während von dem am
- Dezember 2007 im Anwaltssozietäts-Büro erschienenen Vollziehungsbeamte keine nähere Auskunft über die Herkunft der Forderungen zu erlangen gewesen sei (Zeugnis M. St. und N. N.). Randnummer 78 Der Erinnerungsführer beantragt (FG-A Bl. 64), Randnummer 79 die Aufstellung der Kostenrechnung vom
- Oktober 2001 zum Kassenzeichen XXX aufzuheben. Randnummer 80
- Die Justizkasse hat am
- Juni 2010 der Erinnerung nicht abgeholfen (gemäß § 19 Abs. 5 Gerichtskostengesetz in der ab
- Juli 2004 und aktuell geltenden Fassung --GKG--; FG-A Bl. 85 ff., 96; JK-A Bl. 270 ff., 285 ff., 322 f.). Randnummer 81
- Infolge Änderung der Geschäftsverteilung des FG ist mit Wirkung ab
- Dezember 2010 die Zuständigkeit für Kostenerinnerungen vom
- Senat auf den
- Senat übergegangen und hat die vorliegende Erinnerung das neue Aktenzeichen 3 KO 193/10 erhalten. Randnummer 82 Ergänzend nimmt das Gericht Bezug auf die oben angeführten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus der Finanzgerichts-Akte (FG-A) und aus der Justizkasse-Akte (JK-A), die der Erinnerungsführer eingesehen hat (vgl. u. a. JK-A Bl. 275; FG-A Bl. 101). B. I. Randnummer 83 Die Erinnerung ist zulässig. Randnummer 84 Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG ist statthaft für die Verjährungseinrede gemäß § 5 GKG und § 10 Gerichtskostengesetz in der bis
- Juni 2004 geltenden Fassung --GKG a. F.-- (vgl. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Justizbeitreibungsordnung --JBeitrO--; Bundesfinanzhof --BFH-- vom
- Februar 2003 VII K 1/03, BFH/NV 2003, 811 zu 1; Bundesgerichtshof --BGH-- vom
- März 1997 VII ZR 146/87, Juris). Randnummer 85 Dadurch dass der Kläger und Schuldner - nach dem gegen ihn ergangenen Haftbefehl - die Gerichtskosten unter Vorbehalt gezahlt hat, wird seine Erinnerung nicht unzulässig (vgl. Hartmann, Kostengesetze, GKG § 66 Rd. 15, 23; ferner BGH vom
- Juni 1984 VI ZR 232/82, Der Betrieb --DB-- 1984, 2090). Randnummer 86 Zuständig für die Entscheidung ist der obligatorische Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 GKG (vgl. FG Düsseldorf vom
- August 2005 11 Ko 1910/05 GK, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1895), hier der obligatorische Einzelrichter des durch die Geschäftsverteilung des FG bestimmten Kostensenats (vgl. FG Hamburg vom
- Juni 1997 I 47/97 {II-E}, EFG 1997, 1447 m. w. N.). II. Randnummer 87 Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Randnummer 88 Die Gerichtskosten sind nicht gemäß § 5 GKG oder § 10 GKG a. F. verjährt. Randnummer 89
- Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG bzw. § 10 Abs. 1 GKG a. F. verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Randnummer 90
- Danach hat die Verjährung nach Klagerücknahme und Einstellung des Klageverfahrens mit Beschluss aus 2001 mit Ablauf des Jahres 2001 begonnen und wären die Gerichtskosten frühestens mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt, wenn die Verjährung nicht unterbrochen worden wäre. Randnummer 91
- Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 GKG bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 GKG a. F. wird die Verjährung unterbrochen und beginnt sie neu zu laufen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); das heißt gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Fassung der Schuldrechtsreform 2002 wie gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 217 BGB in der Fassung bis 2001 unter anderem, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Randnummer 92 Weiter setzt nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GKG bzw. § 10 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. auch jede Zahlungsaufforderung die Verjährungsfrist erneut in Gang. Randnummer 93 Bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners genügt zur Verjährungsunterbrechung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 GKG bzw. § 10 Abs. 3 Satz 3 GKG a. F. die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Randnummer 94
- Bei der Verjährungsunterbrechung durch Beantragung oder Vornahme gerichtlicher oder behördlicher Vollstreckungshandlungen, sei es in der Zuständigkeit einer Behörde, eines Gerichts, eines Vollziehungsbeamten oder eines Gerichtsvollziehers, beginnt auch bei Wiederholung die Verjährung nach jedem An- bzw. Auftrag und jeder Vollstreckungshandlung bzw. -maßnahme neu, und zwar am folgenden Tag und nicht erst mit Jahresablauf (vgl. BGH vom
- November 1997 IX ZR 136/97 BGHZ 137, 193 zu 4, 4 c; vom
- April 1993 III ZR 115/91, BGHZ 122, 287 zu III 2 c cc; vom
- Januar 1985 V ZR 233/83, BGHZ 93, 287 zu 2; Reichsgericht --RG-- vom
- April 1930 VII 437/29, RGZ 128, 76, 80); nur nicht bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrags oder bei Aufhebung einer Vollstreckungshandlung (§ 212 Abs. 2-3 BGB). Randnummer 95 In Übereinstimmung mit der Regelung des jeweils gesonderten Verjährungsneubeginns kommt es im Übrigen nicht darauf an, in welcher Zeit Vollstreckungsauf- oder -anträge bearbeitet werden, ob oder wann sie zu Vollstreckungsmaßnahmen führen und auch dem Schuldner zugehen und ob Vollstreckungshandlungen erfolglos bleiben (vgl. Bundesverwaltungsgericht --BVerwG-- vom
- Juli 1996 1 KSt 2/96, Juris; Schmidt-Räntsch in Ermann, BGB,
- A., § 212 Rd. 14; Ellenberger in Palandt, BGB,
- A., § 212 Rd. 9; Kesseler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB,
- A., § 212 Rd 5). Randnummer 96 Dass der an seiner Meldeadresse nicht erreichte oder sich an unbekanntem Ort aufhaltende Schuldner verjährungsrechtlich nicht privilegiert wird, entspricht zugleich der gesetzlichen Wertung des § 5 Abs. 3 Satz 3 GKG (oben 3). Randnummer 97 Desgleichen setzt die Verjährungsunterbrechung durch Vollstreckungsanträge oder -handlungen bei den - wie hier - nach § 1 Abs. 2 JBeitrO einzuziehenden Gerichtskostenforderungen nicht den nach § 5 JBeitrO vorgesehenen vorherigen Zugang der Zahlungsaufforderung und Mahnung voraus; auch bei einem diesbezüglichen Verstoß bleiben die Verjährungsunterbrechungen durch Vollstreckungsanträge und -handlungen unberührt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht --OLG-- vom
- März 2010 9 WF 25/10, Juris m. w. N.). Randnummer 98
- Dementsprechend ist für die in 2001 fällig gewordene Gerichtskostenforderung die mit Jahresablauf 2001 beginnende vierjährige Verjährung jeweils rechtzeitig zumindest unterbrochen worden durch Randnummer 99 - spezifizierten Auftrag vom
- September 2004 zur Mobiliarvollstreckung, - darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom
- Mai 2005, - spezifizierten Auftrag vom
- Januar 2006 zur Mobiliarvollstreckung, - darauf bezogenen Vollstreckungsversuch am
- August 2006, - spezifizierten Auftrag vom
- Januar 2007 zur Mobiliarvollstreckung, zugleich unter Angabe der Rechtsanwaltssozietäts-Anschrift, - darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom
- Mai 2007, - darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom
- Juli 2007 (oben A I 3), - darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom
- Dezember 2007, - spezifizierten Auftrag vom
- März 2008 zur Mobiliarvollstreckung, - darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom
- Juni 2008, - darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom
- August 2008, - spezifizierten Auftrag vom
- Januar 2009 zur Mobiliarvollstreckung, - darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom
- Februar 2009 (oben A I 6), - spezifizierten Antrag vom
- März 2009 zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, - darauf bezogenen erfolglos anberaumten Termin vom
- April 2009 zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, - darauf bezogenen Haftbefehlsantrag vom
- April 2009, - darauf bezogenen Haftbefehl vom
- Mai 2009, - darauf bezogenen Verhaftungsauftrag vom
- Mai 2009 (oben A I 8). Randnummer 100 Mit diesen Erkenntnissen folgt das Finanzgericht zugleich den bereits zu den anderen Gerichtskosten-Forderungen gegen den Schuldner und Erinnerungsführer ergangenen Parallelentscheidungen (Hanseatisches OLG Hamburg vom
- März 2010 4 W 212/09 {319 O 453/94}, JK-A Bl. 306, 308; vom
- März 2010 4 W 257/09 {319 O 304/96}, JK-A Bl. 311, 313; vom
- Februar 2010 4 W 308/09 {329 O 187/93}, JK-A Bl. 315, 319; Landgericht Hamburg vom
- Oktober 2009 329 O 187/93, JK-A Bl. 299; ferner vom
- Februar 2010 301 T 110/94, 310 IV-VI 271/87, JK-A Bl. 303). Randnummer 101
- Außerdem hat die Verjährung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 GKG bzw. § 10 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. (oben 3) neu zu laufen begonnen nach den an die Rechtsanwaltssozietäts-Anschrift spezifiziert übermittelten Mahnungen vom Randnummer 102 - vom
- August 2008 und - vom
- November 2008 (oben A I 6). Randnummer 103
- Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass die Verjährung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2-3 GKG bzw. § 10 Abs. 3 Satz 2-3 GKG a. F. (oben 3) auch unterbrochen worden ist durch die an die seinerzeit letzte Meldeanschrift des Schuldners abgesandten und mit "Unbekannt"-Vermerk zurückgekommenen Zahlungsaufforderungen vom Randnummer 104 - vom
- Juni 2005, - vom
- Juli 2005, - vom
- September 2006 (oben A I 3), - vom
- Juni 2008, - vom
- August 2008 (oben A I 6). Randnummer 105
- Dahingestellt bleiben können ebenso Inhalt und der Verbleib der dem Schuldner am
- November 2001 übersandten Mahnung (oben A I 3), deren Zugang er zwar nicht konkret bestritten hat, aber bei verjährungsrechtlicher Bedeutung von der Justizkasse zu beweisen gewesen wäre (vgl. FG Bremen vom
- Oktober 1997 2 97 122 Ko 2, EFG 1998, 141; OLG Koblenz vom
- März 1988 1 Ws 212/88, Rechtspfleger --Rpfleger-- 1988, 428; vom
- Mai 1984 1 Ws 377/84, Rpfleger 1984, 434; vom
- Mai 1984 1 Ws 353/84, OLGSt GKG § 10 Nr. 1). Randnummer 106
- Unerheblich ist weiter die Frage der mangelnden Spezifizierung des vom Schuldner in Kopie eingereichten Mahnschreibens des Vollziehungsbeamten W. vom
- August 2006 (oben A II 1). Falls das Beweisangebot Vernehmung des Vollziehungsbeamten W. sich auch gegen weitere in den eingesehenen Akten belegte Vorgänge richten soll, hat der Erinnerungsführer diese für das Beweisangebot nicht hinreichend bezeichnet. Randnummer 107
- Offen bleiben kann ferner die Rüge der mangelnden Konkretisierung des an der Rechtsanwaltssozietäts-Anschrift zugegangenen Mahnschreibens des Vollziehungsbeamten B. vom
- Oktober 2007 (oben A I 3, II 1). Randnummer 108
- Schließlich kommt es nicht auf die Behauptung an, der (mit spezifiziertem Auftrag vom
- Januar 2007, oben A I 3) am
- Dezember 2007 im Rechtsanwaltssozietäts-Büro erschienene Vollziehungsbeamte B. (oben A I 6) habe den vom Erinnerungsführer (teilweise) benannten Zeuginnen keine nähere Auskunft über die Zusammensetzung der Gesamtforderung gegeben. Der Erinnerungsführer hat weder die Funktionen der Zeuginnen bezeichnet noch deren Bevollmächtigung behauptet (oben A II 1). Im Übrigen ist sein erst kurz zuvor am
- November 2007 an die Justizkasse übermitteltes Antwortfax (oben A I 4) auf das Mahnschreiben vom
- Oktober 2007 (oben A I 3) unstreitig am
- Januar 2008 beantwortet worden (oben A I 5). III. Randnummer 109 Nach § 66 Abs. 8 GKG ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei und kommt keine Kostenerstattung in Betracht. Randnummer 110 Eine Beschwerde ist nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und § 128 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgeschlossen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.