Unterlassungsanspruch wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit Leitsatz Es ist zwar nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber der Belegschaft einen finanziellen Anreiz, d.h. die Zahlung einer freiwilligen Zulage, für die Zustimmung des Betriebsrats zu bestimmten Arbeitszeiten in Aussicht stellt. (Rn.32) Der Betriebsrat wird jedoch in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt, wenn der Arbeitgeber die Prämienzahlung für längere Ladenöffnungszeiten mit der Voraussetzung verknüpft, dass die zugrunde liegende befristete Betriebsvereinbarung unbefristet abgeschlossen wird. (Rn.35) Orientierungssatz (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 4/11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 25. März 2010, 7 BV 21/09, Beschluss nachgehend BAG, 18. Januar 2012, 1 ABR 4/11, Beschluss: Einstellung Verfahren (nicht dokumentiert) Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. März 2010 – 7 BV 21/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beteiligten zu 2. aufgegeben wird, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu € 10.000,00 (in Worten: Euro zehntausend) zu unterlassen, die Tätigkeit des Beteiligten zu 1. zu behindern beziehungsweise zu stören dadurch, dass die Beteiligte zu 2. die Zahlung einer jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 12,5 % des regelmäßigen arbeitsvertraglichen Bruttomonatsentgeltes (ohne Überstunden und Zuschläge) in Form eines Guthabens auf die Mitarbeiterkarte für die Belegschaft davon abhängig macht, dass der Beteiligte zu 1. mit der Beteiligten zu 2. eine unbefristete Betriebsvereinbarung über die Ladenöffnungszeit abschließt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Beteiligte zu 1. begehrt die Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit. Randnummer 2 Die Beteiligte zu 2. betreibt mehrere Warenhäuser in Hamburg. Der Beteiligte zu 1. ist der Betriebsrat eines dieser Warenhäuser in H.-T.. Die Beteiligten schlossen unter dem 7. April 2009 eine Betriebsvereinbarung, nach der der Markt in H.-T. täglich von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet hat (Anlage AG 5, Bl. 34 d. A.). Die Betriebsvereinbarung ist bis zum 31. Dezember 2012 befristet und endet ohne Nachwirkung. Randnummer 3 Die Beteiligte zu 2. gewährt eine Sonderzahlung an diejenigen Mitarbeiter, die in einem Warenhaus arbeiten, das an allen sechs Werktagen bis 22:00 Uhr geöffnet hat und – darüber hinaus – dessen Öffnungszeiten in einer zeitlich nicht befristet abgeschlossenen Betriebsvereinbarung geregelt sind. Die Mitarbeiter des Warenhauses in H.-T. erhielten die Sonderzahlung nicht. Auf Nachfrage des Beteiligten zu 1. erklärte die Beteiligte zu 2., dass sie die Sonderzahlung nur dann gewähren würde, wenn der Beteiligte zu 1. eine zeitlich unbefristet e Betriebsvereinbarung über die Ladenöffnungszeiten bis 22:00 Uhr abschließt. Randnummer 4 Mit Rundschreiben vom 16. November 2009 an alle Mitarbeiter (Anlage AG 1, Bl. 24 d. A.) wies die Beteiligte zu 2. auf diese Handhabung hin. Ferner teilte die Beteiligte zu 2. mit, dass es sich bei der Sonderzahlung um eine freiwillige Leistung handelt, die keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründe. Schließlich wird auf Sonderregelungen für Mitarbeiter der Zentrale, Mitarbeiter in Märkten in Einkaufscentern sowie Filialen in B. hingewiesen. Randnummer 5 Der Beteiligte zu 1. hat gemeint, das Verhalten der Beteiligten zu 2. sei eine Behinderung der Betriebsratsarbeit, weil diese von ihm fordere, auf Mitbestimmungsrechte gegen die Gewährung von Vergünstigungen an die Mitarbeiter zu verzichten. Er, der Beteiligte zu 1, müsse damit rechnen, von der Belegschaft unter Druck gesetzt zu werden, eine unbefristete Betriebsvereinbarung über die Ladenöffnungszeiten abzuschließen, damit diese die Sonderzahlung erhalten. Randnummer 6 Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, Randnummer 7 der Antragsgegnerin aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu € 10.000,00 (i. W. Euro zehntausend) zu unterlassen, die Tätigkeit des Antragsstellers zu behindern bzw. zu stören, dadurch dass die Antragsgegnerin Vergünstigungen für die Belegschaft davon abhängig macht, dass der Antragssteller mit der Antragsgegnerin eine unbefristete Betriebsvereinbarung über die Ladenöffnungszeit abschließt. Randnummer 8 Die Beteiligte zu 2. hat beantragt, Randnummer 9 den Antrag abzuweisen . Randnummer 10 Die Beteiligte zu 2. hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 1. werde nicht an der Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte gehindert. Sie, die Beteiligte zu 2., habe nie verlangt, dass der Beteiligte zu 1. auf Mitbestimmungsrechte verzichte. Eine zeitlich nicht befristete Betriebsvereinbarung könne jederzeit gekündigt werden und auch ohne Nachwirkung abgeschlossen werden. Die Sonderzahlung werde außerdem auf freiwilliger Basis geleistet. Sie, die Beteiligte zu 2., biete zur Durchsetzung ihrer Verhandlungspositionen lediglich eine zusätzliche Leistung an. Sie wolle angesichts der Wettbewerbssituation im Lebensmitteleinzelhandel lediglich Planungssicherheit erlangen. Randnummer 11 Mit Beschluss vom 25. März 2010 – 7 BV 21/09 – hat das Arbeitsgericht Hamburg dem Antrag des Beteiligten zu 1. stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses unter II (Bl. 46 – 48 d. A.) verwiesen. Randnummer 12 Die Beteiligte zu 2. hat gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 13. April 2010 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts am 5. Mai 2010 Beschwerde eingelegt und ihre Beschwerde am Montag den 14. Juni 2010 begründet. Randnummer 13 Die Beteiligte zu 2. wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und verweist darauf, dass es sich bei der Gewährung der Sonderzahlung um eine freiwillige Leistung der Beteiligten zu 2. handele. Sie meint, der Arbeitgeber könne nicht nur frei entscheiden, ob und in welchem Umfang er zusätzliche Leistungen erbringen will. Er könne auch bestimmen, für welchen Personenkreis die geplanten Leistungen gedacht sind. Daher müsse es auch zulässig sein, diese Voraussetzungen dem Beteiligten zu 1. offen darzulegen. Einen Verzicht auf Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 1. habe sie damit nicht verlangt. Nicht jede Drucksituation, in die ein Betriebsrat gerate, sei schon unzulässig. Es sei Aufgabe des Betriebsrats, Entscheidungen zu treffen und gegenüber der Belegschaft zu vertreten, die von dieser nicht gut geheißen werden. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten zu 2. im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdebegründung vom 14. Juni 2010 (Bl. 69 f. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 15 Die Beteiligte zu 2. beantragt, Randnummer 16 unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. März 2010, Geschäftszeichen: 7 BV 21/09, wird der Antrag zurückgewiesen. Randnummer 17 Der Beteiligte zu 1. beantragt zuletzt, nach Antragsänderung auf den gerichtlichen Hinweis vom 1. Dezember 2010, Randnummer 18 die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu € 10.000,00 (i.W. Euro zehntausend) zu unterlassen, die Tätigkeit des Antragstellers zu behindern bzw. zu stören dadurch, dass die Antragsgegnerin die Zahlung einer jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 12,5 % des regelmäßigen arbeitsvertraglichen Bruttomonatsentgeltes (ohne Überstunden und Zuschläge) in Form eines Guthabens auf der Mitarbeiterkarte für die Belegschaft davon abhängig macht, dass der Antragsteller mit der Antragsgegnerin eine unbefristete Betriebsvereinbarung über die Ladenöffnungszeit abschließt. Randnummer 19 Der Beteiligte zu 1. verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und wiederholt und vertieft seine Rechtsausführungen. Er macht geltend, er sei in seiner Abschlussfreiheit hinsichtlich des Abschlusses oder Nichtabschlusses einer Betriebsvereinbarung dadurch beeinträchtigt, dass er zu befürchtenden Diskussionen innerhalb der Belegschaft ausgesetzt sei und gegebenenfalls eine Beeinträchtigung im Ansehen und seinen Wahlchancen zu befürchten habe. Hieran ändere im Ergebnis auch die Freiwilligkeit der Gewährung des Warengutscheins nichts, da die übrigen Bezugsvoraussetzungen ausweislich des Schreibens vom 16. November 2009 gegeben seien und die Beteiligte zu 2. ausdrücklich bereit sei, unter der Voraussetzung der Entfristung der Betriebsvereinbarung, diese Leistung zu erbringen und in anderen Betrieben dies auch durchführe. Randnummer 20 Wegen des weiteren Vorbringens des Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 27. Juli 2010 (Bl. 86 f. d. A.) verwiesen. Randnummer 21 Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Randnummer 22 Die Beteiligten haben nach Schluss der mündlichen Anhörung einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. II. Randnummer 23 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist gemäß §§ 87 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Randnummer 24 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Randnummer 25
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