Abgelehnte Einzelfangerlaubnis für Dorsch für in den Haupterwerb gewechselten ehemaligen Nebenerwerbsfischer Leitsatz Es ist nicht zu beanstanden, wenn es die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Berufung auf § 3 Abs 2 SeeFischG und das darin enthalten Prinzip der relativen Stabilität ablehnt, einem im nichtorganisierten Haupterwerbtätigen Fischereibetrieb, der zuvor aus dem Nebenerwerb in den Haupterwerb gewechselt hat, im Nebenerwerb aber nicht am gezielten Dorschfang teilgenommen hatte, eine Einzelfangerlaubnis für Dorsch zu erteilen. (Rn.16) Verfahrensgang nachgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, 17. Februar 2011, 1 Bf 282/10.Z, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren die Feststellung, dass ihnen für das Jahr 2009 eine eigene Fangmenge für Dorsch in der westlichen Ostsee zuzuteilen gewesen wäre. Randnummer 2 Die Kläger betreiben Fischerei in der Ostsee. Auf den Kläger zu 2) sind vier Fischereifahrzeuge gemeldet, von denen zumindest eines für die Dorschfischerei zugelassen ist. Er ist in einer Erzeugerorganisation organisiert. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 teilten die Kläger der Beklagten mit, dass sie mit dem Fischereifahrzeug „S“ Haupterwerbsfischerei betreiben. Das Fahrzeug sei am als Ersatzfahrzeug für das ehemalige Fahrzeug „W“ angemeldet worden, welches bis dahin im Nebenerwerb angemeldet gewesen sei. Nach damaligem Stand würde dem Fahrzeug eine Dorschquote im Nebenerwerb von 2.040 kg zustehen, im Haupterwerb jedoch nur von 130 kg. Die Kläger beantragten, dem Fischereifahrzeug „S“ eine Dorschquote von 2.040 kg zu übertragen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 11. Mai 2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuteilung von Fangmengen für Dorsch in der westlichen Ostsee für das Jahr 2009 für das Fahrzeug „S“ ab. Der Fang von Dorsch sei beschränkt. Im Jahr 2009 erhielten Fischereibetriebe im nichtorganisierten Haupterwerb eine Einzelfangerlaubnis, sofern sie gemäß der Vergabe nach dem Prinzip der relativen Stabilität eine Zuteilung von mehr als 250 kg erhielten. Die Ausgangsmenge für die Zuteilung der Fangmenge im Jahr 2009 ergebe sich aus der Höhe der in den Vorjahren tatsächlich gefischten Mengen. Bei einem Wechsel vom Nebenerwerb in den Haupterwerb würden die letzten drei Jahre berücksichtigt. Damit werde dem gebotenen wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte und der bestmöglichen Versorgung des Marktes Rechnung getragen. Durch die Anknüpfung an den Fischfang der Vorjahre finde bei der Zuteilung der Quote die Eignung und Leistungsfähigkeit des Fischereibetriebes Berücksichtigung. Es sei aber aufgrund der Kürzung der der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehenden Quote auch erforderlich, den Kreis der Nutzer der Fangmöglichkeiten möglichst konstant zu halten, was durch die genannten Kriterien ebenfalls gewährleistet werde. Da das Fahrzeug „S“ und vorher das Fahrzeug „W“ in den Vorjahren nicht an der gezielten Fischerei auf Dorsch in der westlichen Ostsee teilgenommen hätten – lediglich im Jahr 2006 seien 14 kg Dorsch gefangen worden –, seien die Voraussetzungen für die Zuteilung einer Fangquote nicht gegeben. Randnummer 5 Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 11. Juni 2009 Widerspruch. Sie machten geltend, bei einem Wechsel vom Nebenerwerb zum Haupterwerb dürfe die bisherige Teilnahme an der Fischerei nicht maßgeblich sein. Es müsse auf die Leistungsfähigkeit und Eignung des neuen Betriebes abgestellt werden. Auch sei das Gebot der Gleichbehandlung verletzt, weil Nebenerwerbsfischer bis zu 300 kg je Monat fangen dürften, nicht organisierte Fischer im Haupterwerb ohne eigene Quote aber nur 250 kg je Jahr. Auch im Vergleich zu dänischen Fischern bestehe eine Ungleichbehandlung. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009, zugestellt am 17. Dezember 2009, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie vertiefte ihre Ausführungen aus dem Bescheid vom 11. Mai 2009. Ergänzend führte sie aus, Nebenerwerbsfischern stehe im Gegensatz zu Haupterwerbsfischern keine eigene Fangmenge zu. Sie dürften Dorsch lediglich bis zur festgesetzten monatlichen Höchstfangmenge fangen und nur, solange die den etwa 200 Nebenerwerbsfischern zustehende Gesamtquote von 81 t im Jahr 2009 noch nicht ausgeschöpft sei. Den nichtorganisierten Haupterwerbsfischern stehe die Fangmenge von 250 kg für das Jahr 2009 dagegen vollständig zu. Die Höhe der den Nebenerwerbsfischern zustehenden Gesamtquote sei eine Folge davon, dass dieser Quote auch die Quote der Fahrzeuge zugute komme, die von dem Hauterwerb in den Nebenerwerb wechseln. Dies sei unumgänglich, weil die Quote in Deutschland fahrzeuggebunden sei. Ein Vergleich mit dänischen Fischern sei nicht möglich, weil Dänemark eine erheblich höhere Fangquote zustehe und weil Dänemark ein anderes Verteilungssystem habe. Randnummer 7 Am 15. Januar 2010 haben die Kläger Klage erhoben. Sie vertiefen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, Haupterwerbsfischern sei jedenfalls die von Nebenerwerbsfischern im Höchstfall erzielte Fangmenge als Quote zuzuteilen. Durch die Zuteilung von Quoten an neue Haupterwerbsfischer werde der wirtschaftliche Einsatz der seit langem in der Dorschfischerei tätigen Fischer nicht gefährdet. Das drohe allenfalls, wenn eine große Zahl von Nebenerwerbsfischern in den Haupterwerb wechsele. Das sei jedenfalls gegenwärtig nicht erkennbar und habe von der Beklagten daher in die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht einbezogen werden dürfen. Die Kläger vertreten die Auffassung, mit der vorgenommenen Regelung sei ohne zwingenden Grund die durch Art. 12 GG geschützte Freiheit der Berufswahl eingeschränkt worden. Es bestehe schließlich auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Im Jahr 2010 sei den nicht organisierten Haupterwerbsfischern lediglich eine Fangmenge von 500 kg im Jahr, den Nebenerwerbsfischern jedoch eine monatliche Höchstfangmenge von 200 kg zugestanden worden. Randnummer 8 Aus dem Vorbringen der Kläger ergibt sich der Antrag, Randnummer 9 festzustellen, dass die Bescheide vom 11. Mai 2009 und 14. Dezember 2009 rechtswidrig waren. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend weist sie darauf hin, dass für den Übergang vom Nebenerwerb in den Haupterwerb die gleichen Regelungen gelten würden, wie bei dem Übergang vom Haupterwerb in den Nebenerwerb. Bei dem Übergang gehe die fahrzeuggebundene Quote bzw. der auf das Fahrzeug entfallende Anteil der Gemeinschaftsquote in den anderen Erwerbszweig mit über. Bei dem Wechsel eines Fahrzeugs vom Haupt- in den Nebenerwerb werde die mit dem Fahrzeug verbundene Quote der Gemeinschaftsquote der Nebenerwerbsfischer zugeschlagen. Dies habe in der Vergangenheit allerdings nicht erheblich zu einem Anstieg der den Nebenerwerbsfischern zustehenden Gemeinschaftsquote geführt, weil Fahrzeuge in der Regel nicht von der Haupt- in die Nebenerwerbsfischerei wechselten. Da die Fangquote ein wesentlicher preisbildender Faktor des Fahrzeugs sei, werde das mit einer Haupterwerbsquote versehene Fahrzeug in der Regel verkauft und ein kleineres Fahrzeug beschafft, wenn ein Fischer den hauptberuflichen Fischfang aufgebe. Bei dem Wechsel eines Fahrzeugs vom Neben- in den Haupterwerb könne der Gemeinschaftsquote der Nebenerwerbsfischer keine fahrzeuggebundene Quote abgezogen und der Haupterwerbsfischerei zur Verfügung gestellt werden, weil eine solche Quote nicht existiere. Stattdessen werde die umzubuchende „Quote“ in der Weise ermittelt, dass die tatsächlichen Fänge des Fahrzeugs der letzten drei Jahre zugrunde gelegt würden. Die Beklagte macht weiter geltend, die beschriebene Verteilung nach dem Prinzip der relativen Stabilität führe nicht zu einer unzulässigen Berufszugangsbeschränkung. Durch das Verteilungssystem würden ein Wechsel vom Nebenerwerb in den Haupterwerb und die Zuteilung einer eigenen, für einen rentablen Haupterwerb genügenden Quote nicht ausgeschlossen. Voraussetzung für die Zuteilung einer eigenen Quote sei lediglich, dass der Fischer ein Fahrzeug erwerbe, das in der Referenzzeit an dem gezielten Fischfang auf die quotierte Fischart teilgenommen habe. Dies sei den Fischern bekannt. Die Einschränkung bei der Zuteilung von Quoten sei erforderlich, um in Zeiten sich reduzierender Quoten den bestehenden Haupterwerbsbetrieben wirtschaftlich vertretbare Quoten zuteilen zu können. Auch aus den Kriterien der Leistungsfähigkeit und Eignung des Fischereibetriebes der Kläger ergebe sich kein Anspruch auf Zuteilung einer eigenen Quote. Aufgrund der jährlichen Kürzung der der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Fangquoten sei es erforderlich, dass der Kreis der Nutzer der Fangquoten möglichst konstant bleibe, um den wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte nicht zu gefährden. Aus Gründen der Gleichbehandlung könnten die Kläger auch nicht anders behandelt werden, als die übrigen 65 im Haupterwerb tätigen Fischereibetriebe ohne eigene Dorschquote. Für die Zuteilung einer wirtschaftlich einträglichen Dorschfangquote an alle Fischereibetriebe, die aus dem Nebenerwerb in den Haupterwerb wechseln oder neu in die Fischerei einsteigen, reiche die der Bundesrepublik Deutschland zugestandene Fangquote aber nicht aus. Die Beklagte weist ergänzend darauf hin, dass für das Fischereijahr 2010 dem nicht organisierten Haupterwerb eine Gemeinschaftsquote von 251 t zugeteilt worden sei, was dazu führe, dass jeder Fischereibetrieb ohne Einzelfangerlaubnis bis zu 500 kg Dorsch fangen könne. Demgegenüber sei die monatliche Fangmenge der Fischereibetriebe des Nebenerwerbs auf 200 kg gekürzt worden. Rechnerisch könne jeder der 213 Nebenerwerbsbetriebe bei einer unveränderten Gemeinschaftsquote von 81 t im Jahr 2010 380 kg Dorsch fangen. Randnummer 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt und auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 14 Die Sachakte der Beklagten hat dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakte der Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 15 Die als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid war rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 VwGO analog). Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Klägern einer Einzelfangerlaubnis und eine damit verbundene Fangquote für Dorsch in der westlichen Ostsee für das Jahr 2009 zuzuteilen. Randnummer 16 1. Rechtsgrundlage für die Zuteilung von Fangmengen ist § 3 Abs. 1 SeeFischG in der Fassung vom 31. Oktober 2006. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SeeFischG bedarf die Ausübung der Seefischerei einer Erlaubnis, der sogenannten Fangerlaubnis, wenn sie auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder auf Grund einer Verordnung nach § 2 Nr. 2 SeeFischG beschränkt wird. Der Fang von Dorsch in der westlichen Ostsee ist gemäß Art. 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1322/2008 (ABl. EU L 345) beschränkt. Randnummer 17 Die Fangerlaubnis wird gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 SeeFischG im Rahmen der verfügbaren Fangmengen verteilt. Bei der Bemessung der Zuteilungen soll gemäß § 3 Abs. 2 SeeFischG der Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, ihrer bisherigen Teilnahme an der Fischerei, dem wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte und der bestmöglichen Versorgung des Marktes Rechnung getragen werden. Es kann berücksichtigt werden, ob Fischereibetriebe durch ein Verbot oder eine andere Beschränkung des Fischfangs besonders betroffen sind. Randnummer 18 Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch eine Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht. Mit Ziffer II. der Dritten Bekanntmachung über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2009 vom 27. März 2009 (AmtlAnz. 2009, 1259 – Dritte Bekanntmachung) hat sie Regelungen für den Fang von Dorsch in der Ostsee getroffen. Danach wurde die Deutschland zustehende Fangquote nach dem Maßstab der relativen Stabilität verteilt. Für die Nebenerwerbsfischer wurde eine Gemeinschaftsquote von 81 t und für die nichtorganisierten Haupterwerbsfischer (Fischereibetriebe, die keiner Erzeugerorganisation bzw. keinem Zusammenschluss nach § 3 Abs. 4 SeeFischG angehören) von 175 t bereitgestellt. Die Fischereibetriebe im nichtorganisierten Haupterwerb erhielten eine Einzelfangerlaubnis, sofern sie gemäß der Vergabe nach dem Prinzip der relativen Stabilität eine Zuteilung von mehr als 250 kg pro Jahr erhielten. Für Betriebe, die gemäß relativer Stabilität bis zu 250 kg pro Jahr erhielten, wurde die Höchstfangmenge Dorsch auf 250 kg pro Jahr (Fanggewicht) festgelegt. Für Fischereibetriebe, die die Fischerei auf Dorsch im Nebenerwerb ausübten, wurde die Höchstfangmenge Dorsch ab 1. April bis zum Widerruf auf 300 kg pro Monat (Fanggewicht) festgelegt. Randnummer 19 Diese Regelungen begegnen keinen grundsätzlichen Bedenken. Sowohl die Festlegung der Fangmengen durch Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, als auch die Festlegung von Gemeinschaftsquoten sind im Grundsatz zulässig (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.11.2004, NordÖR 2005, 174). Ebenso wenig begegnet es grundsätzlichen Bedenken, dass die Beklagte bei der Bemessung der Quoten auf den Grundsatz der relativen Stabilität und dabei auf die Fangmengen in den drei vorangegangenen Jahren als den Referenzjahren abgestellt hat (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.11.2004, a.a.O.; B. v. 8.2.2005, NordÖR 2005, 320). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der Bemessung der Quoten von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, sind nicht erkennbar. Dies wird auch von den Klägern nicht geltend gemacht. Randnummer 20 2.
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