gehend BFH,
der Entnahme - oder gar nicht erfasst worden waren. Ein Teil der in den Bestandsaufzeichnungen nicht erfassten Entnahmen konnte allerdings im Lagerwirtschaftssystem der Klägerin
vollzogen werden. Randnummer 7 Für einen Teil der Waren konnte der
weis erbracht werden, dass sie
der Entnahme eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten hatten. Für einen Teil derjenigen Waren, für die der
weis der neuen zollrechtlichen Bestimmung erbracht wurde, blieb für die Prüfung unklar, wo sie zwischen Entnahme und Erhalt der neuen Bestimmung verblieben waren. Randnummer 8 Die Prüfung gliederte die beanstandeten Vorfälle in 7 Gruppen: Randnummer 9 Entnahme in A
weis einer neuen zollrechtlichen Bestimmung Ungeklärter Verbleib zwischen Entnahme und Erhalt einer neuen Bestimmung 1 verspätet Nein 2 verspätet Ja - 3 bis 18 Tage
der Entnahme Ja 3 Nein Nein 4 Nein (aber Lagerwirtschaftssystem)- Ja - 4 bis 8 Tage
der Entnahme Ja 5 verspätet Ja -
der Entnahme Nein 6 Nein (aber Lagerwirtschaftssystem)- Ja -
der Entnahme Nein 7 verspätet Ja -
der Entnahme Nein Randnummer 10 Die Gruppe 7, die ihren Merkmalen
der Gruppe 5 entspricht, ist
träglich gebildet worden,
dem der
weis der zollrechtlichen Bestimmung für einen Teil der bis dahin in Gruppe 1 erfassten Waren doch noch erbracht worden war. Randnummer 11 b) Streitgegenstand ist in diesem Verfahren der Einfuhrabgabenbescheid vom 30. Juni 2008, in dem für die Fälle der Gruppe 4 zunächst Einfuhrabgaben in Höhe von EUR 243 Zoll-EU und 691 EUSt wegen Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung gemäß Art. 203 ZK festgesetzt wurden. Randnummer 12 Die Waren sind erst 4 bis 8 Tage
der Entnahme aus dem Zolllager gestellt worden - in 4 von 5 Fällen bei der für die Beendigung des Zolllagerverfahrens der Klägerin zuständigen Zollstelle - dem HZA Hamburg-1 - und in einem Fall dem HZA D (Zollamt E). Mit der Gestellung sind Zollanmeldungen zur Überführung in das Versandverfahren T1 bzw. Carnet TIR abgegeben worden. Randnummer 13 In den Bestandsaufzeichnungen des Zolllagers (Programm A) erfolgte die Buchung der Entnahme erst zu einem verspäteten Zeitpunkt. Randnummer 14 c) Ihren fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass sich die Ware
der Entnahme aus dem Zolllager auf dem Weg der Beförderung zur Ausgangszollstelle im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr befunden habe, wozu
3 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) kein gesondertes Verfahren zu eröffnen sei. Die Bestimmung schreibe nicht vor, dass die Beförderung unverzüglich zu erfolgen habe. Tatsächlich habe sich die Ware noch auf dem - zollrechtlich nicht zum Zolllager gehörenden - Betriebsgelände befunden, nämlich verladen auf LKW, die nicht gleich
Beladung losgefahren seien. Zollamtliche Überwachungsmaßnahmen seien daher nicht beeinträchtigt gewesen. Randnummer 15 Auch
ZK sei keine Zollschuld entstanden, weil sich der Pflichtenverstoß nicht auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zolllagerverfahrens ausgewirkt habe, Art. 859 Nr. 6 ZK-DVO. Randnummer 16 Daneben begründete sie ihren Einspruch im Hinblick auf die EUSt damit, dass Art. 203 f ZK im Rahmen des Rechts der EUSt ohnehin keine Anwendung fänden. Randnummer 17 d) Während des Einspruchsverfahrens überprüfte der Beklagte die Bescheide anhand der vorgelegten Unterlagen. Mit Bescheid vom
denen Einfuhrabgaben noch nicht entständen, nicht mehr unterlägen und dass damit sowohl der Zollabgaben- als auch der EUSt-Tatbestand erfüllt werde. Randnummer 20 3. Die Klägerin hat beim Beklagten Anträge auf Erlass der erhobenen Einfuhrabgaben (Art. 239 ZK) gestellt. Diese Verfahren sind beim Beklagten ruhend gestellt worden bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abgabenbescheide. Randnummer 21 4. Den Antrag der Klägerin auf Anordnung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) unter Verzicht auf die vom Beklagten geforderte Sicherheitsleistung hat das Gericht mit Beschluss vom 15. September 2010 abgelehnt (4 V 20/10). Randnummer 22 5. Die Klägerin erhob am 10. Dezember 2009 Klage. Randnummer 23
ZK entstanden, denn es liege keine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung gemäß Art. 203 ZK vor: Art. 512 Abs. 3 ZK-DVO erlaube für das Zolllagerverfahren, dass die Ware - ohne dass eine entsprechende Anschreibung vorzunehmen wäre - zur Ausgangszollstelle transportiert werde. Die Vorschrift verlange nicht, dass die Waren bei der Entnahme schon zur Wiederausfuhr angemeldet seien. Randnummer 25 Hier seien die Waren
der physischen Entnahme aus dem Zolllager auf LKWs verladen worden, die aus logistischen Gründen - Abwarten der Freigabe durch Kreditgeber der Kunden - noch einige Tage außerhalb der Lagerfläche des Zolllagers, aber auf dem Betriebgelände, gestanden hätten. Allein die Klägerin - und nicht Dritte - hätten während dessen die tatsächliche Sachherrschaft über die Waren ausgeübt. Den Zollbehörden wäre damit zu jedem Zeitpunkt der Zugriff auf und die Überwachung der Ware möglich gewesen. Die Zollbehörden hätten anhand von Unterlagen der Klägerin jederzeit feststellen können, an welchem Ort sich die Waren befunden hätten. Zwar hätten die mit dem EDV-System A geführten Bestandsaufzeichnungen keinen zuverlässigen Überblick über die Entnahmen geboten, doch sei aus der Lagerbuchhaltung jederzeit genau ersichtlich gewesen, welche Waren körperlich dem Zolllager entnommen gewesen wären. Randnummer 26 An anderer Stelle trägt die Klägerin vor, die Verzögerungen beim Transport zur Ausgangszollstelle seien unbeachtlich, weil sie nicht durch die Klägerin zu verantworten seien, sondern durch
träglich geänderte Kundendispositionen verursacht seien. Randnummer 27 Kernargument der Klägerin ist, dass bei unstreitiger Wiederausfuhr eine Einfuhrabgabe nicht zu erheben sei. Zum Beleg zitiert die Klägerin das Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 17. Juli 2001 (VII R 99/00, BFHE 195, 481, ZfZ 2001, 376). Randnummer 28 c) Die Klägerin ist zudem der Meinung, nicht jede der Pflichtverletzungen, die
f ZK Zollschulden entstehen lasse, begründe auch eine Steuerbarkeit des Vorgangs für Zwecke der EUSt. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) meint die Klägerin, eine Einfuhr löse nur dann EUSt aus, wenn die Ware in den freien Verkehr übergeführt worden sei, was hier - anders als der Beklagte meine - nicht der Fall sei. An diese gemeinschaftsrechtliche Rechtslage knüpfe § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG an,
der für das Entstehen von EUSt das bloße Verbringen der Ware ins Inland nicht hinreichend sei; vielmehr verlange der Tatbestand der Vorschrift "die Einfuhr von Gegenständen im Inland", was auf jeden Fall voraussetze, dass die Drittlandsware in den freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt worden sei - entweder infolge einer Anmeldung oder durch eine widerrechtliche Entnahme in den freien Verkehr, bei der der Gegenstand unversteuert in den Wirtschaftskreislauf des Inlands gelangt sei. Randnummer 29 Aus der Vorschrift des § 21 Abs. 2 UStG, die für die EUSt auf die Regelungen des Zollrechts verweise, könne sich nichts Abweichendes ergeben. Denn die Anwendung dieser Vorschrift setze zunächst einmal voraus, dass es überhaupt einen steuerbaren Umsatz
G gegeben habe - was vorliegend gerade nicht der Fall sei. Vielmehr sei die Ware im Zolllagerverfahren gewesen und dann - unstreitig - in das Ausland wiederausgeführt worden; eine tatsächlich wiederausgeführte Ware werde nicht dadurch dem Warenkreislauf der Gemeinschaft zugeführt, dass es eine verspätete Anmeldung der Ausfuhr oder eine fehlerhafte Bestandsbuchhaltung des Zolllagers gegeben habe. Randnummer 30 Die Klägerin nimmt insoweit auch Bezug auf die von ihr näher vorgetragene Rechtslage in Österreich. Randnummer 31 § 21 Abs. 2 UStG verlange zudem nur eine sinngemäße Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften. Die Regelungen in Art. 203 und Art. 204 ZK ließen sich ohne Weiteres nicht auf das Einfuhrumsatzsteuerrecht übertragen, weil diese Regelungen den Charakter von Sanktionen hätten, die dem Umsatzsteuer- und dem Einfuhrumsatzsteuerrecht fremd seien. Wegen der national unterschiedlichen Umsatzsteuersätze würde es ansonsten zu einer länderweise verschiedenen bestrafenden Besteuerung kommen, die mit der
dem Zollschulden erlöschen können, wenn den Zollbehörden
gewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind. Randnummer 34 Die Klägerin meint, dass im Rahmen der Verweisung
G gegebenenfalls nicht nur die zollrechtlichen Vorschriften über die Entstehung einer Zollschuld geprüft werden müssten, sondern auch die Erlasstatbestände. Randnummer 35
f ZK entstehe, die Drittlandsware aber tatsächlich nicht in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedsstaaten eingegangen, sondern in Drittländer wiederausgeführt worden sei, und ob der Tatbestand einer Einfuhr bei Unregelmäßigkeiten
f ZK voraussetze, dass die Eingangsabgaben für die vorschriftswidrig in den Wirtschaftskreislauf verbrachte Ware gemäß Art. 866 ZK-DVO entrichtet worden seien, weil diese erst dadurch den Status einer Gemeinschaftsware erhalte und erst dadurch die zollamtliche Überwachung
2 ZK beendet werde. Randnummer 39 Der Beklagte beantragt, Randnummer 40 den Antrag abzuweisen. Randnummer 41 7. Der Beklagte bezieht sich auf seine Einspruchsentscheidung und vertieft die dort gegebene Begründung. Randnummer 42 Eine Beförderung
3 ZK-DVO käme lediglich dann in Betracht, wenn davon abgesehen werde, die Ware in ein Versandverfahren zu überführen, und hier die Ware beim Zollamt-1als zuständiger Zollstelle für die Beendigung des Zolllagerverfahrens und zugleich zuständiger Ausfuhrzollstelle nur zur Wiederausfuhr angemeldet worden wäre. Eine Ware könne nicht zugleich unter dem Regime zweier verschiedener Zollverfahren - hier zum einen des Versandverfahrens und zum anderen des Zolllagerverfahrens - sein. Mit der zollamtlichen Überlassung und damit dem tatsächlichen Erhalt einer neuen zollrechtlichen Bestimmung ende das Zolllagerverfahren. Die weitere Beförderung der Ware - z. B. zur Ausgangszollstelle - erfolge in derartigen Fällen nicht unter dem Regime des Zolllagerverfahrens, sondern sei nunmehr Gegenstand des eröffneten Versandverfahrens. Randnummer 43 Im Übrigen verlange Art. 512 ZK-DVO gegebenenfalls eine direkte und unverzügliche Gestellung bei der Ausgangszollstelle. Die Zuführung einer zulässigen neuen zollrechtlichen Bestimmung erst zwischen 3 und 18 Tagen
der Entnahme aus dem Zolllager habe zu einem Entzug aus der zollamtlichen Überwachung geführt. Randnummer 44 8. Dem Gericht lagen neben den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen folgende in einem Aktenordner gesammelten Vorgänge des Beklagten zu den oben genannten Geschäftszeichen vor: Randnummer 45 - ... - ... ... Entscheidungsgründe Randnummer 46 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 47 Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Infolge der Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung ist sowohl die Zollschuld in festgesetzter Höhe entstanden
1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Bei den streitgegenständlichen Zolllagerwaren handelte es sich um einfuhrabgabenpflichtige Nichtgemeinschaftswaren (Art. 4 Nr. 8 i. V. m. Nr. 7 ZK), die vom Zeitpunkt ihres Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft bis zum Wechsel ihres zollrechtlichen Status bzw. bis zu ihrer Wiederausfuhr, also auch während der Dauer des vom HZA bewilligten Zolllagerverfahrens, der zollamtlichen Überwachung unterlagen (Art. 37 ZK). Randnummer 50 Der Begriff des Entziehens umfasst jede Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung von Zollkontrollen gehindert wird. Entscheidend ist, dass die Zollstelle - wenn auch nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen (BFH, Urteil vom
der die Möglichkeit der zollamtlichen Prüfung ausnahmsweise auch dann noch bestehen soll, wenn die Ware sich zwar nicht mehr an dem zugelassenen Ort befindet oder eine andere Zuwiderhandlung gegen Zollvorschriften begangen worden ist, die Zollstellen jedoch in der Lage sind, anhand vom Beteiligten vorzulegender ordnungsgemäßer und geeigneter Papiere (z. B. Lagerbuchhaltung) den Ort, an dem sich die unveränderte Ware befindet, zeitnah festzustellen, um dort gegebenenfalls zollamtliche Prüfungen vorzunehmen. Randnummer 53 Sofern sich die Ware, wie von der Klägerin vorgetragen, auf LKW auf ihrem Betriebsgelände, aber außerhalb des Zolllagers befunden hat, wäre dies nicht nur aus der in der Zolllagerbewilligung vorgeschriebenen Bestandsaufzeichnung nicht zu entnehmen gewesen - dort ist die Entnahme unstreitig verspätet gebucht worden - sondern hätte sich - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - auch aus ihrer Lagerbuchhaltung nicht ergeben, wo nur die Entnahme selbst gebucht worden sein soll. Ob seinerzeit gegebenenfalls von einem im Zolllager anwesenden Mitarbeiter der Klägerin der Hinweis hätte gegeben werden können, dass sich die Ware auf einem LKW auf dem Betriebshof befinde und wo dieser abgestellt sei, ist jedenfalls deshalb unerheblich, weil es sich dabei nicht um ein den Anforderungen entsprechendes
weismittel gehandelt hätte. Randnummer 54 Demnach kommt es nicht mehr darauf an und ist hier nur ergänzend zu erwähnen, dass die Klägerin ihre Behauptung, dass sich die Ware in der streitigen Zeit auf LKW auf dem Betriebsgelände befunden habe, auf die berechtigten Einwendungen des Beklagten von der Klägerin nicht näher dargelegt hat. Randnummer 55 c) Auch aus Art. 512 ZK-DVO ergibt sich nichts Abweichendes. Soweit die Vorschrift die Möglichkeit eröffnet, die Ware unter Verzicht von Förmlichkeiten - hier externes Versandverfahren - vom Betrieb des Inhabers - hier des Zolllagers - zur Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens - hier Zollamt-1 - zu befördern (Art. 512 Abs. 1 ZK-DVO; vgl. Witte/Wolffgang, Lehrbuch des europäischen Zollrechts, S. 163, unter DV VSF Z 1502 Abs. 31) und die Ware im Hinblick auf die (angemeldete) Wiederausfuhr von der Ausfuhrzollstelle zur Ausgangszollstelle zu befördern (Art. 512 Abs. 3 ZK-DVO, vgl. Witte/Wolffgang a. a. O. S. 164), ist diese Erleichterung beschränkt auf den für die Beförderung erforderlichen Zeitraum, der hier im Verhältnis von den jeweils im Stadtgebiet Hamburg liegenden Zolllager und Ausfuhrzollstelle mit 3 bis 18 Tagen deutlich überschritten worden ist. Randnummer 56 Zudem erlaubt die Vorschrift in Art. 512 ZK-DVO zwar die Beförderung, nicht aber eine weitere Lagerung an einem Ort außerhalb des Zolllagers - wie etwa auf einem abgestellten LKW.
der wohl in diesem Zusammenhang Anwendung (vgl. Krüger in Dorsch ZK 87 Rdnr. 8
gewiesener Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren dem im vormaligen nationalen Zollschuldrecht maßgeblichen Wirtschaftszollgedanken, wonach allein der Eingang von Einfuhrwaren in die heimische Wirtschaft den inneren Grund für die Zollerhebung abgab, im gemeinschaftlichen Zollschuldrecht Geltung zu verschaffen, ist beim EuGH gescheitert. Anders als von Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen vom 12. Juni 2003 vorgeschlagen, hat der EuGH im Streitfall, wie ausgeführt, sowohl an seiner anhand von Einfuhrfällen entwickelten strengen Auslegung des Begriffs der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung festgehalten, als auch den wirtschaftlichen Charakter der Einfuhrabgaben bei der Frage der Entstehung der Zollschuld für nicht maßgeblich erachtet. Er hat insoweit lediglich auf die Möglichkeit der Erstattung oder des Erlasses der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben bei Vorliegen eines besonderen Falles gemäß Art. 239 ZK verwiesen (Rdnr. 34 der Vorabentscheidung). Damit steht fest, dass
dem gemeinschaftlichen Zollschuldrecht die Zollschuld auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen zwar eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung vorliegt, die Entziehungshandlung sich aber im Grunde lediglich als formaler Verstoß gegen zollrechtliche Pflichten darstellt, ohne die Möglichkeit einer Heilung entsteht." Randnummer 59 Der erkennende Senat schließt sich für die für den Streitfall geltende Rechtslage dieser Ansicht des EuGH und dem ihm folgenden BFH an. Randnummer 60 2. Auch die Einfuhrumsatzsteuer ist zu Recht festgesetzt worden. Randnummer 61 a)
G ist steuerbarer Umsatz der (Einfuhr-) Umsatzsteuer die Einfuhr von Gegenständen im Inland.
Auffassung des Senats ergibt sich die Antwort auf die Frage, wann eine Einfuhr im Sinne des Umsatzsteuerrechts vorliegt, unmittelbar aus dem in § 21 UStG enthaltenen Verweis auf das Zollrecht und damit aus den angesprochenen Vorschriften der Art. 201 ff ZK. Ist eine Zollschuld entstanden - wie hier
Randnummer 62 Das Gericht vermag der Klägerin nicht darin zu folgen, dass die Vorschrift des § 21 UStG für die Frage der Steuerbarkeit deswegen unangewendet zu bleiben habe, weil in ihr die Steuerbarkeit vorausgesetzt werde und deshalb das Vorliegen der Steuerbarkeit nicht mit der in dieser Vorschrift enthaltenen Verweisung auf das Zollrecht begründet werden könne. Soweit für die Prüfung, ob ein steuerbarer Umsatz vorliegt, auf den unmittelbaren Zugriff auf die Verweisung in § 21 UStG verzichtet würde, bedürfte der in § 1 Abs. 4 Nr. 1 UStG verwendete Begriff der Einfuhr einer Auslegung - denn eine Definition der "Einfuhr" enthält das UStG nicht (vgl. BFH, Urteil vom
3 Unterabs. 3 RL 77/388/EWG sind die zollrechtlichen Vorschriften über den Steuertatbestand und den Steueranspruch selbst auf eingeführte Gegenstände, die keinen gemeinschaftlichen Abgaben unterliegen, anzuwenden." Randnummer 70 Der BFH führt in diesem Urteil weiter aus, dass diese enge Verknüpfung des Einfuhrumsatzsteuerrechts mit dem Zollrecht durch die 6. EG-RL zwingend und ohne Ausnahme angeordnet ist und durch § 21 Abs. 2 UStG in nationales Recht umgesetzt worden ist. Durch die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften soll insbesondere sichergestellt werden, dass die bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben von ein und derselben Behörde in einem Bescheid
dem gleichen Verfahren aufgrund einheitlich getroffener Feststellungen einfach und zweckmäßig erhoben werden; dieser Zweck wird nur erreicht, wenn es regelmäßig zur Anwendung der Zollvorschriften auf die Einfuhrumsatzsteuer kommt. Randnummer 71 Auch wenn - worauf die Klägerin hinweist - der diesem BFH-Urteil zugrunde liegende Fall sich von dem vorliegenden Fall insofern unterscheidet, als dort das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung eines Fahrzeugs durch seine zweckwidrige Verwendung beendet worden ist, während im vorliegenden Fall eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung durch Entfernen der Ware aus dem Zolllager vorliegt, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BFH diesen Grundsätzen allgemeine Geltung beimisst, zumal der BFH sie in allgemeiner Form wie zitiert seiner Lösung des konkreten Streitfalls vorangestellt hat. Randnummer 72 Soweit sich in der vorgefundenen Literatur überhaupt Formulierungen finden, die sich auf die Streitfrage beziehen lassen, ist ihnen keine Abweichung von der hier zu Grunde gelegten Auslegung zu entnehmen. Randnummer 73 Bei Meyer (in Vogel/Schwarz, UStG, § 21 Rdnr. 84) heißt es, EUSt-Schuld entstehe, wenn ... Nichtgemeinschaftswaren der zollamtlichen Überwachung entzogen würden (Art. 203) oder eine der Pflichten nicht erfüllt werde, die sich bei abgabenpflichtigen Waren aus deren vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens ergeben, in das sie übergeführt worden sind, oder eine der Voraussetzungen für die Überführung von Waren in das betreffende Verfahren oder für die Gewährleistung eines ermäßigten Abgabensatzes oder einer Abgabenfreiheit aufgrund der Verwendung zu besonderen Zwecken nicht erfüllt werde (Art. 204 ZK). Randnummer 74 Bei Müller-Eiselt, Vonderbank (EG-Zollrecht, 4300 Einfuhrumsatzsteuerrecht, Rdnr. 32 ff.) soll die Einfuhr selbst bereits mit der Warenbewegung über die Grenze erfüllt sein. Die Entstehung von EUSt ist sodann über § 13 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG den jeweiligen Entstehungstatbeständen des geltenden Zollrechts zu entnehmen. Randnummer 75 Wäger (in Dorsch, Zollrecht, ZK Art. 201 Rdnr. 17) führt aus, gemäß § 21 Abs. 2 UStG müsse die Anwendung der jeweiligen Zollvorschriften Sinn und Zweck der Erhebung der EUSt entsprechen. Daher seien z.B. auf Grund der eigenständigen Definition des Steuergebiets die Bestimmungen zum territorialen Anwendungsbereich des ZK für die EUST unerheblich. Ebenso bestünden für Steuersatz und Steuerbefreiungen selbständige Regelungen. "Das tatbestandliche Entstehen der EUSt und die Person des Steuerschuldners bestimmen sich demgegenüber
G § 21, Rdnr. 78) führt aus, dass eine EUSt-Schuld übereinstimmend mit Art. 203 Abs. 1 ZK dann entstehe, wenn eine EUSt-pflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen werde. Randnummer 77 Witte (Zollkodex, Art. 4 Rdnr. 2 "Einfuhrumsatzsteuer") definiert die EUSt etwa als die "Umsatzsteuer, die bei der Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren in den deutschen Teil des Zollgebiets regelmäßig dann erhoben wird, wenn eine Zollschuld entsteht. Das ist bei Überführung in den freien Verkehr oder bei Unregelmäßigkeiten der Fall, die zur Zollschuldentstehung führen". Randnummer 78 Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer Auffassung auch nicht auf das Bundesministerium der Finanzen (BMF) berufen. In VSF Z 0901 Abs. 21 Unterabsatz 2 als Fundstelle heißt es: Randnummer 79 "Eine Ware wird ferner nicht dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen, dass sie ohne Erfüllung der bei der Grenzzollstelle vorgesehenen Förmlichkeiten aus dem Zollgebiet verbracht worden ist; ... Der Tatbestand des Art. 203 Abs. 1 ZK ist indessen erfüllt, wenn bereits vor dem Zeitpunkt des Verbringens über die Grenze eine zollamtliche Prüfung nicht mehr möglich war." Randnummer 80 Im vorliegenden Fall sind die Waren der zollamtlichen Überwachung bereits mit der Entfernung aus dem Lager der Klägerin entzogen gewesen und nicht erst mit ihrem Verbringen über die Grenze. Randnummer 81 c) Auch eine einschränkende Auslegung der Verweisungsnorm ist nicht angezeigt. Die Klägerin meint, weil § 21 UStG nur die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften auf die EUSt anordne und es Sinn der EUSt sei, die aus dem Drittland ohne Belastung eingeführte Ware der mit Umsatzsteuer belasteten Inlandsware anzugleichen, seien auch nur die in den Wirtschaftskreislauf des Inlands gelangten Waren mit EUSt zu belegen. Soweit für Drittlandswaren nur einer der zollrechtlichen Abgabentatbestände mit Sanktionscharakter in Art. 203 f ZK verwirklicht werde, ohne dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf gelange, sei EUSt-Recht nicht anzuwenden. Randnummer 82 Sofern die Klägerin damit meint, die Ware müsse konkret zum Kauf angeboten oder in vergleichbarer Weise in den "Wirtschaftskreislauf" gelangt sein, spricht gegen eine solche Auslegung zum einen der sich in den zitierten Rechtsmeinungen wiedergegebene Regelungszusammenhang. Eine solche Auslegung wäre zum anderen auch nicht praktikabel und würde zu sinnwidrigen Ergebnissen führen. Denn
den allgemein geltenden Grundsätzen wäre damit der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren aufgebürdet, den
weis dafür zu führen, dass der Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf gelangt ist. Dagegen spricht in den Fällen, in denen die die Zollschuld auslösende zollrechtliche Unregelmäßigkeit ein Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung ist, zum einen, dass die Unregelmäßigkeit in der Sphäre des Pflichtigen geschehen ist und zum anderen, dass durch die Unregelmäßigkeit typischerweise der Zugriff der Finanzbehörde auf die Ware und damit naturgemäß auch die
weismöglichkeit für ihren Verbleib erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht wird. Damit wäre die dem Zollverfahren entzogene und in den Wirtschaftskreislauf gebrachte Ware regelmäßig frei von EUSt, was dem Zweck der EUSt zuwiderlaufen würde. Randnummer 83 Soweit jedoch darunter, dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf gelangt, in einem weitergehenden Sinne bereits der potentielle Marktzugang verstanden werden soll, liegt ein solcher Marktzugang bereits mit der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung vor. Randnummer 84 3. Der Senat sieht keinen Anlass für die von der Klägerin angeregten Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Randnummer 85 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 86 Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.