EStG auch dann erfüllt, wenn ein Gesellschafter seinen Anteil von 50 % an seinen Ehegatten veräußert hat. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet insoweit keine einschränkende Auslegung (Rn.41) (Rn.47) (Rn.50) .
BFH: II B 13/11). Der BFH hat die Revision zugelassen (BFH-Beschluss vom 19.12.2011 II B 13/11, nicht dokumentiert). Die Revision wird unter dem Az. II R 66/11 geführt. Verfahrensgang nachgehend BFH,
Herrn C, ab (vgl. Handelsregisteranmeldung vom ... 2005, FestA Bl. 2 f.). Die Abtretung wurde am ... 2005 in das Handelsregister eingetragen. Randnummer 5
Beklagten um diverse Auskünfte zur Prüfung der Frage, ob ein grunderwerbsteuerlicher Vorgang verwirklicht worden sei, reichte die Klägerin mit Schreiben vom
Herrn C wahrnehmen solle. Auf den weiteren Vertragsinhalt wird Bezug genommen. Randnummer 7
Kommanditanteils am ... März 2006 ein vollständiger Gesellschafterwechsel stattgefunden habe und somit der Tatbestand
EStG verwirklicht worden sei. Das zuständige Finanzamt D habe der Besteuerung für jedes der drei Grundstücke der Klägerin den Wert gemäß § 138 BewG zu Grunde zu legen. Gemäß § 6 i. V. m. § 3 Nr. 4 GrEStG sei die Grunderwerbsteuer allerdings in Höhe von 50 % nicht zu erheben, da Frau E die Ehefrau
Veräußerers sei. Randnummer 8
EStG sei nicht erfüllt, da der Veräußerer, Herr C, aufgrund
Treuhandverhältnisses nach wie vor an der Gesellschaft beteiligt sei. Darüber hinaus entbehre die Verböserung einer Rechtsgrundlage. Randnummer 11
EStG verwirklicht worden. Dabei sei allein auf die zivilrechtliche Gesellschafterstellung
Erwerbers abzustellen; auf das Treuhandverhältnis zwischen den Eheleuten C/E komme es insoweit nicht an. Randnummer 12 Eine Steuerbefreiung in Höhe von 50 % gemäß § 6 i. V. m. § 3 Nr. 4 GrEStG wegen
Eheverhältnisses komme nach der Rechtsprechung
BFH (Urteil vom
Erwerbs sicherzustellen. Herr B und Herr C hätten das ihnen nach den Richtlinien der finanzierenden Bank zustehende Kreditvolumen bereits durch andere Grundstücksentwicklungsprojekte ausgeschöpft. Randnummer 14 Durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile sei der Tatbestand
EStG nicht verwirklicht worden. Randnummer 15 Die Auffassung
BFH, bei einem Treuhandverhältnis an einem Gesellschaftsanteil sei der Treuhänder bürgerlich-rechtlich Gesellschafter, finde im Zivilrecht tatsächlich keine Stütze. So sei bei einer fremdnützigen Verwaltungstreuhand, wie sie im Streitfall vorliege, zivilrechtlich anerkannt, dass das Treugut in der Insolvenz
Treuhänders und in der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen wirtschaftlich dem Treugeber zuzurechnen sei. Randnummer 16 Zudem erkenne der BFH im Rahmen
EStG an, dass der Treugeber mittelbar über den Treuhänder an dem Gesellschaftsanteil beteiligt sei. Dies müsse aus systematischen Gründen ebenso im Rahmen
EStG gelten. Randnummer 17 Die von der Abgabenordnung abweichende grunderwerbsteuerliche Zurechnung
Gesellschaftsanteils beim Treuhänder sei jedenfalls bei Ehegatten verfehlt. Im Hinblick auf Art. 6 Grundgesetz (GG) sei eine Interpolation von Befreiungsvorschriften vorzunehmen. Übertragungsvorgänge zwischen Ehegatten sollten nach dem Willen
Gesetzgebers grundsätzlich steuerfrei sein. Die Treuhänderschaft zwischen Ehegatten dürfe daher keine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2a GrEStG auslösen. Da die Eheleute C/E nach wie vor zu 50 % an der Klägern beteiligt seien, seien nicht mehr als 95 % der Anteile übertragen worden. Randnummer 18 Die Verböserung hin zu einer vollen Steuerpflicht sei rechtswidrig. Für eine Steuerbefreiung nach § 6 GrEStG komme es auf die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen an, die die höchstrichterliche Rechtsprechung einem Treugeber abspreche. Der Beklagte spreche aber auch dem Treuhänder die vermögensmäßige Beteiligung ab und gelange so zu dem sinnwidrigen Ergebnis, dass bei einem Treuhandverhältnis zwischen Ehegatten keiner am Gesellschaftsvermögen beteiligt und die Befreiung
EStG nicht zu gewähren sei. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom
Erörterungstermins vom
Änderungsbescheides gerichteten Klagebegehrens entgegen, wenn der geänderte Bescheid - wie hier - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen (§ 164 AO) und
halb einer materiellen Bestandskraft nicht fähig war (BFH-Beschluss vom 11. März 1999 V B 24/99, BFHE 188, 128, BStBl II 1999, 335). Randnummer 31 In einem derartigen Fall bewirkt § 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 1 letzter Halbsatz AO eine Vereinfachung in der Weise, dass der Steuerpflichtige nicht den Änderungsbescheid anfechten muss, soweit es um den neuen Regelungsgehalt geht, und einen Änderungsantrag im Verpflichtungswege verfolgen muss, soweit es um den Regelungsgehalt
ursprünglichen Verwaltungsaktes geht (von Beckerath in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 42 FGO Rz. 41), sondern, wie hier geschehen, einen umfassenden Anfechtungsantrag stellen kann. Randnummer 32 2. Das Gericht legt den Aufhebungsantrag der Klägerin so aus, dass hierin als Minus der Antrag auf Änderung
angefochtenen Bescheides dahingehend enthalten ist, dass der Besteuerungswert auf 50 %
Wertes gemäß § 138 BewG festgestellt wird. II. Randnummer 33 Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), als hierin der Wert gemäß § 138 BewG voll und nicht nur zur Hälfte als der Besteuerung zugrunde zu legen festgestellt wird. Randnummer 34 Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig (1.). In materieller Hinsicht ist der streitgegenständliche Vorgang zwar gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerbar (2.), jedoch ist die Steuer in Höhe von 50 % nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Nr. 4 GrEStG nicht zu erheben (3.). Randnummer 35 1. Nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG werden die Besteuerungsgrundlagen in den Fällen
EStG durch das Finanzamt, in
sen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, gesondert festgestellt, wenn ein außerhalb
Bezirks dieses Finanzamtes liegendes Grundstück betroffen wird. Randnummer 36 Die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen sind die Steuerpflicht dem Grunde nach, etwaige Steuerbefreiungen nach §§ 3 und 4 GrEStG bzw. etwaige Nichterhebungen nach §§ 5 bis 7 GrEStG, die Steuerschuldner und das zur Steuerfestsetzung berufene Finanzamt (Pahlke in Pahlke/Franz, GrEStG, 3. Aufl., § 17 Rz. 14). Randnummer 37 Die Geschäftsleitung der Klägerin befindet sich unstreitig in Hamburg und damit im Zuständigkeitsbereich
Beklagten, während die betroffenen Grundstücke in D liegen. Der Beklagte stellte in dem angefochtenen Bescheid die Steuerpflicht der Anteilsübertragungen nach § 1 Abs. 2a GrEStG fest, die Steuerschuldnerschaft der Klägerin (vgl. § 13 Nr. 6 GrEStG), der Höhe nach die Besteuerung zu 100 % und das Finanzamt D als für die Steuerfestsetzung zuständiges Finanzamt. Randnummer 38 2. Bei der Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der Klägerin handelt es sich um einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang gemäß § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, so gilt dies nach der genannten Vorschrift als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtsteuerbarkeit
Wechsels im Personenstand einer Gesamthand fingiert das Gesetz einen Rechtsträgerwechsel auf eine neue Gesellschaft, wenn mehr als 95 % der Gesellschaftsanteile veräußert werden. Randnummer 39 a. Zum Vermögen der Klägerin gehörten zur Zeit der beiden Gesellschaftsanteilsübertragungen die drei inländischen Grundstücke X-Straße 1 und 3 und Y-Straße in D. Randnummer 40 b. Die Übertragungsakte fanden am
Treuhandvertrages entspricht. Denn grunderwerbsteuerlich kommt es allein darauf an, wer bürgerlich-rechtlich und handelsrechtlich Gesellschafter und als solcher am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist (BFH-Beschluss vom 28. September 2004 II B 162/03, BFH/NV 2005, 72). Wenn der Tatbestand
EStG auch eine mittelbare Änderung
Gesellschafterbestandes erfasst, so sollen durch diese Formulierung über die unmittelbare Änderung
Gesellschafterbestandes hinaus weitere Fallgestaltungen erfasst werden. Sie bewirkt hingegen nicht, dass eine unmittelbare Änderung
Gesellschafterbestandes dann nicht als tatbestandsmäßig anzusehen wäre, wenn die Altgesellschafter als Treugeber weiterhin an der Gesellschaft beteiligt bleiben (BFH-Beschluss vom 17. März 2006 II B 157/05, BFH/NV 2006, 1341). Randnummer 45 Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung
BFH zu § 1 Abs. 3 GrEStG kann insoweit nicht herangezogen werden. Der BFH hat bei der Frage, ob alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand vereinigt werden, die durch einen Treuhänder gehaltenen Anteile zwar beim Treugeber berücksichtigt und dieses Ergebnis mit der auf dem Weisungsrecht und dem Herausgabeanspruch beruhenden Sachherrschaft
Treugebers über das Gesellschaftsgrundstück begründet (BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 II R 8/95, BFH/NV 1998, 81). Das Urteil bezieht sich jedoch auf die Anteile an einer Kapitalgesellschaft; die hier dargelegten Grundsätze können auf die Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht übertragen werden. Anders als bei einer Kapitalgesellschaft wird die Gesellschafterstellung bei einer Personengesellschaft nicht über ein Vermögensrecht (eine Aktie oder einen Anteil) vermittelt, sondern ist an die Person
Gesellschafters geknüpft. Nur der Gesellschafter selbst, und sei er lediglich Treuhänder, ist am Gesellschaftsvermögen und damit am Gesellschaftsgrundstück beteiligt (Fischer in Boruttau, GrEStG, 16. Aufl., § 1 Rz. 943). Randnummer 46 Ebenso wenig kann die Klägerin geltend machen, der Treugeber sei zivilrechtlich als Gesellschafter anzusehen, weil seine Rechte am Treugut in der Insolvenz
Treuhänders und bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ihm gegenüber geschützt sind. Das Aussonderungsrecht
Treugebers in der Insolvenz und die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage in der Zwangsvollstreckung begründen nicht die Gesellschafterstellung
Treugebers. Es ist gerade das Wesen einer Treuhand, das der Treuhänder im Außenverhältnis Vollrechtsinhaber ist. Bei einer Treuhand an einem Personengesellschaftsanteil ist daher allein der Treuhänder Inhaber aller gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten und der dinglichen Mitberechtigung am Gesamthandseigentum (Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 1829). Randnummer 47 bb. Das Ehegattenverhältnis zwischen Herrn C und Frau E führt nicht dazu, dass die zwischen ihnen vorgenommene Übertragung
Kommanditanteils aus der Berechnung für die 95-Prozent-Grenze herauszunehmen wäre. Weder kommt, wie die Klägerin meint, eine "Interpolation von Befreiungstatbeständen" unter Heranziehung
EStG in Betracht, noch ist § 1 Abs. 2a GrEStG im Lichte
EStG wird ein Grundstückserwerb durch den Ehegatten
Veräußerers von der Besteuerung ausgenommen. Diese an die Person
Erwerbers anknüpfende Steuerbefreiung kann aus systematischen Gründen nicht dazu führen, dass ein an sich tatbestandsmäßiger Erwerbsvorgang i. S.
EStG als nicht steuerbar behandelt wird. Nach der Gesetzessystematik werden in § 1 GrEStG die steuerbaren "Erwerbsvorgänge" (vgl. amtliche Überschrift) beschrieben, während in § 3 GrEStG der "Erwerb" als der einseitig beim Erwerber eingetretene Erfolg
Erwerbsvorgangs, also
sen Ergebnis, von der Steuerpflicht befreit wird (Fischer in Boruttau, GrEStG,
EStG, soweit er einen Ehepartner betrifft, von der Steuerpflicht befreit wird. Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen zwischen Eheleuten ist daher zur Vermeidung von Systembrüchen auf die vom Gesetzgeber als Rechtsfolge angeordnete Fiktion einer Übereignung
Gesellschaftsgrundstücks abzustellen und eine Steuerbefreiung nur in Höhe
fraglichen Anteils am Gesellschaftsvermögen zu gewähren (ebenso Franz in Pahlke/Franz, GrEStG,
EStG widerspräche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Wie dargelegt, soll ein an sich nicht steuerbarer Wechsel im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG dann zu einem steuerbaren Vorgang führen, wenn mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen übertragen werden. Die fast vollständige personelle Änderung soll auch grunderwerbsteuerlich zu einer geänderten Zuordnung
Grundstücks führen, indem für diesen Fall die Übertragung auf eine andere Gesamthand fingiert wird. Ist es aber gerechtfertigt, in einem solchen Fall eine Grundstücksübertragung zu fingieren, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die fiktive Übertragung in einem weiteren Umfang steuerfrei bleiben sollte als eine tatsächliche. Die geänderte grunderwerbsteuerliche Zuordnung tritt nämlich auch ein, wenn an der Veräußerung der Gesellschaftsanteile Eheleute beteiligt sind. Dieser Vorgang muss ebenso steuerbar sein wie die Veräußerung eines Grundstücks durch eine Gesellschaft an eine andere, an der der Ehegatte eines Gesellschafters der Veräußerin beteiligt ist. Randnummer 50 ccc. Nach Auffassung
erkennenden Gerichts zwingt Art. 6 GG nicht dazu, die Bestimmung
EStG in der Weise einschränkend auszulegen, dass eine Anteilsübertragung zwischen Ehegatten entgegen der dargestellten Gesetzessystematik als nicht tatbestandsmäßig behandelt und bei der Ermittlung der 95-Prozent-Grenze nicht herangezogen wird. Der Schutzbereich
GG umfasst die eheliche Lebens-, Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft (Badura in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 6 Rz. 82). Art. 6 Abs. 1 GG enthält ein spezielles Diskriminierungsverbot. (Steuerliche) Begünstigungen zugunsten der Ehe und Familie sind danach zulässig, aber nicht schlechthin geboten (BFH-Urteil vom
Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Grunderwerbsteuerpflicht zu vermeiden, die nicht an die innereheliche Vermögensübertragung selbst anknüpft, sondern durch diese nur mit ausgelöst wird. So ist die Anteilsübertragung von Herrn C auf seine Ehefrau zwar der Auslöser dafür, dass aus der ansonsten nicht steuerbaren Anteilsübertragung von Herrn B auf Frau E ein steuerbarer Erwerbsvorgang wird. Da diese Übertragung aber in keiner Weise durch das Eheverhältnis der Eheleute C/E bedingt ist, beinhaltet ihre Besteuerung keine Verletzung
EStG in Höhe von 50 % nicht zu erheben. Randnummer 53 a. Wird ein Grundstück von einer Gesamthand auf eine andere übertragen, wird die Grunderwerbsteuer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG in Höhe
Anteils nicht erhoben, in der ein Gesamthänder an beiden Gesamthandsvermögen beteiligt ist. Eine Interpolation dieses Befreiungstatbestandes mit dem
EStG ergibt, dass die Steuer bei Veräußerung eines Grundstücks von einer Personengesellschaft an eine andere in der Höhe nicht erhoben wird, in der der Ehegatte eines Mitgesellschafters der Veräußerin an der Erwerberin beteiligt ist (BFH-Beschluss vom
Beklagten nichts. Randnummer 55 aa. Für die vom Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen der "dinglichen Mitberechtigung"
Treuhänders am Gesellschaftsvermögen einerseits und der "vermögensmäßigen" Berechtigung
Treugebers andererseits gibt es keine gesetzliche Grundlage. Der Treuhänder ist als Vollrechtsinhaber und Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft gesamthänderisch beteiligt. Insoweit gelten dieselben Maßstäbe wie im Rahmen
EStG (s. oben B.II.2.c.aa.). Auch im Rahmen der §§ 5 und 6 GrEStG kommt es allein auf die bürgerlich-rechtliche und handelsrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen an. Bei einem Treuhandverhältnis ist daher der Treuhänder unmittelbar dinglich mitberechtigt am Gesamthandsvermögen (BFH-Beschluss vom 08. August 2000 II B 134/99, BFH/NV 2001, 66). Randnummer 56 Aus dem vom Beklagten zitierten Urteil
BFH vom 23. Oktober 1974 (II R 87/73, BFHE 114, 124, BStBl II 1975, 152) ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Entscheidung kann von der Erhebung der Grunderwerbsteuer nicht nach § 5 Abs. 2 GrEStG abgesehen werden, wenn eine Gesamthand ein Grundstück erwirbt und an ihr ein Gesellschafter beteiligt ist, der seinen Gesellschaftsanteil treuhänderisch für den Veräußerer hält. Der BFH spricht hier dem Treugeber die für die Steuerbefreiung erforderliche gesamthänderisch gebundene Mitberechtigung ab, nicht jedoch dem Treuhänder eine wie auch immer geartete "vermögensmäßige" Beteiligung. Randnummer 57 bb. Die Anwendung der Befreiungsvorschriften ist nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ausgeschlossen. Danach ist Absatz 1 der Vorschrift, also die Steuerbefreiung, insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil
Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang
Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert. Hiervon werden nach dem Willen
Gesetzgebers auch die Fälle erfasst, in denen der Anteil zwar formal unverändert bleibt, sich aber die wirtschaftliche Teilhabe an dem eingebrachten Grundstück verringert (Viskorf in Boruttau, GrEStG, 16. Aufl., § 5 Rz. 78 f.). Randnummer 58 Hiervon könnte - entsprechend der Argumentation
Beklagten zur fehlenden "vermögensmäßigen" Beteiligung - im Streitfall wegen der nur treuhänderischen Beteiligung der Frau E, die ihr keine wirtschaftliche Teilhabe am Grundstückswert vermittelte, auszugehen sein. Allerdings kann diese Frage ebenso wie die Frage, ob das Treuhandverhältnis besteht und steuerlich anzuerkennen ist, offen bleiben. Denn die Vorschrift
EStG ist nach dem Rechtsgedanken
EStG jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn sich der Anteil - wie hier - zugunsten eines Ehegatten vermindert (Viskorf in Boruttau, GrEStG,
EStG i. V. m. § 138 Bewertungsgesetz (BewG) (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom
Bundesverfassungsgerichts oder in entsprechender Anwendung
FGO bis zum Abschluss
BFH-Verfahrens). Gemäß § 17 Abs. 3a GrEStG sind die Werte i. S.
G nicht in die gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG aufzunehmen. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit dieser Bewertung hat daher keinen Einfluss auf den Regelungsinhalt und damit die Rechtmäßigkeit
angefochtenen Feststellungsbescheides. IV. Randnummer 61
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.