Verjährungsunterbrechung bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners Leitsatz Bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners muss keine "Unbekannt"-Abmeldung vorliegen, sondern genügen für die Verjährungsunterbrechung von Gerichtskostenforderungen durch die (mit Unbekannt-Vermerk zurückgekommenen) Zahlungsaufforderungen an die letzte Meldeanschrift auch Mitteilungen der Post oder andere Erkenntnisse vor Ort (wie Gebäudeabriss), dass der Schuldner an der - für die Mobiliarvollstreckung interessierenden - Wohnadresse unbekannt ist (Rn.127) (Rn.134) . Gründe A. Randnummer 1 Streitig ist die Verjährung der Gerichtskostenrechnung für das vom Kläger in eigener Sache geführte Klageverfahren V 135/96 gegen das damalige Finanzamt Hamburg-1 (nachfolgend Finanzamt Hamburg-2). I. Randnummer 2
- Die Kosten sind dem Kläger nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten durch Beschluss vom
- Dezember 1996 gemäß § 138 Finanzgerichtsordnung (FGO) auferlegt worden (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Vorbl.). Randnummer 3
- Den als Gerichtskosten anzusetzenden Betrag von 310 DM hat das Finanzgericht der Justizkasse übermittelt. Diese hat den Betrag mit Kassenzeichen XXX am
- Juni 1997 zum Soll gestellt. Am
- Juni 1997 hat die Justizkasse dem Kläger die 310 DM berechnet (ab 2002 umgerechnet 158,50 Euro, vgl. FG-A Bl. 10, 29; Justizkasse-Akte --JK-A-- Bl. 286). Randnummer 4
- Für die Verjährung geht es um deren Unterbrechung im Rahmen zunächst folgender Maßnahmen: Randnummer 5 -
- August 1997 Mahnung (FG-A Bl. 29). Randnummer 6 -
- November 1997 Amtsgericht Hamburg-Altona Beschluss zur Durchsuchung der Wohnung an der damaligen Wohn-Meldeanschrift in ... Hamburg mit Beiblatt Forderungsaufstellung vom
- November
- Die spezifizierte Aufstellung über 6.019,75 DM umfasst zugleich 9 weitere offene Forderungen gegen den Schuldner mit Fälligkeiten ab 1995 (JK-A Bl. 24, 28). Randnummer 7 -
- November 1997 Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten W zur Mobiliarvollstreckung mit Angabe der Wohn-Meldeanschrift und spezifizierter Aufstellung der Forderungen über 6.019,75 DM (JK-A Bl. 25 ff.). Randnummer 8 -
- Januar 1998 Vollziehungsbeamter sucht erfolglos die Wohn-Meldeanschrift auf (JK-A Bl. 25). Randnummer 9 -
- Februar 1998 Vollziehungsbeamter sucht erfolglos die Wohn-Meldeanschrift auf (JK-A Bl. 25). Randnummer 10 -
- April 1998 Vollziehungsbeamter sucht erfolglos die Wohn-Meldeanschrift auf und beraumt Zwangsöffnungstermin auf
- April 1998 an (JK-A Bl. 25). Randnummer 11 -
- April 1998 Zwangsöffnungstermin mit Vermerk des Vollziehungsbeamten: "Schuldner ist unbekannt verzogen." "Das Haus wird z. Zt. abgerissen." Vollziehungsbeamter gibt den Auftrag mit Kosten 48,40 DM zurück. Zuzüglich Schlüsseldienst-Rechnung 82,36 DM (JK-A Bl. 25, 25R, 29). Randnummer 12 -
- Juni 1998 (zugestellt
- und
- Juli 1998) Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Drittschuldner Rechtsanwalts-Sozietät mit Aufstellung der 10 Forderungen über 6.192,51 DM unter Angabe jeweils von Datum, Kassenzeichen und Betrag der Kostenrechnung(JK-A Bl. 30 ff.). Randnummer 13 -
- August 1998 Mit Fax unter der Faxkennung "RAe H..." und individuell verfasstem Briefkopf des Schuldners mit Büroanschrift rügt dieser, dass die Rechtsanwalts-Sozietät unter der im Beschluss (mit einem Tippfehler) verwendeten Bezeichnung seit 1996 nicht mehr bestehe, und bat er um eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der Forderungen (JK-A Bl. 35 f., 45 f.). Randnummer 14 - August 1998 Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten B zur Mobilarvollstreckung mit Angabe der Rechtsanwalts-Sozietätsanschrift betreffend andere Forderung wird nach erfolglosen Versuchen vom
- und
- September und
- November 1998 zurückgegeben am 30 November 1998 mit Vermerk: "Schuldner ist Rechtsanwalt. Hier in seinem Büro ist die Vollstreckung aussichtslos" (JK-A Bl. 39). Randnummer 15 - September 1998 Hanseatische Rechtsanwaltskammer bestätigt das Fortbestehen der Anwaltssozietät unter der heute noch verwendeten Bezeichnung (JK-A Bl. 37; vgl. Bezeichnung der Prozessbevollmächtigten im Aktivrubrum). Randnummer 16 -
- Oktober 1998 Justizkasse übersendet dem Schuldner - unter Bezugnahme auf ohne Reaktion gebliebene Mahnungen und Vollstreckungsversuche - Zweitschriften aller offenen Gerichtskostenrechnungen, die Gegenstand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses waren (JK-A Bl. 38). Randnummer 17 - Oktober 1999 Meldeanfrage mit Antwort "unbekannt verzogen" (JK-A Bl. 40a) Randnummer 18 -
- Dezember 1999 Vollstreckungsauftrag an Vollziehungsbeamten B gemäß § 6 Abs. 3 JBeitrO, § 263 GVGA betreffend Aufnahme der noch fehlenden Drittschuldnererklärung der Rechtsanwalts-Sozietät nach Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom
- Juni 1998 (JK-A Bl. 41 f.). Randnummer 19 -
- Januar 2000, 11.05 Uhr, Vollziehungsbeamter B sucht Rechtsanwalts-Sozietät wegen Abnahme der Drittschuldnererklärung erfolglos auf (JK-A Bl. 42). Randnummer 20 -
- Januar 2000 Telefonat des Vollziehungsbeamten B mit Rechtsanwalts-Sozietät wegen Drittschuldnererklärung (JK-A Bl. 42). Randnummer 21 -
- Januar 2000 Fax der Rechtsanwalts-Sozietät mit beigefügtem auf
- August 1998 datierten Schreiben der Sozietät, dass gepfändete Forderungen nicht bestehen und dass an Beantwortung des Faxschreibens vom
- August 1998 erinnert wird (JK-A Bl. 43, 44). Randnummer 22 - März 2000 Anfrage der Justizkasse bei der Rechtsanwaltskammer nach aktueller Wohnanschrift des Schuldners wird unter Hinweis auf Verschwiegenheitsverpflichtung § 76 BRAO abschlägig beschieden (JK-A Bl. 48 ff.). Randnummer 23 - Juli/August 2000 Meldeanfrage mit Antwort neue Meldeanschrift in ... Hamburg (JK-A Bl. 51). Randnummer 24 -
- August 2000 Vollstreckungsauftrag an Vollziehungsbeamten B zur Mobiliarvollstreckung mit Angabe der neuen Wohn-Meldeadresse des Schuldners und mit spezifizierter Aufstellung der inzwischen 11 valutierenden Gerichtskostenrechnungen über 7.035,51 DM einschließlich 228,06 DM Beitreibungskosten (JK-A Bl. 52 ff.). Randnummer 25 -
- September 2000, 8.45 Uhr, Vollziehungsbeamten sucht erfolglos die Wohn-Meldeanschrift auf und gibt Auftrag zurück mit Vermerk: "Schuldner ist nach Auskunft der Post unbekannt" und mit Kosten 47,30 DM (JK-A Bl. 52R). Randnummer 26 -
- September 2000 Mahnschreiben des Vollziehungsbeamten W. an die Wohn-Meldeanschrift über 7.105,31 DM; kommt zurück mit Vermerk "unbekannt" (JK-A Bl. ) Randnummer 27 - November 2000 Meldeanfrage mit Antwort der zuletzt mitgeteilten Meldeanschrift in ... Hamburg (JK-A Bl. 56). Randnummer 28 -
- Januar 2001 Aufrechnungsersuchen an Finanzamt zwecks Aufrechnung von 6,807,45 DM Gerichtskosten plus 228,06 DM Nebenkosten gegen Steuererstattungsansprüche (JK-A Bl. 57). Randnummer 29 - November 2001 Unveränderte Meldeauskunft (JK-A Bl. 58). Randnummer 30 -
- November 2001 Vollstreckungsauftrag an Vollziehungsbeamten W. zur Mobiliarvollstreckung mit Angabe der Meldeanschrift und spezifizierter Aufstellung von 11 Gerichtskostenforderungen über 7.035,51 DM einschließlich 228,06 DM Beitreibungskosten (JK-A Bl. 60 ff.). Randnummer 31 -
- Dezember 2001, 11.35 Uhr, Vollziehungsbeamter W. sucht erfolglos Meldeanschrift auf (JK-A Bl. 60). Randnummer 32 -
- Januar 2002, 9.25 Uhr, Vollziehungsbeamter W. sucht erfolglos Meldeanschrift auf (JK-A Bl. 60). Randnummer 33 -
- Januar 2002 Mahnschreiben des Vollziehungsbeamten W über 3.618,30 Euro kommt zurück mit Postvermerk "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" (JK-A Bl. 63). Randnummer 34 -
- Januar 2002 Vollziehungsbeamter W gibt Vollziehungsauftrag unter Hinweis auf den Rückbrief zurück mit Bitte um Anschrift-Überprüfung (JK-A Bl. 60R). Randnummer 35 - März 2002 Aufenthaltsanfrage an Einwohnermeldeamt mit der Bitte um Suchvermerk kommt zurück mit bisheriger Meldeanschrift (JK-A Bl. 64). Randnummer 36 - März 2002 Anschriftenanfrage an die Post kommt zurück mit Vermerk: "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" (JK-A Bl. 65). Randnummer 37 -
- April 2002 Mahnung der Justizkasse an Schuldner unter Anwaltsbüro-Anschrift mit spezifizierter Aufstellung der 11 Gerichtskostenforderungen über 3.480,60 Euro plus Beitreibungskosten 116,61 Euro, zusammen 3.597,21 Euro (JK-A Bl. 66 f.). Randnummer 38 - Juli 2002 Aufenthaltsanfrage an Einwohnermeldeamt mit der Bitte um Suchvermerk kommt zurück mit bisheriger Meldeanschrift (JK-A Bl. 68). Randnummer 39 - August 2002 Grundbesitzanfragen an Grundbuchämter Altona, Hamburg und Blankenese kommen zurück mit Vermerken "kein Grundvermögen", "nach dem Eigentümerverzeichnis nicht zu ermitteln" (JK-A Bl. 69, 73, 74). Randnummer 40 -
- August 2002 Mahnung der Justizkasse an Schuldner unter Anwaltsbüro-Anschrift mit Hinweis auf Aufstellung über 6.204,25 Euro plus Beitreibungskosten 116,61 Euro, zusammen 6.320,86 Euro (JK-A Bl. 70). Randnummer 41 -
- August 2002 Aufenthaltsanfrage an Meldeamt (Kopie, JK-A Bl. 71). Randnummer 42 - August 2002 Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer (JK-A Bl. 71R). Randnummer 43 -
- August 2002 Aufrechnungsersuchen an Finanzamt Hamburg-3 unter Hinweis auf Anlage über 6,320,86 Euro (JK-A Bl. 72). Randnummer 44 - April 2003 Sachstandsmitteilung an Rechtsanwaltskammer: Beitreibung kann zurzeit nicht fortgesetzt werden, da die Privatanschrift nicht bekannt ist (JK-A Bl. 75). Randnummer 45 - August 2004 Meldeauskunft mit angeblichem neuem "Einzugsdatum"
- November 2003 unter der letzten Meldeadresse in ... Hamburg (JK-A Bl. 76). Randnummer 46 -
- September 2004 Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten W, Altona, zur Mobiliarvollstreckung. Die spezifizierte Aufstellung über valutierende 6.320,86 Euro (einschließlich Nebenkosten 116,61 Euro) umfasst inzwischen 13 offene Forderungen gegen den Schuldner (JK-A Bl. 77 f.). Randnummer 47 -
- Mai 2005, 11.30 h, Vollziehungsbeamter sucht erfolglos die Wohn-Meldeanschrift auf (JK-A Bl. 77). Randnummer 48 -
- Juni 2005 Schreiben des Vollziehungsbeamten an die gemeldete Adresse; kommt mit Postvermerk "nicht zu ermitteln" zurück (JK-A Bl. 79). Randnummer 49 - Juni 2005 Vollziehungsbeamter vermerkt: Schuldner nicht angetroffen. Zweifel an der Wohnung wegen nicht vorhandenen oder zugeklebten Briefkastens. Klingelschild könnte den
- Stock betreffen, wo Schuldner gemeldet ist und eine Wohnung zum Verkauf steht (JK-A Bl. 77R). Randnummer 50 - Juli 2005 Vollstreckungsauftrag vom September 2004 wird erfolglos zurückgegeben mit Kosten 18 € (JK-A Bl. 77). Randnummer 51 - Überprüfung der Büroanschrift im Gerichtskastenverzeichnis (JK-A Bl. 80). Randnummer 52 - Juli 2005 Unveränderte Meldeauskunft (JK-A Bl. 81). Randnummer 53 - Juli 2005 Aufenthaltsanfrage an Einwohnermeldeamt zwecks weiterer Ermittlungen vor Ort (JK-A Bl. 82). Randnummer 54 -
- Juli 2005 Schreiben an die gemeldete Adresse mit spezifizierter Aufstellung der 13 Forderungen und mit Androhung der Türöffnung; kommt mit Postvermerk vom
- Juli 2005 "nicht zu ermitteln" zurück (JK-A Bl. 83-85). Randnummer 55 - August 2005 Unveränderte Meldeauskunft (JK-A Bl. 87). Randnummer 56 - November 2005 Unveränderte Meldeauskunft (JK-A Bl. 89). Randnummer 57 - November 2005 Anfrage an Amtsgericht Hamburg-Altona nach eventuell aus dortiger Akte ersichtlicher privater Bankverbindung. Antwort vom
- Dezember 2005 mit Hinweis auf Beruf Rechtsanwalt und auf Sozietät (JK-A Bl. 90, 94). Randnummer 58 - November 2005 Wiederholte Aufenthaltsanfrage zwecks weiterer Ermittlungen vor Ort beim Einwohnermeldeamt (JK-A Bl. 91). Einwohnermeldeamt antwortet, dass Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind und dass es Um- oder Abmeldung mitteilen werde (JK-A Bl. 92). Randnummer 59 - Januar 2006 Einwohnermeldeamt teilt mit, dass Schuldner an der gemeldeten Anschrift wohnhaft sei, sich "dort aber aus beruflichen Gründen selten" aufhalte (JK-A Bl. 93, 97). Randnummer 60 -
- Januar 2006 Erneuter Vollstreckungsauftrag an Vollziehungsbeamten W, ..., zur Mobiliarvollstreckung mit spezifizierter Aufstellung der 13 Forderungen, Restschuld 6.338,86 € (JK-A Bl. 95 f.). Randnummer 61 -
- August 2006, 10.45 h, Vollziehungsbeamter sucht erfolglos die Wohn-Meldeanschrift auf (JK-A Bl. 95). Randnummer 62 -
- August 2006 Mahnschreiben des Vollziehungsbeamten W. an Wohn-Meldeanschrift über 6.359,96 Euro mit Az. AG Altona ... "u. a." (Anlage 1, FG-A Bl. 44) Randnummer 63 -
- September 2006 Schreiben des Vollziehungsbeamten an Meldeanschrift des Schuldners; kommt zurück mit Postvermerk "Empfänger verzogen. Einwilligung zur Weitergabe der neuen Anschrift liegt nicht vor" (JK-A Bl. 98, 98a). Randnummer 64 - Oktober 2006 Vollstreckungsauftrag vom Januar 2006 wird erfolglos zurückgegeben unter Hinweis auf den Rückbrief und mit Kosten 18 € (JK-A Bl. 95 ff.). Randnummer 65 - Dezember 2006 Unveränderte Meldeauskunft (JK-A Bl. 99). Randnummer 66 - Dezember 2006: Telefonische Anfrage im Anwaltsbüro mit erfolgloser Bitte um Rückruf (JK-A Bl. 99R). Randnummer 67 - Dezember 2006: Haftanfrage bei Justizvollzugsanstalt mit Antwort: "ist hier nicht in Haft" (JK-A Bl. 100). Randnummer 68 -
- Dezember 2006 Mahnung (FG-A Bl. 30). Randnummer 69 -
- Januar 2007 Erneuter Vollstreckungsauftrag an Vollziehungsbeamten zur Mobiliarvollstreckung nunmehr unter Angabe der Anwaltsbüro-Anschrift unter Hinweis darauf, dass die Post an der Privatanschrift mit "nicht zu ermitteln" zurückkommt, und mit spezifizierter Aufstellung der inzwischen 14 Forderungen, Restbetrag 6.576,86 € (JK-A Bl. 103 f.). Randnummer 70 -
- Mai 2007, 9.00 h, Schuldneradresse erfolglos aufgesucht (JK-A Bl. 103). Randnummer 71 -
- Juli 2007, 15.25 h, Schuldneradresse erfolglos aufgesucht (JK-A Bl. 103). Randnummer 72 - September 2007 Justizkasse erinnert Vollziehungsbeamten B und bittet um beschleunigte Erledigung. Oktober 2007: Vollstreckungsaußendienst der Justizbehörde aufgelöst, Vollziehungsbeamten zur Finanzbehörde, Forderungsmanagement, abgeordnet. Mit einer Erledigung im laufenden Jahr ist voraussichtlich nicht zu rechnen (JK-A Bl. 102R). Randnummer 73 -
- Oktober 2007 Schreiben des Vollziehungsbeamten B an Schuldner mit Aufforderung zur Zahlung oder zur Anwesenheit am
- Dezember von 9 bis 13.30 h mit Androhung sonst richterlich anzuordnender Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen und mit Androhung der Ladung zur eidesstattlichen Versicherung (JK-A Bl. 103; vgl. Anlage 1, FG-A Bl. 5). Randnummer 74
- Mit Fax von Freitagabend
- November 2007 mit Sozietätsabsender an die Justizkasse z. Hd. des Vollziehungsbeamten B bestätigte der Schuldner den Eingang des Schreibens des Vollziehungsbeamten vom
- Oktober 2007, bat der Schuldner um Aufschlüsselung der Kostenvorgänge unter Angabe der Geschäftsnummern und erhob er vorsorglich die Einrede der Verjährung. Das Fax wurde an den Vollziehungsbeamten B weitergeleitet, bei dem es am
- Dezember 2007 einging (JK-A Bl. 107, 156; vgl. Anlage 2, FG-A Bl. 7 f., 16 f.). Randnummer 75
- Die Justizkasse antwortete am
- Januar 2008 und übermittelte an die Sozietätsadresse die Forderungsaufstellung unter Hinweis auf bereits übersandte Kostenrechnungen und Mahnungen (JK-A Bl. 109; vgl. Anlage 3, FG-A Bl. 9 f.). Randnummer 76
- Bei ausbleibender Zahlung wurden folgende weitere Maßnahmen zur Forderungsbeitreibung ergriffen: Randnummer 77 -
- Dezember 2007, 11.09 h, Schuldneradresse durch Vollziehungsbeamten erfolglos aufgesucht. Rückgabe des Vollstreckungsauftrags durch Vollziehungsbeamten B mit Kosten 18 € und Vermerk: Schuldner hat nicht reagiert, seine Abwesenheit war nicht entschuldigt (JK-A Bl. 103, 106R). Randnummer 78 -
- Januar 2008 Antrag an Amtsgericht Hamburg auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und auf Haftanordnung; mit beigefügter spezifizierter Aufstellung über 14 Forderungen, Restbetrag 6.594,86 € (JK-A Bl. 110). Randnummer 79 -
- Februar 2008 Mit vorstehendem Antrag Eingang des am
- Dezember 2007 zurückgegebenen Vollstreckungsauftrags vom
- Januar 2007 bei Obergerichtsvollzier (OGVZ) T (JK-A Bl. 103). Randnummer 80 - März 2008 Antwort OGVZ T: Eidesstattliche Versicherung nur bei dem für die Wohnanschrift zuständigen Gerichtsvollzieher möglich, deren Nichtexistenz nicht nachgewiesen sei durch Postvermerk "nicht zu ermitteln" (JK-A Bl. 114, 118). Randnummer 81 -
- März 2008 Unveränderte Meldeauskunft (JK-A Bl. 115). Randnummer 82 -
- März 2008 Erneuter Vollstreckungsauftrag an Vollziehungsbeamten W, ..., zur Mobiliarvollstreckung unter der Wohnanschrift unter Beifügung des Schreibens des OGVZ T und mit spezifizierter Aufstellung der 14 Forderungen, Restbetrag 6.374,86 € (JK-A Bl. 116, 117 ff.). Randnummer 83 -
- Juni 2008, 9.50 h, Wohn-Meldeanschrift erfolglos aufgesucht (JK-A Bl. 117). Randnummer 84 -
- Juni 2008 Schreiben des Vollziehungsbeamten W an Schuldner mit erneuter Aufforderung zur Zahlung oder zur Anwesenheit am
- Juli von 9 bis 12.00 h mit Androhung sonst richterlich anzuordnender Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen und mit Androhung der Ladung zur eidesstattlichen Versicherung. Schreiben kommt zurück mit Postvermerk "nicht zu ermitteln" (JK-A Bl. 123, 123a). Randnummer 85 -
- August 2008 Schreiben des Vollziehungsbeamten W an Schuldner mit erneuter Aufforderung zur Zahlung oder zur Anwesenheit am
- September von 9 bis 12.00 h mit Androhung sonst richterlich anzuordnender Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen und mit Androhung der Ladung zur eidesstattlichen Versicherung (JK-A Bl. 124). Randnummer 86 -
- August 2008, 11.10 h, Wohn-Meldeanschrift erfolglos aufgesucht und Vollstreckungsauftrag vom
- März zurückgegeben mit Kosten 18 € und dem Vermerk: Schuldner ist nach Auskunft der Postbotin G. unbekannt verzogen (JK-A Bl. 117, 117R). Randnummer 87 -
- August 2008 Unveränderte Meldeauskunft. Aufenthaltsanfrage mit Bitte um Suchvermerk (JK-A Bl. 125, 126). Randnummer 88 -
- August 2008 Zahlungserinnerung an Büroanschrift und Ausdruck spezifizierte Aufstellung 14 Forderungen, Restbetrag 6.392,86 €, persönlich durch Justizkasse-Mitarbeiterin im Anwaltsbüro übergeben, Empfang bestätigt durch Rechtsanwälte-Sozietät; erfolglose Wohnanschrift-Suche im Internet (JK-A Bl. 127 ff.; vgl. Anlage 5, FG-A Bl. 19 f., 30). Randnummer 89 -
- November 2008 Weitere Zahlungserinnerung an Büroanschrift über 6.392,86 € (JK-A Bl. 245, 281; vgl. Anlage 6, FG-A Bl. 21 f., 30). Randnummer 90 - Dezember 2008 Sachstandsanfrage an Meldeamt wegen Aufenthaltsanfrage (JK-A Bl. 132). Antwort-Eingang Januar 2009: Abmeldung der Wohnanschrift am
- September 2008 von Amts wegen nach unbekannt (JK-A Bl. 132, 133 f.). Randnummer 91 -
- Januar 2009 Antrag an OGVZ T, das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fortzusetzen an der Büroadresse, mit spezifizierter Aufstellung 14 Forderungen, Restbetrag 6.392,86 €. Antwort: Antrag abgelehnt, Nachweise über Verfahrensvoraussetzungen zu alt (JK-A Bl. 135 ff., 138 ff.). Randnummer 92 -
- Januar 2009 Erneuter Vollstreckungsauftrag zur Mobiliarvollstreckung an Vollziehungsbeamten B mit Büroanschrift und spezifizierter Aufstellung 14 Forderungen, Restbetrag 6.392,86 € (JK-A Bl. 151 ff., 159 ff.). Randnummer 93 -
- Februar 2009 Vollziehungsbeamter B sucht Anwaltsbüro auf und vermerkt: "Schuldner ist amtsbekannt unpfändbar. In der Gemeinschaftskanzlei ist der Schuldner pfandlos". B gibt Vollstreckungsauftrag mit Kosten 15,50 € zurück (JK-A Bl. 159, 159R). Randnummer 94
- Mit Fax vom
- Februar 2009 antwortete der Schuldner und Erinnerungsführer der Justizkasse auf deren Schreiben und Forderungsaufstellung vom
- Januar 2008 und wiederholte er die Einrede der Verjährung (JK-A Bl. 152 f.; vgl. Anlage 4, FG-A Bl. 12 ff.). Randnummer 95
- Die Justizkasse wies den Schuldner mit Rückschein-Schreiben vom
- Februar 2009 an die Anwaltssozietät auf die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung hin (JK-A Bl. 166 f., 169 f.) und veranlasste bei weiter ausbleibender Zahlung folgende Maßnahmen: Randnummer 96 - Februar 2009 Mitteilung an die Rechtsanwaltkammer (JK-A Bl. 167). Randnummer 97 - Februar 2009 Meldeauskunft immer noch "unbekannt" (JK-A Bl. 163). Randnummer 98 - Februar 2009 Internet-Recherchen nach Wohnanschrift des Schuldners erfolglos (JK-A Bl. 162 ff.). Randnummer 99 -
- März 2009 Antrag an Amtsgericht auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit spezifizierter Aufstellung 14 Forderungen, Restbetrag 6.392,86 € (JK-A Bl. 177 ff., 184e). Randnummer 100 -
- April 2009, 17.00 h, Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim OGVZ. Schuldner nicht erschienen (JK-A Bl. 184d). Randnummer 101 -
- April 2009 OGVZ T legt Haftbefehlsantrag dem Richter vor und berechnet Kosten 20,19 € (JK-A Bl. 180). Randnummer 102 -
- Mai 2009 Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung, bei Justizkasse eingegangen
- Mai 2009 (JK-A Bl. 181, 184d). Randnummer 103 -
- Mai 2009 Verhaftungsauftrag der Justizkasse an GVZ-Verteilerstelle beim Amtsgericht Hamburg mit spezifizierter Aufstellung der 14 Forderungen, Restbetrag 6.392,86 €, zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung (JK-A Bl. 182, 184a ff.). Randnummer 104
- Unter Hinweis auf den Haftbefehl, über den die Rechtsanwaltskammer informiert habe, teilte die Anwaltssozietät durch den Schuldner mit Fax vom
- Mai 2009 die Bank-Überweisungsaufgabe des im Haftbefehl genannten Betrags mit, und zwar als Zahlung unter Vorbehalt und Aufrechterhaltung der Verjährungseinrede, nur zum Zwecke der Aufhebung des Haftbefehls und der Abwendung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen. Mit Schriftsätzen vom
- Mai 2009 seien bezüglich aller Forderungen Erinnerungen eingelegt worden (JK-A Bl. 185 f.). Randnummer 105
- Die Justizkasse bestätigte den Zahlungseingang am
- Mai 2009, zugleich zwecks Löschung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis (JK-A Bl. 187 f.). II. Randnummer 106
- Die vorliegende Erinnerung unter dem Datum vom
- Mai 2009 ist beim Finanzgericht (FG) am
- Mai 2009 eingegangen und zunächst unter dem Aktenzeichen 6 KO 119/09 eingetragen worden; nach Abgabe an die Justizkasse und Rückgabe erneut unter dem Aktenzeichen 6 KO 170/09 (FG-A Vorbl., Bl. 1 ff., 23, 26 ff.). Randnummer 107 Zur Begründung macht der Kläger und Kostenschuldner als Erinnerungsführer geltend (FG-A Bl. 1 ff., 35, 36 f., 40 ff.): Randnummer 108 Die Gerichtskosten seien verjährt. Die Verjährung habe mit Beendigung der Angelegenheit begonnen. Das Mahnschreiben des Vollziehungsbeamten vom
- August 2006 sei mit Angabe eines anderen Aktenzeichens ohne Forderungsaufstellung zugegangen (Kopie; Zeugnis des Vollziehungsbeamten). Nachdem die weitere Zahlungserinnerung vom
- Oktober 2007 nicht habe zugeordnet werden können, sei nach dem Antwortfax mit der Verjährungseinrede vom
- November 2007 erstmals mit dem Schreiben der Justizkasse vom
- Januar 2008 eine spezifizierte Forderungsaufstellung mit gesondertem Ausweis des hier streitigen Betrags eingegangen, während von dem am
- Dezember 2007 im Anwaltssozietäts-Büro erschienenen Vollziehungsbeamten keine nähere Auskunft über die Herkunft der Forderungen zu erlangen gewesen sei (Zeugnis M. St. und N. N.). Randnummer 109 Der Erinnerungsführer beantragt (FG-A Bl. 1), Randnummer 110 die Aufstellung der Kostenrechnung vom
- Oktober 2001 zum Kassenzeichen XXX aufzuheben. Randnummer 111
- Die Justizkasse hat am
- Juni 2010 der Erinnerung nicht abgeholfen (gemäß § 19 Abs. 5 Gerichtskostengesetz in der ab
- Juli 2004 und aktuell geltenden Fassung --GKG--; FG-A Bl. 31 ff., 34; JK-A Bl. 270 ff., 285 ff., 322 f.). Randnummer 112
- Infolge Änderung der Geschäftsverteilung des FG ist mit Wirkung ab
- Dezember 2010 die Zuständigkeit für Kostenerinnerungen vom
- Senat auf den
- Senat übergegangen und hat die vorliegende Erinnerung das neue Aktenzeichen 3 KO 192/10 erhalten. Randnummer 113
- Ergänzend nimmt das Gericht Bezug auf die oben angeführten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus der Finanzgerichts-Akte (FG-A) und aus der Justizkasse-Akte (JK-A), die der Erinnerungsführer eingesehen hat (vgl. u. a. JK-A Bl. 275; FG-A Bl. 39). B. I. Randnummer 114 Die Erinnerung ist zulässig. Randnummer 115 Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG ist statthaft für die Verjährungseinrede gemäß § 5 GKG und § 10 Gerichtskostengesetz in der bis
- Juni 2004 geltenden Fassung --GKG a. F.-- (vgl. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Justizbeitreibungsordnung --JBeitrO--; Bundesfinanzhof --BFH-- vom
- Februar 2003 VII K 1/03, BFH/NV 2003, 811 zu 1; Bundesgerichtshof --BGH-- vom
- März 1997 VII ZR 146/87, Juris). Randnummer 116 Dadurch dass der Kläger und Schuldner - nach dem gegen ihn ergangenen Haftbefehl - die Gerichtskosten unter Vorbehalt gezahlt hat, wird seine Erinnerung nicht unzulässig (vgl. Hartmann, Kostengesetze, GKG § 66 Rd. 15, 23; ferner BGH vom
- Juni 1984 VI ZR 232/82, Der Betrieb --DB-- 1984, 2090). Randnummer 117 Zuständig für die Entscheidung ist der obligatorische Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 GKG (vgl. FG Düsseldorf vom
- August 2005 11 Ko 1910/05 GK, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1895), hier der obligatorische Einzelrichter des durch die Geschäftsverteilung des FG bestimmten Kostensenats (vgl. FG Hamburg vom
- Juni 1997 I 47/97 {II-E}, EFG 1997, 1447 m. w. N.). II. Randnummer 118 Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Randnummer 119 Die Gerichtskosten sind nicht gemäß § 5 GKG oder § 10 GKG a. F. verjährt. Randnummer 120
- Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG bzw. § 10 Abs. 1 GKG a. F. verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Randnummer 121
- Danach hat die Verjährung nach beiderseitiger übereinstimmender Erledigungserklärung und Kostenentscheidung mit Beschluss aus 1996 mit Ablauf des Jahres 1996 begonnen und wären die Gerichtskosten frühestens mit Ablauf des Jahres 2000 verjährt, wenn die Verjährung nicht unterbrochen worden wäre. Randnummer 122
- Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 GKG bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 GKG a. F. wird die Verjährung unterbrochen und beginnt sie neu zu laufen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); das heißt gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Fassung der Schuldrechtsreform 2002 wie gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 217 BGB in der Fassung bis 2001 (BGB a. F.) unter anderem, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Randnummer 123 Weiter setzt nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GKG bzw. § 10 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. auch jede Zahlungsaufforderung die Verjährungsfrist erneut in Gang. Randnummer 124 Bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners genügt zur Verjährungsunterbrechung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 GKG bzw. § 10 Abs. 3 Satz 3 GKG a. F. die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Randnummer 125
- Bei der Verjährungsunterbrechung durch Beantragung oder Vornahme gerichtlicher oder behördlicher Vollstreckungshandlungen, sei es in der Zuständigkeit einer Behörde, eines Gerichts, eines Vollziehungsbeamten oder eines Gerichtsvollziehers, beginnt auch bei Wiederholung die Verjährung nach jedem An- bzw. Auftrag und jeder Vollstreckungshandlung bzw. -maßnahme neu, und zwar am folgenden Tag und nicht erst mit Jahresablauf (vgl. BGH vom
- November 1997 IX ZR 136/97 BGHZ 137, 193 zu 4, 4 c; vom
- April 1993 III ZR 115/91, BGHZ 122, 287 zu III 2 c cc; vom
- Januar 1985 V ZR 233/83, BGHZ 93, 287 zu 2; Reichsgericht --RG-- vom
- April 1930 VII 437/29, RGZ 128, 76, 80); nur nicht bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrags oder bei Aufhebung einer Vollstreckungshandlung (§ 212 Abs. 2-3 BGB). Randnummer 126 In Übereinstimmung mit der Regelung des jeweils gesonderten Verjährungsneubeginns kommt es im Übrigen nicht darauf an, in welcher Zeit Vollstreckungsauf- oder -anträge bearbeitet werden, ob oder wann sie zu Vollstreckungsmaßnahmen führen und auch dem Schuldner zugehen und ob Vollstreckungshandlungen erfolglos bleiben (vgl. Bundesverwaltungsgericht --BVerwG-- vom
- Juli 1996 1 KSt 2/96, Juris; Schmidt-Räntsch in Ermann, BGB,
- A., § 212 Rd. 14; Ellenberger in Palandt, BGB,
- A., § 212 Rd. 9; Kesseler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB,
- A., § 212 Rd 5). Randnummer 127 Dass der an seiner Meldeadresse nicht erreichte oder sich an unbekanntem Ort aufhaltende Schuldner verjährungsrechtlich nicht privilegiert wird, entspricht zugleich der gesetzlichen Wertung des § 5 Abs. 3 Satz 3 GKG (oben 3). Randnummer 128 Desgleichen setzt die Verjährungsunterbrechung durch Vollstreckungsanträge oder -handlungen bei den - wie hier - nach § 1 Abs. 2 JBeitrO einzuziehenden Gerichtskostenforderungen nicht den nach § 5 JBeitrO vorgesehenen vorherigen Zugang der Zahlungsaufforderung und Mahnung voraus; auch bei einem diesbezüglichen Verstoß bleiben die Verjährungsunterbrechungen durch Vollstreckungsanträge und -handlungen unberührt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht --OLG-- vom
- März 2010 9 WF 25/10, Juris m. w. N.). Randnummer 129
- Dementsprechend ist für die in 1996 fällig gewordene Gerichtskostenforderung die mit Jahresablauf 1996 beginnende vierjährige Verjährung jeweils rechtzeitig zumindest unterbrochen worden durch Randnummer 130 - mit Forderungsaufstellung spezifizierten Beschluss des Amtsgerichts vom
- November 1997 zur Wohnungsdurchsuchung für die Zwangsvollstreckung, - spezifizierten Auftrag vom
- November 1997 zur Mobiliarvollstreckung, - darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom
- Januar 1998, - darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom
- Februar 1998, - darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom
- April 1998 mit Anberaumung des Zwangsöffnungstermins für den
- April 1998, - Zwangsöffnungstermin vom
- April 1998, - spezifizierten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom
- Juni 1998, - darauf bezogene spezifizierte Mahnung vom
- Oktober 1998, - darauf bezogener Auftrag an Vollziehungsbeamten vom
- Dezember 1999 zur Aufnahme der Drittschuldnererklärung, - darauf bezogene Versuche des Vollziehungsbeamten vom
- Januar 2000 zur Aufnahme der Drittschuldnererklärung, - darauf bezogene Kontakte des Vollziehungsbeamten vom
- Januar 2000 zur Aufnahme der Drittschuldnererklärung, - spezifizierter Auftrag vom
- August 2000 zur Mobiliarvollstreckung, - darauf bezogener Vollstreckungsversuch vom
- September 2000, - spezifizierten Auftrag vom
- November 2001 zur Mobiliarvollstreckung, - darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom
- Dezember 2001, - darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom
- Januar 2002, - spezifizierten Auftrag vom
- September 2004 zur Mobiliarvollstreckung, - darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom
- Mai 2005, - spezifizierten Auftrag vom
- Januar 2006 zur Mobiliarvollstreckung, - darauf bezogenen Vollstreckungsversuch am
- August 2006, - spezifizierten Auftrag vom
- Januar 2007 zur Mobiliarvollstreckung, zugleich unter Angabe der Rechtsanwaltssozietäts-Anschrift, - darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom
- Mai 2007, - darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom
- Juli 2007 (oben A I 3), - darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom
- Dezember 2007, - spezifizierten Auftrag vom
- März 2008 zur Mobiliarvollstreckung, - darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom
- Juni 2008, - darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom
- August 2008, - spezifizierten Auftrag vom
- Januar 2009 zur Mobiliarvollstreckung, - darauf bezogenen Vollstreckungsversuch vom
- Februar 2009 (oben A I 6), - spezifizierten Antrag vom
- März 2009 zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, - darauf bezogenen erfolglos anberaumten Termin vom
- April 2009 zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, - darauf bezogenen Haftbefehlsantrag vom
- April 2009, - darauf bezogenen Haftbefehl vom
- Mai 2009, - darauf bezogenen Verhaftungsauftrag vom
- Mai 2009 (oben A I 8). Randnummer 131 Mit diesen Erkenntnissen folgt das Finanzgericht zugleich den bereits zu den anderen Gerichtskosten-Forderungen gegen den Schuldner und Erinnerungsführer ergangenen Parallelentscheidungen (Hanseatisches OLG Hamburg vom
- März 2010 4 W 212/09 {319 O 453/94}, JK-A Bl. 306, 308; vom
- März 2010 4 W 257/09 {319 O 304/96}, JK-A Bl. 311, 313; vom
- Februar 2010 4 W 308/09 {329 O 187/93}, JK-A Bl. 315, 319; Landgericht Hamburg vom
- Oktober 2009 329 O 187/93, JK-A Bl. 299; ferner vom
- Februar 2010 301 T 110/94, 310 IV-VI 271/87, JK-A Bl. 303). Randnummer 132
- Außerdem hat die Verjährung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 GKG bzw. § 10 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. (oben 3) neu zu laufen begonnen nach den an die Rechtsanwaltssozietäts-Anschrift spezifiziert übermittelten Mahnungen Randnummer 133 - vom
- August 2008 und - vom
- November 2008 (oben A I 6). Randnummer 134
- Weiterhin ist die Verjährung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2-3 GKG bzw. § 10 Abs. 3 Satz 2-3 GKG a. F. (oben 3) auch unterbrochen worden durch die bei unbekanntem (Wohn-)Aufenthalt des Schuldners an die jeweils letzte Meldeanschrift des Schuldners abgesandten Zahlungsaufforderungen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der Schuldner sich nach unbekannt abgemeldet hat oder von Amts wegen mit unbekannt abgemeldet worden ist, sondern genügen auch Mitteilungen der Post oder andere Erkenntnisse vor Ort (wie Gebäudeabriss), dass der Schuldner an der - für die Mobiliarvollstreckung interessierenden - Wohnadresse unbekannt ist. So ist die Verjährung unterbrochen worden durch die mit "Unbekannt"-Vermerk zurückgekommenen Zahlungsaufforderungen vom Randnummer 135 - vom
- September 2000, - vom
- Januar 2002, - vom
- Juni 2005, - vom
- Juli 2005, - vom
- September 2006 (oben A I 3), - vom
- Juni 2008, - vom
- August 2008 (oben A I 6). Randnummer 136
- Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob oder inwieweit die Verjährung auch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 5, 12 BGB gehemmt oder nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a. F. unterbrochen worden ist im Gefolge der an ein Finanzamt gerichteten Aufrechnungsersuchen Randnummer 137 - vom
- Januar 2001, - vom
- August 2002 (oben A I 3). Randnummer 138
- Dahingestellt bleiben können ebenso Inhalt und Verbleib der dem Schuldner am
- August 1997 übersandten Mahnung (oben A I 3), deren Zugang er zwar nicht konkret bestritten hat, aber bei verjährungsrechtlicher Bedeutung von der Justizkasse zu beweisen gewesen wäre (vgl. FG Bremen vom
- Oktober 1997 2 97 122 Ko 2, EFG 1998, 141; OLG Koblenz vom
- März 1988 1 Ws 212/88, Rechtspfleger --Rpfleger-- 1988, 428; vom
- Mai 1984 1 Ws 377/84, Rpfleger 1984, 434; vom
- Mai 1984 1 Ws 353/84, OLGSt GKG § 10 Nr. 1). Randnummer 139 Entsprechendes gilt für den unbelegten Zugang der spezifizierten Mahnungen an den Schuldner unter der Anwaltsbüro-Anschrift vom
- April 2002 (oben A I 3). Randnummer 140
- Unerheblich ist weiter die Frage der mangelnden Spezifizierung des vom Schuldner in Kopie eingereichten Mahnschreibens des Vollziehungsbeamten W. vom
- August 2006 (oben A I 3, II 1). Falls das Beweisangebot Vernehmung des Vollziehungsbeamten W. sich auch gegen weitere in den eingesehenen Akten belegte Vorgänge richten soll, hat der Erinnerungsführer diese für das Beweisangebot nicht hinreichend bezeichnet. Randnummer 141 Offen bleiben kann ferner die Rüge der mangelnden Konkretisierung des an der Rechtsanwaltssozietäts-Anschrift zugegangenen Mahnschreibens des Vollziehungsbeamten B. vom
- Oktober 2007 (oben A I 3, 4, II 1). Randnummer 142
- Schließlich kommt es nicht auf die Behauptung an, der (mit spezifiziertem Auftrag vom
- Januar 2007, oben A I 3) am
- Dezember 2007 im Rechtsanwaltssozietäts-Büro erschienene Vollziehungsbeamte B. (oben A I 6) habe den vom Erinnerungsführer (teilweise) benannten Zeuginnen keine nähere Auskunft über die Zusammensetzung der Gesamtforderung gegeben. Der Erinnerungsführer hat weder die Funktionen der Zeuginnen bezeichnet noch deren Bevollmächtigung behauptet (oben A II 1). Im Übrigen ist sein erst kurz zuvor am
- November 2007 an die Justizkasse übermitteltes Antwortfax (oben A I 4) auf das Mahnschreiben vom
- Oktober 2007 (oben A I 3) unstreitig am
- Januar 2008 beantwortet worden (oben A I 5). III. Randnummer 143 Nach § 66 Abs. 8 GKG ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei und kommt keine Kostenerstattung in Betracht. Randnummer 144 Eine Beschwerde ist nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und § 128 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgeschlossen.