Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen. Leitsatz
(2007), jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15.03.2010, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die geltend gemachten Aufwendungen des Klägers für 40 Fahrten zwischen C und Hamburg seitens des Beklagten nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden sind. Die Aufwendungen sind als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für die Streitjahre geltenden Fassung zu berücksichtigen. Randnummer 23 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitstätte Werbungskosten. Hat ein Arbeitnehmer wie der Kläger mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird (Satz 6).
- Randnummer 24 Der Begriff " Wohnung " in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist weit auszulegen. Unter die Vorschrift fallen grundsätzlich Fahrten von Unterkünften jeglicher Art, die von einem Arbeitnehmer zur Übernachtung genutzt werden und von der er seinen Arbeitsplatz aufsucht (Ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - Urteile vom 22.10.2009 III R 48/09, BFH/NV 2010, 629f, und vom 26.08.1988 VI R 92/85, BFHE 155,61,BStBl II 1989, 144). Randnummer 25 Die Wohnung in C erfüllt diese Voraussetzungen. Die Räumlichkeiten sind, wie sich der Senat anhand der vorgelegten Fotos überzeugt hat, zum Wohnen und Übernachten geeignet. Der Kläger nutzt nach seinem unstreitigen und glaubhaften Vorbringen die von ihm in C bewohnten Räumlichkeiten aus eigenem Recht; zwischen ihm und seinen Eltern besteht insoweit über die mietfreie Nutzung durch den Kläger eine mündliche Vereinbarung. Randnummer 26 Anders als im Rahmen der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist für die Geltendmachung von Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht erforderlich, dass in der Wohnung ein eigener Hausstand unterhalten wird (Drenseck in: Schmidt, EStG § 9, 161; von Bornhaupt in: Kirchhof/Söhn EStG § 9 F 160; vgl. auch BFH, Urteil vom 22.10.2009 a.a.O.). Im Übrigen wäre nach Ansicht des Senats auch dieses Merkmal erfüllt. Hierfür sprechen die infolge der handwerklichen Leistungen des Klägers auch hinsichtlich seines Nutzungsbereichs erbrachten finanziellen und persönlichen Beiträge, die vollständig mit Wohn- und Schlafbereich, Küche und Bad ausgestattete Wohnung ebenso wie die nach der persönlichen Anhörung des Klägers bestätigte Selbstbestimmung des Klägers in Bezug auf das Wohnen und Wirtschaften. Dass der Kläger gemeinsam mit den Eltern von der Mutter gekochte Mahlzeiten eingenommen und die Mutter die Wäsche des Klägers gewaschen hat, steht dem nach Ansicht des Senats nicht entgegen. Der Kläger kann insoweit nicht anders behandelt werden als ein allein ohne die Nähe seiner Familie lebender Single, der die Mahlzeiten auswärts einnimmt und seine Wäsche in die Reinigung gibt.
- Randnummer 27 Bei den nach bzw. von C unternommenen Fahrten handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ungeachtet dessen, dass der Kläger die Fahrt ggf. an der näher gelegenen Wohnung in Hamburg unterbricht bzw. die PKW-Fahrt beendet und den Weg von der/zu der Arbeitsstätte in Hamburg ggf. zu Fuß zurücklegt. Randnummer 28 Zum einen steht die Unterbrechung der Fahrt der beruflichen Veranlassung und dem Werbekostenabzug nicht entgegen (BFH Beschluss vom 16.09.2009 VI B 12/09, n.v. Juris; BFH Urteil vom 20.12.1991 VI R 42/89, BStBl II 1992, 306). Zum anderen ist es wegen der pauschalierenden Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ohne Rücksicht auf das tatsächliche Entstehen von Aufwendungen unbeachtlich, ob der Kläger den (vollständigen) Weg mit dem Auto oder (ggf. teilweise) zu Fuß zurücklegt.
- Randnummer 29 Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist, ist anhand der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen (ständige Rechtsprechung z. B. BFH-Urteile vom 22.02.2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111; vom 14.10.2004 VI R 82/02, BStBl II 2005, 98; vom 14.06.2007 VI R 60/05, BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 1819; Beschluss vom 04.05.2010 VI B 156/09-Juris). Randnummer 30 Bei alleinstehenden Arbeitnehmern spricht, je länger die Auswärtstätigkeit dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt worden sind und die Heimatwohnung nur noch zu Besuchszwecken vorgehalten wird (BFH-Urteile vom 09.08.2007 VI R 10/06, BFH/NV 2007, 1996; vom 10.02.2000 VI R 60/98, BFH/NV 2000, 1949). Eine besondere Prüfung, ob der Lebensmittelpunkt gewechselt hat, ist daher angezeigt. Dafür sind Indizien, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen oder anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Ferner sind von Bedeutung auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernungen beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (BFH-Urteil vom 09.08.2007 VI R 10/06, BFH/NV 2007, 1996). Randnummer 31 Nach Maßgabe dieser Grundsätze, denen der Senat folgt, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger in den Streitjahren den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in C hatte. Randnummer 32 Die Wohnung in C ist gegenüber der kleinen, mit funktionalem einheitlichen Wohn-Schlafbereich ausgestatteten Wohnung in Hamburg deutlich komfortabler. Sie verfügt über eine gehobene Ausstattung wie einem offenen Kamin, den der Kläger selbst eingebaut hat (vgl. vorliegende Fotos Anlage K8 Rs. sowie die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos). Des Weiteren hat der Kläger dort sowohl seine diversen Hobbysammlungen (Flugzeugmodelle etc.) als auch seine Unterhaltungsgeräte wie TV aufgestellt, was für eine persönliche und eigenständige Nutzung spricht. Dass auch die Hamburger Wohnung mit einem Fernseher und zudem mit einem Internetanschluss ausgestattet ist, steht dem nach Ansicht des Senats nicht entgegen. Randnummer 33 Der Kläger hält sich lediglich während seiner Arbeitswoche in Hamburg auf und fährt nahezu jedes Wochenende nach C. Dort verbringt er auch jegliche Urlaube. Der Kläger hat überzeugend auf das sehr große Grundstück (2000 qm) seiner Eltern (eine ehemalige Meierei) hingewiesen, für dessen Bearbeitung seine Eltern auf seine ständige Mithilfe angewiesen seien. Die Mutter des Klägers ist schwerbehindert, woraus sich schon die Notwendigkeit einer Mithilfe des Klägers ergibt. Der Vater des Klägers ist erst seit 01.06.2010 in der vorgezogenen Altersrente, vorher war er ebenfalls als ... bei A beschäftigt und hatte ebenfalls ein 1-Zimmer-Apartment in der X-Straße gemietet. Randnummer 34 Der Kläger macht nunmehr für 2006 und 2007 Kosten für 40 Familienheimfahrten geltend. Mit den vom Kläger belegten Kilometern sind diese Angaben in Einklang zu bringen. Diese häufigen Heimfahrten sprechen für eine enge Anbindung an seinen Heimatort bzw. an eine enge persönliche Bindung an die Eltern. Randnummer 35 Nach den glaubhaften Angaben des Klägers hat dieser in Hamburg keine persönlichen Beziehungen und unterhält dort neben vereinzelten Kontakten zu Berufskollegen insoweit auch keinen Freundeskreis. Ebenso wenig ist er Mitglied in irgendwelchen Vereinen. Da er keine Freundin bzw. Lebensgefährtin hat, beschränken sich die vertrauten persönlichen Beziehungen mithin auf die in C ansässige Familie. Des Weiteren ist er auch wegen seiner Erkrankung auf regelmäßige ärztliche Betreuung angewiesen und der ihn langjährig behandelnde Arzt hat seine Praxis in F. Wegen des persönlichen Vertrauens zu diesem Arzt hat er auch bisher in Hamburg keinen ärztlichen Ersatz gesucht. Dies belegen das eingereichte Schreiben seiner Ärzte in F vom 27.03.2008 ebenso wie die für die Jahre 2008 bis 2010 eingereichten Terminzettel (Anlage K 13), die auch für die vorangehenden Streitjahre als Indiz der fortgeltenden persönlichen Bindung an C gewertet werden können. Für Notfälle während seiner Arbeitszeit steht ihm ein Arzt bei seinem Arbeitgeber (A) zur Verfügung. Randnummer 36 Das sich aus der Fotodokumentation ergebende Bild der Ausstattung der Wohnung in C und die anschauliche Schilderung der Lebensführung des Klägers haben dem Senat die Überzeugung vermittelt, dass der Kläger ungeachtet der langjährigen auswärtigen Berufstätigkeit und damit verbundenen Unterhaltung auch einer auswärtigen Wohnung weiterhin in C verwurzelt ist und sich hier heimisch fühlt. Die individuelle Ausstattung der Wohnung entspricht den persönlichen Lebensbedürfnissen des Klägers. Dem Eindruck der persönlichen Verwurzelung entspricht das geschilderte erhebliche Engagement des Klägers in Bezug auf handwerkliche Arbeiten an und in dem Haus und Grundstück, sowohl in der ihm selbst zuzurechnenden Wohnung als auch in dem Wohnbereich der Eltern. So hat der Kläger Bäder selbst eingebaut, Leitungen verlegt, den Carport aufgestellt und das Fundament der Garage erneuert. Diese Arbeiten gehen deutlich über familiäre Hilfeleistungen hinaus und geben Zeugnis von einer engen Bindung des Klägers auch an das elterliche Haus und Grundstück, die ebenfalls wesentlicher Aspekt eines Lebensmittelpunktes sein kann (vgl. auch von Bornhaupt in: Kirchhof/Söhn EStG § 9 F 153). Dies gilt ungeachtet dessen, dass nach eigenen Angaben des Klägers handwerkliche Leistungen auch als Gegenleistung zu dem grundsätzlich unentgeltlichen Nutzungsrecht angesehen wurden. Mag es auch einem üblichen Lebensverlauf entsprechen, dass sich der Lebensmittelpunkt erwachsener Menschen von dem Lebensmittelpunkt der Eltern entfernt, so erscheint es gerade in Zeiten wieder bedeutsamer werdender familiärer Bindungen nicht fernliegend, dass der Lebensmittelpunkt eines alleinstehenden Erwachsenen an dem Ort bleibt, an dem auch die Familie ansässig ist. Randnummer 37 Der Kläger hat überzeugend dargelegt, dass es ihm in Hamburg auch wegen fortbestehender empfundener Unterschiede aufgrund seiner Herkunft aus den östlichen Bundesländern nicht gelungen ist - ggf. auch gar nicht angestrebt war - , persönliche Beziehungen aufzubauen, die eine Verlegung des Lebensmittelpunktes indiziert hätten. Dass dies gerade in seinem beruflichen Umfeld nicht gelang, erscheint angesichts dessen einleuchtend, dass - wie der Kläger glaubhaft vorgetragen hat - der Einzugsbereich der Kollegen sehr groß war. Dass auch der Vater des Klägers in den Streitjahren während der Arbeitswoche eine - andere - Wohnung in der x-Straße - gemeinsam mit einem anderen Kollegen - bewohnte, steht dem Verbleib des Lebensmittelpunktes des Klägers in C nicht entgegen. Der Senat sieht auch das Vorbringen als glaubhaft an, dass der Kläger die freien Abende in Hamburg nicht gemeinsam mit seinem Vater verbracht hat und sie auch die Heimfahrten wegen der unterschiedlichen Arbeitsschichten getrennt unternommen haben. Das Gericht hat im Laufe der Anhörung des Klägers den Eindruck uneingeschränkter persönlicher Glaubwürdigkeit des Klägers gewonnen. Gerade die Tatsache, dass der Kläger die Kosten für die Wohnung in der x-Straße nicht als Werbungskosten (im Rahmen doppelter Haushaltsführung) geltend gemacht hat, bestätigt die von dem Kläger selbst erklärte Einschätzung, dass er die Wohnung in Hamburg nur als Schlafstätte angesehen hat.
- Randnummer 38 Der Kläger hat somit für die beiden Streitjahre jeweils Anspruch auf Berücksichtigung folgender Aufwendungen als Werbungskosten: Randnummer 39 Fahrtkosten für Familienheimfahrten 1.620 € (40 x 135 km x 0.30 €) Berufsbekleidung 166 € Kontoführungsgebühr 16 € Rechtsberatungskosten 114 € Rechtsschutzversicherung 113 € Gesamte Werbungskosten 2.029 € II. Randnummer 40 Die zu treffende Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs.1 S.3 FGO. Zwar hat der Kläger seinen Klaganspruch insoweit vermindert, als er in der mündlichen Verhandlung bei den Fahrtkosten nur noch die Aufwendungen für 40 Familienheimfahrten geltend gemacht hat, so dass ihm für diese Klagrücknahme die Kostenlast treffen müsste. Randnummer 41 Wegen des geringen Anteils an dem Gesamtstreitwert, sieht der Senat davon ab, die Kostenlast dem Kläger aufzubürden. III. Randnummer 42 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß 115 Abs. 2 FGO fehlen