altem hamburgischem Recht, der heute durch Herrn Pastor K.M. geleitet wird. In der Gesellschafterversammlung der Klägerin sind Pastoren der Nordelbischen Kirche vertreten. Die Evangelisch-Lutherischen Diakonissenanstalt A.E. ist zudem in den Staatskirchenvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Ev.-luth. Kirche vom 29. November 2005 einbezogen (Anlage ASt 5 im Anlagenband zu 14 Ga 9/10 – Bl. 12-14). Randnummer 4 Sie ist
Ziffer 3 ihres Gesellschaftsvertrages (Anlage ASt 6 im Anlagenband zu 14 Ga 9/10 – Bl. 26c) Mitglied des Diakonischen Werkes Hamburg. Dort lautet es wörtlich: Randnummer 5 „ Die Gesellschaft ist Mitglied im Diakonischen Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e.V.. Sie ist dem diakonisch-missionarischen Auftrag des Evangeliums verpflichtet und erklärt sich zur Mitarbeit im Sinne der Satzung des Diakonischen Werkes Hamburg bereit. Sie ist damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirchen in Deutschland angeschlossen. “ Randnummer 6 In allen Arbeitsbereichen sieht sich die Klägerin dem diakonischen Auftrag verpflichtet. Sie verwirklicht den christlichen Verkündigungsauftrag und sieht sich den christlichen Auftrag zur tätigen Nächstenliebe verpflichtet. Sie versteht sich als Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche. Dieses christliche Bekenntnis der Klägerin ist gesellschaftsvertraglich verankert. Zum kirchlichen Proprium heißt es in § 2 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages (Anlage ASt 6 im Anlagenband zu 14 Ga 9/10 – Bl. 26c) wörtlich: Randnummer 7 „
den Grundsätzen der christlichen Krankenpflege und Seelsorge unter Verfolgung ausschließlicher und unmittelbar gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke gemäß den entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung).
1 des Gesellschaftsvertrages sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft dem kirchlichen Auftrag der Diakonie verpflichtet und müssen die diakonische Zielsetzung bejahen und in gemeinschaftlicher Arbeit die Zwecke der Gesellschaft fördern. Randnummer 10 Wegen des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage ASt 6 (Anlage ASt 6 im Anlagenband zu 14 Ga 9/10 – Bl. 26a-26w) Bezug genommen. Randnummer 11 Für die drei von der Klägerin betriebenen Krankenhäuser wurde eine Mitarbeitervertretung (MAV)
kirchlichem Recht gewählt. Die Klägerin partizipiert an dem kirchlichen Regelungsverfahren des Dritten Weges. Sie wendet – mit Ausnahme der betrieblichen Altersversorgung, die über eine gesonderte Dienstvereinbarung geregelt wird – mit sämtlichen Arbeitnehmern die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (im Folgenden: AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung an. Randnummer 12 Rechtsgrundlade der AVR-DW-EKD ist die Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Deutschland vom 7. Juni 2001 i.d.F. vom 15. Juni 2010 (im Folgenden: Ordnung-AK-DW-EKD, Anlage ASt 24 – Bl. 224-232). Danach wird für die Ordnung der Arbeitsbedingungen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und deren Fortentwicklung eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet. Gemäß § 12 Ordnung-AK-DW-EKD werden die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission
Satz 1 mit Rundschreiben des Diakonischen Werkes der EKD veröffentlicht und mit ihrer Veröffentlichung wirksam. Zusätzlich werden die Beschlüsse im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht. Randnummer 13 Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören 24 Mitglieder an, wobei zwölf Mitglieder als Vertreter der Mitarbeiterseite und zwölf Mitglieder als Vertreter der Arbeitgeberseite entsandt werden (§ 3 Abs. 1 Ordnung-AK-DW-EKD). Die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberseite bestimmt sich
der Wahlordnung der Delegiertenversammlung zur Wahl der Dienstnehmerseite für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD und für den Fachausschuss (im Folgenden: WO-DN-AK-DW-EKD, Anlage ASt 25 – Bl. 233-236) bzw. der Wahlordnung der Delegiertenversammlung zur Wahl der Dienstgeberseite für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD und für den Fachausschuss (im Folgenden: WO-DG--AK-DW-EKD, Anlage ASt 26 – Bl. 237-238).
1 Ordnung-AK-DW-EKD sind die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Arbeitsrechtsregelung werden mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder auf jeder Seite der arbeitsrechtlichen Kommission gefasst (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Ordnung-AK-DW-EKD). Kommt innerhalb der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 11 Abs. 2 Ordnung-AK-DW-EKD eine Einigung nicht zustande, kann das Regelungsverfahren in ein Schlichtungsverfahren übergehen, wenn mindestens die Mehrheit der Stimmberechtigten Mitglieder einer Seite der arbeitsrechtlichen Kommission den Schlichtungsausschuss anrufen. Der Schlichtungsausschuss ist ebenfalls paritätisch besetzt. Er besteht aus einem Vorsitzenden und sechs beisitzenden Mitgliedern, wobei drei Beisitzer von der Arbeitgeberseite und drei Beisitzer von der Arbeitnehmerseite entsandt werden (§ 14 Abs. 1 und 2 Ordnung-AK-DW-EKD). Der Vorsitzende, der über die Befähigung zum Richteramt verfügen muss und weder haupt- noch nebenberuflich im kirchlich/diakonischen Dienst stehen darf, wird von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit einstimmigem Beschluss der anwesenden Mitglieder gewählt (§ 14 Abs. 3 Ordnung-AK-DW-EKD). Der Schlichtungsausschuss hat die allgemeinen Grundsätze des rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten (§ 14 Abs. 5 Ordnung-AK-DW-EKD). In der ersten Stufe des Verfahrens beschließt der Schlichtungsausschuss
Anhörung der Beteiligten in geheimer Beratung und bei Anwesenheit aller Mitglieder einstimmig, wobei Stimmenthaltung unzulässig ist. Der Vorsitzende teilt das Ergebnis der Beratungen der arbeitsrechtlichen Kommission unverzüglich schriftlich mit. Diese tritt binnen einer Frist von einem Monat
der Mitteilung des Ergebnisses des Schlichtungsverfahrens zusammen. Ein einstimmiger Spruch tritt in Kraft, wenn nicht die arbeitsrechtliche Kommission einen diesen Spruch ersetzenden Beschluss fasst oder dem Spruch die Mehrheit der Mitglieder einer Seite der Arbeitsrechtlichen Kommission widerspricht. Ist das mitgeteilte Ergebnis zu Schlichtungsverfahrens kann einstimmiger Beschluss, können die anrufenden binnen einer Frist von einem Monat
der Beratung dieses Ergebnisses in der Arbeitsrechtlichen Kommission den Schlichtungsausschuss zur zweiten Stufe des Verfahrens anrufen. In der zweiten Stufe des Verfahrens beschließt der Schlichtungsausschuss in geheimer Beratung mehrheitlich bei Anwesenheit aller Mitglieder (§ 14 Abs. 6 Ordnung-AK-DW-EKD). Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses ersetzen die Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission und werden durch Rundschreiben des Diakonischen Werkes der EKD veröffentlicht. Sie werden mit der Veröffentlichung wirksam. Zusätzlich werden die Beschlüsse im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht (§ 14 Abs. 7 Ordnung-AK-DW-EKD). Randnummer 14 Wegen der Einzelheiten der Ordnung-AK-DW-EKD und der Wahlordnungen der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite wird auf die Anlagen ASt 24 bis 26 verwiesen. Randnummer 15 Die Klägerin lehnt den Abschluss von Tarifverträgen für ihre Einrichtungen ab und partizipiert ausschließlich am kirchlichen Regelungsverfahren des Dritten Weges. Randnummer 16 Mit Schreiben vom
Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von € 250.000,00 anzudrohen. Randnummer 39 Die Beklagten beantragen, Randnummer 40 die Klage abzuweisen. Randnummer 41 Die Beklagten sind der Ansicht , die Klage sei unzulässig. Die Anträge seien unklar und damit unbestimmt. Zudem sei die Beklagte zu 2.) nicht parteifähig. Darüber hinaus sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil Arbeitskampfmaßnahmen in kirchlichen Einrichtungen durchaus zulässig seien. Dazu tragen sie Folgendes vor: Randnummer 42 Die AVR stellten kein zu Tarifvertrag und Streik äquivalentes System dar. Dass die Beklagten bei der Klägerin in der Vergangenheit nicht zu Arbeitskämpfen aufgerufen hätten, habe seinen Grund nicht etwa darin, dass sie – wie die Klägerin – der Meinung gewesen seien, aufgrund der Geltung der AVR bzw. des „Dritten Weges“ stünden ihnen ein Streikrecht nicht zu, sondern allein darin, dass die Beklagten sich mit den Inhalten der AVR im Wesentlichen zufriedengegeben, diese akzeptiert und einstweilen keine Notwendigkeit für die Durchsetzung anderer bzw. weitergehender Inhalte des Arbeitsverhältnisses gesehen habe. Das Fehlen der normativen Geltung als Tarifverträge hätten sie deshalb lange Zeit in Kauf genommen. Ein genereller Verzicht auf ihr Streikrecht und auf den Abschluss von Tarifverträgen sei aber von den Beklagten nie erklärt und nie intendiert worden. Weil die AVR, gleichgültig, ob sie voll realisiert würden oder ob der Arbeitgeber hinter sie zurückfalle, den Tarifvertrag und das zu seiner Realisierung zwingend erforderliche Streikrecht nie kompensieren könnten, sei es für dieses Verfahren, in dem es nur um das Streikrecht der Beklagten gehe, auch gleichgültig, ob die Niveaus von AVR und TVöD bzw. KTD einander entsprächen oder nicht. Randnummer 43 Art. 137 Abs. 3 WRV stehe dem Streikrecht der Beklagten und der bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer nicht entgegen. Art. 9 Abs. 3 GG kollidiere nicht mit Art. 137 Abs. 3 WRV. Folglich bedürfe es auch keines schonenden Ausgleichs einander widersprechender verfassungsrechtlicher Positionen durch praktische Konkordanz. Der Streik berühre nicht das „kirchliche Proprium“. Folglich könne sich daraus auch keine Einschränkung des Art. 9 Abs. 3 GG ergeben. Er betreffe nur die „finanzielle Beweglichkeit“ der Klägerin, für die Art. 137 Abs. 3 WRV aber nicht „in Anspruch genommen“ werden könne. Dies festzustellen, die Bestimmung des Ausmaßes der Beeinträchtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sei eine gerichtliche Aufgabe und dürfe nicht völlig den Kirchen überlassen werden. Randnummer 44 Das kirchliche Proprium werde weder durch eine tarifrechtliche, unmittelbare und zwingende Geltung des TVöD, des KTD oder eines beliebigen anderen Tarifwerks in Frage gestellt noch durch gewerkschaftliche Streiks bei der Klägerin. Randnummer 45 Der Tarifvertrag sei kein Ausdruck widersprüchlicher, antagonistischer Verhältnisse zwischen Arbeit und Kapital, sondern das Gegenteil. Er vermittle die Interessengegensätze gerade im Vertrag, versöhne sie im tariflichen Friedensschluss. Nur der unterlassene oder gescheiterte Tarifvertragsschluss hebe diese antagonistischen Interessen in Bezug auf einige, sonst tariflich geregelte materielle Aspekte der Arbeitsbeziehungen nicht auf, perpetuiere sie vielmehr. Eine Gemeinschaft zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer werde durch den Tarifvertrag nicht negiert, nicht einmal betroffen, sondern umgekehrt bestätigt, gefestigt. Ihr christlich abgeleitetes Wesen bleibe davon unberührt. Die Dienstgemeinschaft mit ihren Zielen des kooperativen Zusammenwirkens im christlich geprägten Dienst am Menschen sei bestenfalls insoweit betroffen, als die bedingungslose Unterwerfung der abhängig Beschäftigten unter ein kirchlicherseits einseitig festgelegtes Verfahren (nicht: zu den zu befolgenden und zu vermittelnden Glaubensinhalten, sondern nur) zur Bestimmung von Arbeitsbedingungen, m.a.W. der Ausschluss der Privatautonomie, durch den Tarifvertrag als Form der Wiederherstellung der Privatautonomie auf kollektiver Ebene zu Gunsten der Arbeitnehmer modifiziert werde bzw. werden könne. Der Dienst am Menschen im Geiste Christi bliebe derselbe, wenn der Arbeitnehmer statt
AVR
TVöD plus AVR entlohnt werde. Nur einige Konditionen, zu denen die Arbeitskraft verkauft und verbraucht werde, änderten sich, wenn sie tarifvertraglich definiert seien, nicht der Dienst am Menschen. Die geforderten Tarif-inhalte erstreckten sich hier nicht auf den Inhalt der Arbeit, sondern auf deren Bezahlung und auf weitere Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Dauer der Arbeitszeit). Der TVöD, der KTD oder jeder beliebige andere Tarifvertrag beträfen nur die Rahmenbedingungen. Auch schlösse die Geltung des TVöD es nicht aus, die Arbeitnehmer vertraglich auf die Befolgung bestimmter Gebote christlicher Heilslehre zu verpflichten. Randnummer 46 Jedenfalls müsse die Klägerin nicht befürchten, dass ihr durch Tarifvertrag ein anderes Glaubensbekenntnis aufgeherrscht werden solle. Auch könne von einer "Unterordnung des Auftrags der Kirchen unter den Tarifvertrag" keine Rede sein. Es sei schon nicht erkennbar, aus welchen Bestimmungen des TVöD, der KTD oder eines beliebig anderen Tarifvertrages sich dies ergeben solle. Ein Streik mit einer Tarifforderung der Umorientierung auf ein anderes Glaubensbekenntnis beim bestreikten Arbeitgeber wäre offensichtlich rechtswidrig. Das Ziel wäre tariflich nicht regelbar. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen, ohne dass dafür Art. 137 Abs. 3 WRV bemüht werden müsse. Randnummer 47 Tarifverträge würden zudem nur für Arbeitnehmer, nicht für kirchliche Bedienstete gelten, für die sich die Klägerin in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts entschieden habe, dass sie ihre Aufgaben nicht im Rahmen von Arbeitsverhältnissen wahrnehmen. Dieser Aspekt des Selbstbestimmungsrechts werde der Klägerin ebenfalls nicht streitig gemacht. Wenn und soweit sie entscheide, bestimmte Aufgaben nicht durch Eingehung von Arbeitsverhältnissen zu erfüllen, würde sie ohnehin von Tarifverträgen nicht berührt werden. Die Betroffenheit der Klägerin durch Tarifverträge beruhe allein darauf, dass sie selbst es ist, die ihre Ziele nicht mehr ausschließlich mit Personen in einem besonderen kirchlichen Rechtsverhältnis, sondern unter Einsatz von Arbeitnehmern erfüllen wolle. In den besonderen kirchlichen Rechtsverhältnissen müsse die Klägerin sich nicht in den allgemeinen Rechtsverkehr begeben. Sie setze sich insbesondere dem Arbeitsrechtssystem mit seinem Schutzprinzipien und seinen kollektivrechtlichen Ordnungen nicht aus. Dieses Privileg der Gestaltung komme allein den Kirchen, hier der Klägerin, zugute. Randnummer 48 Für "haushaltsmäßige Beweglichkeit" könne Art. 137 Abs. 3 WRV „nicht in Anspruch genommen werden“. Der Tarifvertrag betreffe nur diesen Aspekt. Da Art. 137 Abs. 3 WRV dafür nicht einschlägig sei, könne es nicht zu einer Kollision mit Art. 9 Abs. 3 GG kommen. Randnummer 49 Insbesondere hätte die Klägerin bei Geltung des TVöD oder des KTD keine finanziellen
teile im Vergleich zum "tariffreien“ Status. Randnummer 50 Finanziell werde die Klägerin
ihrem Vortrag durch bei ihr geltende Tarifverträge entweder gar nicht oder jedenfalls nicht zentral betroffen. Sie lege selbst in Anlage ASt 16 (Anlagenband zu 14 Ga 9/10 – Bl. 73 d.A.) Tarifvergleiche vor, wonach die bei ihr geltenden Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ganz überwiegend günstiger sein sollen als es die entsprechenden Tarifverträge auf Basis des TVöD oder KTD, die die Beklagten abzuschließen wünschten, wären. Treffe dies zu, unterstellt die Tarifverträge würden als solche vereinbart, änderte sich an den Arbeitskosten der Klägerin nichts, da die arbeitsvertraglichen Grundlagen als günstigere fortgelten würden. Randnummer 51 Das Tarifvertragssystem, unterstellt, Tarifverträge wurden abgeschlossen, sei es mit, sei es ohne Streik, setze dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV bestenfalls im Umfang der kongruenten Tarifbindung Grenzen. Bekanntlich gälten Tarifverträge unmittelbar und zwingend nur zwischen den beiderseits tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Tarifgebunden seien die Mitglieder der Beklagten, auf sie sei die unmittelbare und zwingende Wirkung beschränkt. Inhaltsnormen des Tarifvertrages setzten nur Mindestarbeitsbedingungen, die grundsätzlich nicht unterschritten werden dürften. Günstigeres dürfe stets vereinbart werden. Damit blieben den Kirchen und der Klägerin der Dritte Weg und ihr Selbstbestimmungsrecht unbenommen, soweit er zwingend gestaltete Mindestarbeitsbedingungen nicht unterbiete. Randnummer 52
Auffassung der Klägerin spreche gegen das Streikrecht das Gebot der Wahrung der Parität. Weil die Klägerin Aussperrungen ausschließe, sei bei einem Streik die Parität nicht mehr gewährleistet. Diese pauschale Verknüpfung sei bereits rechtsfehlerhaft. Die darin anklingende formale Gleichsetzung von Streik und Aussperrung („dem Streik entspricht die Aussperrung“; formale Parität) sei die längst überholte Erkenntnis des Bundesarbeitsgerichts von 1955. Das BAG habe sich 1971 davon verabschiedet. Was die verfassungsrechtliche Erkenntnis angehe, sei diese differenzierter. Sie schütze die Aussperrung nur als suspendierende Abwehraussperrung zur Wiederherstellung durch bestimmte Streiktaktiken (eng geführte Teilstreiks)
haltig gestörter Paritäten am Verhandlungstisch der Tarifvertragsparteien. Randnummer 53
der Auffassung der Beklagten stelle jegliche Aussperrung einen Angriff auf die Würde des arbeitenden Menschen dar. Damit stünde das Kampfmittel der Aussperrung generell nicht zur Verfügung. Damit dürften nicht nur „normale“ Industrie- und Dienstleistungsunternehmen nicht aussperren, sondern aus denselben Erwägungen heraus auch die Kirche nicht. Schon deshalb könne dies keine Begründung für das fehlende Streikrecht sein. Randnummer 54 Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Kirche – und damit auch sie – weder die Glaubensverkündigung noch den Dienst am Nächsten suspendieren könne, um durch eine Aussperrung Druck auf ihre Mitarbeiter auszuüben und so einem Streik zu begegnen, und in Umkehrung gewöhnlich sonst bestehender Konstellationen die Kirche damit zur „kollektiven Bettlerin“ würde, könne dem nicht gefolgt werden. Es ginge hier nicht um Glaubensverkündigung, sondern um Vorenthaltung der Arbeitskraft in Arbeitsverhältnissen. Es solle nur um die Verbesserung der Arbeitsverhältnisse gestreikt werden. Deshalb stelle sich auch nicht die Frage einer Aussperrung der an der Glaubensverkündigung Beteiligten, sondern allenfalls einer Aussperrung „normaler“ Arbeitnehmer. Es möge zutreffend sein, dass das Bundesverfassungsgericht es verworfen habe,
der Nähe zum Verkündigungsauftrag der Kirche abzustufen. Dies habe sich aber auf den Kündigungsschutz, nicht auf das Streikrecht bezogen. Randnummer 55 Bei Mitarbeiterversammlungen, die auch bei der Klägerin stattfänden, würde der Dienst am Nächsten für die Zeit der Teilnahme daran ebenfalls „suspendiert“. Es werde in der Praxis durch flexiblen Personaleinsatz sichergestellt, dass die Krankenversorgung nicht darunter leide. Dasselbe werde bei Streiks durch Notdienstvereinbarungen gewährleistet. Schlösse die Klägerin Einrichtungen ersatzlos oder im Wege des Outsourcings, würde der Dienst am Nächsten nicht bloß suspendiert, sondern schlicht eingestellt. Randnummer 56 Das Verfahren in der Arbeitsrechtlichen Kommission stelle kein Äquivalent zum Streikrecht dar. Die Tätigkeit
den Verfahrensregelungen der Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission sei keine koalitionsspezifische. § 4 Abs. 3 dieser Ordnung meine mit Sozialpartnern nicht die Gewerkschaft. Der einzelne Arbeitnehmer nehme in diesem Verfahren nicht sein individuelles Grundrecht wahr. Der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG werde mit der Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission und der Wahlordnung der Delegiertenversammlung zur Wahl der Dienstnehmerseite für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD nicht erreicht. Vielmehr handele es sich um eine rein innerkirchliche Regelung, die die individuelle und kollektive Koalitionsfreiheit nicht berühre und insbesondere die Gewerkschaften außer vor lasse. Der Dritte Weg könne deshalb auch keine notwendige Konkordanz von kirchlichem Selbstbestimmungsrecht und Betätigungsrecht der Koalitionen sein. Die für die Koalitionsfreiheit wesentliche Unabhängigkeit und Gegnerfreiheit sei in den Verfahrensgrundsätzen des Dritten Weges in der Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission nicht gewährleistet. Die Arbeitnehmerkoalition als solche müsse gegnerfrei sein. Die Arbeitnehmervertreter in der Arbeitsrechtlichen Kommission würden nicht von Gewerkschaften, sondern von der Delegiertenversammlung, die keine Koalition i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG sei, entsandt. Randnummer 57 Was mit der Regelung in § 12 der Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission, wonach Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission „wirksam“ würden, gemeint sei, sei unklar. Jedenfalls sei hier nicht die Rede von „normativer Geltung“ oder „Verbindlichkeit“ wie in anderen diakonischen Verfahrensordnungen. Damit fehle es schon vom Ergebnis der kirchengesetzlichen Regelung her an jeder Grundlage für die Anerkennung des Verfahrens als funktionales Äquivalent zum im Tarifvertrag resultierenden Arbeitskampf. Ein (vergleichbarer) staatlicher Geltungsbefehl für kirchliche Regelungen bestehe nicht, ergebe sich jedenfalls nicht aus Art. 137 Abs. 3 WRV. Das Selbstbestimmungsrecht gelte nur im Rahmen der staatlichen Gesetze. Ein staatliches Gesetz, das kirchlichen Schiedssprüchen normativer Geltung verleihe, existiere nicht. Randnummer 58 Vorsorglich zu Lasten der Beklagten unterstellten Kollision zwischen Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV ergebe eine Abwägung, die von der Klägerin schon nicht vorgenommen werde, dass das Interesse der Beklagten am Abschluss von Tarifverträgen das Interesse der Klägerin an deren Nichtabschluss überwiegten. Zu den Argumenten der Beklagten wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 13. August 2010 unter II. (Bl. 112-125 d.A.). Randnummer 59 Die Klage sei zudem unbegründet, weil die Klägerin Globalanträge stelle, jedoch Fallgestaltungen denkbar seien,
denen ihr das Recht nicht zustehe. Wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht einmal als „diakonisches“ vereinbart worden sei oder aber trotz einer derartigen Vereinbarung nicht als solches durchgeführt werde, könne die Klägerin keine Privilegierung gegenüber nicht diakonischen Arbeitgebern beanspruchen. Bei Stellenausschreibungen sei die Kirchenmitgliedschaft öfter „erwünscht“ (Anlage B 8 – Bl. 159-161 d.A.), nicht zwingend, und ohne dass die Mitgliedschaft welcher Kirche erkennbar sei. Randnummer 60 Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Anlagen des Verfahrens 14 Ga 9/10 vollumfänglich Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 ZPO). Entscheidungsgründe Randnummer 61 Die Klage gegen die Beklagte zu 1.) ist hinsichtlich des Haupt- und Hilfsantrags unbegründet. Die Klage gegen die Beklagte zu 2.) ist bereits unzulässig. Randnummer 62 Im Einzelnen beruht die Entscheidung auf den
folgend kurz zusammen gefassten Erwägungen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 313 Abs. 3 ZPO): Randnummer 63 I. Schriftsatz vom
diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Erst recht gilt dies für Sachanträge. Randnummer 65 II. Klage gegen die Beklagte zu 1.) Randnummer 66 Die Klage gegen die Beklagte zu 1.) ist unbegründet. Randnummer 67 1. Der Hauptantrag ist zulässig. Randnummer 68 Dieser Antrag ist hinreichend bestimmt.
2 Nr. 2 ZPO muss der Antrag die Maßnahme, für die ein Recht bejaht oder verneint wird, so genau bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann [ BAG, Urteil v. 15.9.2009 – 9 AZR 757/08 –, zit.
Juris ]. Randnummer 69 Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Randnummer 70 Die Klägerin begehrt die Untersagung des Aufrufs von Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen sowie die Unterlassung deren Organisation und Durchführung in ihren Einrichtungen. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) erweist sich der Hauptantrag nicht bereits deshalb als unzulässig, weil unklar sein soll, was mit „sonstigen Arbeitsniederlegungen“ gemeint sein soll. Da die Klägerin Arbeitskampfmaßnahmen vollständig ablehnt, ist für die Beklagte zu 1) das Begehren der klagenden Partei (Unterlassung sämtlicher Arbeitskampfmaßnahmen) hinreichend erkennbar, da der Antrag alle denkbaren Konstellationen erfasst und deshalb nichts unbestimmt lässt. Randnummer 71 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Beklagten zu 1), wonach in Bezug auf das „Organisieren und Durchführen“ nicht unterscheidbar sei, ob die Beklagte zu 1) solche Streiks zwar organisieren, aber nicht durchführen dürfen oder umgekehrt, da ihnen ja nur die Organisierung und Durchführung untersagt werden solle, nicht das eine oder das andere. Auch hier besteht kein Zweifel über das Begehren der Klägerin, nämlich die ausnahmslose Untersagung des Aufrufs von Streiks, Warnstreiks und sonstigen Arbeitsniederlegungen sowie die gänzliche Unterlassung deren Organisation und Durchführung in ihren Einrichtungen. Randnummer 72 Schließlich ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) der Antrag auch nicht deshalb unbestimmt, weil die Klägerin die Untersagung von Streikaufrufen und die Unterlassung deren Organisation und Durchführung in ihren „Einrichtungen“ begehrt. Um welche „Einrichtungen“ der Klägerin es sich konkret handelt, ergibt sich aus dem Antrag selbst sowie aus der Klagebegründung. Randnummer 73 Dass er einen sogenannten Globalantrag stellt, steht dessen Zulässigkeit bei hinreichender Bestimmtheit nicht entgegen [ vgl. BAG, Urteil v. 24.4.2007 – 1 AZR 252/06 –, zit.
Juris ]. Randnummer 74 2. Der Hauptantrag hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg. Randnummer 75 Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) nicht verlangen, künftig jegliche Aufrufe zu Streiks, Warnstreiks und sonstige Arbeitsniederlegungen sowie deren Organisation und Durchführung in ihren Einrichtungen zu unterlassen, § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Randnummer 76
als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist, wobei das Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Qualifizierung einer Angelegenheit als eigene im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV maßgebend ist [ vgl. BVerfG, Beschluss v. 16.10.1968 – 1 BVR 241/66 –, zit.
Juris ].
3 WRV sind nicht nur die organisierte Kirche und die rechtlich selbständigen Teile dieser Organisation, sondern alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn sie
kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen [ BVerfG, Beschluss v. 4.6.1985 – 2 BvR 1703/83 –, zit.
Juris ]. Die privatrechtlich organisierten diakonischen Werke und Einrichtungen der Kirche nehmen als Mitglieder des Diakonischen Werkes am kirchlichen Auftrag teil und stehen damit auch unter dem religionsverfassungsrechtlichen Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, unabhängig davon, ob sie sich einer Organisationsform staatlichen Rechts bedienen [ BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 17.10.2007 – 2 BvR 1095/05 –, zit.
Juris ]. Randnummer 83 Bei der Klägerin handelt es sich um eine der Evangelischen Kirche Deutschland zugeordnete Einrichtung. Sie gehört zum Diakonischen Werk Hamburg, das seinerseits gemäß § 2 seiner Satzung Mitglied des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland ist. Die Klägerin ist insoweit Teil der Evangelischen Kirche Deutschland. Sie ist ihrem Zweck
auch auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrags gerichtet. Es handelt sich bei ihr um eine Einrichtung, mit der sie ihren Auftrag in der Welt wahrnehmen will. Sie verfolgt mit ihrer Tätigkeit christliche Ziele. Sie betreibt
dem in ihrem Gesellschaftsvertrag niedergelegten Gesellschaftszweck (§ 3 Abs. 1) den Betrieb von Einrichtungen
den Grundsätzen der christlichen Krankenpflege und Seelsorge und sieht sich dem diakonischen Auftrag verpflichtet (§ 2 Gesellschaftsvertrag). Sie dient auch karitativen Bestimmungen.
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts [ Beschluss v. 15.3.2006 – 7 ABR 24/05 –, zit.
Juris ] dient ein Unternehmen karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat und seine Tätigkeit auf die Heilung oder Milderung oder die vorbeugende Abwehr von inneren oder äußeren Nöte solcher hilfsbedürftiger gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist. Sie handelt ohne Gewinnerzielungsabsicht und nimmt sich besonders der Menschen an, die sich in leiblicher Not oder in seelischer Bedrängnis befinden oder aus anderen Gründen Hilfe bedürfen. Ihrem Auftrag entspricht zudem das in § 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin statuierte kirchliche Proprium.
1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages weiß sich die Klägerin dem Auftrag verpflichtet, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen, und betreibt gemäß § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die Krankenpflege in Wahrnehmung des kirchlich-diakonischen Auftrags. Randnummer 84 Die Gestaltungsfreiheit des kirchlichen Arbeitgebers
3 Satz 1 WRV für die auf Vertragsebene begründeten Arbeitsverhältnisse steht unter dem Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes. Als Schranke scheiden solche staatlichen Gesetze aus, die die Verfassung der Kirche und ihren Auftrag betreffen. Bei rein innerkirchlichen Angelegenheiten unterliegt die kollektive Glaubensfreiheit keinem Gesetzesvorbehalt. Eine rein innerkirchliche Angelegenheit dürfte aber nur dann gegeben sein, wenn die Tätigkeit keine Auswirkungen über den Kirchbereich hinaus entfaltet und auch die Mitglieder der Kirche nur in dieser Rolle betroffen werden. Es gibt jedoch auch kirchliche Angelegenheiten, die in den weltlichen Bereich hineinwirken. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn in rechtserheblicher Weise Grundrechte anderer berührt werden. Randnummer 85 Wegen seiner unmittelbaren Drittwirkung ist Art. 9 Abs. 3 GG als ein für alle geltendes Gesetz im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV anzusehen [ BVerfG, Beschluss v. 17.2 1981 – 2 BvR 384/78 –, zit.
Juris ]. Randnummer 86 Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und das Recht der Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften haben zu einem verfassungsrechtlich nicht gelösten Kompetenzkonflikt geführt, da beide Seiten sich von Verfassungs wegen für berechtigt halten, die arbeitsrechtlichen Beziehungen der kirchlichen Beschäftigten kollektivrechtlich regeln zu können und dürfen.
dem Selbstverständnis der Klägerin ist es mit ihrem Auftrag unvereinbar, die Glaubensverkündigung und den Dienst am Nächsten zu suspendieren, um einen Regelungsstreit über den Inhalt der Beschäftigungsverhältnisse durch Arbeitskampfmittel zu lösen, da Arbeitskämpfe als Ausdruck eines antagonistischen Interessenkonflikts dem Leitbild einer kirchlichen Dienstgemeinschaftwidersprechen. Für die Gewerkschaften hingegen setzt die kollektivvertragliche Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ein Tarifvertragssystem voraus, welches ohne die Möglichkeit von Arbeitskämpfen praktisch kaum funktionieren kann. Dieses Spannungsverhältnis zwischen den jeweiligen Grundrechten der Kirche und der Gewerkschaften lässt sich im Wege einer praktischen Konkordanz auflösen. Eine solche wäre jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn es ein Regelungsverfahren gebe, der unter Wahrung des kirchlichen Sendungsauftrags einerseits und kollektiver Interessenvertretung der Mitarbeiter andererseits im Wege einer gleichwertigen, durchsetzungsfähigen und interessengerechten Konfliktlösung zu einem angemessenen Interessenausgleich führen könnte. Randnummer 87 Ein solches Regelungsverfahren fehlt. Entgegen der Auffassung der Klägerin schafft der Dritte Weg der Kirchen nicht den gebotenen Ausgleich zwischen Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Randnummer 88 Zunächst ist zu berücksichtigten, dass der Dritte Weg schon per sei keinen geeigneten Ausgleich zwischen den Grundrechten der Kirche und der Gewerkschaft bieten kann, da der Dritte Weg nur den Interessen der Kirche gerecht zu werden versucht, jedoch eine Beteiligung der Gewerkschaften – in welcher Form auch immer – gerade nicht vorsieht. Dass die einzelnen Dienstnehmervertreter ihrerseits sich koalitionsmäßig betätigen können, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Der einzelne Arbeitnehmer nimmt in diesem Verfahren auch nicht sein individuelles Grundrecht wahr. Randnummer 89 Zudem besteht lediglich eine formelle Parität in der Form, dass die Dienstgeber- und Dienstnehmerseite
Köpfen paritätisch besetzt sind (jeweils 12 Vertreter, § 3 Abs. 1 Ordnung-AK-DW-EKD). Inwieweit von einer Verhandlungsführung auf gleicher Augenhöhe gesprochen werden kann, ist schon zweifelhaft, wenn man bedenkt, dass die Dienstnehmerseite sich aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Dienstgeberseite befindet.
Auffassung der Kammer kann auch nicht von einer gleichberechtigten Verhandlung gesprochen werden, wenn die Letztentscheidung durch einen ebenfalls
Köpfen paritätisch besetzten Schlichtungsausschuss im Rahmen einer Zwangsschlichtung erfolgt.
Ansicht der Kammer setzt ein gleichgewichtiges Aushandeln von Arbeitsbedingungen voraus, dass die jeweiligen Verhandlungsparteien unabhängig und auch durchsetzungsfähig sind. Das ist bei der Arbeitnehmerseite schon nicht der Fall, da sie aufgrund ihres Abhängigkeitsverhältnisses strukturell unterlegenen sind. Zudem ist ein Sich-Durchsetzen im Verfahren des Dritten Weges schon nicht vorgesehen, da im Fall der Nichteinigung eine Zwangsschlichtung durch einen ebenfalls
Köpfen paritätisch besetzten Schlichtungsausschuss erfolgt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Verfahren einer Zwangsschlichtung nicht mit den Grundsätzen der Tarifautonomie i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist. Mit Hilfe des verfassungsrechtlich geschützten Streikrechts werden Ergebnisse erzielt, die auf ein Kompromiss der Tarifvertragsparteien durch gegenseitiges
geben zurückzuführen sind. Wenn aber wie in der Arbeitsrechtlichen Kommission die Zwangsschlichtung die Ergebnisse festhält, so kann diese Vorgehensweise dazu führen, dass die Dienstnehmerseite ein Ergebnis gelten lassen muss, das sie nicht gewollt hat. Es besteht die Gefahr, dass subjektive Erwägungen der Mitglieder des Schlichtungsausschusses auf die Ergebnisfindung großen oder erheblichen Einfluss nehmen. Randnummer 90 Der Ausschluss einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit
2 Ordnung-AK-DW-EKD für die Arbeitnehmerseite vermag dieses Ungleichgewicht nicht zu beheben. Randnummer 91 Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses soll zudem über Streitfragen, die sich aus der Ordnung-AK-DW-EKD ergeben, allein entscheiden können (§ 14 Abs. 9 Ordnung-AK-DW-EKD).
welchen rechtsstaatlichen und objektiven Maßgaben der/die Vorsitzende seine Entscheidung treffen soll, bleibt unklar. Die Ordnung-AK-DW-EKD enthält keinerlei Grundsätze oder Regelungen hierzu. Eine
prüfbarkeit dieser Entscheidung ist nicht vorgesehen. Somit hängt das Ergebnis von subjektiven Unwägbarkeiten des/der Vorsitzenden ab. Randnummer 92 Vor diesem Hintergrund kann eine Lösung nur durch Abwägung der beiden Grundrechtspositionen erfolgen, wobei die erkennende Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu dem Ergebnis kommt, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der Klägerin nicht einen derartigen Vorrang genießt, dass jegliche Form von Arbeitsniederlegungen und damit auch Streiks unzulässig und damit rechtswidrig und zu unterlassen sind. Im Einzelnen: Randnummer 93 Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet vorbehaltslos für jedermann und für alle Berufe das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Koalitionen zu bilden. Das Grundrecht schützt die Freiheit des Einzelnen, eine derartige Vereinigung zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben. Außerdem schützt es die Koalitionen in ihrem Bestand und ihrer organisatorischen Ausgestaltung sowie solche Betätigungen, die darauf gerichtet sind, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern [ BVerfG, Beschluss v. 14.11.1995 – 1 BvR 601/92 –, zit.
Juris ]. In der Wertordnung des Grundgesetzes nimmt die Koalitionsfreiheit einen hohen Rang ein. Sie dient dem Schutz vor Ausbeutung und Fremdbestimmung und trägt insofern der Wahrung der Menschenwürde und zur freien Entfaltung der Persönlichkeit bei. Indem sie mithilft, das Machtgefälle zwischen den Tarifvertragsparteien auszugleichen und den Arbeitnehmern angemessene Lebensumstände zu sichern, entspricht sie dem Sozialstaatsprinzip [ Kühling, AuR 2001, 241
Juris ]. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet. Damit ist aber nicht jede Einschränkung von vornherein ausgeschlossen. Sie kann durch Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte gerechtfertigt sein. Randnummer 94 Eine Einschränkung von Art. 9 Abs. 3 GG wäre möglich, wenn das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der Klägerin höher wiegt als das Streikrecht der Beklagten zu 1.). Randnummer 95 Das ist aber nicht der Fall. Randnummer 96 Soweit die Klägerin Arbeitskämpfe in ihren Einrichtungen aus der religiösen Überzeugung heraus ablehnt, dass die christliche Nächstenliebe, der tatsächliche Dienst am Nächsten, nicht ausgesetzt werden könne und Kampfmaßnahmen mit dem Leitbild der Dienstgemeinschaft und dem christlichen Versöhnungsgedanken unvereinbar seien, da infolge eines Arbeitskampfes der Dienst am Nächsten, die Betreuung, Pflege und Fürsorge vorübergehend zum Erliegen kämen, die Klägerin jedoch dem Auftrag verpflichtet sei, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen, so war diese Argumentation für die Kammer nicht überzeugend. Denn die Klägerin argumentiert lediglich in Bezug auf den Dienst am Nächsten, womit die Patienten und/oder die zu betreuenden und zu pflegenden Menschen gemeint sein sollen. Diesen Dienst am Nächsten üben beispielsweise Krankenschwester und –pfleger aus. Allerdings sind auch in kirchlichen Einrichtungen, und somit auch bei der Klägerin, Arbeitsplätze vorhanden, deren Beschäftigung gerade nicht durch den Dienst am Nächsten geprägt ist. Um solche anderen Beschäftigungsverhältnisse, die keinen unmittelbaren Bezug zum Dienst am Nächsten haben, bei denen die Betreuung, Pflege und Fürsorge also gerade nicht vorübergehend zum Erliegen kämen, handelt es sich beispielsweise bei Reinigungskräften, EDV-Fachkräften, Verwaltungsfachkräften, Sekretariatsmitarbeitern, Hausmeister, Anlagenmechaniker, sonstige Schreibkräfte, Empfangsbedienstete, Techniker. Inwieweit ein Streik durch diese Mitarbeiter dem Gebot der christlichen Nächstenliebe entgegenstehen soll, ist für die Kammer bereits nicht
vollziehbar. Im Einzelfall mag es geboten sein, eine differenzierte Betrachtung anzustellen. Jedenfalls ist
Ansicht der Kammer im Einzelfall erforderlich, auf die Eigenart der vom Streikrecht betroffenen Arbeitsverhältnisse abzustellen und gesondert zu prüfen, ob eine Kollision zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche und dem Streikrecht der Gewerkschaften bzw. der Arbeitnehmer besteht. Randnummer 97 Der Einwand der Klägerin, wonach diakonische Arbeitgeber auf einen Streik nicht mit dem Kampfmittel der Aussperrung reagieren könnten, ohne sich in Widerspruch zu den Grundsätzen der christlichen Glaubenslehre zu setzen, steht einem Streikrecht der Beklagten zu 1.) nicht entgegen. Es gibt schon keinen Grundsatz, wonach der Arbeitgeber bei einem Streik zwangsläufig immer zum Arbeitskampfmittel der Aussperrung greifen müsse, um ein Gleichgewicht der Kampfparität herbeizuführen. Ob ein Streik zu einer Unterlegenheit des Arbeitgebers derart führt, dass er sofort zum Kampfmittel der Aussperrung greifen müsse, ist eine Frage des Einzelfalls, führt aber nicht zu einem generellen Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen. Es gibt auch Fälle, in denen den Arbeitgebern die Aussperrung aus den Grundsätzen des Arbeitskampfrechts untersagt wird, so dass in diesen Fällen schon gar nicht der von der Klägerin behauptete Konflikt mit Art. 9 Abs. 3 GG entstehen kann. Zudem kann die Arbeitgeberseite auch auf die Arbeitnehmerseite Druck ausüben, indem sie beispielsweise den Streik aussitzt oder Streikbrecher einsetzt, ohne sich hierdurch in Widerspruch zu ihrer christlichen Glaubens- und Sittenlehre zu setzen. Randnummer 98
Auffassung der Klägerin komme es selbstverständlich vor, dass Mitarbeiter einer diakonischen Einrichtung durch Krankheit, Urlaub oder die Teilnahme an einer Mitarbeiterversammlung vorübergehend gehindert seien, die ihnen übertragene kirchliche Grundfunktion der Krankenpflege, Altenpflege etc. auszuüben. Dies seien jedoch unvermeidbare Leistungshindernisse, da die Arbeitnehmer im kirchlichen Dienst selbstverständlich ihre gesetzlichen Rechte wahrnehmen sollen. Hingegen handele es sich bei der Teilnahme an einem Streik um ein vermeidbares Leistungshindernis, da der Streik im Geltungsbereich des Dritten Weges unter keinem Gesichtspunkt als Konfliktlösungsinstrument erforderlich sei. Hinzukomme, dass dieses Leistungshindernis schwerer wiege als andere Leistungshindernisse, weil es einen dem kirchlichen Dienst fremden „Fehdegedanken“ in die Einrichtung hineintrage und die Dienstgemeinschaft beeinträchtige. Dieser Argumentation vermochte die Kammer nicht zu folgen.
der geäußerten Ansicht der Klägerin bedeutet dies, dass die Klägerin darüber entscheidet, welche „gesetzlichen Rechte“ ihre Beschäftigten wahrnehmen sollen und welche nicht. Sie legt also fest, dass die Ausübung bestimmter Rechte entweder ein vermeidbares oder ein unvermeidbares Leistungshindernis darstellt. Eine derartige Befugnis der Klägerin sieht Art. 137 Abs. 3 WRV jedoch nicht vor. Insbesondere steht es der Klägerin gerade nicht zu festzulegen, dass es sich bei der Grundrechtsausübung des Art. 9 Abs. 3 GG um ein vermeidbares Leistungshindernis handeln soll. Randnummer 99 Entgegen der Auffassung der Klägerin werde durch die Ausübung von Arbeitskampfmaßnahmen auch kein „Fehdegedanke“ in die Einrichtungen der Klägerin hineingetragen. Der Umstand, dass sich Arbeitnehmer zur Durchsetzung ihrer Forderungen sich mit anderen Arbeitnehmern zu einer Gewerkschaft zusammenschließen, die ihre Interessen bei der Gestaltung von Arbeitsbedingungen vertritt, führt nicht dazu, dass Aggressionen in die Einrichtungen der Klägerin hineingetragen werden. Das Durchführen von Arbeitskampfmaßnahmen dient lediglich dazu, mit der Gegenseite auf Augenhöhe zu verhandeln. Randnummer 100 Im Übrigen betrachtet die Kammer die Auffassung der Klägerin insoweit als bedenklich, als sich die Klägerin weltlicher Arbeitsverhältnisse bedient, jedoch die weltlichen Gesetze in ihrer gesamten Reichweite nicht gegen sich gelten lassen möchte und sich zur Begründung ihrer ablehnenden Position gegenüber den weltlichen Gesetzen immer dann auf das Selbstbestimmungsrecht zurückzieht. Randnummer 101 3. Der Hilfsantrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 102 Für die Begründung der Zulässigkeit des Hilfsantrags wird auf die Erörterungen unter Ziffer II.1. verwiesen Randnummer 103 Die Unbegründetheit des Hilfsantrags ergibt sich bereits aus den Ausführungen unter Ziffer II. 2. Insbesondere erlaubt die Einschränkung, „ solange und soweit die Klägerin mit ihren Arbeitnehmern die Anwendung der Richtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-DW-EKD) in der jeweils geltenden Fassung vereinbart “ keine andere Bewertung, da
Auffassung der Kammer die Regelung der Arbeitsbedingungen im Verfahren des Dritten Weges nicht geeignet ist, den Arbeitnehmern die Chance zu einem gleichgewichtigen Aushandeln der Arbeitsbedingungen zu geben wie sie dem weltlichen Tarifvertragssystem immanent ist. Randnummer 104 III. Klage gegen die Beklagte zu 2.) Randnummer 105 Die Klage gegen die Beklagte zu 2.) ist unzulässig. Randnummer 106 Der Landesbezirk Hamburg von ver.di ist nicht parteifähig i.S.d. § 10 Satz 1 ArbGG, § 50 ZPO. Danach sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch Gewerkschaften sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände parteifähig. Unterorganisationen einer Gewerkschaft können allerdings dann parteifähig sein, wenn sie körperschaftlich organisiert, gegenüber der Hauptorganisation weitgehend selbständig sind und wenn sie handlungsfähig im Sinne eigener Tariffähigkeit sind [ BAG, Urteil v. 19.11.1985 – 1 ABR 37/83 –, zit.
Juris ]. Randnummer 107 Gewerkschaft in diesem Sinn ist nur die Beklagte zu 1.). Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (im Folgenden ver.di) gliedert sich
Ziffer 1 ihrer Satzung in Ebenen und Fachbereichen, wobei
Ziffer 2 der ver.di-Satzung folgende Ebenen gebildet werden: Ortsebene, Bezirke, Landesbezirke und Bund. § 22 Ziffer 6 ver.di-Satzung regelt zudem, dass es sich bei den Untergliederungen der ver.di – ungeachtet ihrer Rechte und Zuständigkeiten
dieser Satzung – um keine rechtlich selbstständigen Vereine handelt. Randnummer 108
Ziffern 1 und 2 der Satzung ist der Bundesvorstand für die Führung der Geschäfte der Gewerkschaft zuständig und er erledigt alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung dem Bundeskongress oder dem Gewerkschaftsrat vorbehalten sind. Ver.di wird
der Satzung (§ 42 Ziffer 3) vom Bundesvorstand, der die Stellung eines Vorstands im Sinne von § 26 BGB hat, gerichtlich und außergerichtlich vertreten, wobei die Vertretung durch jeweils zwei Mitglieder des Bundesvorstands gemeinschaftlich erfolgt. Über Arbeitskampfmaßnahmen entscheidet der Bundesvorstand (§ 70 Ziffer 1 ver.di-Satzung, § 70 Ziffer 4 ver.di-Satzung i.V.m. § 3 Ziffer 1 Satz 1 ver.di-Arbeitskampfrichtlinie). Gemäß § 70 Ziffer 4 ver.di-Satzung i.V.m. § 9 Ziffer 1 Abs. 1 ver.di-Arbeitskampfrichtlinie entscheidet der Bundesvorstand allein über die Beendigung von Arbeitskampfmaßnahmen und den Zeitpunkt der Beendigung. Eine Delegation der Alleinzuständigkeit gemäß § 70 Ziffer 2 ver.di-Satzung ist nicht erfolgt. Auch sieht die Satzung eine Vertretung des Bundesvorstands in Entscheidungen über Arbeitskampfmaßnahmen durch einen ver.di-Landesbezirk nicht vor. Randnummer 109 Bei der Entscheidung über die Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen handelt es sich also nicht um landesbezirkliche Angelegenheiten im Sinne von § 35 ver.di- Satzung, so dass demgegenüber der Landesbezirk Hamburg betreffend die Entscheidung über Arbeitskampfmaßnahmen nicht hinreichend selbständig und handlungsfähig und somit nicht parteifähig ist. Randnummer 110 IV . Nebenentscheidungen Randnummer 111 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Klägerin als unterliegende Partei waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Randnummer 112 2. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes beträgt
dem im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung [ Germelmann (u.a.) , ArbGG, 7. Aufl., § 61 Rdnr. 18 ] gestellten Anträgen 500.000,00 EUR, wobei die Höhe in Ermangelung jeglicher Angaben der Parteien sowie sonstiger Anhaltspunkte durch die Kammer
freiem Ermessen unter Berücksichtigung ihrer möglichen wirtschaftlichen Auswirkung für die Klägerin geschätzt worden ist (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO). Randnummer 113 3. Da die Berufung bereits kraft Gesetzes
GG zulässig ist, bedurfte es nicht einer Entscheidung über ihre Zulassung oder Nichtzulassung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.