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Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer 7 Sa 94/09 Urteil Rückkehrrecht nach außerordentlicher betriebsbedingter Kündigung aufgrund einer schuldrechtli

Rückkehrrecht nach außerordentlicher betriebsbedingter Kündigung aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung Orientierungssatz

  1. Ein von tariffähigen Parteien geschlossener Vertrag, der nach dem Willen dieser Parteien keinen Tarifvertrag, sondern einen nicht tariflichen Koalitionsvertrag darstellen soll, ist nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Regeln vorzunehmen, weil er regelmäßig - wie im Normalfall ein Tarifvertrag - eine Vielzahl von Personen betrifft. (Rn.78)
  2. Liegen besondere Bedingungen für ein Rückkehrrecht im Sinne einer "Schuldrechtlichen Vereinbarung" nur dann vor, wenn "das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt" worden ist, besteht das besondere Rückkehrrecht nur dann, wenn die Kündigung materiell-rechtlich wirksam ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des zitierten § 1 Abs 2ff KSchG feststehen müssen. (Rn.81) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 36/11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg,
  3. September 2009, 17 Ca 594/08, Urteil nachgehend BAG,
  4. November 2012, 7 AZR 36/11, sonstige Erledigung: Vergleich Tenor Auf die Berufung der Beklagten zu
  5. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  6. September 2009 – 17 Ca 594/08 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu
  7. richtet. Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen, soweit der Berufung der Beklagten zu
  8. stattgegeben wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten vor dem Hintergrund einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu
  9. über ein Rückkehrrecht des Klägers zur Beklagten zu
  10. Randnummer 2 Der am … November 1958 geborene, verheiratete und gegenüber einem Kind unterhaltspflichtige Kläger war seit dem
  11. September 1976 bei der Beklagten zu
  12. und deren Rechtsvorgängerin als Fernmeldehandwerker im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Randnummer 3 Im Jahre 1999 gliederte die Beklagte zu
  13. das Breitbandkabelgeschäft auf den KD.-Konzern aus. Randnummer 4 Mit Wirkung zum
  14. Oktober 1999 begründete der Kläger unter Anrechnung der bei der Beklagten zu
  15. erworbenen Beschäftigungszeit ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu
  16. als Gesellschaft des KD.-Konzerns (Änderungsverträge vom
  17. Juni 2000 und vom
  18. Januar 2003, Anlage B

(2)10, Bl. 226, 230 d. A.). Dort erzielte der Kläger zuletzt eine monatliche Vergütung von Eur. 4.436,00 brutto. Randnummer 5 Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu
  1. bestand zunächst ruhend fort, der Kläger wurde von der Beklagten zu
  2. beurlaubt. Diese Beurlaubungspraxis sollte zum
  3. September 2002 durch den Abschluss von Auflösungsverträgen mit Rückkehrrecht beendet werden. Randnummer 6 Am
  4. August 2002 (Anlage B
(2)6, Bl. 151 d. A.) schlossen deshalb die Beklagte zu 1., mehrere Gesellschaften des KD.-Konzerns, darunter die Beklagte zu
  1. und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. eine erste „Schuldrechtliche Vereinbarung“, auf deren Grundlage denjenigen Arbeitnehmern, die nicht Beamte waren, Rückkehrrechte zur Beklagten zu
  2. eingeräumt werden sollten. Randnummer 7 Am
  3. April 2005 (Anlage B
(2)5, Bl. 45 d. A.) schlossen die Beklagte zu 1., mehrere Gesellschaften des KD.-Konzerns, darunter die Beklagte zu
  1. und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. die folgende, mit der ersten „Schuldrechtlichen Vereinbarung“ nahezu inhaltsgleiche (zweite): Randnummer 8 „Schuldrechtliche Vereinbarung … Für die am
  2. Oktober 2002 beurlaubten tariflichen Arbeitnehmer mit Herkunft aus der DT. AG, die durch die Restrukturierung der KDG/ De TeKS (inklusive der Regionalgesellschaften) und MSG zum
  3. Oktober 2002 in die … gewechselt sind und bei der heutigen … KD. Vertrieb und Service GmbH & Co. KG … weiterbeschäftigt werden, wird in Zusammenhang mit den bei einer der genannten Gesellschaften bzw. deren Rechtsnachfolgern bestehenden Arbeitsverhältnissen ein befristetes Rückkehrrecht zur DT. AG mit folgendem Inhalt vereinbart:
  4. Die DT. AG räumt den Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht zur DT. AG ein. a. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten (berechnet ab dem
  5. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht), b. Nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht). …
  6. Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1 b) liegen vor, wenn a. Das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird oder .…
  7. Der Arbeitnehmer kann von seinem Rückkehrrecht nach der Ziffer 1 frühestens sechs Monate nach Beginn des Rückkehrzeitraums für das allgemeine Rückkehrrecht Gebrauch machen. Es ist bei dem Rückkehrrecht nach Ziffern 1 a. und b. eine Ankündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Im Falle des besonderen Rückkehrrechts nach Ziffer 1 b. i V. m. 2 a. findet eine Rückkehr jedoch erst nach Ablauf der für den Arbeitgeber (Kabelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) geltenden jeweiligen individuellen Kündigungsfrist statt, soweit diese länger ist, als die dreimonatige Ankündigungsfrist. Randnummer 9 Protokollnotiz zu Ziffer 3 Satz 3: Ist die in Ziffer 3 Satz 2 festgelegte Ankündigungsfrist länger als die vom Arbeitgeber (Kabelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) einzuhaltende individuelle Kündigungsfrist, gilt diese individuelle Kündigungsfrist zugleich als verkürzte Ankündigungsfrist. Protokollnotiz: Die Ankündigung der Rückkehr hat schriftlich durch den Arbeitnehmer gegenüber der Kabelgesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger und der DT. AG zu erfolgen. Die Kabelgesellschaften bzw. deren Rechtsnachfolger stimmen der Rückkehr zu. Das Arbeitsverhältnis wird entsprechend einer Beendigung zugeführt.
  8. Im Falle der Rückkehr finden ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der jeweils geltenden Rationalisierungsschutz-Tarifverträge der DT. AG Anwendung. Der Arbeitnehmer wird hinsichtlich der zur vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der DT. AG weiterbeschäftigt worden. Protokollnotiz zu Ziffer 4 Satz 1: Die Kabelgesellschaften bzw. deren Rechtsnachfolger stellen Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Vermittlung vorliegen, auf dem bisherigen Arbeitsplatz bei der Kabelgesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger zu den bisherigen Konditionen wieder ein.
  9. Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrages beendet wird und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt und ein eventueller Rechtsstreit nicht zugunsten des Arbeitnehmers entschieden hat. …
  10. Derzeit noch von der DT. AG zu einer Kabelgesellschaft beurlaubte Arbeitnehmer erhalten ein Angebot zur Annahme dieser schuldrechtlichen Vereinbarung bei gleichzeitiger Beendigung der Beurlaubung sowie Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur DT. AG…“ Randnummer 10 Die Beklagte zu
  11. schloss mit den bei ihr beurlaubten Arbeitnehmern, darunter dem Kläger, Auflösungsverträge nach folgendem Standardmuster ab (Anlage B
(2)7, Bl. 154 d. A.): Randnummer 11 „Auflösungsvertrag … § 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des … einvernehmlich beendet wird, um das bei der … bestehende Arbeitsverhältnis fortzusetzen. § 2 Regelungen zum Rückkehrrecht
  1. Der Arbeitnehmer … erhält im Zusammenhang mit dem bei der … bzw. deren Rechtsnachfolger bestehenden Arbeitsverhältnisses ein zeitlich begrenztes Rückkehrrecht zur deutschen Telekom AG, dessen Modalitäten sich abschließend aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1, die Bestandteil dieses Vertrages ist, ergeben.
  2. Der Arbeitnehmer … erklärt sich mit der Einhaltung der im Einzelfall gegenüber der … bzw. deren Rechtsnachfolger und der DT. AG bestehenden Ankündigungsfristen einverstanden.
  3. Das Rückkehrrecht gilt ausschließlich für das am … bestehenden Arbeitsverhältnis mit der … bzw. deren Rechtsnachfolger.
  4. Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrages beendet wird und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt. …“ Randnummer 12 Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu
  5. wurde aufgrund eines solchen Auflösungsvertrages (von den Parteien nicht vorgelegt) mit Ablauf des
  6. Dezember 2005 beendet. Randnummer 13 Die Anlage 1 (Anlage B
(2)7, Bl. 154 [156] d. A.) zu diesem Auflösungsvertrag gab wortgleich den Inhalt der (ersten) „Schuldrechtlichen Vereinbarung“ vom
  1. August 2002 wieder. Randnummer 14 Im Hinblick auf die zweite „Schuldrechtliche Vereinbarung“ vom
  2. April 2005 schloss die Beklagte zu
  3. mit ihren Arbeitnehmern, darunter der Kläger, den (von den Parteien nicht vorgelegten) folgenden Randnummer 15 „Vertrag zur Abänderung des Auflösungsvertrages im Zusammenhang mit der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.08.2002 … § 1 Regelungen zum Rückkehrrecht Die Parteien sind sich darüber einig, dass für das zeitlich begrenzte Rückkehrrecht zur DT. AG gemäß § 2 Abs. 1 des Auflösungsvertrages im Zusammenhang mit der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.08.2002 ab dem 01.06.2005 die in den Anlagen 1, die Bestandteil dieses Vertrages ist, festgelegten Regelungen gelten. Die bisherigen Regelungen werden ohne Nachwirkungen mit Ablauf des 31.05.2005 aufgehoben. Darüber hinaus bleiben alle weiteren Regelungen des Auflösungsvertrages unverändert bestehen. …“ Randnummer 16 Als Anlage 1 waren die schuldrechtlichen Vereinbarungen vom
  4. August 2002 und
  5. April 2005 beigefügt. Randnummer 17 Am
  6. November 2008 schlossen mehrere Gesellschaften des KD.-Konzerns, darunter die Beklagte zu 2., mit dem Konzernbetriebsrat und vorsorglich den Einzelbetriebsräten einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan über die Betriebsänderung „Magellan“ (Anlage B
(2)1, Bl. 17 f.; Anlage B
(2)12, Bl. 233 f. d. A.), deren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf den Kläger, zwischen den Parteien streitig sind. Randnummer 18 Mit Schreiben vom
  1. Dezember 2008 (Anlage K 1, Bl. 5 d. A.), dem Kläger am selben Tage zugegangen, kündigte die Beklagte zu
  2. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen außerordentlich unter Einhaltung einer Auslauffrist von sieben Monaten zum
  3. Juli
  4. Randnummer 19 Mit Schreiben vom
  5. Dezember 2008 (Anlage K 2, Bl. 63 d. A.) teilte die Beklagte zu
  6. dem Kläger mit, dass die Beklagte zu
  7. am
  8. Dezember 2008 seine Rückkehr zu ihr, der Beklagten zu
  9. angezeigt habe. Die Beklagte zu
  10. wies aber zugleich darauf hin, dass in seinem Falle ein solches Rückkehrrecht zu ihr aufgrund der Schuldrechtlichen Vereinbarung nicht bestehe. Randnummer 20 Mit Schreiben vom
  11. Dezember 2008 (Anlage K 3, Bl. 65 d. A.) beantragte der Kläger bei der Beklagten zu
  12. seine Rückkehr zur Beklagten zu
  13. „entsprechend der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.05.2005“. Randnummer 21 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Rückkehrrecht zur Beklagten zu
  14. aufgrund der Schuldrechtlichen Vereinbarung zu. Weiter hat der Kläger im Hinblick auf die gegen die Beklagte zu
  15. gerichtete Klage geltend gemacht, die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu
  16. vom
  17. Dezember 2008 sei unwirksam. Der Kläger hat insofern das Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung, die den Wegfall seines Arbeitsplatzes begründen könne, mit Nichtwissen bestritten. Ferner hat er geltend gemacht, die Beklagte zu
  18. habe die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt, da sie die in der so genannten Netzebene 2 und die auf so genannten Planer Posten tätigen Mitarbeiter von vornherein nicht in die Sozialauswahl einbezogen habe, mit denen er vergleichbar sei. Die Beklagte zu
  19. beschäftige im Einzelnen benannte Arbeitnehmer als Planer und in der Netzebene 2 weiter, die sozial weniger schutzwürdig seien. Außerdem hat der Kläger die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung bestritten. Randnummer 22 Mit der am
  20. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen, durch Schriftsatz vom
  21. Februar 2009 gegen die Beklagte zu
  22. (die bisherige Beklagte wurde fortan als Beklagte zu
  23. bezeichnet) erweiterten und zuletzt in der Sitzung vom 30 Juli 2009 (Bl. 375 [377 d. A.]) geänderten Klage hat der Kläger beantragt, Randnummer 23
  24. festzustellen, dass dem Kläger ein Rückkehrrecht zur Beklagten zu
  25. entsprechend der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  26. April 2005 zusteht, Randnummer 24
  27. die Beklagte zu
  28. zu verurteilen, den Kläger entsprechend Ziffer 4 der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  29. April 2005 mit Wirkung vom
  30. August 2009 wieder einzustellen; Randnummer 25 hilfsweise, Randnummer 26 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu
  31. aufgrund der fristgerechten Ausübung des Rückkehrrechts durch den Kläger durch Schreiben vom
  32. Dezember 2008 auf die Beklagte zu
  33. übergeht und zwischen der Beklagten zu
  34. und dem Kläger ein Arbeitsverhältnis besteht, Randnummer 27 weiter hilfsweise, Randnummer 28
  35. für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu
  36. Und
  37. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist der Beklagten zu
  38. vom
  39. Dezember 2008 nicht beendet wird; Randnummer 29
  40. im Falle des Obsiegens mit dem Hilfsantrag die Beklagte zu
  41. zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Fernmeldehandwerker/Servicetechniker weiter zu beschäftigen. Randnummer 30 Die Beklagte zu
  42. hat beantragt, Randnummer 31 die Klage hinsichtlich der Hauptanträge und des ersten Hilfsantrages abzuweisen. Randnummer 32 Die Beklagte zu
  43. hat beantragt, Randnummer 33 die beiden zuletzt genannten Hilfsanträge abzuweisen. Randnummer 34 Die Beklagte zu
  44. hat entgegnet, dem Kläger stehe ein Rückkehrrecht zu ihr aufgrund der Schuldrechtlichen Vereinbarung nicht zu. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden besonderen Rückkehrrechtes nicht, weil in zeitlicher Hinsicht der Kläger seine Rückkehrabsicht bis zum
  45. September 2008 hätte anzeigen und seine tatsächliche Rückkehr bis zum
  46. Dezember 2008 hätte erfolgen müssen. Beides sei nicht geschehen. Außerdem verlange das besondere Rückkehrrecht in inhaltlicher Hinsicht die arbeitsgerichtlich überprüfte Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Die bloße Berufung des Arbeitnehmers auf die Wirksamkeitsfiktion der §§ 4, 7 KSchG genüge dafür nicht. Auch sie, die Beklagte zu 1., halte die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu
  47. für unwirksam. Insofern hat sich die Beklagte zu
  48. das Vorbringen des Klägers gegenüber der Beklagten zu
  49. zur Unwirksamkeit dieser Kündigung zu Eigen gemacht. Randnummer 35 Die Beklagte zu 2 hat erwidert, dem Kläger stehe ein Rückkehrrecht zur Beklagten zu
  50. aufgrund der Schuldrechtlichen Vereinbarung zu. Jedenfalls sei das Arbeitsverhältnis des Klägers mit ihr durch die außerordentliche Kündigung vom
  51. Dezember 2008 mit Auslauffrist aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des
  52. Juli 2009 wirksam beendet worden. Hierzu hat die Beklagte zu
  53. im Einzelnen vorgetragen. Randnummer 36 Mit Urteil vom
  54. September 2009 – 17 Ca 594/08 – hat das Arbeitsgericht Hamburg festgestellt, dass dem Kläger ein Rückkehrrecht zur Beklagten zu
  55. entsprechend der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  56. April 2005 zusteht, und die Beklagte zu
  57. verurteilt, den Kläger entsprechend Ziffer 4 der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  58. April 2005 mit Wirkung vom
  59. August 2009 wieder einzustellen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Schuldrechtliche Vereinbarung als rechtsgeschäftliche Erklärung und nicht als Tarifvertrag anzusehen sei. Eine arbeitsgerichtliche Überprüfung der Kündigung der Beklagten zu
  60. sei, wie die Auslegung der Schuldrechtlichen Vereinbarung ergebe, nicht erforderlich. Die Geltendmachung des Rückkehrrechts und dessen Umsetzung nach der Schuldrechtlichen Vereinbarung stehe der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nicht entgegen. Im Übrigen sei die Kündigung vom
  61. Dezember 2008 auch rechtswirksam, da der Kläger im Kammertermin die Kündigungsschutzklage zurückgenommen habe. Randnummer 37 Gegen das ihr am
  62. Dezember 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte zu
  63. am
  64. Dezember 2009 Berufung eingelegt und ihre Berufung am
  65. März 2010 begründet, nachdem ihr durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom
  66. Dezember 2009 die Berufungsbegründungsfrist bis zum
  67. März 2010 verlängert worden ist. Randnummer 38 Der Kläger, dem das Urteil am
  68. Dezember 2009 zugestellt wurde, hat mit der nach Verlängerung der Berufungserwiderungsfrist bis zum
  69. Mai 2010 an diesem Tag bei Gericht eingegangen Erwiderung auf die Berufung der Beklagten zu
  70. zugleich für den Fall der Stattgabe der Berufung der Beklagten zu
  71. Anschlussberufung gegen die Beklagte zu
  72. eingelegt. Randnummer 39 Die Beklagte zu
  73. rügt die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  74. April 2005 und wiederholt und vertieft ihre Rechtsausführungen. Sie meint, das Arbeitsgericht habe die Schuldrechtliche Vereinbarung zu Unrecht nicht wie einen Tarifvertrag ausgelegt. Angesichts des tariflichen Sonderkündigungsschutzes des Klägers hätte die Kündigung der Beklagten zu
  75. keinen Bestand gehabt, zumal Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei der Beklagten zu
  76. gegeben gewesen wären und die soziale Auswahl fehlerhaft erfolgt sei. Zudem liege keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung vor. Randnummer 40 Die Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu
  77. wäre vorgreiflich gewesen. Erst bei rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage des Klägers könne über Wiedereinstellungsansprüche entschieden werden. Denn der Kläger bedürfe keines Schutzes durch die Wiedereinstellungszusage, wenn er den Arbeitsplatzverlust bei der Beklagten zu
  78. durch Klage vermeiden könne. Die Voraussetzungen des besonderen Rückehrrechts seien nicht gegeben. Dazu macht die Beklagte zu
  79. weitere Ausführungen. Randnummer 41 Ferner macht die Beklagte zu
  80. geltend, dem Klagantrag zu
  81. fehle das Feststellungsinteresse, weil das besondere Rückkehrrecht die rechtliche Grundlage für den mit dem Hauptantrag zu
  82. verfolgten Wiedereinstellungsanspruch bilde und somit das mit den beiden Anträgen verfolgte Rechtsschutzziel deckungsgleich sei. Der Klagantrag zu
  83. sei nicht hinreichend bestimmt, weil unklar bleibe, zu welchen Bedingungen, mit welcher Tätigkeit und welcher Vergütung die Beklagte zu
  84. den Kläger wieder einzustellen habe. Randnummer 42 Die Beklagte zu
  85. beantragt, Randnummer 43 auf die Berufung der Beklagten zu
  86. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  87. September 2009 mit dem Aktenzeichen 17 Ca 594/08 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu
  88. richtet. Randnummer 44 Der Kläger beantragt, Randnummer 45 die Berufung der Beklagten zu
  89. zurückzuweisen. Randnummer 46 Weiter beantragt der Kläger für den Fall der Stattgabe der Berufung der Beklagten zu 1., Randnummer 47 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist der Beklagten zu
  90. vom
  91. Dezember 2008 nicht beendet wird; Randnummer 48 im Fall des Obsiegens mit diesem Antrag, die Beklagte zu
  92. zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Fernmeldehandwerker/Service Techniker weiter zu beschäftigen. Randnummer 49 Die Beklagte zu
  93. beantragt, Randnummer 50 die Anschlussberufung des Klägers gegen die Beklagte zu
  94. zurückzuweisen. Randnummer 51 Der Kläger vertritt gegenüber der Beklagten zu
  95. die Auffassung, er müsse die materiell-rechtliche Wirksamkeit der von der Beklagten zu
  96. ausgesprochenen Kündigung nicht beweisen, es bedürfe auch nicht einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das zwischen den Beklagten vertraglich vereinbarte Clearing über die Wirksamkeit der Kündigung nicht stattgefunden habe. Voraussetzung für das Rückkehrrecht sei eine nicht auf verhaltens- oder personenbedingte Gründe gestützte Kündigung, sondern eine aus betriebsbedingten Gründen motivierte Kündigung. Eine solche liege vor. Randnummer 52 Die Schuldrechtliche Vereinbarung sei nicht wie ein Tarifvertrag auszulegen. Das arbeitsgerichtliche Urteil sei auch hinsichtlich der Ausführungen zu den zeitlichen Voraussetzungen des besonderen Rückkehrrechts nicht zu beanstanden. Randnummer 53 Ferner ist der Kläger der Ansicht, für ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des Klagantrages zu
  97. spreche, dass die Beklagte zu
  98. offensichtlich schon im Jahr 2008 die Position bezogen habe, die Schuldrechtliche Vereinbarung habe für sie keine Verbindlichkeit mehr. Die Bedingungen der Wiedereinstellung ergäben sich in hinreichender Weise aus der Schuldrechtlichen Vereinbarung, so dass der Klagantrag zu
  99. hinreichend bestimmt sei. Randnummer 54 Gegenüber der Beklagten zu
  100. wiederholt der Kläger, dass die von ihr ausgesprochene Kündigung schon mangels Wegfalls seines Arbeitsplatzes, Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten und wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam sei. Der Kläger bestreitet ferner die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates mit Nichtwissen und bezieht sich im Übrigen auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 55 Die Beklagte zu
  101. verweist darauf, die Anschlussberufung sei unzulässig, da sie sich nur gegen einen Berufungsführer richten könne und es sich um eine bedingte subjektive Klagehäufung handele. Weiter macht die Beklagte zu
  102. geltend, die von ihr ausgesprochene Kündigung sei wirksam, denn Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestünden nicht, die soziale Auswahl sei fehlerfrei und der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Im Übrigen bestehe ein Rückkehrrecht, denn die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen wirksam erfolgt. Eine Verpflichtung, eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen, gebe es nicht. Die Schuldrechtliche Vereinbarung sei nicht wie ein Tarifvertrag auszulegen, das Rückkehrrecht habe der Kläger auch fristgerecht in Anspruch genommen. Randnummer 56 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten zu
  103. vom
  104. März 2010 (Bl. 464 f. d. A.), die Berufungserwiderung und Anschlussberufungsschrift des Klägers vom
  105. Mai 2010 (Bl. 535 f. d. A.), die Schriftsätze der Beklagten zu
  106. vom
  107. Juni 2010 (Bl. 681 f. d. A.)und vom
  108. September 2010 (Bl. 716 f. d. A.), die Schriftsätze der Beklagten zu
  109. vom
  110. Juni 2010 (Bl. 631 f. d. A.), vom
  111. Oktober 2010 (Bl. 736 f. d. A.) und vom
  112. Oktober 2010 (Bl. 748 f. d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom
  113. September 2010 (Bl. 745 f. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 57 Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 58
  114. Die Berufung der Beklagten zu
  115. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  116. September 2009 – 17 Ca 594/08 – ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig. Randnummer 59
  117. Die Anschlussberufung des Klägers gegen die Beklagte zu
  118. ist unzulässig. Randnummer 60 Die Anschlussberufung richtet sich ausschließlich gegen die Beklagte zu 2., denn der Kläger begehrt mit ihr die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu
  119. durch die von dieser ausgesprochene Kündigung nicht beendet wird, sowie die Verurteilung der Beklagten zu
  120. zur Weiterbeschäftigung des Klägers. Eine Berufung der Beklagten zu
  121. ist nicht erfolgt, eine Anschließung ist deshalb schon begrifflich ausgeschlossen. Eine Anschlussberufung ist nur Antragsstellung innerhalb einer fremden Berufung und kann sich deshalb nur gegen den Berufungsführer richten, nicht gegen Dritte. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Anschlussberufung sich nur gegen den Berufungskläger richten kann (vgl. BGH vom
  122. Dezember 1988 – II ZR 129/88, zitiert nach juris; BGH vom
  123. Mai 1991 – XI ZB 2/91, zitiert nach juris; siehe auch Zöller-Heßler, ZPO,
  124. Auflage, § 524 Rn. 18 m. w. N.). Randnummer 61 Die beiden Beklagten sind nicht notwendige Streitgenossen; die ihnen gegenüber geltend gemachten Ansprüche betrafen nicht denselben Streitgegenstand. Es handelte sich daher nur um äußerlich verbundene, der Sache nach aber um selbständige Verfahren (vgl. Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 61 Rn. 8). Jeder Streitgenosse ist deshalb gemäß § 61 ZPO so zu behandeln, als ob nur er allein mit dem Gegner prozessieren würde. Die Anträge der Hilfsanschlussberufung, nämlich festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten zu
  125. unwirksam sei und die Beklagte zu
  126. zur Weiterbeschäftigung des Klägers zu verurteilen, hat der Kläger für den – hier eingetretenen – Fall der Stattgabe der Berufung der Beklagten zu
  127. gestellt. Die Anschließung ist also an eine Bedingung geknüpft worden, die sich erst aus einem Vorgang im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu
  128. ergeben konnte, nämlich aus der Abweisung seiner Klage in der Berufungsinstanz. Die Bedingung ist damit außerprozessual. Könnte der Kläger Anschlussberufung unter der Bedingung einlegen, dass der andere Streitgenosse seinen Prozess gewinnt, so würden die Verfahren auch innerlich miteinander verknüpft. Das Gericht wäre dann genötigt, über die Berufung des Prozessgegners der Streitgenossen entweder einheitlich zu entscheiden oder zuerst durch Teilurteil über den Anspruch gegen denjenigen Streitgenossen zu befinden, von dessen Obsiegen die Anschlussberufung gegen den anderen Streitgenossen abhängig sein soll. Damit würde die Selbständigkeit der Verfahren aufgehoben (vgl. BGH vom
  129. März 1989 – V ZR 233/87, zitiert nach juris). Randnummer 62 Damit ist die Anschlussberufung des Klägers unzulässig. II. Randnummer 63 Die Berufung der Beklagten zu
  130. ist begründet. Randnummer 64
  131. Der Klagantrag zu
  132. ist unzulässig, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Randnummer 65 Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. Dabei hat das Gericht den Sachverhalt nicht selbständig zu untersuchen, vielmehr muss der Kläger die erforderlichen Tatsachen für sein fortbestehendes Interesse darlegen und gegebenenfalls beweisen (BAG vom 12.Dezember 2002 – 8 AZR 497/01 – AP Nr. 25 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers, m.w.N., zitiert nach juris). Grundsätzlich fehlt das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Indessen besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungs- gegenüber der Leistungsklage. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, dann zu bejahen, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH vom 09.Juni 1983 – III ZR 74/82 - NJW 1984 1118, m.w.N., zitiert nach juris; BAG vom 05.Juni 2003 – 6 AZR 277/02 - AP Nr. 81 zu § 256 ZPO 1977, m.w.N., zitiert nach juris). Randnummer 66 Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Feststellungsantrag zu
  133. unzulässig. Voraussetzung für den Erfolg des Klagantrages zu
  134. ist, dass ein Rückkehrrecht des Klägers zu der Beklagten zu
  135. besteht. Dies ist also ohnehin im Rahmen dieses Leistungsantrages zu prüfen. Von daher besteht kein Interesse des Klägers, gesondert feststellen zu lassen, dass ein solches Rückkehrrecht besteht. Es liegt auch kein Fall einer Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO vor, denn der Streit darüber, ob dem Kläger ein Rückkehrrecht zur Beklagten zu
  136. zusteht, bestand bereits vor Erhebung der Klage, ist also nicht erst, wie von § 256 Abs. 2 ZPO gefordert, im Laufe des Rechtsstreits entstanden. Randnummer 67
  137. Der Klagantrag zu
  138. ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 68 2.
  139. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 69 Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat (ohne dies allerdings bei der Tenorierung zu berücksichtigen), ist der Antrag dahin zu verstehen, dass die Beklagte zu
  140. zur Annahme eines in der Klage enthaltenen Angebots des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages verurteilt werden soll. Randnummer 70 Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt. Randnummer 71 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streites im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH vom 14.Dezember 1998 – II ZR 330/97-, NJW 1999, 954, zitiert nach juris). Randnummer 72 Entgegen der von der Beklagten zu
  141. vertretenen Auffassung entspricht der Klagantrag zu
  142. den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Wie schon das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, ist der Inhalt des abzuschließenden Vertrags im Antrag hinreichend bestimmt. Der Vertrag soll entsprechend Ziffer 4 der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  143. April 2005 zustande kommen. Der Verweis auf diese Regelung ist ausreichend. Nach dieser Regelung sind die zu vereinbarenden Arbeitsbedingungen jedenfalls bestimmbar. Dies genügt. Randnummer 73 2.
  144. Der Klagantrag zu
  145. ist jedoch unbegründet. Randnummer 74 Mögliche Anspruchsgrundlage für einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ist § 2 des zwischen ihm und der Beklagten zu
  146. geschlossenen (von den Parteien nicht vorgelegten) Auflösungsvertrages sowie des (von den Parteien nicht vorgelegten) „Vertrages zur Abänderung des Auflösungsvertrages im Zusammenhang mit der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 08.08.2002“ i. V. m. Ziffern 1 b. und 2 a. der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  147. April
  148. Randnummer 75 Danach steht den am
  149. Oktober 2002 beurlaubten tariflichen Arbeitnehmern mit Herkunft aus der Beklagten zu 1., die durch die Restrukturierung der Gesellschaften des KD.-Konzerns zum
  150. Oktober 2002 in die Beklagte zu
  151. gewechselt sind und bei der Beklagten zu
  152. weiterbeschäftigt werden, ein einzelvertragliches, bis zum
  153. Dezember 2008 befristetes besonderes Rückkehrrecht zur Beklagten zu
  154. zu, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird (Ziffer 1 b und 2 a Schuldrechtliche Vereinbarung 2005), nicht aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus den in seiner Person liegenden Gründen durch Aufhebungsvertrag beendet wird (Ziffer 5 Schuldrechtliche Vereinbarung) und der Arbeitnehmer frühestens sechs Monate nach dem Beginn des Rückkehrzeitraumes für das allgemeine Rückkehrrecht seine Rückkehr unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gegenüber der Beklagten zu
  155. und der Beklagten zu
  156. schriftlich ankündigt (Ziffer 3 und Protokollnotiz zu Ziffer 3 Schuldrechtliche Vereinbarung 2005). Randnummer 76 Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger das besondere Rückkehrrecht grundsätzlich noch wahrnehmen konnte, auch wenn er erst zum
  157. August 2009 einen neuen Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu
  158. hätte abschließen können. Denn der Kläger hat jedenfalls kein Rückkehrrecht, weil die dafür in Ziffer 1 b und 2 a der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  159. April 2005 aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Randnummer 77 Die Auslegung der schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  160. April 2005 war nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Regeln vorzunehmen (so bereits LAG Hamburg, Urteil vom
  161. Juni 2010 – 3 Sa 96/09 – und vom
  162. August 2010 – 2 Sa 203/09 – in Parallelverfahren). Randnummer 78 Ein von tariffähigen Parteien geschlossener Vertrag, der nach dem Willen dieser Parteien keinen Tarifvertrag, sondern einen nicht tariflichen Koalitionsvertrag darstellen soll, ist nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Regeln vorzunehmen, weil er regelmäßig – wie im Normalfall ein Tarifvertrag – eine Vielzahl von Personen betrifft (vgl. BAG vom
  163. November 1997 – 4 AZR 872/95, AP Nr. 29 zu § 1 TVG, zitiert nach juris). Randnummer 79 Die Schuldrechtliche Vereinbarung vom
  164. April 2005 wurde von Parteien geschlossen, die mit gemäß § 2 Abs. 1 TVG tariffähig sind. Aufgrund der Bezeichnung als „Schuldrechtliche Vereinbarung“ und des Inhalts ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Tarifvertrag handeln sollte, In der Vereinbarung sind aber normativ die Voraussetzungen geregelt, bei deren Vorliegen ein Rückkehrrecht der Arbeitnehmer zur Beklagten bestehen soll. Die Beklagte hatte mit den Arbeitnehmern nur noch einzelvertraglich eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, was sie durch Beifügung der „Schuldrechtlichen Vereinbarung“ jeweils als Anlage zu den einzelvertraglichen Vereinbarungen umsetzte. Randnummer 80 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Wortlaut jedoch nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zunächst zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG vom
  165. November 1997 – 4 AZR 872/95 – a. a. O.). Randnummer 81 Die besonderen Bedingungen im Sinne der Ziffer 1 b. der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  166. April 2005 liegen gemäß Ziffer 2 a. nur dann vor, wenn „das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt“ worden ist. Der Wortlaut der Regelung in Ziffer 2 a. der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  167. April 2005 ist klar und eindeutig und somit nicht auslegungsbedürftig. Ihr ist zu entnehmen, dass ein besonderes Rückkehrrecht nur dann bestehen soll, wenn die Kündigung materiell-rechtlich wirksam ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des zitierten § 1 Abs. 2 ff. KSchG feststehen müssen (so schon LAG Berlin-Brandenburg vom
  168. November 2009 – 14 Sa 249/09, zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz vom
  169. Februar 2010 – 8 Sa 534/09; LAG Hamburg vom
  170. Juli 2010 – 4 Sa 58/09 -, vom
  171. Juni 2010 – 3 Sa 96/09 - und vom
  172. August 2010 – 2 Sa 203/09 ; Sächsisches LAG vom
  173. März 2010 – 9 Sa 550/09).). Die ausdrückliche Nennung des § 1 Abs. 2 ff. KSchG in Ziffer 2 a. und die Worte „wirksam gekündigt“ verdeutlichen, dass die Vertragspartner der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  174. April 2005 das besondere Rückkehrrecht gemäß Ziffer 1 b. nur für den Fall gewähren wollten, dass eine Kündigung den Anforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne des § 1 KSchG genügt. Anhaltspunkte dafür, dass es der Arbeitnehmer in der Hand haben sollte, durch schlichtes Nichteinhalten der Klagefrist des § 4 KSchG für die Beklagte zu
  175. bindende Rechtsfolgen eintreten zu lassen, liegen nicht vor, denn in einem derartigen Fall würde lediglich die Rechtswirksamkeit der Kündigung fingiert (§ 7 KSchG), nicht jedoch das Vorliegen eines bestimmten Kündigungsgrundes, hier also dringende betriebliche Gründe, festgestellt. Randnummer 82 Soweit das Arbeitsgericht meint, aufgrund des Zusatzes „ff“ nach „§ 1 Abs. 2“ sei nicht auszuschließen, dass nach dem Wortlaut der Regelung weitere Vorschriften aus dem Kündigungsschutzgesetz in Bezug genommen werden sollten, etwa die Regelungen zur Wirksamkeitsfiktion (§§ 4, 7 KSchG), kann dem nicht gefolgt werden. Der Zusatz „ff“ bezieht sich ersichtlich auf die dem vorgenannten Absatz 2 des § 1 KSchG nachfolgenden Absätze 3 – 5, denn nur dort finden sich weitere Regelungen zu den Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung. Im Übrigen hätte, wenn die Auffassung des Arbeitsgerichts zutreffend wäre, die Zitierung dann lauten müssen „§§ 1 Abs. 2 ff. KSchG“. Randnummer 83 Die nach allem erforderliche materiell-rechtliche Prüfung der Kündigung hätte in einem Kündigungsschutzverfahren gegen die Beklagte zu
  176. mit Streitverkündung gegenüber der Beklagten zu
  177. (§§ 72 f. ZPO) durchgeführt werden können. Die Prüfung kann aber auch – wie hier – in einem Prozess gegen die Beklagte zu
  178. erfolgen. Randnummer 84 Darlegungs- und beweispflichtig für die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten zu
  179. ist im Rechtsstreit gegen die Beklagte zu
  180. der Kläger. Randnummer 85 Nach den im Zivilprozess, zu dem auch der arbeitsgerichtliche Prozess gehört (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG), allgemein geltenden Grundregeln trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden und der Anspruchsgegner die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale (vgl. z. B. BGH vom
  181. Januar 1991 – II ZR 190/89, zitiert nach juris; BAG vom
  182. September 2008 – 2 AZR 607/07, AP Nr. 355 zu § 613 a BGB, zitiert nach juris). Randnummer 86 Anspruchsteller ist im vorliegenden Rechtsstreit der Kläger, der gegenüber der Beklagten zu
  183. einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bzw. das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend macht und daher die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen hat. Hierzu gehört die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Kündigung vom
  184. Dezember
  185. Randnummer 87 Das Arbeitsverhältnis des Klägers war gemäß den auf sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zu
  186. weiterhin anzuwendenden tariflichen Regelungen ordentlich unkündbar, so dass das Arbeitsverhältnis allenfalls aus wichtigem Grunde außerordentlich gekündigt werden konnte. Randnummer 88 Liegt eine wirksame außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB aus betriebsbedingten Gründen vor, ist die Kündigung auch sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 f. KSchG. Daraus folgt, dass nach dem Sinn und Zweck der Schuldrechtlichen Vereinbarung das besondere Rückkehrrecht auch bei einer wirksamen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung ausgelöst wird. Die Vertragsschließenden wollten die ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer nicht schlechter stellen als ihre vergleichbaren Kollegen, deren Kündigung nur nach den §§ 1 f. KSchG zu prüfen wäre. Randnummer 89 Die außerordentliche Kündigung gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer ist aus betriebsbedingten Gründen nur ganz ausnahmsweise unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist dann zulässig, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel, gegebenenfalls durch Umorganisation seines Betriebes, nicht weiterbeschäftigen kann. Hinsichtlich der Sozialauswahl steht diese außerordentliche Kündigung einer ordentlichen Kündigung gleich; § 1 Abs. 3 KSchG ist entsprechend anwendbar (vgl. z. B. BAG vom
  187. Februar 1998 – 2 AZR 227/97 – AP Nr. 143 zu § 626 BGB, zitiert nach juris, BAG vom
  188. März 2007 – 2 AZR 580/05, EzA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 13). Randnummer 90 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu
  189. erstinstanzlich im Schriftsatz vom
  190. Februar 2009 die Auffassung vertreten, die von der Beklagten zu
  191. ausgesprochene Kündigung sei aus betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt. Im Schriftsatz vom
  192. Mai 2009 hat er ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, woraus sich Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten zu
  193. ergeben sollten. In der Berufungserwiderung hat der Kläger vorgetragen, soweit es überhaupt auf die Wirksamkeit der von der Beklagten zu
  194. ausgesprochenen Kündigung ankomme, sei der Beklagten zu
  195. zwar zuzugeben, dass die Kündigung des tariflich unkündbaren Klägers dem ersten Anschein nach unwirksam sein könnte. Jedoch sei andererseits festzuhalten, dass für eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen die von der Beklagten zu
  196. vorgetragene unternehmerische Entscheidung und der von der Beklagten zu 2 vorgelegte Interessenausgleich und Sozialplan spreche. Durchgreifende Bedenken gegen die von der Beklagten durchgeführte Sozialauswahl durch Benennung gegenüber dem Kläger weniger schutzwürdiger Arbeitnehmer könnten nicht erhoben werden. Auch die Benennung eines freien Arbeitsplatzes, auf dem der Kläger weiterbeschäftigt werden könnte, könne nicht erfolgen. Randnummer 91 Mit diesem Vorbringen hat der Kläger seiner Darlegungslast nicht genügt. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich in pauschalen Behauptungen. Insbesondere lässt er nicht erkennen, dass es der Beklagten zu
  197. auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel, gegebenenfalls durch Umorganisation ihres Betriebes, nicht möglich wäre, den Kläger weiter zu beschäftigen. Randnummer 92 Zudem hat der Kläger im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu
  198. im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die von der Beklagten zu
  199. ausgesprochene Kündigung unwirksam sei, insbesondre hat er konkret eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit geltend gemacht und unter Benennung zahlreicher aus seiner Sicht vergleichbarer Arbeitnehmer eine fehlerhafte Sozialauswahl gerügt. Dieses Vorbringen des Klägers hat sich die Beklagte zu
  200. schon erstinstanzlich zu Eigen gemacht. Von daher hätte es nunmehr eines konkreten Vorbringens des Klägers dazu bedurft, dass die von ihm gegenüber der Beklagten zu
  201. erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit der Kündigung unzutreffend seien. Daran fehlt es vollständig. Auch insofern ist der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Randnummer 93 Die Tatbestandsvoraussetzungen des Rückkehrrechts sind deshalb nicht erfüllt. Randnummer 94
  202. Der gegen die Beklagte zu
  203. gerichtete Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 95 3.
  204. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 96 Der Kläger begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich das sein mit der Beklagten zu
  205. bestehendes Arbeitsverhältnis aufgrund der fristgerechten Ausübung des Rückkehrrechts durch den Kläger auf die Beklagte zu
  206. übergeht und zwischen ihm und der Beklagten zu
  207. ein Arbeitsverhältnis besteht. Da hierüber Streit besteht, hat der Kläger auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung des Rechtsverhältnisses. Randnummer 97 3.
  208. Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 98 Da wie vorstehend unter 2.
  209. ausgeführt, dem Kläger kein Rückkehrrecht zur Beklagten zu
  210. zusteht, ist schon deswegen ein Übergang des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu
  211. auf die Beklagte zu
  212. aufgrund der Ausübung eines Rückkehrrechts nicht erfolgt. Im Übrigen würde ein „Übergang“ des Arbeitsverhältnisses die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen voraussetzen, wie sich aus Ziffer 4 der Schuldrechtlichen Vereinbarung vom
  213. April 2005 ergibt, da von den „zu vereinbarenden“ Arbeitsbedingungen die Rede ist. Auch an einer solchen Vereinbarung fehlt es. III. Randnummer 99 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. IV. Randnummer 100 Soweit der Berufung der Beklagten zu
  214. stattgegeben wurde, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen der Vielzahl gleichgelagerter Fälle vor, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Randnummer 101 Soweit die Anschlussberufung des Klägers als unzulässig verworfen wurde, war die Zulassung der Revision nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

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