Einigungsgebühr oder Erledigungsgebühr im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Leitsatz Warum im finanzgerichtlichen Verfahren keine Einigung über rechtliche Unklarheiten und damit keine Einigungsgebühr in Betracht kommt, bleibt offen. Der Rechtsanwalt kann bei Erledigung eines Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch seine besondere Mitwirkung eine Erledigungsgebühr verdienen, wenn bei der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO oder bei der Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 FGO die vorangehende behördliche Ablehnung im Beschlussverfahren in ihrer rechtlichen Wirkung beseitigt oder geändert werden soll und damit mittelbar angefochten wird (Änderung der Rechtsprechung) (Rn.24) (Rn.25) . Orientierungssatz 1. Die Voraussetzung der anwaltlichen Mitwirkung ist erfüllt, wenn diese im finanzgerichtlichen Erörterungstermin zur Ausräumung schwieriger Sachverhaltsfragen mittels abweichender tatsächlicher Verständigung und entsprechender Abhilfezusage zur Einigung mit beiderseitiger Erledigungserklärung führt (Rn.16) . 2. Bei Ablehnung, Gewährung, Änderung oder Aufhebung der AdV durch die Behörde gemäß § 361 AO handelt es sich jeweils um einen Verwaltungsakt (Rn.19) . 3. Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung im vorbereitenden Verfahren ist der Berichterstatter gemäß § 149 Abs. 4 i.V.m. § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO; hier der Berichterstatter des durch die Geschäftsverteilung des FG bestimmten Kostensenats (Rn.27) . Tatbestand A. Randnummer 1 Streitig ist eine anwaltliche Einigungsgebühr oder zumindest Erledigungsgebühr bei tatsächlicher Verständigung und übereinstimmender Erledigungserklärung im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. I. Randnummer 2 Parallel zur Klage 1 K 5/10 hat der Antragsteller sich im hier interessierenden Verfahren 1 V 6/10 wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheids beim Finanzgericht (FG) anwaltlich vertreten lassen. Randnummer 3 Für das Klageverfahren 1 K 5/10 gegen den Kindergeld-Aufhebungs- und -Rückforderungsbescheid und für das gerichtliche AdV-Verfahren sind im richterlichen Erörterungstermin vom 4. Mai 2010 unter Mitwirkung des anwaltlichen Vertreters sowohl eine tatsächliche Verständigung über einen abweichenden Zeitraum der Kindergeld-Voraussetzungen als auch - über die gestellten Anträge hinaus - eine Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen. Dabei haben die Beteiligten beide Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 4 Mit daran anschließend protokolliertem Beschluss der Berichterstatterin sind der Antragsgegnerin 83 % der Kosten des gerichtlichen AdV-Verfahrens nach einem Streitwert von 756 Euro auferlegt worden (Protokoll, Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 32 ff). II. Randnummer 5 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Antragsteller durch seinen Rechtsanwalt vorgetragen: Die Gebühr sei durch die anwaltliche Mitwirkung an der Einigung entstanden, insbesondere dadurch dass der Anwalt mit ihm (dem Antragsteller) beraten habe, ob es zu der Einigung kommen solle. Die Einigung sei zur Beseitigung einer Ungewissheit möglich gewesen. Die Regelung im RVG bezwecke die Honorierung der anwaltlichen Mitwirkung an der Streitbeendigung (FG-A Bl. 39 ff). Randnummer 6 Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht: Es habe sich nicht um eine besondere Mitwirkung oder Tätigkeit gehandelt, die über die mit der Prozessgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung "der Klage" (möglicherweise gemeint: des gerichtlichen AdV-Antrags?) hinausgehe (FG-A Bl. 37). III. Randnummer 7 Die Urkundsbeamtin hat die Festsetzung einer Einigungs- oder Erledigungsgebühr abgelehnt mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juli 2010 (zugestellt 3. August 2010). Eine Einigungsgebühr sei nicht entstanden, weil wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung über Steueransprüche nicht vertraglich verfügt werden könne. Für eine Erledigungsgebühr fehle es im gerichtlichen AdV-Verfahren an der Erledigung durch "Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts" im Sinne von Nr. 1002 VV. Nach in der Rspr. vertretener Auffassung stehe die bei Gericht begehrte AdV nicht im Zusammenhang mit deren behördlicher Ablehnung und Gewährung (FG-A Bl. 43 ff). IV. Randnummer 8 Mit der am 13. August 2010 anwaltlich eingelegten Erinnerung trägt der Antragsteller weiter vor: Bei der anwaltlichen Mitwirkung sei es auch um die Frage gegangen, welche Zahlungen geleistet werden sollten. Nur aufgrund der zustande gekommenen Ratenzahlungsvereinbarung habe er (der Antragsteller) sich in der Lage gesehen, der gesamten Einigung zuzustimmen (FG-A Bl. 50 ff). V. Randnummer 9 Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nach nochmaligem Hinweis auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss vertretene Auffassung am 3. Dezember 2010 nicht abgeholfen (FG-A Bl. 54 ff), Entscheidungsgründe B. Randnummer 10 Die zulässige Erinnerung ist begründet (§ 149 Abs. 2, 4 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Randnummer 11 Im Rahmen der nach § 138 FGO getroffenen Kostenentscheidung und in Höhe der darin festgelegten Kostenquote hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller ungeachtet der Frage der anwaltlichen Einigungsgebühr (I) zumindest die anwaltliche Erledigungsgebühr (II) als gesetzlich vorgesehene Gebühr gemäß § 139 Abs. 1, 3 Satz 1 FGO zu erstatten. I. Randnummer 12 Da sich die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV und die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV der Höhe nach entsprechen und im gerichtlichen Verfahren gemäß Nr. 1003 VV jeweils eine 1,0 Gebühr ausmachen, kommt es bei Zuerkennung einer Erledigungsgebühr mangels weitergehender Beschwer nicht darauf an, ob bereits die Voraussetzungen der Einigungsgebühr erfüllt sind. Randnummer 13 1. Auch wenn der Bundesfinanzhof (BFH) bisher im Steuerrecht, zu dem hier das Kindergeld gemäß §§ 62 ff Einkommensteuergesetz (EStG) gehört, wegen der Gleichbehandlung und Gesetzesbindung (Art. 3, 20 Grundgesetz -GG-) allenfalls eine Verständigung über tatsächliche Voraussetzungen aber keinen Vergleich über Rechtsansprüche zulässt, sind danach Einigungen möglich, wenn allein durch eine tatsächliche Verständigung ein Streit oder eine (tatsächliche) Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden kann. Dann könnte eine Einigungsgebühr für die anwaltliche Mitwirkung entstehen, wenn die Einigung mittels tatsächlicher Verständigung als öffentlich rechtlicher Vertrag gemäß Nr. 1000 (amtl. Anm. IV) VV qualifiziert wird (vgl. §§ 54 ff Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG-, § 57 Nr. 3, § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGO; vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 118 AO Rd. 10 ff m.w.N., § 79 FGO Rd. 5). Randnummer 14 2. Im Übrigen bleibt fraglich, wieso nach der Rechtsprechung des BFH Einigungen oder Vergleiche über rechtliche Unsicherheiten nur im Steuerrecht nicht zugelassen sein sollen und wieso bisher nicht der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen worden ist, während die anderen Gerichtsbarkeiten bei ebenso weitreichenden und massenhaften Rechtsverhältnissen Vergleiche oder öffentlich-rechtliche Verträge nicht im Widerspruch zur Gesetzesbindung und zum Gleichbehandlungsgrundsatz sehen, sei es in der - u. a. mit (z. T. gleichen) Steuern und anderen Abgaben befassten - Verwaltungsgerichtsbarkeit, sei es in der Sozialgerichtsbarkeit oder sei es in der - u. a. mit Entschädigungsrecht befassten - ordentlichen Gerichtsbarkeit. Auch bei der Beilegung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten vor Schiedsgerichten im Vergleichswege, d. h. durch Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, oder in einer Mediation bleibt die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht unberührt (vgl. Tams, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland -NordÖR- 2010, 329, betr. Investitions-Schiedsverfahren m.w.N.). II. Randnummer 15 Zumindest ist die der Einigungsgebühr der Höhe nach entsprechende 1,0 Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002, 1003 VV als Wertgebühr (§ 13 RVG) für den zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Rechtsanwalt entstanden (§ 139 Abs. 3 Satz 1 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz -StBerG-). Randnummer 16 1. Die Voraussetzung der anwaltlichen Mitwirkung ist erfüllt, wenn diese - wie hier - im finanzgerichtlichen Erörterungstermin zur Ausräumung schwieriger Sachverhaltsfragen mittels abweichender tatsächlicher Verständigung und entsprechender Abhilfezusage zur Einigung mit beiderseitiger Erledigungserklärung führt; zumal bei - unbestrittener - anwaltlicher Beratung zwecks Ermöglichung der wirtschaftlichen Durchführbarkeit der Einigung durch die damit verbundene Ratenzahlungsvereinbarung (vgl. z. B. Hartmann, Kostengesetze, 40. A., VV 1002 Rd. 12 "Abgabenprozess", Rd. 13 "Einigung", Rd. 14 "Erörterungstermin", Rd. 15 "Tatsächliche Verständigung", "Terminsbesprechung" jeweils m.w.N.). Randnummer 17 2. Die Erledigungsgebühr fängt als Tätigkeits- und Erfolgsgebühr ersatzweise die Fälle auf, in denen die an sich mögliche Einigungsgebühr nicht verdient wird, weil - insbesondere nach bisheriger finanzgerichtlicher Rechtsprechung (wie hier, vgl. oben I) - über den Streitgegenstand nicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verfügt werden kann (vgl. Nr. 1000 amtl. Anm. IV VV; Hartmann, Kostengesetze, 40. A., VV 1002 Rd. 1 m.w.N.). Randnummer 18 3. Erfüllt ist für die Erledigungsgebühr auch die streitige Voraussetzung, dass sich die Rechtssache nach Aufhebung oder Änderung "des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts" erledigt (Nr. 1002 Amtl. Anm. Satz 1 VV). Randnummer 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.