Zollrecht: Abgabenschuldentstehung bei Mund- und Schiffsvorrat gemäß § 27 Abs. 1 ZollV Orientierungssatz 1. Die Einfuhrabgabenfreiheit für Mund- und Schiffsvorrat gemäß § 27 Abs. 1 ZollV ist nach § 14 Abs. 3 ZollV ausgeschlossen, sobald sich das Schiff vier Wochen in demselben Hafen aufgehalten hat. Zollschuldner gemäß Art. 204 Abs. 3 Zollkodex ist, wenn die Ware nach Ablauf der 4-Wochenfrist des § 14 Abs. 3 ZollV weder ausgeführt noch in ein anderes Zollverfahren überführt worden ist, derjenige, der die Erklärung über die Schiffsvorräte abgegeben hat, mit der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung angemeldet wurden. Wenn dieser zum Zeitpunkt des Ablaufs der 4-Wochenfrist auf Urlaub ist, geht die Verantwortlichkeit und damit die Zollschuldnerschaft auch im Lichte des § 2 Abs. 3 SeemG nicht auf seinen Vertreter über (Rn.22) (Rn.23) . 2. Ist ein Schiffsführer urlaubsbedingt oder aus sonstigen Gründen verhindert, seiner sich aus dem Zollverfahren ergebenden Verpflichtung nachzukommen, gewährt § 27 Abs. 2 S. 2 ZollV die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen (Rn.22) . 3. Auch, wenn der Erste Offizier nach § 2 Abs. 3 SeemG die Pflichten und Befugnisse des Kapitäns wahrnimmt, wenn dieser nicht vorhanden oder verhindert ist, führt dies nicht dazu, dass der Erste Offizier kraft Gesetzes Zollschuldner wird. § 2 Abs. 3 SeemG entlässt den Schiffsführer nicht aus der Zollschuldnerschaft (Rn.23) . 4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 31/11) (OS 1 überlassen von Datev) Verfahrensgang nachgehend BFH, 18. August 2011, VII B 31/11, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 (Überlassen von Datev) Randnummer 2 Der Kläger wendet sich gegen einen Einfuhrabgabenbescheid. Randnummer 3 Der Kläger ist von Beruf Kapitän. Am 27.01.2009 lief er mit dem im Eigentum der Reederei A stehenden Frachtschiff MS "B" im Hafen C ein. In einer Erklärung über die Schiffsvorräte meldete er unter anderem 16.400 Stück Zigaretten, 32 Flaschen Spirituosen und 13 Flaschen Schaumwein an. Der Vordruck enthält Hinweise und Auflagen für den Schiffsführer. Darin heißt es unter Ziff. 3, dass die Schiffsvorräte nicht mehr abgabenfrei verwendet werden dürften, sobald sich das Schiff vier Wochen in demselben Hafen aufgehalten habe. Der Schiffsführer habe dann der für den Liegeplatz zuständigen Zollstelle die Schiffsvorräte anzuzeigen, damit ggf. Einfuhrabgaben erhoben werden könnten. Randnummer 4 Da für das Schiff innerhalb der folgenden vier Wochen beim Zollamt D keine Wiederausfahrt angezeigt worden war, nahm der Beklagte am 12.05.2009 eine Überprüfung an Bord vor. Dabei wurden die in der Erklärung über die Schiffsvorräte vom 27.01.2009 angemeldeten Waren festgestellt. Die Waren wurden daraufhin sichergestellt. Randnummer 5 Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 31.03.2010 setzte der Beklagte gegen den Kläger Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 3.765,92 € fest. Wegen des Überschreitens der Frist gemäß § 14 Abs. 3 ZollV sei eine steuerfreie Verwendung der Waren ausgeschlossen. Der Kläger sei gem. Art. 204 Abs. 3 Zollkodex Zollschuldner, weil er die Pflichten aus dem Zollverfahren nicht erfüllt habe. Randnummer 6 Am 19.04.2010 hat der Kläger Einspruch eingelegt. Er trägt vor, am 27.01.2009 alle an Bord vorhandenen Waren ordnungsgemäß deklariert zu haben. Nachdem er seinen Dienst beendet habe, sei er nicht mehr für die Abgabe von nach Ablauf der Vierwochenfrist des § 14 Abs. 3 ZollV erforderlichen Erklärungen zuständig gewesen. Bereits am 15.01.2009 habe er anlässlich einer Kontrolle auf dem Schiff gegenüber den anwesenden Zollbeamten beantragt, den Zollverschlussraum zu verplomben. Dies sei verweigert worden. Randnummer 7 Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 22.09.2010 zurückgewiesen. Der Beklagte legte dar, dass auch vom Kapitän bevollmächtigte Personen Lieferungen entgegennehmen und quittieren könnten. Daher könnten auch die sich aus dem Bezug von Schiffsbedarf ergebenden Verpflichtungen, wie die Einhaltung der Vierwochenfrist auf einen Vertreter oder Bevollmächtigten übertragen werden. Der Kläger müsse sich zurechnen lassen, für seine urlaubsbedingte Abwesenheit keine Regelung getroffen zu haben. Die Reederei und den 1. Offizier treffe keine Verantwortung, weil sie vom Kläger nicht über die von ihm eingegangene Verpflichtung informiert worden seien. Der Kläger habe damit rechnen müssen, dass die Vierwochenfrist während seines Urlaubs ablaufe, ohne dass das Schiff auslaufe. Eine Heilung nach Art. 859 Z. 1 ZK DVO scheide aus, weil die Frist des § 14 Abs. 3 ZollV nicht verlängerbar sei. Weil Gegenstand der Besteuerung nur die am 27.1.2009 angemeldeten Schiffsvorräte seien, komme es auf die Kontrolle am 15.01.2009 nicht an. Randnummer 8 Mit seiner am 27.10.2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, nach dem Einlaufen in den Hafen C am 27.01.2009 am 29.01.2009 seinen Urlaub angetreten zu haben. Nach Ende seines Urlaubs am 15.03.2009 sei er bis zum 18.03.2010 arbeitslos gewesen. Da er die Waren am 27.01.2009 ordnungsgemäß deklariert habe und nach seinem Urlaubsantritt nicht mehr zuständiger Kapitän und damit nicht mehr zur Abgabe von Erklärungen befugt gewesen sei, treffe ihn keine Verantwortung. Er sei im Übrigen nicht befugt, Dritte zu bevollmächtigen, für ihn Erklärungen gegenüber den Zollbehörden abzugeben. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Einfuhrabgabenbescheid vom 31.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.09.2010 aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er nimmt auf die Einspruchsentscheidung Bezug und ergänzt, dass sich aus § 27 Abs. 2 ZollV ergebe, dass im Regelfall der Kapitän für den Bezug und die ordnungsgemäße Handhabung des Schiffsbedarfs verantwortlich sei und sich dabei vertreten lassen könne. Als Urlaubsvertreter wären der erste Offizier oder sonst geeignete Personen in Betracht gekommen. § 2 Abs. 3 SeemG treffe keine für die Erfüllung steuerlicher Pflichten nach § 14 Abs. 3 ZollV maßgebliche Regelung. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. I. Randnummer 16 Der Abgabenbescheid vom 31.03.2010 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.09.2010 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Randnummer 17 Die Einfuhrabgabenschuld ergibt sich dem Grunde nach aus Art. 204 Abs. 1 lit.
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