Jagdrechtliche Unzuverlässigkeit im Zusammenhang mit unrichtigen Eintragungen im Waffenhandelsbuch Leitsatz Ein Waffenhändler, der in seinen Waffenhandelsbüchern funktionsfähige Waffen als "unbrauchbar gemacht" kennzeichnet, ist (auch) im jagdrechtlichen Sinn unzuverlässig. (Rn.31) Von einer unzuverlässigen im jagd- bzw. waffenrechtlichen Sinn kann auch noch ausgegangen werden, wenn seit dem Fehlverhalten 5 Jahre vergangen sind. (Rn.37) (Rn.38) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Erteilung eines Jagdscheines für die Gültigkeitsdauer von drei Jahren. Randnummer 2 Der Kläger führte bis zum Jahre 2004 ein Ladengeschäft (Jagd- und Sportausrüstung) in …, in welchem er u. a. auch mit Schusswaffen handelte. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit wurde gegen den Kläger ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet (Az.: …). Hintergrund des Verfahrens war, dass im Gepäck des Herrn …, der zwei von dem Kläger legal zur Ausfuhr angemeldete Waffen in die Türkei transportieren sollte, diverse Waffenteile gefunden wurden. Im Verlaufe der sich anschließenden Wohnungsdurchsuchung wurden in dessen Wohnung in einigen Verstecken große Mengen an Munition sowie scharfe Schusswaffen und Waffenteile sichergestellt, bei denen die Waffennummern entfernt worden waren. Herr … wurde mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom
(3)Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Randnummer 26 Das Werturteil "Unzuverlässigkeit" setzt dabei immer eine Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit voraus, wobei ein Verschulden nicht erforderlich ist (vgl. Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 4. Aufl. 2011, § 17 BJagdG, Rn. 6 f.). In der Sache ist eine Schlussfolgerung aus Verhalten, Ereignissen und Umständen in der Vergangenheit auf künftiges Verhalten erforderlich. Diese von der Behörde anzustellende Prognose ist keine Ermessensentscheidung und enthält auch keinen Beurteilungsspielraum, sie ist vielmehr gerichtlich voll überprüfbar (VG Würzburg, Beschl. v. 7.9.2009, W 5 S 09.786, juris). Dabei sind Tatsachen, auf die die Behörde ihre Prognose stützen darf und wofür sie die Beweislast hat, mehr als bloße Einschätzungen der Erlaubnisbehörde oder Dritter und mehr als ausschließlich Vermutungen oder Verdachtsmomente. Eine Tatsache im Sinne des (mit § 17 Abs. 3 BJagdG wortgleichen) § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG liegt allerdings nicht erst dann vor, wenn ein für die Prognose künftigen Verhaltens herangezogener Umstand unerschütterlich fest steht, etwa wie ein Naturgesetz oder wie ein Sachverhalt, den ein Angeklagter gestanden hat oder von dem ein Strafgericht rechtskräftig ausgegangen ist. Die vorliegend einschlägigen waffenrechtlichen Vorschriften bezwecken, unzuverlässigen Personen den Zugang zu und den Umgang mit Munition und Schusswaffen gar nicht erst zu ermöglichen bzw. sie - wenn ihre Unzuverlässigkeit bekannt wird - möglichst schnell davon auszuschließen. Mit diesem Ziel wäre es unvereinbar, unter Umständen jahrelang auf die unbestrittene oder rechtskräftig erwiesene Feststellung von Tatsachen warten zu müssen, bevor hieraus Prognosen erstellt und waffenrechtliche Erlaubnisse widerrufen werden könnten. Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sind deshalb dann anzunehmen, wenn die der behördlichen Prognose zu Grunde gelegten Umstände zum Beispiel durch Indizien oder Zeugenaussagen so erhärtet sind, dass an ihnen vernünftigerweise kein Zweifel besteht (vgl. dazu VG Würzburg, Beschl. v. 7.9.2009, a.a.O.). Randnummer 27 Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bewertung der Zuverlässigkeit um eine personenbezogene Prognose handelt. Zutreffend ist die Beklagte weiter davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des Waffenrechts weder die Ordnungsbehörde noch das Verwaltungsgericht rechtlich an die Beurteilungen staatsanwaltlicher oder strafgerichtlicher Entscheidungen gebunden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.1996, BVerwGE 101, 24, VG Saarlouis, Urt. v. 16.12.2010, 1 K 225/10, juris; VG Augsburg, Urt. v. 14.3.2007, Au 4 K 06.1502. juris). Randnummer 28
- a)Entgegen der Annahme des Klägers liegen im vorliegenden Fall Tatsachen und nicht lediglich Vermutungen vor, die die Beklagte und auch das Verwaltungsgericht zur Grundlage einer Prognoseentscheidung über die jagd- bzw. waffenrechtliche Unzuverlässigkeit machen kann. Randnummer 29 Von maßgeblicher Bedeutung ist die Tatsache, dass drei Waffen, die bei einer Wohnungsdurchsuchung des später verurteilten Herrn … aufgefunden worden waren, in den Waffenhandelsbüchern des Klägers mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Zusatz "nach den gesetzlichen Bestimmungen unbrauchbar gemacht" eingetragen waren und gutachterlich festgestellt wurde, dass an diesen - funktionstüchtigen - Waffen keinerlei Bearbeitungsspuren festgestellt werden konnten. Damit steht fest, dass der Kläger in seinen Waffenhandelsbüchern unzutreffende Angaben gemacht hat und dass in seinem Besitz befindliche Waffen an einen unberechtigten Dritten gelangt sind. In seiner Verteidigungsschrift im Rahmen des Strafverfahrens vom 22. März 2006 und auch in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2011 hat der Kläger nicht etwa bestritten, die genannten Eintragungen gemacht zu haben, sondern angegeben, er habe den Eintrag vorgenommen, nachdem er die Waffen zur Vernichtung vorgesehen und bereit gelegt habe. Die Waffen seien nach Austragen aus den Waffenhandelsbüchern und vor der tatsächlichen Vernichtung aus den Geschäftsräumen abhandengekommen. Wegen der Vielzahl an zu vernichtenden Waffen sei deren Fehlen beim Vernichten nicht bemerkt worden; zumal er nicht alleine die Waffenvernichtungen vorgenommen habe. Er gehe davon aus, dass Herr … die Waffen entwendet habe. Damit räumt der Kläger ein, dass er unrichtige Eintragungen in die Waffenhandelsbücher vorgenommen hat, denn zum Zeitpunkt der Austragung der Waffen waren sie noch nicht unbrauchbar gemacht. Weiter wird aus der Einlassung des Klägers ersichtlich, dass es offenbar möglich war, dass Unberechtigte sich in den Geschäftsräumen des Klägers unbemerkt Besitz über Waffen verschaffen konnten. Überdies hat der Kläger eingeräumt, dass auch Herr … sich in seiner Werkstatt aufgehalten hat. Randnummer 30 Nach den obigen Ausführungen kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die Aussagen der Zeugen im Rahmen des Strafverfahrens, der Kläger habe es zugelassen, dass unberechtigte Dritte die Werkstatt und die Geschäftsräume betreten und nutzen konnten, zutreffend waren bzw. ob die Aussagen der Zeugen glaubhaft sind. Randnummer 31
- b)Die Tatsache der unzutreffenden Eintragungen in den Waffenhandelsbüchern und die Möglichkeit, dass Unberechtigte sich in den Geschäftsräumen des Klägers unbemerkt in den Besitz von Waffen bringen konnten stellt nach Überzeugung des Gerichts auch einen Tatbestand dar, der von so erheblichem Gewicht ist, dass er die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers rechtfertigt. Für eine ordnungsgemäße Prognoseentscheidung genügt dabei ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen, wobei im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden muss (vgl. VGH München, Beschl. v. 28.4.2009, 21 ZB 09.94, juris; VG Dresden, Beschl. v. 7.4.2010, 4 L 621/09, juris). Randnummer 32 Das in der Vergangenheit festgestellte – nach Auffassung des Gerichts besonders schwerwiegende - Fehlverhalten des Klägers lässt den Schluss zu, dass er auch zukünftig nicht ordnungsgemäß, insbesondere leichtfertig mit Waffen und Munition umgehen wird. Das Verhalten des Klägers als Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis betrifft zunächst die nachweislich falschen Eintragungen - zumindest im Hinblick auf drei Waffen - in den Waffenhandelsbüchern. Das nach § 23 Abs. 2 Satz 1 WaffG für einen Waffenhändler vorgeschriebene Führen eines Waffenhandelsbuchs und die in §§ 17 - 20 der allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27.10.2003 (BGBl. S. 2123 m.Ä.) vorgeschriebenen Regelungen über die Buchführung dienen kriminalpolizeilichen Zwecken. Mithilfe der Bücher soll die Aufklärung von Straftaten, die mit Schusswaffen begangen werden, erleichtert werden. Daneben dienen die Aufzeichnungen über die Herkunft und den Verbleib von Schusswaffen der polizeilichen Überwachung des Waffenhandelsgewerbes (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. 2007, § 23 Rn. 3; VG Aachen, Beschl. v. 12.2.2010, 6 L 471/09, juris). Eintragungen in Waffenhandelsbücher sind deshalb vollständig und in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem die Eintragungspflicht auslösenden Vorgang vorzunehmen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 20.1.1997, 3 S 315/96, NVwZ-RR 1997, 411). Randnummer 33 Gegen die dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt als Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis obliegenden Pflichten hat der Kläger nachweislich wiederholt verstoßen, weil zumindest in drei Fällen von ihm objektiv unzutreffende Eintragungen gemacht wurden. Der Kläger hat die Eintragung "nach den gesetzlichen Bestimmungen unbrauchbar gemacht“ gefertigt, obwohl die Waffen, die später funktionstüchtig aufgefunden wurden, gar nicht unbrauchbar gemacht worden waren. Nach dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten konnten noch nicht einmal Merkmale einer Unbrauchbarmachung bzw. Bearbeitungsspuren hinsichtlich eines Rückbaus festgestellt werden (Gutachten vom 27.12.2004). Dieses Verfahren hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung als damals gängige Praxis bezeichnet. Randnummer 34 Weiter geht das Gericht davon aus, dass vor allem die Tatsache, dass die Waffen offenbar ohne unbrauchbar gemacht worden zu sein, in die Hände unberechtigter Dritter gelangen konnten, dem Kläger zum Vorwurf gemacht werden muss. Selbst wenn er die Waffen zum damaligen Zeitpunkt Herrn … gar nicht persönlich übergeben hat, war es offenbar doch möglich, dass dieser, der über keine waffenrechtliche Berechtigung verfügte, sich in den Geschäftsräumen des Klägers in den Besitz der Waffen bringen konnte. Auch diese Tatsache ist mit den Sorgfaltspflichten eines Waffenhändlers nicht vereinbar und dem Kläger als schwerwiegendes Fehlverhalten zuzurechnen. Mit diesem Verhalten erfüllt der Kläger insbesondere die Alternative des § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BJagdG. Vorsichtig und sachgemäß ist der Umgang mit Waffen und Munition nämlich nur dann, wenn alle Sicherheitsmöglichkeiten ausgenutzt und nicht nur die eigene Gefährdung, sondern auch die dritter Personen soweit wie möglich ausgeschlossen wird. Verantwortungslos ist der Umgang mit Waffen und Munition demgegenüber dann, wenn der Waffenbesitzer nicht sorgfältig mit gefährlichen Gegenständen wie Waffen und Munition umgeht (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 12.2.2010, 6 L 471/09, juris). Dies ist insbesondere der Fall, wenn Vorschriften missachtet werden, die Dritte vor diesen Gefahren schützen sollen; wobei zu diesen Schutzvorschriften § 36 WaffG gehört, der unter Sicherheitsgesichtspunkten eine der zentralen Regelungen im Waffenrecht ist, i.V.m. §§ 13 und 14 AWaffV (VG Aachen, a.a.O.): Wer Waffen oder Munition besitzt, hat nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Randnummer 35 An dieser Stelle ist überdies anzumerken, dass von einem "Überlassen" im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 3 BJagdG schon dann ausgegangen werden kann, wenn der Berechtigte - hier also der Kläger - einer anderen Person die Möglichkeit einräumt, sich selbst der Waffe bedienen zu können (vgl. Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 4. Aufl. 2011, § 17 BJagdG, Rn. 22). Randnummer 36 Das Gericht ist – ebenso wie die Beklagte – auch nicht davon überzeugt, dass die Einlassungen des Klägers zu seinem damaligen Fehlverhalten einen für die künftige Zuverlässigkeit erforderlichen grundlegenden Charakterwandel, der weitere Verstöße unwahrscheinlich erscheinen ließe, widerspiegeln (vgl. zur Berücksichtigung der „Einstellung“ des Betroffenen: VG Saarlouis, Urt. v. 16.12.2010, 1 K 225/10, juris mit Verweis auf VGH München, Beschl. v. 19.3.1996, BayVBl. 1996, 534). So hat der Kläger nicht ohne weiteres eingeräumt, dass er für die Vorkommnisse im Jahre 2004 zumindest mitverantwortlich war, sondern hat mehrfach betont, dass er einfach zu „vertrauensselig“ gewesen sei bzw. dass die Verhaltensweisen „gängige Praxis“ gewesen seien, die von der Behörde nicht beanstandet worden sei. Mit diesem Vorbringen, das in gewisser Weise die Verantwortung zumindest teilweise wiederum auf Dritte - nämlich den sein Vertrauen Ausnutzenden bzw. die Behörde - abwälzt, unterstreicht er ein Persönlichkeitsbild, dass die mangelnde Eignung zum Waffenbesitz auch für die nähere Zukunft deutlich macht. Zumindest ist aus seinem Vorbringen nicht ersichtlich, dass er sich gerade mit seinem eigenen Fehlverhalten kritisch und vor allem zukunftsbezogen auseinandergesetzt hat. Randnummer 37
- c)Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, dass er wegen der Vorkommnisse aus dem Jahre 2004 nicht mehr als unzuverlässig gelten dürfe, weil diese nunmehr etliche Jahre zurücklägen. Eine feste zeitliche Grenze, wie lange ein bestimmtes Verhalten in der Vergangenheit jagd- bzw. waffenrechtlich relevant sein kann, sehen die maßgeblichen Gesetze nicht vor. Allerdings ist – sofern an ein Fehlverhalten in der Vergangenheit angeknüpft wird – der Gedanke der Versagungsverjährung zu berücksichtigen (Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 4. Aufl. 2011, § 17 BJagdG, Rn. 7). Entscheidend bleibt allerdings die Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit. Randnummer 38 Das Bundesjagdgesetz sieht in § 17 Abs. 4 in Zusammenhang mit der regelhaft anzunehmenden Unzuverlässigkeit eine zeitliche Grenze von fünf Jahren seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung vor. Das Waffengesetz trifft eine differenziertere Regelung: In § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG geht das Gesetz zwingend von der Unzuverlässigkeit einer Person aus, die wegen eines Verbrechens oder einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 10 Jahre noch nicht verstrichen sind; während nach § 5 Abs. 2 WaffG regelhaft von einer Unzuverlässigkeit ausgegangen wird, wenn wegen sonstiger Straftaten eine näher definierte Mindeststrafe ergangen ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Daraus ergibt sich zunächst, dass nach den gesetzlichen Vorgaben sowohl im Jagdrecht als auch im Waffenrecht auf den Eintritt der Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung abgestellt wird. Rechtlich unerheblich ist dabei regelmäßig, wie viel Zeit zwischen der Begehung der abgeurteilten Tat und dem Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung verstrichen ist (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 21.7.2010, 15 K 3959/09, juris). Danach ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht der Zeitpunkt der Tat maßgebend. Wollte man für den Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens eine Parallele zu den genannten gesetzlichen Vorschriften ziehen, so könnte wohl nur der Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses (hier: 25. Mai 2007) maßgebend sein – seit diesem sind noch keine fünf Jahre verstrichen. Randnummer 39 2. Der Kläger erfüllt auch den Versagungsgrund des § 17 Abs. 2 BJagdG i.V.m. § 5 WaffG. Danach ist ein Jagdschein zu versagen, wenn der Antragsteller im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt: Er ist im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Insoweit kann vollen Umfangs auf die Ausführungen oben verwiesen werden, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG mit denen des § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BJagdG identisch sind. Randnummer 40 Hinzuweisen ist darauf, dass bei den absoluten Unzuverlässigkeitsgründen des § 5 Abs. 1 WaffG in Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung ein Zeitraum von zehn Jahren nicht verstrichen sein darf (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Das hier vorliegende, waffenbezogene Fehlverhalten wird als absolute Unzuverlässigkeit gewertet (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Der Zeitraum von fünf Jahren gilt (lediglich) für die regelhaft anzunehmenden Unzuverlässigkeitsgründe des § 5 Abs. 2 WaffG. Selbst wenn man daher zu Gunsten des Klägers im Zusammenhang mit der jagdrechtlichen Unzuverlässigkeitsprüfung davon ausginge, dass für die Berechnung des Zeitraums von fünf Jahren die Zeit mit eingerechnet werden müsste, in der dem Kläger die waffenrechtlichen Erlaubnisse vollziehbar entzogen war (vgl. § 17 Abs. 4 BJagdG), verbliebe es bei der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, die bei den absoluten Unzuverlässigkeitsgründen eine Versagungsverjährung von zehn Jahren vorsieht. Randnummer 41 Im vorliegenden Verfahren kann auch dahinstehen, ob ggf. in Fällen, in denen die Tat - anders als die Verurteilung - sehr lange zurückliegt, ausnahmsweise von einer regelhaft anzunehmenden Unzuverlässigkeit dann abgesehen werden könnte, wenn der maßgebliche Zeitraum verdoppelt wird (vgl. zu diesen Erwägungen; BVerwG, Urt. v. 24.4.1990, GewArch 1991, 118; Beschl. v. 24.6.1992, GewArch 1992, 359). Diese Erwägungen dürften nur relevant sein im Zusammenhang mit einer Ausnahmesituation der Regelvermutung, während im vorliegenden Verfahren absolute Unzuverlässigkeitsgründe vorliegen. Randnummer 42 3. Aus den Darlegungen unter 1. und 2. folgt, dass es nicht mehr darauf ankommt, ob im Falle des Klägers regelhaft vorliegende Unzuverlässigkeitsgründe nach § 17 Abs. 4 BJagdG oder § 17 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vorliegen. II. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 VwGO. Randnummer 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO: