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Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer 6 Sa 36/10 Urteil Zusätzliche Freizeitbezüge bei der Berechnung der Urlaubsbezüge in der Schifffahrt § 1 TVG, §

Zusätzliche Freizeitbezüge bei der Berechnung der Urlaubsbezüge in der Schifffahrt Leitsatz Bei der Berechnung der Urlaubsbezüge gemäß § 24 Abs. 1 MTV-See 2002 werden die gemäß § 14 MTV-See in zusätzliche Freizeit umgewandelten Anteile der Gesamtvergütung nicht in Abzug gebracht. (Rn.74) Orientierungssatz MTV-See = Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschifffahrt vom

  1. März
  2. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 265/11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg,
  3. Februar 2010, 1 Ca 295/09, Urteil nachgehend BAG,
  4. Juni 2011, 9 AZR 265/11, sonstige Erledigung: Rücknahme Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  5. Februar 2010 – S 1 Ca 295/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um einen Anspruch des Klägers auf zusätzliche Urlaubsvergütung. Randnummer 2 Der Kläger ist als erster Nautischer Offizier bei der Beklagten beschäftigt. Für das Heuerverhältnis gelten die Regelungen des Manteltarifvertrages für die Deutsche Seeschifffahrt (MTV-See) in der Fassung vom
  6. März
  7. Randnummer 3 Die Gesamtvergütung des Klägers betrug bis Juli 2007 € 4.634,00 brutto monatlich, ab August 2007 € 4.796,00 brutto monatlich. Randnummer 4 Durch bei der Beklagten geltende Betriebsvereinbarung ist der monatlich zu erwerbende Urlaubsanspruch gemäß § 22 MTV-See von 13,5 auf 15 Urlaubstage erhöht. Randnummer 5 Der MTV-See 2002 sieht auszugsweise folgendes vor: Randnummer 6 § 11 Vergütung, Ziehschein Randnummer 7

(1)Die Beschäftigten erhalten eine Gesamtvergütung. Die Gesamtvergütung besteht aus der Grundvergütung, den Pauschalierten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und der Pauschalierten Überstundenvergütung. … Randnummer 8 § 14 Umtausch von Vergütung in Freizeit Randnummer 9
(1)Die Beschäftigten haben das Recht, dass Anteile ihrer Gesamtvergütung in zusätzliche Freizeit umgewandelt werden. Die Erklärung, welcher Anteil der Gesamtvergütung als Freizeit verwendet werden soll, hat jeweils zum Ende des Kalendermonats zu erfolgen. Randnummer 10
(2)Die zusätzliche Freizeit ist mit dem Urlaub zu verbinden und wie dieser zu behandeln. §§ 22 – 25 finden entsprechende Anwendung. Randnummer 11
(3)Der durch die Beschäftigten erklärte Anteil der Gesamtvergütung ist in der Heuerabrechnung auszuweisen. Randnummer 12
(4)Die Umrechnung des Anteils der Gesamtvergütung in Freizeit erfolgt nach Beendigung des Bordeinsatzes nach folgender Formel: Randnummer 13 Urlaubskonto x Urlaubsfaktor Urlaubsverlängerung = ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- tägl. Urlaubsentgelt + Verpflegungsg. + Arbeiterant. Sozialversich. tägl. Randnummer 14 Im Sinne der Formel ist: Randnummer 15
  1. „Urlaubsverlängerung“: die Verlängerung des Urlaubsanspruchs in Kalendertagen;
  2. „Urlaubskonto“: die sich aus Absatz 3 ergebende Summe in Euro;
  3. „Urlaubsfaktor“: die Summe aus Urlaubsanspruch nach § 22 Abs. 5 umgerechnet in Kalendertage plus 30 Tage geteilt durch 30 Tage;
  4. „tägliches Urlaubsentgelt + Verpflegungsgeld“: die Vergütung nach § 24;
  5. … Randnummer 16 § 24 Urlaubsbezüge Randnummer 17
(1)Für die Urlaubszeit einschließlich der in die Urlaubszeit fallenden Sonnabende, Sonntage und Feiertage bestimmen sich die täglichen Urlaubsbezüge nach den Bruttobezügen der letzten sechs Kalendermonate geteilt durch 180. Bei der Errechnung der Bruttobezüge bleiben die Sachbezüge und die nicht regelmäßigen Sonderzuwendungen außer Ansatz. Randnummer 18
(2)… Randnummer 19
(3)… Randnummer 20
(4)… Randnummer 21
(5)Nach Inkrafttreten eines neuen HTV-See darf das tägliche Urlaubsentgelt nicht unter den täglichen Bezügen liegen, die die Beschäftigten bei Fortsetzung ihres Dienstes erhalten hätten.“ Randnummer 22 Während seines Einsatzes an Bord der MSC F. vom
  1. Dezember 2006 bis
  2. April 2007 erklärte der Kläger, Vergütung in Freizeit gemäß § 14 MTV-See umzutauschen, und zwar hinsichtlich folgender Beträge: Randnummer 23 Januar 2007 € 1.000,00 Februar 2007 € 1.500,00 März 2007 € 2.500,00 April 2007 € 2.000,00 Randnummer 24 Vom
  3. Oktober 2007 bis
  4. Dezember 2007 hatte der Kläger einen Bordeinsatz auf der MS H.A.. Randnummer 25 Die Beklagte ermittelte aus der umgewandelten Vergütung eine Urlaubsverlängerung von 65 Tagen. Sie gewährte dem Kläger Urlaub und vergütete diesen mit dem angegebenen Tagessatz wie folgt: Randnummer 26 Monat Kalendertage Tagesssatz April 2007 12 115,58 EUR Mai 2007 30 115,58 EUR Juni 2007 30 115,58 EUR Juli 2007 30 115,58 EUR August 2007 30 115,58 EUR September 2007 10 115,58 EUR September 2007 20 154,47 EUR Oktober 2007 12 154,47 EUR Dezember 2007 7 140,95 EUR Januar 2008 30 140,95 EUR Februar 2008 25 140,95 EUR März 2008 30 140,95 EUR April 2008 (bis
  5. April 2008) 10 140,95 EUR Randnummer 27 Korrigierte Heuerabrechnungen für die Monate ab Januar 2007 erhielt der Kläger zuletzt am
  6. April 2008 zugestellt. Randnummer 28 Mit seiner am
  7. Juni 2009 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung restlicher Urlaubsvergütung geltend gemacht und sich gegen die Berechnung des Tagessatzes durch die Beklagte wegen der Umwandlung von Vergütung in Freizeit gewandt. Randnummer 29 Wegen der Berechnung des Klägers im Einzelnen wird auf die Klage vom
  8. Juni 2009 verwiesen. Randnummer 30 Der Kläger hat sich anrechnen lassen, dass die Beklagte nach seiner Berechnung 8 Kalendertage zu viel Urlaub gewährte und daraus in Höhe von € 1.278,96 Urlaubsvergütung und € 104,80 Verpflegungsgeld eine Überzahlung eintrat sowie eine Gutschrift von weiteren € 998,45 erfolgte. Randnummer 31 Der Kläger hat geltend gemacht, eine Reduzierung der Vergütung um den umgewandelten Anteil zum Zwecke der Tagessatzberechnung sei nicht zulässig. Es sei ein Tagessatz in jeweils gleichbleibender Höhe von zunächst € 154,47, ab
  9. August 2007 in Höhe von € 159,87 zugrunde zu legen. Allerdings stünden ihm nur 57 Tage als Urlaubsverlängerung aus umgewandelter Vergütung zu. Randnummer 32 Bei Zugrundelegung des zutreffenden Tagessatzes und Berücksichtigung der eingetretenen Überzahlung und erfolgten Gutschrift ergebe sich noch ein Anspruch auf Zahlung restlicher Urlaubsvergütung in Höhe von € 5.458,
  10. Randnummer 33 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 34
  11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.458,00 brutto nebst 4 Prozent Zinsen seit dem
  12. April 2008 zu zahlen; Randnummer 35
  13. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bei der Anwendung von § 14 MTV-See 2002 nicht berechtigt ist, bei der Ermittlung des täglichen Urlaubsentgeltes den umgewandelten Teil der Vergütung in Abzug zu bringen. Randnummer 36 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 37 die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Die Beklagte hat geltend gemacht, in § 14 MTV-See sei eine kostenneutrale Umtauschregelung vereinbart. Die monatliche Bruttoheuer, die für die Höhe der täglichen Urlaubsbezüge zu berücksichtigen sei, vermindere sich um den Teil der Vergütung, der für die Umwandlung in Freizeit verwendet wird. Daraus ergebe sich die Reduzierung des Tagessatzes. Randnummer 39 Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen Bezug genommen. Randnummer 40 Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom
  14. Februar 2010 – S1 Ca 295/09 – der Klage stattgegeben. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 113 – 115 d. A. verwiesen. Randnummer 41 Gegen das der Beklagten am
  15. April 2010 zugestellte Urteil wendet sich diese mit ihrer am
  16. April 2010 bei Gericht eingegangenen und am
  17. Juni 2010 begründeten Berufung. Randnummer 42 Die Beklagte macht geltend, gemäß § 24 MTV-See, auf den in § 14 MTV-See Bezug genommen wird, sei für die Berechnung der Urlaubsbezüge allein ausschlaggebend, was der Arbeitnehmer an durchschnittlichen Bruttolohnbezügen während der letzten 6 Monate erhalten hat. Die gegen Freizeit eingetauschten Anteile der Gesamtvergütung minderten die bei der Berechnung des Urlaubsgeldes zugrunde zu legenden Bruttobezüge. Randnummer 43 Der eindeutige Wortlaut dieser Vorschriften lasse keinen Raum für abweichende Interpretationen. Randnummer 44 Auch aus historischer Perspektive sei die Praxis der Beklagten bei der Berechnung der Urlaubsbezüge korrekt. Randnummer 45 Die Beklagte verweist auf die Vorgängerregelung in § 33a MTV-See zum Umtausch von Überstundenvergütung. Sie argumentiert, offensichtlich hätten die Tarifvertragsparteien beim MTV-See 2002, der eine Gesamtvergütung einführte, die Möglichkeit einer flexiblen Umtauschregelung von Lohnbestandteilen in zusätzliche Freizeit erhalten wollen, dies sei jedoch nur in verändertem Rahmen möglich gewesen, da die Überstunden nun nicht mehr gesondert vergütet werden sollten. Dass die Tarifvertragsparteien darüber hinaus von den Grundzügen der Regelung abweichen wollten, ergebe sich weder aus dem Tarifvertrag noch aus den dazu veröffentlichten Erläuterungen. Randnummer 46 Nur bei diesem Verständnis stelle die Möglichkeit des Umtausches von Vergütungsanteilen in zusätzliche Freizeit für die Arbeitgeber auch keine zusätzliche finanzielle Belastung dar. Eine Kostenneutralität sei auch beim MTV-See 2002 zugrunde gelegt worden. Randnummer 47 Andernfalls entstehe auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung derjenigen Arbeitnehmer, die von der Umtauschregelung entweder keinen oder zumindest nur geringeren Gebrauch machen. Derjenige Arbeitnehmer, der einen möglichst großen Anteil seiner Bruttovergütung in zusätzliche Freizeit umtauscht, werde privilegiert. Er erhielte dann während seines Urlaubs Bezüge in der gleichen Höhe wie seine Kollegen, die ihre vertragliche Arbeitsleistung in voller Höhe erbracht haben. Randnummer 48 Es sei ausgeschlossen, dass die an den Verhandlungen beteiligten Tarifvertragsparteien diese Konsequenz herbeiführen wollten. Erforderlichenfalls sei dies über eine Auskunft der Tarifvertragsparteien zu klären. Randnummer 49 Die Beklagte beantragt, Randnummer 50 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg, Az.: S1 Ca 295/09, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 51 Der Kläger beantragt, Randnummer 52 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 53 Der Kläger macht geltend, die Unterstellung der Beklagten, wonach nur die erhaltenen Bezüge für die Berechnung ausschlaggebend seien, sei nicht zutreffend. Ausschlaggebend seien die nach § 11 MTV-See 2002 verdienten und in der Heuerabrechnung ausgewiesenen Bruttobezüge. Die Erklärung des Beschäftigten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 MTV-See 2002 führe nicht zu einer Änderung/Ermäßigung der in der Heuerabrechnung für den betreffenden Monat ausgewiesenen Gesamtvergütung, sondern lediglich zur Bezifferung des umgewandelten Teils (§ 14 Abs. 3 MTV-See 2002). Randnummer 54 Der Beschäftigte verzichte nicht freiwillig auf den tariflich vereinbarten Bruttolohn, sondern lediglich auf das Recht der monatlichen vollständigen Auszahlung seiner Nettoheuer durch Ziehschein oder Bargeld. Randnummer 55 Nur bei dieser Berechnungsweise komme man zu Ergebnissen, die für beide Seiten – Reeder und Beschäftigte – akzeptabel seien und mit der unabdingbaren Gesetzesbestimmung des § 57 SeemG, der für Seeleute das Lohnausfallprinzip festlege, zu vereinbaren seien. Randnummer 56 Außerdem weiche die Beklagte bei ihren Berechnungen von der in § 14 MTV-See 2002 festgelegten Umrechnungsformel ab. Randnummer 57 Nur die Berechnungsmethode, die sich eindeutig aus dem Vertragstext des § 14 MTV-See ergebe, sei einfach und transparent. Sie errechne für sämtliche Situationen mit einem nicht reduzierten Tagessatz eine einheitliche Urlaubsverlängerung und lasse das tägliche Urlaubsentgelt für die gesamte Urlaubszeit unverändert. Randnummer 58 Der Begriff der „Kostenneutralität“ sei an keiner Stelle des Tarifvertrages erwähnt oder gar definiert. Randnummer 59 Die von der Beklagten angewandten diversen Berechnungsmethoden reduzierten die Urlaubsvergütungen nicht nur für den gemäß § 14 MTV-See 2002 erworbenen Zusatzurlaub, sondern auch für den nach § 22 MTV-See 2002 erworbenen regulären Urlaub dergestalt, dass das in § 57 SeemG verbindlich vorgeschriebene Lohnausfallprinzip verletzt werde, und zwar – je nach Umfang der in Zusatzurlaub umgewandelten Vergütungsanteile – in sehr extremer Weise. Wenn man die Bestimmungen der §§ 14 und 24 MTV-See 2002 in dem von der Beklagten verstandenen Sinne begreifen wollte, müsste man festhalten, dass diese wegen Nichtvereinbarkeit mit § 57 SeemG i. V. m. § 10 SeemG unwirksam wären. Randnummer 60 Zwar werde § 24 MTV-See 2002, der vom Lohnausfallprinzip abweiche und die Bezugsmethode einführe, in Rechtsprechung und Literatur wohl überwiegend für wirksam gehalten, jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass sich für die Beschäftigten keine geringeren Urlaubsansprüche ergeben als nach dem Lohnausfallprinzip. Dieser Vorbehalt werde auch in § 24 Abs. 5 MTV-See 2002 konkret umgesetzt. Von einer Kompensation könne aber wegen der extremen Nachteile für die Beschäftigten bei dem von der Beklagten vertretenen Verständnis der §§ 14 und 24 MTV-See 2002 nicht die Rede sein. Randnummer 61 Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die Berufungsbegründung vom
  18. Juni 2010, die Berufungserwiderung vom
  19. Juli 2010, die weiteren Schriftsätze der Beklagten vom
  20. Dezember 2010 und
  21. Januar 2011 sowie die Schriftsätze des Klägers vom
  22. November 2010,
  23. Januar 2011 und
  24. Januar 2011 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 62 Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG) und, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 517, 519, 520 ZPO), auch im Übrigen zulässig. Randnummer 63 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  25. Februar 2010 – S1 Ca 295/09 – ist jedoch unbegründet. Randnummer 64 Die Klage ist auf der Basis des Hauptantrages insgesamt begründet. Randnummer 65 Dem Kläger steht ein Anspruch auf zusätzliche Urlaubsbezüge gemäß § 24 Abs. 1 MTV-See 2002, der unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, in Höhe der vom Arbeitsgericht zugesprochenen € 5.458,00 brutto zu. Randnummer 66 Der Hilfsantrag des Klägers fiel nicht zur Entscheidung an. Randnummer 67 Soweit das Arbeitsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils sein eigenes Entscheidungsergebnis in Frage stellt und die Klage nur in Höhe eines Betrages von € 5.078,71 brutto für begründet erachtet, ist diese Relativierung nicht berechtigt. Randnummer 68 Das Arbeitsgericht argumentiert, bei seinem Ansatz, dass die in zusätzliche Freizeit umgewandelte Vergütung nicht bei Ermittlung der Tagessatzhöhe abzuziehen ist, müsse in die Berechnung jedoch einfließen, dass die Auswirkungen der Heuererhöhung zum
  26. August 2007 mit zeitlicher Verspätung eintreten und sich nicht sofort im Tagessatz bemerkbar machen, dies sei übersehen worden. Randnummer 69 Dem ist jedoch nicht zu folgen. Auch die Beklagte hat eine Heuererhöhung nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers stets mit sofortiger Wirkung berücksichtigt. Randnummer 70 Dies steht im Einklang mit § 24 Abs. 5 MTV-See, wonach das tägliche Urlaubsentgelt nicht unter den täglichen Bezügen liegen darf, die die Beschäftigten bei Fortsetzung ihres Dienstes erhalten hätten. Hier wird für den Fall der Heuererhöhung das Lohnausfallprinzip des § 57 Abs. 1 Satz 1 SeemG wieder eingeführt, um einen Verstoß gegen § 10 SeemG zu vermeiden, der ein Abweichen zu Lasten des Arbeitnehmers verbietet (vgl. Lindemann/Bemm, Seemannsgesetz und Manteltarifvertrag für die Deutsche Seeschifffahrt,
  27. Aufl., § 57 Rdn. 1). Randnummer 71 § 24 Abs. 1 MTV-See basiert bezüglich der Berechnung der Urlaubsbezüge an sich auf dem Referenzprinzip wie die Regelung in § 11 BUrlG. Randnummer 72 Bei der vom Arbeitsgericht vertretenen Auslegung der §§ 14, 24 Abs. 1 SeemG ist daher die zugesprochene zusätzliche Urlaubsvergütung korrekt berechnet. Der Tagessatz war ab
  28. August 2007 mit € 159,87 anzusetzen. Der Gesamtanspruch des Klägers beträgt € 5.458,00 brutto. Randnummer 73 Die Berufungskammer folgt dem Auslegungsergebnis im angefochtenen Urteil. Randnummer 74 Die Beklagte ist nicht berechtigt, bei der Ermittlung der Urlaubsbezüge gemäß § 24 Abs. 1 MTV-See 2002 die gemäß § 14 MTV-See in zusätzliche Freizeit umgewandelten Anteile der Gesamtvergütung in Abzug zu bringen. Randnummer 75 Es kann daher dahinstehen, ob bei einem gegenteiligen Auslegungsergebnis die Festsetzung der Urlaubsvergütung einen Verstoß gegen §§ 57, 10 SeemG darstellen würde. Randnummer 76 Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen sich die Auslegungsgrundsätze wie folgt dar (BAG vom
  29. August 2001 – 4 AZR 337/00 – BAGE 99, 24; vom
  30. Juni 2004 – 4 AZR 408/03 – BAGE 111, 108; vom
  31. Juli 2006 – 2 AZR 587/05 – AP Nr. 201 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie): Randnummer 77 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Randnummer 78 Unter Zugrundelegung dieser Auslegungskriterien ist folgendes festzuhalten: Randnummer 79 Der Wortlaut und die Systematik der einschlägigen Tarifvertragsnormen des MTV-See 2002 bieten keine Anhaltspunkte für die von der Beklagten praktizierte Berechnungsweise. Randnummer 80 Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 MTV ist die zusätzliche Freizeit im Sinne des § 14 Abs. 1 MTV mit dem Urlaub zu verbinden und wie dieser zu behandeln. Randnummer 81 §§ 22 – 25 MTV sollen entsprechende Anwendung finden, § 14 Abs. 2 Satz 2 MTV. Randnummer 82 Nach § 24 Abs. 1 MTV bestimmen sich die täglichen Urlaubsbezüge nach den Bruttobezügen der letzten 6 Kalendermonate geteilt durch
  32. Randnummer 83 Außer Ansatz bleiben sollen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 MTV die Sachbezüge und die nicht regelmäßigen Sonderzuwendungen. Es sind also in der tariflichen Regelung durchaus Differenzierungen bei der Berücksichtigung der Vergütung vorgenommen. Weitere Posten, um die die Bruttobezüge verringert werden dürfen, führt § 24 Abs. 1 MTV nicht auf, insbesondere ist keine Regelung für den Fall der Inanspruchnahme zusätzlicher Freizeit getroffen. Randnummer 84 Auch in § 14 Abs. 2 Satz 2 MTV ist bei der Verweisung auf §§ 22 – 25 MTV keine Einschränkung für den Fall des Umtausches von Vergütung in Freizeit vorgesehen. Randnummer 85 § 24 Abs. 1 MTV benennt als Berechnungsbasis die Bruttobezüge der letzten 6 Kalendermonate ohne Einschränkung auf ausgezahlte bzw. erhaltene Bezüge. Randnummer 86 Die Beschäftigten erhalten aber gemäß § 11 Abs. 1 MTV-See 2002 nunmehr eine Gesamtvergütung, bestehend aus der Grundvergütung, den pauschalierten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und der pauschalierten Überstundenvergütung. § 24 Abs. 1 MTV differenziert hier durch die Bezugnahme auf die „Bruttobezüge“ nicht weiter. Randnummer 87 Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 MTV ist die Erklärung, welcher Anteil der Gesamtvergütung als Freizeit verwendet werden soll, jeweils zum Ende des Kalendermonats abzugeben. Nach § 14 Abs. 3 MTV ist der erklärte Anteil der Gesamtvergütung in der – monatlichen – Heuerabrechnung auszuweisen. Er bleibt mithin Bestandteil der Bruttoheuer. Die Umrechnung des Anteils der Gesamtvergütung in Freizeit erfolgt erst nach der Beendigung des Bordeinsatzes gemäß § 14 Abs. 4 MTV. Randnummer 88 Der Beschäftigte verzichtet nicht freiwillig auf Teile der tariflich vereinbarten Bruttovergütung, sondern lediglich auf das Recht auf monatliche vollständige Auszahlung seiner Nettoheuer durch Ziehschein oder Bargeld. Die Gegenleistung besteht darin, dass der nicht ausgezahlte Betrag der Heuer später als zusätzliche Freizeit in Verbindung mit dem regulären Urlaub vergütet wird. Die Bruttobezüge sind bis zum Zeitpunkt der Umwandlung nicht gemindert. Randnummer 89 Nach dem Wortlaut und der Systematik der zitierten tariflichen Normen und mangels Klarstellung der Tarifvertragsparteien beim Systemwechsel im MTV-See 2002 zur Gesamtvergütung gemäß § 11 MTV und dem daraus resultierenden Ansatz am Anteil der Gesamtvergütung in § 14 Abs. 1 MTV ist daher ein Herausnehmen des umgetauschten Anteils der Gesamtvergütung bei der Berechnung der Urlaubsbezüge nicht zu rechtfertigen. Randnummer 90 Hinreichende Anhaltspunkte für den Rechtsstandpunkt der Beklagten lassen sich auch nicht aus der umfangreichen „Gemeinsamen Begründung der Tarifvertrags-Parteien zum MTV-See 2002 (Anhang zum MTV für die Deutsche Seeschifffahrt)“ herleiten. Randnummer 91 Eine „gemeinsame Erklärung“ bei Abschluss des Tarifvertrages beinhaltet an sich eine authentische Interpretation (Wiedemann/Wank, Tarifvertragsgesetz,
  33. Aufl., § 1 Rdn. 1001). Randnummer 92 Zu § 11 MTV führt die gemeinsame Erklärung aus: Randnummer 93 „§ 11 Abs. 1 MTV-See 2002 ist neu und führt eine Gesamtvergütung für alle Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden ein. Die Gesamtvergütung ersetzt die bisherigen unterschiedlichen Vergütungsformen (…). Die neue Gesamtvergütung ist eine unter Berücksichtigung der bisherigen Nettoheuerbesitzstände tarifpolitisch vereinbarte Größe und ist keinem Rechenmodell unterworfen. Das gilt auch für die einzelnen Elemente der Gesamtvergütung. Die neue Gesamtvergütung ist eine Festheuer. Sie setzt sich zusammen aus der Grundvergütung, den Pauschalierten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und der Pauschalierten Überstundenvergütung. Die Gesamtvergütung ist unabhängig von der Anzahl der geleisteten Überstunden zu zahlen. …“ Randnummer 94 Hinweise auf die gebotene Handhabung in § 24 MTV sind hier nicht enthalten. Randnummer 95 Zu § 14 MTV heißt es nur: Randnummer 96 „§ 14 MTV-See 2002 entspricht § 33a MTV-See 1986 und § 7a Kapitäns-MTV 1986 mit sprachlichen Anpassungen. Der bisherige Umtausch von Überstundenvergütung ist in die Möglichkeit des Umtauschs eines Teils der neuen Gesamtvergütung abgeändert. Der Umfang der Umtauschmöglichkeit ist nicht festgelegt und steht im Ermessen der Beschäftigten. …“ Randnummer 97 Anhaltspunkte für das von der Beklagten praktizierte Herausrechnen der umgewandelten Vergütung gemäß § 14 MTV sind auch hier nicht gegeben. Es ist zwar auf der einen Seite von sprachlichen Anpassungen die Rede, auf der anderen Seite wird der bedeutsame Systemwechsel deutlich durch die Erwähnung des Übergangs vom Umtausch von Überstundenvergütung in den eines Teils der neuen Gesamtvergütung. Dies haben die Tarifvertragsparteien jedoch nicht zum Anlass genommen, beim Prinzip der Bezugnahme auf § 24 MTV in § 14 Abs. 2 MTV Differenzierungen vorzunehmen. Randnummer 98 Für die Prämisse der Kostenneutralität zu Gunsten des Arbeitgebers bei der Inanspruchnahme des Umtauschrechts gemäß § 14 MTV bietet der MTV-See 2002 keine Anhaltspunkte, sodass die Rechenexempel beider Parteien aus Sicht der Berufungskammer letztlich nicht relevant sind. Randnummer 99 Der Wortlaut des Tarifvertrages gibt hierfür nichts her, auch vom Sinn und Zweck des Rechts auf Umtausch von Vergütung in Freizeit ist es nicht unbedingt geboten, auf Kostenneutralität zu bestehen. Dieses Kriterium ist jedenfalls nicht geeignet, am aufgezeigten Wortlaut und der Systematik der tariflichen Normen vorbei zu kommen. Randnummer 100 Lindemann/Bemm (a.a.O., § 54 SeemG, Rdn. 12) geht zwar davon aus, dass § 14 Abs. 5 MTV-See 2002 den kostenneutralen Umtausch regelt, begründet dies jedoch nicht. Randnummer 101 Dem Schreiben des Bundesfachgruppenleiters der Gewerkschaft ver.di, K.-H. B., vom
  34. November 2008 (Anlage 4 zur Klage, Bl. 16 d. A.) ist zu entnehmen, dass eine Kostenneutralität nicht zugrunde gelegt werden sollte. Randnummer 102 Die Bemerkungen des Herrn Z. von ver.di vom
  35. April 2008 (Bl. 78 ff. d. A.) legen auch nicht die Vereinbarung einer Kostenneutralität nahe, sondern sprechen nur von Beispielsrechnungen, die eine Neutralität ergeben hätten. Randnummer 103 Eingang in den Wortlaut des MTV-See 2002 haben derartige Überlegungen jedenfalls nicht gefunden. Randnummer 104 Mit gewerkschaftlichen (DAG) Kommentierungen zur Vorgängerregelung in § 33a MTV-See kann die Beklagte nicht erfolgreich argumentieren: Randnummer 105 Dort heißt es zwar: Randnummer 106 „Basis für die DAG-Umtauschregelung waren stets 8 Überstunden pro zusätzlichen Arbeitstag als kostenneutrale Regelung für den Reeder. Damit wurden nicht nur die Sozialversicherungsabgaben des Reeders, sondern auch die Kosten für den Urlaubsablöser abgedeckt, da jede Dienststelle des Schiffes stets besetzt sein muss, wenn das Schiff fährt.“ Randnummer 107 Diese Ausführungen beziehen sich jedoch auf das gänzlich andere System des Umtausches von Überstundenvergütung in Freizeit im Vorgängertarifvertrag. Hier ist eine klare Zuordnung zum Charakter als Überstunden gegeben, der Besonderheiten in der folgenden Freizeitvergütung eher nahelegt, wie es sich z.B. auch in der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG niederschlägt. Randnummer 108 Nach dem neuen System des MTV-See 2002 mit der Gesamtvergütung gemäß § 11 und der Möglichkeit des Umtausches eines nicht weiter inhaltlich festgemachten Anteils an der Gesamtvergütung fehlt es an einer solchen Zuordnung, die zum Herausrechnen von Vergütungsbestandteilen bei der Bemessung der Urlaubsvergütung nach § 24 Abs. 1 MTV-See 2002 führen könnte. Randnummer 109 Die Tarifvertragsparteien haben es jedenfalls versäumt, im Text des Manteltarifvertrages 2002 oder aber in ihrer gemeinsamen Erklärung für eine Klarstellung Sorge zu tragen, wenn es in ihrer Absicht gelegen haben sollte, die Berechnung entsprechend der Rechtsansicht der Beklagten vorzunehmen. Randnummer 110 Angesichts dieses Auslegungsergebnisses war die Einholung einer Auskunft der Tarifvertragsparteien, die die Beklagte beantragt hat, nicht angezeigt. Denn bei der Auslegung von Normen des Tarifvertrages ist der Wille der Tarifvertragsparteien nur insoweit zu berücksichtigen, als er im Wortlaut der tariflichen Normen seinen erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BAG vom
  36. November 1996 – 9 AZR 712/95 – AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge Krankenanstalten). Randnummer 111 Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen. Randnummer 112 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 113 Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden.

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