VO in einer Feuerwehrzufahrt geparkt, die infolge der Unvorhersehbarkeit von Gefahrensituationen jederzeit freizuhalten sei. Weder das Warnlicht noch die Visitenkarte hätten den Polizeibediensteten verpflichtet, vor dem Erlass einer Abschleppanordnung den Fahrer zu kontaktieren, da es an einem Hinweis mit Situationsbezug gefehlt habe. Der Umstand, dass das Fahrzeug nach der vom Polizeibediensteten getroffenen Abschleppanordnung, aber möglicherweise vor der Erteilung des Abschleppauftrags durch die Polizeizentrale entfernt worden sei, sei unbeachtlich. Die Abschleppanordnung stelle den ersten Teil der Ersatzvornahme dar, das Polizeikommissariat fungiere bei der Beauftragung des Abschleppunternehmens nur als Bote. Die Kostenfolge ergebe sich aus § 7 Abs. 3 HmbSOG . Randnummer 6 Am
SOG bleibt im Falle der unmittelbaren Ausführung die Erhebung von Kosten nach dem Gebührengesetz unberührt. Die Voraussetzungen für die Kostenerhebung nach den genannten Rechtsgrundlagen sind erfüllt. Zu ihnen gehört wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dass der angeordnete Abschleppvorgang des von dem Kläger geführten Fahrzeugs rechtmäßig war („Primärebene“, siehe unter 2.). Insoweit ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass Erstattungsforderungen auch für Maßnahmen erhoben werden können, die nicht zur Durchführung gelangt sind (hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001, 168, m.w.N.). Voraussetzung ist zum anderen, dass die Erhebung der Gebühr in Einklang mit den Vorschriften des Gebührenrechts gestanden hat („Sekundärebene“, siehe unter 3.). Randnummer 18 2. Im vorliegenden Fall ist die Abschleppmaßnahme als unmittelbare Ausführung zu qualifizieren (a) und ist unter Beachtung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts (b) zu Recht erfolgt, sowohl hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale (c) als auch bezüglich der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (d). Randnummer 19 a)
SOG darf im Wege der unmittelbaren Ausführung eine Maßnahme getroffen werden, wenn auf andere Weise eine Störung der öffentlichen Sicherheit nicht beseitigt werden kann. Das Umsetzen eines PKW ist als unmittelbare Ausführung einzustufen, wenn das dazu Anlass gebende ordnungswidrige Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit in Form eines Verstoßes gegen unmittelbar geltende Rechtsvorschriften darstellt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001, 168, 169). Denn in solchen Fällen fehlt es an einer Grundverfügung, die etwa im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken wäre (dazu OVG Hamburg, a.a.O., und BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, NJW 1997, 1021, 1022). Das dem Kläger vorgeworfene Abstellen des Wagens in einer Feuerwehrzufahrt Ecke Colonnaden/Neuer Jungfernstieg stellt einen unmittelbaren Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO dar, wonach das Halten vor und in Feuerwehrzufahrten unzulässig ist. Randnummer 20
VO insbesondere liegengebliebene Fahrzeuge kennzeichnen soll, musste der vor Ort befindliche Polizeibedienstete nicht zwingend schlussfolgern, dass der Fahrer nur kurzfristig Besorgungen macht. Vielmehr wäre eine schnelle Sicherstellung umso mehr geboten gewesen, wenn das Fahrzeug tatsächlich liegengeblieben und in der Feuerwehrzufahrt abgestellt worden wäre, da in diesem Fall mit einem zeitnahem Entfernen des Fahrzeugs durch den Fahrer oder Halter nicht hätte gerechnet werden können. Entgegen der Auffassung des Klägers kann keine Rede davon sein, dass der Gebrauch des Warnlichts zur Kennzeichnung eines kurzfristigen Parkens an unerlaubter Stelle sich durchgesetzt hat und geduldet wird. Allein der Umstand, dass ein polizeiliches Einschreiten nicht bei jedem im Straßenverkehr sichtbaren Verstoß erfolgen kann, macht eine Handlungsweise nicht weniger vorschriftswidrig oder führt zu einer behördlichen „Duldung“. Im Gegenteil: Erst wenn Behörden oder Gerichte dem eingeschalteten Warnlicht den vom Kläger vertretenen Erklärungsgehalt im Rahmen der rechtlichen Prüfung eines Verkehrsverstoßes beimäßen, würde man dem vorschriftswidrigen Anschalten des Warnlichts Vorschub leisten und es entgegen den gesetzlichen Vorgaben dulden. Genau dies darf nicht geschehen. Randnummer 25 Auch war die Polizei angesichts der bereits erfolgten Dauer des Parkverstoßes nicht gehalten, weiter auf die Maßnahme zu verzichten und auf die ungewisse Rückkehr des Klägers zu warten, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge zu tun. Denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme diente der Beseitigung einer gravierenden Störung der öffentlichen Sicherheit, deren unverzügliche Beendigung auch unter Berücksichtigung der für den Betroffenen zu erwartenden Nachteile im überwiegenden öffentlichen Interesse lag. In solchen Fällen genügt ein festgestellter Verstoß von wenigen Minuten, ohne dass eine „Karenzzeit“ abgewartet werden muss (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 13.12.2010, a.a.O.; VGH München, Beschl. v. 7.3.2005, 24 CS 05.196, juris; VGH Kassel, Urt. v. 28.7.1987, 11 UE 2736/86, juris). Angesichts der besonderen Funktion der Feuerwehrzufahrt zur Brandbekämpfung und zur Ermöglichung von Rettungseinsätzen und des Umstandes, dass § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO bereits das Halten und nicht erst das Parken im Sinne des § 12 Abs. 2 StVO vor und in diesen Zufahrten verbietet, genügt der nach der Überzeugung des Gerichts festgestellte Parkverstoß von acht Minuten, um ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Sicherstellung rechtmäßig anzuordnen. Dass der Zeuge ... acht Minuten lang das Fahrzeug des Klägers in der Feuerwehrzufahrt beobachtet hat, ergibt sich aus seinen Aufzeichnungen und aus seinen glaubhaften Angaben im Termin. Der Umstand, dass er später weitere Parkverstöße von am Neuen Jungfernstieg geparkten Fahrzeugen notiert hat, die ebenfalls seit 12.32 Uhr dort gestanden haben sollen, widerlegt die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum klägerischen Fahrzeug nicht. Denn der Zeuge hat nachvollziehbar geschildert, dass er sich hinsichtlich der anderen Fahrzeuge auf die Angaben seines ebenfalls vor Ort befindlichen Kollegen gestützt hat und dass die Parkverstöße von beiden arbeitsteilig notiert wurden. Den Angaben des Klägers, er habe höchstens fünf Minuten in der Feuerwehrzufahrt geparkt, kann kein Glauben geschenkt werden. Sie beruhen auf der eigenen, nicht dokumentierten Erinnerung des Klägers. Hätte sich der Kläger nur – wie er angibt - 3 - 5 Minuten von seinem Fahrzeug entfernt, wäre er dem Zeugen ... beim Notieren des Parkverstoßes auch begegnet. Doch selbst wenn der Kläger einen kürzeren Zeitraum in der Feuerwehrzufahrt geparkt hätte, ohne als Fahrer erkennbar und in der Nähe aufhältig zu sein, wäre die Entscheidung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, angesichts der besonderen Funktion der Feuerwehrzufahrt verhältnismäßig gewesen, da eine Karenzzeit gerade nicht abgewartet werden muss. Randnummer 26 3) Die Heranziehung des Klägers zu den mit dem Gebührenbescheid festgesetzten Kosten ist weder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden (a) noch im Hinblick auf ihre Höhe (b). Randnummer 27 a)
SOG fallen die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung dem nach §§ 8 und 9 HmbSOG Verantwortlichen zur Last. Der polizeirechtlich Verantwortliche – hier der Kläger als Handlungs- und zugleich Zustandsstörer - ist grundsätzlich zur Kostenerstattung heranzuziehen. Allerdings kann im Einzelfall der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dieser Regel entgegenstehen. Eine solche Anwendungskorrektur ist dann angezeigt, wenn sich die angeordnete Rechtsfolge der Kostentragung wegen besonderer Umstände als unangemessen erweist (OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, VRS 115, 454). So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und eine nachträglich eingerichtete Haltverbotszone weder gekannt hatte noch mit ihr hatte rechnen müssen, zwar - auf der Primärebene des polizeilichen Handelns - die Vollstreckung des nachträglich wirksam gewordenen Wegfahrgebots zu dulden hat, zu seinen Gunsten aber - auf der Sekundärebene der Kostentragung - zu berücksichtigen ist, dass sein Vertrauen auf den Fortbestand der Situation des erlaubten Parkens in gewissem Umfang Schutz verdient (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; OVG Hamburg, Urteile v. 27.11.2009, NZV 2010, 219, und v. 7.10.2008, a.a.O.). Denkbar ist eine solche Anwendungskorrektur in der vorliegenden Fallkonstellation auch dann, wenn die Polizei durch organisatorisches Verschulden eine unangemessen lange Zeitspanne verstreichen lässt, bevor sie nach der Feststellung des Parkverstoßes und dem Treffen der Abschleppanordnung den Abschleppauftrag an den Abschleppunternehmer erteilt. Dass zwischen der Feststellung des Parkverstoßes und der Abfahrt des Abschleppfahrzeugs regelmäßig eine Zeitspanne für die erforderliche Kommunikation liegt, ist organisatorisch bedingt und begründet noch keine Unzumutbarkeit der Kostenlast. Das gleiche gilt für die vom Zeugen ... geschilderte Praxis der Beklagten, die Abschleppanordnungen über Funk entgegenzunehmen und über die Zentrale telefonisch an den Abschleppunternehmer weiter zu leiten. Andererseits ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich Verkehrssituationen kurzfristig ändern können, und dass verkehrswidrig geparkte Fahrzeuge häufig innerhalb der nächsten Stunde bzw. der nächsten Stunden entfernt werden. Aus diesem Grund darf die Behörde auch in Anbetracht der Vielzahl ihrer Aufgaben oder dringenderer Gefahrensituationen nicht durch einen verspätet erteilten Abschleppauftrag den Verkehrsteilnehmer zur Erstattung von Kosten für eine unnötige Leerfahrt des Abschleppfahrzeugs veranlassen. Vielmehr obliegt es der Behörde, wenn sie aus zwingenden Gründen nicht zu einer sofortigen Gefahrenbeseitigung in der Lage ist, sich vor der Umsetzung einer kostenverursachenden Gefahrenabwehrmaßnahme noch einmal zu vergewissern, ob die beabsichtigte Maßnahme zur Gefahrenabwehr noch geeignet und erforderlich ist (vgl. VG Aachen, Urt. v. 31.8.2005, 6 K 1236/03, juris, Abschleppmaßnahme erst vier Stunden nach der Feststellung des Parkverstoßes). Eine vergleichbare Situation liegt hier aber nicht vor. Die Polizeizentrale hat ausweislich der in den Akten befindlichen Protokolle des Abschleppunternehmers wenige Minuten nach der Funkmeldung der Abschleppanordnung durch den Zeugen ... (gegen 12.38 Uhr), nämlich um 12.44 Uhr telefonisch den Abschleppauftrag erteilt. Von einer unverhältnismäßigen Verzögerung kann somit keine Rede sein. Vielmehr weist der Zeitraum zwischen Feststellung des Parkverstoßes und Weiterleitung der Abschleppanordnung die erforderliche zeitliche Nähe auf (ebenfalls noch bejaht für eine Zeitspanne von 28 Minuten durch das VG Hamburg, Urt. v. 17.7.2009, 3 K 2354/08, n. veröff.). Randnummer 28 Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch keine Anwendungskorrektur im Hinblick auf die Erhebung der Auslagen in Betracht, weil das Abschleppunternehmen fälschlicherweise eine nicht angefallene Leerfahrt berechnet haben könnte (vgl. insoweit OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001, 168 ff.). Denn aus den Sachakten der Beklagten ergibt sich, dass der Fahrer des Abschleppfahrzeugs, das zum Standort des klägerischen Fahrzeugs gefahren ist, zuvor in der Paul-Sorge-Straße in Niendorf eingesetzt war, dann zum Neuen Jungfernstieg/Ecke Colonnaden gefahren ist, um das Fahrzeug des Klägers abzuschleppen, und anschließend, um 13.07 Uhr zum nächsten Einsatzort in der Domstraße weiterfuhr. Ob und in welchem Umfang andere Fahrer des Abschleppunternehmens ebenfalls Leerfahrten absolviert haben, berührt die Rechtmäßigkeit der streitigen Kostenforderung nicht. Randnummer 29 b) Die von der Beklagten erhobenen Gebühren und Auslagen sind nach den weiteren gebührenrechtlichen Voraussetzungen auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Randnummer 30 Die Erhebung einer Amtshandlungsgebühr in Höhe von 43,90 Euro beruht auf § 1 GebSiO i.V.m. Nr. 25 der Anlage 1 hierzu. Die Erhebung des Gemeinkostenzuschlags in Höhe von 40,60 Euro folgt aus § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der besonderen Auslagen (Abschleppkosten) in Höhe von 38,08 Euro, die in den von dem Abschleppunternehmen vereinbarungsgemäß für Leerfahrten in Rechnung gestellten Kosten bestehen, ist in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GebG gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers, der sich auf Rechtsprechung zu der nicht mehr anwendbaren Verwaltungskostenordnung von 1997 bezieht, ist auch die Höhe des Gemeinkostenzuschlags nicht zu beanstanden. Er erfasst weitere Aufwendungen der Beklagten, die nicht bereits von der Amtshandlungsgebühr erfasst sind und die insbesondere in der Abrechnung der Kostenforderung des Abschleppunternehmens begründet sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, VRS 116
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.