Zur Änderung von Prüfungsordnungen durch die Hochschule als Satzungsgeber - hier: Vorschriften über nachwirkenden Prüfungsanspruch für ehemalige Studierende Leitsatz Will die Hochschule als Satzungsgeber die Vorschriften über den nachwirkenden Prüfungsanspruch für ehemalige Studierende in einer Vielzahl von Prüfungsordnungen ändern, muss der Normänderungsbefehl in Bezug auf die Bezeichnung jeder dieser Ordnungen aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit schon dem Wortlaut nach aus sich heraus eindeutig sein; für eine (die Fehlbezeichnung korrigierende) Auslegung durch den Rückgriff auf den wirklichen Änderungswillen ist kein Raum. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 17. März 2011, 2 E 3313/10, Beschluss Tenor Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. März 2011 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig im Fach Verfahrenstechnik zur Diplomarbeit zuzulassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde hat Erfolg. Randnummer 2 1. Der 1958 geborene Antragsteller begann im Wintersemester 1987/1988 bei der Antragsgegnerin das Studium in dem Studiengang Verfahrenstechnik. Im Mai 1995 bestand der Antragsteller die Diplom-Vorprüfung. Mit Bescheid vom 30. Mai 1996 wurden die von ihm in der Diplomprüfung bisher erzielten Ergebnisse in den Fachprüfungen festgestellt. Randnummer 3 Zu dem Zeitpunkt galten für den Studiengang Verfahrenstechnik der Antragsgegnerin die Studienordnung vom 13. Oktober 1988 (Amtl.Anz. S. 2282) und die Diplomprüfungsordnung vom 13. Oktober 1988 (Amtl.Anz. S. 2284). Nach § 19 dieser Diplomprüfungsordnung besteht die Diplomprüfung aus den Prüfungen während des Hauptstudiums, den Fachprüfungen und der - den Abschluss der Diplomprüfung bildenden - Diplomarbeit. Gemäß § 23 Abs. 4 dieser Diplomprüfungsordnung sorgt auf Antrag der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein Bewerber zum vorgesehenen Zeitpunkt das Thema seiner Diplomarbeit erhält. § 4 Abs. 1 dieser Diplomprüfungsordnung regelt den Prüfungsanspruch der Studierenden wie folgt: „Der Prüfungsanspruch besteht unabhängig von der Studienzeit für den Bewerber, der für diesen Studiengang an der Technischen Universität Hamburg-Harburg immatrikuliert ist oder gewesen ist. Der Anspruch erlischt spätestens sechs Jahre nach der Exmatrikulation.“ Randnummer 4 Die Diplomprüfungsordnung vom 13. Oktober 1988 wurde am 8. Februar 1990 in § 25 Abs. 1 berichtigt (Amtl.Anz. S. 229) und am 23. Oktober 1991 wurde § 14 neu gefasst (Amtl.Anz. 1994 S. 1461). Randnummer 5 Am 18. Dezember 1996 wurde eine neue Diplomprüfungsordnung beschlossen (Amtl.Anz. 1998 S. 1849), die am 14. Juli 1998 in Kraft trat. Ebenso wie die später beschlossene Diplomprüfungsordnung vom 25. Februar 2004 (Amtl.Anz. S. 996) galten diese Diplomprüfungsordnungen nur für die Studienanfänger; bereits Studierenden wurde ein Wahlrecht eingeräumt (vgl. die Übergangsbestimmungen im jeweiligen § 28). Randnummer 6 Seit dem 30. September 2005 ist der Antragsteller exmatrikuliert. Randnummer 7 Mit der Satzung zur Änderung von Vorschriften zum Prüfungsanspruch in Prüfungsordnungen der Technischen Universität Hamburg-Harburg vom 28. März 2007 (im Folgenden: Satzung) wurden mit dem Inkrafttreten der Satzung am 1. April 2007 die Vorschriften zum Prüfungsanspruch in Prüfungsordnungen der Antragsgegnerin u. a. so geändert, dass der Prüfungsanspruch für ehemalige Studierende alsbald nach der Exmatrikulation erlischt, und nicht mehr erst spätestens sechs Jahre nach der Exmatrikulation. Nach § 2 Satz 2 der Satzung gelten aber für ehemalige Studierende, die im Wintersemester 2006/2007 nicht mehr für einen Studiengang immatrikuliert waren, auf den sich eine der in § 1 bezeichneten Prüfungsordnungen bezieht, die jeweils maßgebenden Prüfungsordnungen bis zum 31. März 2009 fort. In § 1 III der Satzung (Prüfungsordnungen im Studienbereich Verfahrenstechnik) werden unter der Nr. 2 und 3 die Diplomprüfungsordnungen vom 18. Dezember 1996 und 25. Februar 2004 entsprechend geändert, die Diplomprüfungsordnung vom 13. Oktober 1988 wird aber nicht ausdrücklich erwähnt. Nr. 1, wo die Änderung dieser Diplomprüfungsordnung zu erwarten gewesen wäre, lautet: „Die Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg vom 13. Oktober 1988 (Amtl.Anz. S. 2282), zuletzt geändert am 23. Oktober 1991 (Amtl.Anz. 1994 S. 1461), wie folgt geändert: …“. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 beantragte Prof. … , den Antragsteller zur Anfertigung einer Diplomarbeit zuzulassen. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Schreiben vom 22. März 2010 u. a. unter Hinweis auf die Satzung vom 28. März 2007 ab. Auf den Widerspruch des Antragstellers teilte sie ihm mit Bescheid vom 13. Juli 2010 mit, dass dem Widerspruch nicht stattgegeben werde; sein Prüfungsanspruch sei am 31. März 2009 erloschen. Nach der beigefügten Rechtsmittelbelehrung war gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen, was der Antragsteller auch tat. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2010 lehnte die Antragsgegnerin den Widerspruch ab. Beigefügt war eine Rechtsmittelbelehrung, nach der gegen den Bescheid wiederum Widerspruch eingelegt werden könne. Randnummer 9 Der Antragsteller hatte bereits kurz zuvor am 30. November 2010 bei dem Verwaltungsgericht Hamburg unter Berufung auf Vertrauensschutz und eine behauptete Zusicherung der Antragsgegnerin beantragt, ihm für eine noch zu erhebende Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn im Fach Verfahrenstechnik zur Diplomarbeit zuzulassen. Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller am 1. März 2011 Klage auf Zulassung zur Diplomarbeit im Fach Verfahrenstechnik erhoben. Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 17. März 2011 abgelehnt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Zulassung zur Diplomarbeit. Der nachwirkende Prüfungsanspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 2 der Diplomprüfungsordnung vom 13. Oktober 1988 bestehe nicht mehr. Er sei aufgrund der Satzung vom 28. März 2007 außer Kraft getreten und habe gemäß § 2 in Verbindung mit § 1 III Nr. 1 der Satzung lediglich übergangsweise bis zum 31. März 2009 fort gegolten. Soweit dort eine „Studien- und Prüfungsordnung“ in Bezug genommen werde, handele es sich um ein redaktionelles Versehen. Von der Satzungsänderung solle ersichtlich die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg vom „15. Juni 1988“ erfasst werden. Diese Regelung verstoße nicht gegen das in Art. 20 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes. Es handele sich um unechte Rückwirkung, die grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sei. Dem Interesse des Antragstellers am Fortbestand des Prüfungsanspruchs sei durch die zweijährige Übergangszeit hinreichend und angemessen Rechnung getragen worden. Randnummer 10 2. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist zulässig. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die zunächst beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe die Beschwerdefrist versäumt hat, ist ihm auf seinen nach Gewährung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 25. März 2011, zugestellt am 30. März 2011 (Bl. 94 R d. A.), innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 11. April 2011 gestellten Antrag Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO zu gewähren (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 60 Rn. 15, § 74 Rn. 15, § 166 Rn. 3). Randnummer 11 3. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt, dass der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben kann. Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde in eigener Kompetenz zu entscheiden (zu dieser Folge vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.12.2003, 3 Bs 415/02). Randnummer 12
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