Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung - vergangenheitsbezogene Feststellung - Fehlen jeglicher Regelungen über die Verhandlung und den Abschluss von Tarifverträgen - Durchsetzungskraft Orientie
§ 2TVG Tariffähigkeit).
Randnummer 75 Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit verbietet es, die Tariffähigkeit von Umständen abhängig zu machen, die nicht von der Sache selbst, also von der im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe der Ordnung und Befriedung des Arbeitslebens gefordert sind (vgl. BVerfG vom
- Oktober 1981, BVerfGE 58, 233 ff.). Es dürfen auch keine Anforderungen an die Tariffähigkeit gestellt werden, die erheblich auf die Bildung und Betätigung einer Koalition zurückwirken, diese unverhältnismäßig einschränken und so zur Aushöhlung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gesicherten freien Koalitionsbildung und -betätigung führen. In Anwendung dieser dargestellten Grundsätze ergibt sich hier folgendes: b) Randnummer 76 Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bundesmanteltarifvertrages Nr. 1 für die Beschäftigten in Privatkliniken, abgeschlossen zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Bundesverband Deutscher Privatkliniken, der Beteiligten zu 4), war die Beteiligte zu 2) nicht tariffähig. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer bereits daraus, dass es zu diesem Zeitpunkt das nach der Satzung der Beteiligten zu 2) für die Tarifarbeit vorgesehene Tarifstatut noch nicht gab. Dieses wurde erst im September 2010 durch den Hauptvorstand der Beteiligten zu 2) beschlossen. Auch wenn mit dem Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen wird, dass kein Grund bestehen dürfte, die Tariffähigkeit der Arbeitnehmervereinigung nur wegen etwaiger Defizite in der demokratischen Binnenstruktur in Frage zu stellen (vgl. BAG vom
- März 2006, AP Nr.
§ 2
TVG Tariffähigkeit), führt doch das Fehlen jeglicher Regelungen über Verhandlung und Abschluss von Tarifverträgen dazu, dass der betreffenden Arbeitnehmervereinigung die Tariffähigkeit nicht zuerkannt werden kann. Dieses Erfordernis rechtfertigt sich aus der Notwendigkeit einer mitgliedschaftlichen Legitimation der durch den Abschluss von Tarifverträgen wahrgenommenen Rechtssetzungsbefugnis. Es handelt sich nicht nur um etwaige Defizite in der demokratischen Binnenstruktur, sondern das Fehlen jeglicher Vorgabe, auf welchem Wege von wem auf welcher Grundlage Tarifinhalte verhandelt und abgeschlossen werden. Es mag sein, dass im konkreten Fall eines Tarifabschlusses hinreichend demokratisch legitimiert ein Tarifvertrag zustande gekommen ist. Allerdings ist dieser Umstand dann quasi zufällig, weil nicht durch entsprechende Regelungen abgesichert. Damit ist die Normwirkung der tariflichen Regelungen für die Tarifgebundenen nicht zu vereinbaren. Weil der Tarifvertrag das Arbeitsverhältnis des Verbandsmitglieds mit gesetzesgleicher Wirkung regelt, müssen die Tarifnormen in besonderer Weise legitimiert sein. Insofern geht es um eine demokratische Binnenstruktur als Prozess der gemeinsamen innerverbandlichen Willensbildung (vgl. auch MünchArbR/Rieble/Klumpp, § 164 Rn. 5). c) Randnummer 77 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beteiligte zu 2) zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Anhörung die Voraussetzungen der Tariffähigkeit erfüllt. Es fehlt auf der Grundlage des bislang vorgetragenen Sachverhalts an der Durchsetzungsfähigkeit der Beteiligten zu 2) gegenüber der Arbeitgeberseite. Randnummer 78 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, muss eine Arbeitnehmervereinigung Durchsetzungskraft besitzen, um sicherzustellen, dass der soziale Gegenspieler Verhandlungsangebote nicht übergehen kann. Der ihr obliegenden Mitwirkung am Zustandekommen eines angemessenen, sozial befriedenden Interessenausgleichs kann sie nur sachgerecht nachkommen, wenn sie auf die Arbeitgeberseite zumindest so viel Druck ausüben kann, dass diese sich veranlasst sieht, sich auf Verhandlungen über tarifvertraglich regelbare Arbeitsbedingungen einzulassen (BAG vom 28. März 2006, AP Nr.
§ 2TVG Tariffähigkeit ) .
Die Arbeitnehmervereinigung muss von ihrem sozialen Gegenspieler ernst genommen werden, so dass die Arbeitsbedingungen nicht einseitig von der Arbeitgeberseite festgelegt, sondern tatsächlich ausgehandelt werden. Ob eine Arbeitnehmervereinigung eine solche Durchsetzungsfähigkeit besitzt, muss auf Grund aller Umstände im Einzelfall festgestellt werden (vgl. BAG vom
- Dezember 2004, AP Nr. 1 zu § 2 TVG Tariffähigkeit ). Für die Beurteilung der Durchsetzungskraft kommt im Einzelfall insbesondere der Mitgliederzahl entscheidende Bedeutung zu . Die Organisationsstärke ist dabei im Verhältnis zu dem von der Arbeitnehmerkoalition selbst gewählten räumlichen und fachlichen Organisationsbereich zu bewerten. Die Durchsetzungskraft einer Arbeitnehmervereinigung kann sich auch darin zeigen, dass sie schon aktiv in den Prozess der tariflichen Regelung von Arbeitsbedingungen eingegriffen hat ( vgl. BAG vom
- Juni 2000, AP TVG § 2 Nr. 55). Randnummer 79 Die anzustellende Einzelfallbetrachtung hat hier davon auszugehen, dass es sich bei der Beteiligten zu 2) um eine noch relativ junge Arbeitnehmervereinigung handelt, die erst im Frühjahr 2008 gegründet wurde. Beteiligt sich eine noch junge Arbeitnehmerkoalition im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Gründung am Aushandeln von Tarifverträgen, kann ohne Angaben zur Zahl ihrer Mitglieder und organisatorischen Leistungsfähigkeit allein die Anzahl der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge ihre Tariffähigkeit nicht belegen (BAG vom
- Oktober 2010, NZA 2011, 300 ff.). Dem schließt sich die Kammer an. Dies ergibt sich nachvollziehbar schon daraus, dass die Tariffähigkeit Voraussetzung, nicht Folge des Abschlusses von Tarifverträgen ist. Mithin helfen die von der Beteiligten zu 2) vorgelegten Übersichten ihrer Tarifabschlüsse nicht weiter. Gerade bei einer noch jungen Arbeitnehmervereinigung bedarf es der besonderen Begründung ihrer Durchsetzungskraft. Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, aus dem Abschluss von Tarifverträgen lasse sich auf die Durchsetzungskraft der betreffenden Arbeitnehmervereinigung rückschließen. Randnummer 80 Die Zahl der organisierten Arbeitnehmer bestimmt die finanzielle Ausstattung einer Arbeitnehmerkoalition. Sie entscheidet über deren organisatorische Leistungsfähigkeit und auch darüber, ob eine Arbeitnehmervereinigung in der Lage ist, die mit dem Abschluss von Tarifverträgen verbundenen finanziellen und personellen Lasten zu tragen (BAG vom
- März 2006, AP Nr.
§ 2TVG Tariffähigkeit).
Vor allem aber gibt die Mitgliederzahl im selbst gewählten fachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereich Aufschluss darüber, ob eine Arbeitnehmervereinigung unter Berücksichtigung ihres organisatorischen Aufbaus überhaupt in der Lage ist, hinreichenden Druck auf den sozialen Gegenspieler aufzubauen, um Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags zu erzwingen (BAG vom
- Oktober 2010, NZA 2011, 300 ff.). Randnummer 81 Hier wurde von der Beteiligten zu 2) in der mündlichen Anhörung vorgetragen, sie verfüge im eigenen Zuständigkeitsbereich über 7.000 Mitglieder. Diese Angabe als zutreffend unterstellt, folgt daraus ohne weitere Darlegung nicht die hinreichende Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite. Die Beteiligte zu 2) hat sich einen bundesweiten Tätigkeitsbereich beigelegt, in dem etwa 2,2 Millionen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen tätig sind. Die Beteiligte zu 2) verfügt damit über einen Organisationsgrad von nur 0,32 %. Es ist bislang nicht ersichtlich, dass ihre Mitglieder besondere Schlüsselpositionen einnehmen. Es kommt dabei nicht darauf an, dass in bestimmten räumlichen Teilbereichen der Organisationsgrad der Beteiligten zu 2) erheblich höher liegen mag. Die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich ist einheitlich und unteilbar. Hierfür genügt es zwar, dass die Arbeitnehmervereinigung Durchsetzungskraft und organisatorische Leistungsfähigkeit zumindest in einem nicht unerheblichen Teil des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs besitzt. Dies kann hier aber nicht festgestellt werden. Eine partielle, auf bestimmte Regionen, Berufskreise oder Branchen beschränkte Tariffähigkeit gibt es nicht (BAG vom
- März 2006, AP Nr.
§ 2TVG Tariffähigkeit).
Randnummer 82 7. Gemäß § 2 Abs. 2 GKG ergeht die Entscheidung kostenfrei.