Abgabenordnung, Verwaltungszustellungsgesetz: Ermittlungspflicht des Finanzamtes vor einer öffentlichen Zustellung; isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung Leitsatz Geht das Finanzamt davon aus, dass sich ein Steuerpflichtiger in einem bestimmten Land aufhält, ohne dessen dortige Anschrift zu kennen, muss es im Vorfeld einer öffentlichen Zustellung wegen "unbekannten Aufenthaltsorts" gemäß § 10 Abs. 1 VwZG versuchen, die gültige ausländische Anschrift im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs zu ermitteln. Erst wenn feststeht, dass eine Anschriftenermittlung auf diesem Wege nicht möglich oder fehlgeschlagen ist, darf das Finanzamt zur öffentlichen Zustellung übergehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 09.12.2009 - X R 54/06, BStBl. II 2010, 732) (Rn.25) (Rn.31) (Rn.33) . Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob ein gegen den Kläger gerichteter Haftungsbescheid öffentlich zugestellt werden durfte. Randnummer 2 Der Kläger ist verheiratet und lebt seit dem Jahr 2006 gemeinsam mit seiner Ehefrau in A. Laut Eintragung im Handelsregister war der Kläger in der Zeit vom 07.10.2005 bis zum 24.10.2006 als Vorstand der B AG tätig. Randnummer 3 Wegen offener Steuerschulden der B AG sandte der Beklagte mit Schreiben vom 03.06.2008 an den Kläger einen Fragebogen mit dem Hinweis, es liege die Vermutung nahe, dass er nach seinem Ausscheiden als Vorstand auch weiterhin als faktischer Geschäftsführer für die B AG tätig gewesen sei und somit gegebenenfalls für die Rückstände der Gesellschaft hafte. Das Schreiben wurde nach einer telefonischen Adressmitteilung des Registergerichts wie folgt adressiert und als internationales Einschreiben mit Rückschein versandt: Herrn Dr. C, Place X, D, A. Randnummer 4 Das Schreiben konnte unter der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden und ging am 12.06.2008 wieder beim Finanzamt ein. Randnummer 5 Zur Ermittlung der aktuellen Anschrift des Klägers stellte der Beklagte am 27.06.2008 eine schriftliche Anfrage an das Registergericht, das daraufhin folgende Adresse mitteilte: Résidence E, Place X, D, A. Außerdem bat der Beklagte die Stadtverwaltung F mit Schreiben vom 30.06.2008 um Mitteilung des letzten bekannten Aufenthaltsortes des Klägers. Die Stadtverwaltung gab daraufhin die Auskunft, dass Angaben zur Adresse "im Datensatz der gefundenen Person nicht verzeichnet" seien. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 09.07.2008 wandte sich der Beklagte erneut an den Kläger mit dem Hinweis auf eine mögliche Haftung und mit Fragen zu den tatsächlichen Verhältnissen der B AG und sandte dieses Schreiben erneut als internationales Einschreiben mit Rückschein an die letztgenannte Adresse. Auch dieses Schreiben ging als unzustellbar an den Beklagten zurück. Auf Nachfrage des Beklagten hin gab die Deutsche Post AG an, dass der Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht mehr wohne und dass eine neue Anschrift leider nicht bekannt sei. Randnummer 7 Der dem Kläger nachfolgende Vorstand der B AG, Herr G, teilte dem Beklagten auf Anfrage hin mit, dass ihm auch nur die oben genannte Adresse bekannt sei. Außerdem gab Herr G an, dass er alle Entscheidungen, die die B AG beträfen, stets nur in Absprache mit dem Kläger und nie selbständig getroffen habe. Der frühere Vorstand H teilte in einem Schreiben vom 02.05.2008 ebenfalls mit, dass ihm die genaue Anschrift des Klägers nicht bekannt sei. Randnummer 8 Der Beklagte erließ am 28.08.2008 einen Haftungsbescheid gegen den Kläger als Verfügungsberechtigten der B AG. Der Kläger wurde damit in Höhe von ..... € für Steuerschulden der B AG in Haftung genommen. Der Haftungsbescheid wurde öffentlich zugestellt. Der Aushang der öffentlichen Zustellung erfolgte vom 01.09.2008 bis zum 15.09.2008 (s. Haftungsakten, Bl. 88). Randnummer 9 Am 19.12.2008 ging bei dem Beklagten per Fax ein Schreiben des Klägers ein, mit dem dieser "Widerspruch" gegen einen nicht näher bezeichneten Bescheid mit der Begründung einlegte, dass ihm "Ursprung, Art und Grund" der Forderung des Beklagten völlig unbekannt seien. Der Verwaltungsakt, gegen den sich der Einspruch richtete, wurde in diesem Schreiben nicht bezeichnet. Als Absender wies das Fax "M. et Mme C, Bd. Y, D - A" aus. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 28.01.2009 übersandte der Beklagte dem Kläger Kopien des Haftungsbescheides und teilte ihm mit, dass es sich bei den Haftungsbeträgen um Rückstände der B AG handele. Randnummer 11 Der Bevollmächtigte des Klägers legte daraufhin am 03.02.2009 erneut Einspruch gegen den Haftungsbescheid ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass der Haftungsbescheid erst am 28.01.2009 ordnungsgemäß in A zugestellt worden sei. Der Einspruch vom 03.02.2009 sei damit rechtzeitig eingelegt worden. Die öffentliche Zustellung hätte nicht erfolgen dürfen und sei unzulässig. Dem Beklagten sei bekannt, dass der Kläger in A lebe. Der Beklagte hätte lediglich die neue Anschrift in A in Erfahrung bringen müssen, was ihm durch eine Internetrecherche im Telefonbuch von A "les pages ....." oder eine Anfrage bei der konsularischen Vertretung in A ohne weiteres möglich gewesen wäre. Auch hätte sich der Beklagte direkt an die Behörden in A wenden können, da der Kläger dort gemeldet sei. Außerdem hätte der Beklagte die Möglichkeit gehabt, den Aufenthaltsort des Klägers über die bisherigen Vorstände zu ermitteln. Im Übrigen seien der Kläger und seine Ehefrau nicht die einzigen Verfügungsberechtigten über die Firmenkonten gewesen. Randnummer 12 Mit Einspruchsentscheidung vom 07.08.2009, zugestellt am 10.08.2009, wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unzulässig zurück. Der Kläger habe seinen Einspruch verspätet eingelegt. Die öffentliche Zustellung des Haftungsbescheides sei zu Recht erfolgt, da der Aufenthaltsort des Klägers allgemein unbekannt gewesen sei und das Finanzamt seine Ermittlungspflichten in ausreichendem Maße durch die vorgenommenen Anfragen erfüllt habe. Eine Recherche im Telefonbuch von A sei nicht möglich gewesen, da zum Auffinden der Internetseite Kenntnisse der französischen Sprache erforderlich gewesen seien. Darüber hinaus sei der Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, sich an die Behörden in A zu wenden. Zum einen setze eine Anfrage dort eine Übersetzung des Anliegens in die französische Sprache voraus und zum anderen sei vor einer öffentliche Zustellung nicht erforderlich, dass sich das Finanzamt an eine Meldebehörde im Ausland wende. Die Ermittlungspflichten vor einer öffentlichen Zustellung bei unbekannter Adresse des Empfängers sähen nicht zwingend Anfragen von deutschen Finanzämtern bei ausländischen Meldebehörden vor. Randnummer 13 Am 10.09.2009 hat der Kläger Klage erhoben und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Den Aussetzungsantrag hat der Kläger mit Schreiben vom 26.10.2009 zurückgenommen. Zur Begründung der Klage wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Einspruchsbegründung. Ergänzend trägt er vor, dass er keinen Zugriff auf die relevanten Geschäftskonten der B AG gehabt habe. Er sei nach Beendigung seiner Tätigkeit als Vorstand weder im eigenen noch im fremden Namen für die B AG aufgetreten. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 07.08.2008 aufzuheben, hilfsweise, den Haftungsbescheid vom 28.08.2008 aufzuheben. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Beklagte verweist zur Begründung im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung vom 07.08.2009. Randnummer 17 Auf eine Anfrage des Gerichts hin hat der Beklagte mitgeteilt, dass ihm nicht bekannt sei, ob die monegassischen Behörden gegebenenfalls auch ohne entsprechende völkerrechtliche Vereinbarungen zwischenstaatliche Auskünfte erteilen würden (entsprechend BMF-Schreiben vom 25.01.2006 - IV B 1-S 1320-11/06, BStBl. I 2006, 26, Tz. 1.4.5). Auf den Schriftsatz des Beklagten vom 06.01.2011 wird Bezug genommen. Randnummer 18 Der Streitfall ist mit den Beteiligten erörtert worden; auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 17.02.2011 wird ebenfalls Bezug genommen. Randnummer 19 Auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet. Randnummer 20 Dem Gericht haben je ein Band Körperschaftsteuerakten, Umsatzsteuerakten, Gewerbesteuerakten, Bilanz- und Bilanzberichtsakten, Haftungsakten und Rechtsbehelfsakten vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 22 1. Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden. Randnummer 23 2. Die Klage, die auf eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichtet ist, ist zulässig. Der Kläger ist durch die Entscheidung des Beklagten vom 07.08.2009, mit der sein Einspruch als unzulässig verworfen wurde, beschwert, und hat dementsprechend einen eingeschränkten Klageantrag gestellt (s. im Einzelnen BFH-Urteil vom 19.05.1998 - I R 44/97, BFH/NV 1999, 314, mit weiteren Nachweisen). Randnummer 24 3. Die Klage ist begründet. Die angefochtene Einspruchsentscheidung war gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO aufzuheben, weil der Kläger durch die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig in seinen Rechten verletzt wurde. Randnummer 25 Der Beklagte ist seiner Verpflichtung, im Vorfeld einer öffentlichen Zustellung den Aufenthaltsort des Klägers mit allen zumutbaren und geeigneten Maßnahmen zu ermitteln, nicht nachgekommen. Randnummer 26
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