Der Begriff "Einkünfte aus Forderungen jeder Art" ist im DBA-China nicht näher definiert und
halb nach dem Recht
jeweiligen Rechtsanwenderstaates auszulegen. Er umfasst für Zwecke der deutschen Besteuerung insbesondere die in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten Einkünfte (Rn.104) . 2. Darunter können Zinsen auf Kaufpreisanzahlungen fallen, die aufgrund eines Rücktritts vom Kaufvertrag zurückzuzahlen sind. Voraussetzung ist, dass die Zinsen eine Gegenleistung für die Nutzung
Kapitals sind. Ob das der Fall ist, ist durch eine Vertragsauslegung zu ermitteln (Rn.105) (Rn.109) . 3. Ist für einen Rücktritt aufgrund eines durch den Verkäufer verschuldeten Lieferverzuges ein höherer Zinssatz vereinbart als für den Fall einer von ihm nicht zu vertretenden Verzögerung, kann die Auslegung ergeben, dass die "Zinszahlung" aufzuteilen ist und in Höhe
geringeren Zinssatzes echte Zinsen vorliegen und in der übersteigenden Höhe ein pauschalierter Schadensersatz für vergebliche Aufwendungen (Rn.107) (Rn.109) (Rn.110) . Orientierungssatz
Gerichtsbescheides gemäß § 90a Abs. 3 FGO als Urteil wirkt (Rn.74) . 3. Der abkommensrechtliche Zinsbegriff bezieht sich auf Forderungen jeder Art, d.h. auch auf solche nur im bilanzrechtlichen Sinne, vorausgesetzt sie sind auf die Rückzahlung überlassenen Kapitals gerichtet. Die Zinsen müssen als Vergütung dafür gezahlt werden, dass der Gläubiger dem Schuldner die zeitweilige Nutzung
Kapitals überlässt. Die Zahlung muss Zinscharakter haben und darf nicht Bestandteil etwa einer Kaufpreisforderung sein, wie es z.B. bei einer Ratenzahlung der Fall ist. Die Zinsen müssen als Zinsen gezahlt und dürfen nicht einkalkuliert werden (Rn.93) . 4. Der Begriff der Forderung i.S.
Abkommensrechts schließt nicht solche Forderungen aus, die erst durch Ausübung eines Gestaltungsrechts entstehen und die Verpflichtung zur Zinszahlung für die Vergangenheit begründen. Entscheidend ist allein, dass die Zinsen als solche gezahlt werden (Rn.100) .
Vertrages war die Käuferin verpflichtet, auf eigene Kosten mindestens einen Vertreter an die Werft zu entsenden und dort zu belassen, der den Baufortschritt begleiten und beaufsichtigen sollte. Diesem Vertreter sollte auf oder in der Nähe der Werft kostenlos ein Büro mit Telefon- und Faxanschluss zur Verfügung gestellt werden. Randnummer 7 Art. 8
Vertrages enthielt Bestimmungen zu Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt ("force majeure"), die als erlaubt gelten sollten. Weiter war Folgendes geregelt: Randnummer 8 "(c) RIGHT TO CANCEL FOR EXCESSIVE DELAY Randnummer 9 If the total accumulated time of all permissible and non-permissible delays aggregate two hundred and ten
Vertrages war vereinbart: Randnummer 12 "(
Vertrages hatte die C das Recht, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen von ihr zu benennenden anderen Käufer zu übertragen. Auf den weiteren Vertragsinhalt wird Bezug genommen. Randnummer 22 Der Vertrag wurde ergänzt durch das "Addendum No 2" vom 12. Juni 2003 (GewStA Bl. 80 ff.), in dem Kaufpreis und Zahlungsbedingungen geändert wurden und vereinbart wurde, dass sich die erste durch die A zu zahlende Rate und entsprechend auch die durch die Werft zu stellende Rückzahlungsgarantie auf € ... zzgl. US$ ... belaufen solle. Ferner enthielt diese Ergänzung folgenden Passus: Randnummer 23 "Due to these changed payment terms, a compensation to the Buyer of 4 % interests on the higher amount an earlier payments, compared to the previous payment terms of the instalments, shall be deducted from the last, the 3rd delivery instalment. The calculation of this amount shall be based on the actual payment times." Randnummer 24 Weitere Änderungen und Ergänzungen
Kaufvertrages wurden vereinbart durch das "Addendum No 3" vom
Schiffes vereinbart. Die Valutierung
Darlehens sollte entsprechend der ersten und zweiten Baurate erfolgen, wobei der jeweilige Stand
Baufortschritts vor Inanspruchnahme durch entsprechende, von der Klassegesellschaft H unterzeichnete Zertifikate nachzuweisen sein sollte. Sicherheiten sollten u. a. durch die Abtretung der Rechte aus dem Bauvertrag und aus den zwischenzeitlich geleisteten "Refundmentgarantien" der Bank-2 in China gestellt werden, die den Anspruch der A auf Rückzahlung der Kaufpreisanzahlungen und eine Verzinsung in Höhe von 9 % umfassten. Der Zinssatz für das Darlehen der Bank-1 AG sollte sich nach dem Einstandssatz der Bank zzgl. einer Marge von 1,675 % p. a. bemessen. Die A nahm den Kredit zur Finanzierung der ersten Anzahlungen in Höhe von € ... und US$ ... in Anspruch. Der Zinssatz hierfür belief sich im Streitjahr für das €-Darlehen auf 4,14 bis 5,31 % und für das US$-Darlehen auf 6,085 bis 7,095 % (Anlage VIIIa zum Bericht über die Prüfung
Jahresabschlusses zum
Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2005, BilA Bl. 120). In dem Chartervertrag war eine Vertragsstrafe für den Fall der nicht rechtzeitigen Andienung
Schiffes in Höhe von bis zu € ... vereinbart (Anlage VIII S. 6 zum Bericht über die Prüfung
Jahresabschlusses zum
Vertrages wegen Verzögerung der Lieferung um mehr als 210 Tage und forderte die Rückzahlung der geleisteten ersten Anzahlungen in Höhe von € ... und US$ ... zuzüglich einer Verzinsung von elf Prozent gemäß Artikel 10 Buchst. e
Vertrages. Ebenfalls mit Zustimmung der Bank-3 AG teilte die A der Bank-2 in China mit Schreiben vom
Anlagenspiegels zum 31. Dezember 2006 (BilA Bl. 146) ausgebucht. Diese Position setzte sich aus den geleisteten Anzahlungen in Höhe von € ... zusammen, die auf die Position "Sonstige Vermögensgegenstände" umgebucht und dort zusammen mit den o. g. Zinsen erfasst wurde, und Anschaffungskosten für die "Erstausrüstung" in Höhe von € ..., die zusammen mit weiteren "Aufwendungen aus der Kündigung
Bauvertrages" (insgesamt € ...) in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wurden (Anlage VIII S. 2 und 7
Anhangs zum Bericht über die Prüfung
Jahresabschlusses zum
Bruttobetrages auf die deutsche Steuer anzurechnen, wobei es nach dem BMF-Schreiben vom
Schiffes. Falls das Schiff zur Ablieferung gelangt wäre, wäre der Zinsanspruch für die darlehensweise überlassenen Anzahlungen mit dem Kaufpreis verrechnet worden. Dass die Rückzahlungsverpflichtung von einem ungewissen Ereignis abhängig gewesen sei, sei insoweit unschädlich. Hilfsweise wurde geltend gemacht, es handele sich um Einkünfte nach Art. 7 Abs. 1 DBA-China, die von der Besteuerung freizustellen seien. Die Klägerin zu
halb nicht mehr einspruchsbefugt gewesen sei. Randnummer 37 Die Klägerin zu
Einspruchs, da dieser im Namen der vollbeendeten A erhoben worden sei. Jedenfalls sei der Einspruch aber unbegründet. Die Zinszahlungen unterlägen der Besteuerung in Deutschland. Die A habe in China keine eigene Betriebsstätte unterhalten. Die Klägerin zu
verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Verfahren sind ebenfalls abgetrennt und eingestellt worden (Az. ... und ...). Randnummer 41 Das Gericht hat am
Einspruchs nicht Gegenstand
Einspruchsverfahrens geworden sei. Die Klage ist im Übrigen abgewiesen worden. Randnummer 42 Die Prozessbevollmächtigte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 2010 (FGA Bl. 120 f.), auf
sen Inhalt Bezug genommen wird, Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und anschließend mit Schriftsatz vom
Senats hat durch Verfügung vom
Zinsbegriffs seien Zinsen Einkünfte aus Forderungen jeder Art, also die Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Nutzung. Im Streitfall sei die Rückforderung zwar erst durch die Kündigung
Vertrages entstanden; nichtsdestotrotz sei diese Forderung von Anfang an und pro rata temporis verzinst worden. Die Zinsen seien auch als solche vereinbart und ausgewiesen worden. Randnummer 46 Dass die geleisteten "instalments" Darlehen gewesen seien, ergebe sich aus der eingereichten Übersetzung
Vertrages und aus der Besicherung mit den "Refundmentgarantien", die im Markt nur bei Darlehensverhältnissen oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen vereinbart würden. Die Anzahlungen hätten der Finanzierung der Werft gedient, die lediglich aufgrund dieser Anzahlungen für insgesamt acht dort bestellte Schiffe zum Leben habe erweckt werden können. Tatsächlich seien zwei Rechtsgeschäfte vereinbart worden: zum einen der Kaufvertrag über das Seeschiff und zum anderen der Kreditvertrag über die Finanzierung der Werft. Die hierfür zu zahlenden Zinsen würden bei vereinbarungsgemäßer Erfüllung mit dem Preis für das Seeschiff aufgerechnet und anderenfalls gezahlt. Da die A nie zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentümerin
Schiffes geworden sei, habe sie die Anzahlungen in der Bilanz nicht als Anlagen im Bau ausweisen dürfen, sondern als geleistete Anzahlungen bilanzieren müssen. Es habe sich um Vorleistungen im Rahmen eines schwebenden (Kredit-) Geschäfts gehandelt. Diese seien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Forderungen zu aktivieren; im Falle der Nichterfüllung der Leistungspflicht wandele sich die Rechtsgrundlage der Anzahlung in ein Rückforderungsrecht, das dann auf dem Konto "Sonstige Vermögensgegenstände" zu erfassen sei. Es handele sich nicht um Schadensersatz, sondern um eine Rückforderung entsprechend §§ 323 oder 346 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei einer deutschen Werft als Vertragspartnerin hätte die A nach § 354 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) Zinsen verlangen können, ohne dass diese zu Schadensersatz umqualifiziert worden wären. Randnummer 47 Der ausdrückliche Ausschluss der - hier unstreitig nicht vorliegenden - Verzugszinsen gemäß Art. 11 Abs. 4 Satz 2 DBA-China bestätige gerade, dass selbst unfreiwillig erzielte Einkünfte aus Forderungen Zinsen i. S.
DBA seien. Randnummer 48 Dass im Streitfall unter Bemessung
jeweiligen Risikos ein Zinssatz von 11 % p. a. vereinbart worden sei, sei zivilrechtlich zulässig. Die A sei zudem erst später in den Vertrag eingetreten, als sämtliche Bedingungen einschließlich der Zinshöhe bereits ausgehandelt gewesen seien, so dass sie hierauf keinen Einfluss habe nehmen können. Im Übrigen seien die Vertragsparteien bei der Vereinbarung
Zinsfußes, der nach § 352 HGB bereits 5 % p. a. betragen könne, autonom. Randnummer 49 Schließlich entspreche die Anrechnung der fiktiven Quellensteuer dem Willen der DBA-Vertragsparteien China und Deutschland, die Kapitalüberlassung nach China zu fördern. Randnummer 50 Selbst wenn es sich bei den streitigen Zahlungen nicht um Zinsen i. S.
4 DBA-China handelte, dann aber jedenfalls um Einkünfte aus einer chinesischen Betriebsstätte i. S.
1 i. V. m. Art. 5 Abs. 3 Buchst. a DBA-China, da die Bautätigkeit mehr als sechs Monate gedauert habe, bzw. nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c DBA-China. Dabei seien Subunternehmer dem eigenen Personal gleichzustellen, wenn deren geschäftliche Tätigkeiten, wie hier, eingehenden Weisungen oder einer umfassenden Aufsicht unterlägen. Randnummer 51 Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom
von der A eingelegten Einspruchs könne nicht davon abhängen, dass der Umsatzsteuererstattungsanspruch bei Einspruchseinlegung bis zur Auszahlung am
Beklagten ausdrücklich die A als Einspruchsführerin bezeichnet habe. Randnummer 57 Die streitgegenständliche Zahlung sei keine Zinszahlung i. S.
4 DBA-China. Die Anzahlungen seien kein Kapital, das der Werft auf Zeit überlassen worden sei. Zwar wohne Anzahlungen immer ein gewisser Finanzierungscharakter inne. Jedoch werde eine Anzahlung geleistet, um den Kaufgegenstand zu erwerben, und nicht, um "Zinsen" zu erzielen, die möglicherweise in die Kalkulation
Kaufpreises eingegangen seien. Die Vorauszahlungen seien bei normalem Gang
Geschäfts dazu bestimmt, endgültig ins Vermögen
Verkäufers überzugehen. Dass der Kaufpreis für das Schiff aufgrund der erheblichen Vorleistungspflichten der Käuferin wahrscheinlich unter Einbeziehung kalkulatorischer Zinsen ermittelt worden sei, sei unerheblich, denn jedenfalls sei zivilrechtlich kein gesondertes Entgelt für die Nutzungsüberlassung
Kapitals vereinbart worden. Soweit der Begriff "advances" in der durch die Klägerinnen vorgelegten Übersetzung
Vertrages als "Darlehen" übersetzt worden seien, sei das nicht zwingend; eine Übersetzung als "Vorschuss" oder "Anzahlung" sei ebenso möglich (Beweis: Sachverständigengutachten) und sogar nahe liegender, zumal ein Darlehen in dem "Addendum No 2" als "loan" bezeichnet worden sei. Schließlich stelle sich die Frage, aus welchem Grund der Vertrag keine Regelung über die Höhe der vermeintlich auf den Kaufpreis anzurechnenden "Zinsen" enthalte und bei einer erfolgreichen Vertragsdurchführung kein Zinsertrag bei der Käufergesellschaft ausgewiesen und von ihr als Kapitalertrag erklärt werde. Randnummer 58 Zinsen seien ebenso wenig für den Anspruch auf Erstattung der Anzahlungen vereinbart und gezahlt worden. Die Kündigung
Bauvertrages, durch die der Erstattungsanspruch fällig werde, könne keine steuerliche Rückwirkung in dem Sinne entfalten, dass die geleisteten Anzahlungen zu einer Kapitalüberlassung auf Zeit würden. Bei Leistung der Anzahlungen habe die Absicht gefehlt, Einkünfte zu erzielen. Ein Rückgriff auf die Vorschrift
F. komme wegen der vertraglichen Regelungen über die Leistungsstörungen nicht in Betracht. Randnummer 59 Bei der Zinsvereinbarung handele es sich um einen pauschalierten Schadensersatz für die von der A bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen für Refinanzierung, Bauaufsicht u. Ä. Dass sich der Zinssatz in Fällen höherer Gewalt auf 6,5 % ermäßige, in der übersteigenden Höhe also ein Verschulden der Werft voraussetze, sei ebenso ein Indiz für den Schadensersatzcharakter wie die Vereinbarung, dass mit der Rückzahlung und Verzinsung der Anzahlungen alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollten. Vermutlich habe der sehr hohe Zinssatz auch dazu gedient, die Werft davon abzuhalten, die A durch Verzögerungen in die Kündigung zu zwingen, um den Neubau dann zu höheren Preisen an andere Interessenten zu veräußern. Im Übrigen sei das Geld aufgrund einer Garantie von einer Bank gezahlt worden und nicht von der Werft. Randnummer 60 Schließlich sei der Begriff der Forderung i. S.
4 DBA-China vorrangig nach den DBA-Bestimmungen auszulegen und nicht nach dem sehr weiten Forderungsbegriff
deutschen Steuerrechts, nach dem auch Verzugszinsen Zinsen seien, obwohl das Kapital nur vorenthalten werde und nie überlassen worden sei. Art. 11 Abs. 1 DBA-China solle demgegenüber aber gerade nicht für Verzugszinsen gelten. Randnummer 61 Hilfsweise werde zur Höhe der etwaigen Entschädigung für die Kapitalnutzung darauf hingewiesen, dass die A als Minimum für alle Schäden und vergeblichen Aufwendungen einen Aufschlag von 6,5 % vereinbart habe. Randnummer 62 Die Einkünfte seien auch nicht von der Besteuerung freizustellen. Die Klägerin habe keine mehr als sechsmonatige Bautätigkeit i. S.
3 DBA-China ausgeübt; sie habe das Schiff nicht gebaut, sondern bauen lassen. Die Bauaufsicht habe die A durch Subunternehmer ausgeübt und hierfür eine Vergütung gezahlt. Aber selbst wenn die A in China eine Betriebsstätte unterhalten hätte, wären die vertraglichen Schadensersatzleistungen nicht dieser Betriebsstätte zuzuordnen. Randnummer 63 Auf den gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2011 (FGA Bl. 200 f.) sowie auf die Protokolle
Erörterungstermins vom
Hindernisses gestellt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO) und grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist (§ 56 Abs. 3 FGO). Randnummer 68 Im Streitfall ist zweifelhaft, ob die Klägerinnen zu
objektiven Empfängerhorizontes so ausgelegt werden kann, dass er auch im Namen der Klägerinnen zu
BFH (BFH-Urteil vom 7. August 1986 IV R 137/83, BFHE 147, 224, BStBl II 1986, 910) kann die Anwendung
ZPO, nach dem bei notwendiger Streitgenossenschaft die "säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen" werden, "wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird", im Bereich
finanzgerichtlichen Verfahrens nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen eine gemeinsame Klageerhebung erforderlich ist. In Fällen dagegen, in denen mehrere Personen einzeln klagen können, das streitige Rechtsverhältnis aber gegenüber allen hieran beteiligten Personen nur einheitlich festgestellt werden kann, wird die gebotene Einheitlichkeit der Entscheidung durch Anwendung der Vorschriften über die notwendige Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) gesichert. Randnummer 72 bb. Der BFH hat allerdings entschieden, dass es in Fällen subjektiver Klagenhäufung genüge, wenn nur einer von mehreren Klägern mündliche Verhandlung beantrage. Ein Gerichtsbescheid werde einem Beteiligten gegenüber erst verbindlich, wenn auch kein anderer Beteiligter durch einen fristgemäßen Antrag auf mündliche Verhandlung verhindern könne, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirke (BFH-Beschluss vom 22. Januar 2001 IV S 10/00, BFH/NV 2001, 806). Diese Entscheidung betraf den Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft bzw. notwendigen Beiladung, doch hat der BFH die Anwendung
dargestellten Grundsatzes nicht ausdrücklich auf diese Fälle beschränkt. Randnummer 73 Andererseits gilt im Revisionsrecht, dass wenn bei einer einfachen Streitgenossenschaft nur ein Streitgenosse Revision gegen ein Urteil einlegt, der andere Streitgenosse am Revisionsverfahren nicht beteiligt ist (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 FGO Rz. 16). Randnummer 74 Ebenso kann in Fällen objektiver Klagenhäufung der Antrag auf mündliche Verhandlung auf einzelne Steuerbescheide beschränkt werden mit der Folge, dass der übrige Teil
Gerichtsbescheides gemäß § 90a Abs. 3 FGO als Urteil wirkt (BFH-Urteil vom
1 Nr. 5 FGO (Urteil
FG Hamburg vom 30. Mai 2000 VII 244/98, EFG 2000, 1048; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 32; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 257). Entsprechendes muss dann für die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellung der Anrechenbarkeit ausländischer Steuern gelten. Randnummer 76 Ob der vorliegende Fall
Antrags auf mündliche Verhandlung durch nur einen einfachen Streitgenossen wie eine subjektive Klagenhäufung bei einer notwendigen Streitgenossenschaft oder aufgrund der Teilbarkeit der Streitgegenstände wie eine objektive Klagenhäufung bzw. entsprechend dem Revisionsrecht zu behandeln ist, wurde, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Randnummer 77 c. Die Klägerinnen zu 2. und 3. haben den Antrag auf mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 21. Februar 2011 und damit innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Wegfall
Hindernisses, nämlich nach Zugang
gerichtlichen Hinweises vom
Antrags auf mündliche Verhandlung zugegangen ist, durften die Klägerinnen zu
BFH (BFH-Beschluss vom 22. Januar 2001 IV S 10/00, BFH/NV 2001, 806) den Antrag auf mündliche Verhandlung nur eines Beteiligten nicht als ausreichend ansehen würde, um die Wirkung
Gerichtsbescheides insgesamt zu beseitigen. Randnummer 79
mit der Einspruchsentscheidung vom
Gerichtsbescheides ergibt, verfügte die A im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung am
Rechtsverhältnisses zu den Finanzbehörden in Feststellungsverfahren sachgerecht ist, braucht daher nicht entschieden zu werden. Das Auffinden eines weiteren zur Vorsteuererstattung führenden Beleges würde entgegen der Auffassung
Beklagten nicht dazu führen, dass die Klage der A nachträglich wieder "in die Zulässigkeit hineinwächst". Ob die Klage einer aufgelösten Gesellschaft wegen Vollbeendigung unzulässig ist oder nicht, ist nach dem für die Gerichtsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, i. d. R. nach den in der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umständen, abschließend zu beurteilen. Randnummer 85 b. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Vollbeendigung der A während
Einspruchsverfahrens eintrat. Die Klägerinnen als Feststellungsbeteiligte rückten damit in die verfahrensrechtliche Stellung der A ein (vgl. BFH-Beschluss vom 27. September 2007 XI B 194/06, BFH/NV 2008, 87, für den Übergang der Klagebefugnis auf die Gesellschafter bei Vollbeendigung der klagenden Gesellschaft). Die Einspruchsentscheidung, in der die "ehemalige" A als Einspruchsführerin bezeichnet ist, ist so auszulegen, dass sie gegenüber den Klägerinnen als Feststellungsbeteiligten und Rechtsnachfolgerinnen ergehen sollte. Das ergibt sich aus dem in der Einspruchsentscheidung erklärten Willen
Beklagten, die isolierte Aufhebung der Entscheidung zu vermeiden, und der Entscheidung über die Begründetheit
Einspruchs trotz Kenntnis der Vollbeendigung. Dass die Prozessbevollmächtigte zu 1., der die Einspruchsentscheidung (allein) zugestellt wurde, von einer der Klägerinnen nicht entsprechend bevollmächtigt oder ein etwaiger Zustellungsmangel nicht gemäß § 8 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) durch tatsächlichen Zugang der Entscheidung geheilt worden wäre, wird von keiner Seite behauptet. Randnummer 86 Im Übrigen wären die Klagen der Klägerinnen zu 2. und 3. inzwischen auch ohne Abschluss
Vorverfahrens als Untätigkeitsklagen zulässig (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGO). II. Randnummer 87 Die Klage hat zum Teil Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), als hierin nicht die fiktiven chinesischen Quellensteuern in der erkannten Höhe festgestellt wurden. Randnummer 88 1. Da der Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid vom 7. August 2008, wie dargelegt, wirksam eingelegt wurde, ist die Klage, anders als noch im Gerichtsbescheid geurteilt, nicht schon wegen
sen Bestandskraft unbegründet. Randnummer 89 2. Nach Art. 11 Abs. 1 DBA-China können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, im anderen Staat besteuert werden. Die durch von der A vereinnahmten Zinsen unterliegen als Einkünfte der Klägerinnen aus Gewerbebetrieb der deutschen Besteuerung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Randnummer 90 Derartige Zinsen können gemäß Abs. 2 der Vorschrift aber auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden. Eine Doppelbesteuerung wird nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-China dadurch vermieden, dass auf Zinsen aus der Volksrepublik China die chinesische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird. Dabei gilt gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb als anzurechnende chinesische Steuer 15 %
Bruttobetrags der Zahlungen mit der Folge, dass auch eine tatsächlich nicht erhobene Steuer in dieser Höhe "fiktiv" anzurechnen ist. Randnummer 91 a. Die A war nicht selbst eine "Person" i. S. dieser Vorschrift und damit abkommensberechtigt. Zwar definiert Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DBA-China den Begriff der Person als natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; unter den letzten Begriff fallen solche Personenvereinigungen, die im Anwendungsbereich der nationalen Steuergesetze nicht wie juristische Personen besteuert werden, wie hier die A. Nach überwiegender Auffassung soll hierdurch jedoch keine Erweiterung
Abkommensschutzes herbeigeführt werden, da deutsche Personengesellschaften mangels Steuerpflicht das Merkmal der Ansässigkeit gemäß Art. 1 und 4 Abs. 1 DBA-China nicht erfüllen können (Hackemann/Pfaar in Debatin/Wassermeyer, DBA, DBA-China, Art. 3 Rz. 17, 20). Die mittelbar an der Klägerin zu 1. beteiligten Personen und die Klägerinnen zu 2. und 3. genießen jedoch den Abkommensschutz, weil sie in Deutschland aufgrund ihres Wohnsitzes bzw.
Ortes ihrer jeweiligen Geschäftsleitung unbeschränkt steuerpflichtig und damit "ansässig" i. S.
1 DBA-China sind. Randnummer 92 b. Die Zahlung von € ... an die A hatte in Höhe von € ... Zinscharakter. Randnummer 93 Zinsen sind nach der mit dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA) identischen Regelung (dort Art. 11 Abs. 3 Satz 1) in Art. 11 Abs. 4 DBA-China Einkünfte aus Forderungen jeder Art. Dieser Zinsbegriff ist in erster Linie zivil- bzw. bilanzrechtlich orientiert. Zivilrechtlich sind Zinsen jede Vergütung für die Nutzungsüberlassung von Kapital. Erfasst sind somit auch Zinsen aus Kapitalforderungen i. S.
G (Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, DBA, OECD-MA, Art. 11 Rz. 79). Der abkommensrechtliche Zinsbegriff bezieht sich auf Forderungen jeder Art, d. h. auch auf solche nur im bilanzrechtlichen Sinne (Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, DBA, OECD-MA, Art. 11 Rz. 74), vorausgesetzt, sie sind auf die Rückzahlung überlassenen Kapitals gerichtet. Außerdem müssen die Zinsen als Vergütung dafür gezahlt werden, dass der Gläubiger dem Schuldner die zeitweilige Nutzung
Kapitals überlässt. Die Zahlung muss Zinscharakter haben und darf nicht Bestandteil etwa einer Kaufpreisforderung sein, wie es z. B. bei einer Ratenzahlung der Fall ist. Die Zinsen müssen also als Zinsen gezahlt und dürfen nicht einkalkuliert werden (Pöllath/Lohbeck in Vogel/Lehner, DBA,
4 Satz 1 DBA-China handelt. Randnummer 95 aa. Der durch die Kündigung
Schiffsbauvertrages entstandene Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten "instalments" (vgl. Art. 10 Buchst. e
Vertrages; in Art. 8 Buchst. c
Vertrages wird offenbar versehentlich Bezug genommen auf Art. 10 Buchst. h statt auf Art. 10 Buchst. e) ist eine Forderung i. S. der genannten Abkommensregelung. Randnummer 96 aaa. Der Sache nach handelt es sich um einen Anspruch auf Rückgewähr empfangener Leistungen entsprechend § 346 Abs. 1 BGB. Der Begriff "cancellation" wird in der von den Klägerinnen vorgelegten Vertragsübersetzung als "Kündigung", "Rücktritt" und "Stornierung" übersetzt. Nach dem Willen der Vertragsparteien ist aber keine Kündigung oder Stornierung nach deutschem Rechtsverständnis gemeint, die das Schuldverhältnis nur für die Zukunft beendet. Vielmehr sollen die bereits erbrachten Leistungen zurückgewährt werden; die Anzahlungen sind der A zurückzuzahlen und die von ihr gelieferten Teile sind ihr zurückzugeben, sofern sie noch nicht eingebaut sind, anderenfalls ist Wertersatz zu leisten (Art. 10 Buchst. g
Vertrages). Randnummer 97 bbb. Der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen ist ferner eine bilanzrechtliche Forderung. Randnummer 98 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau ist eine Position
Anlagevermögens (§ 266 Abs. 2 HGB Pos. A.II.4.). Dabei sind geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen Vorleistungen eines Vertragspartners auf ein schwebendes Geschäft, das auf die Anschaffung eines den Posten der Sachanlagen zuzuordnenden Vermögensgegenstandes gerichtet ist. Die Bilanzierung dient der erfolgsneutralen Erfassung dieses schwebenden Geschäfts. Bilanziell sind Vorauszahlungen als (schwebende) Kreditgeschäfte anzusehen (Kozikowski/F. Huber in Beck'scher Bilanzkommentar,
G. Nach dieser Bestimmung gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch die Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Das sind alle auf Geld gerichteten Forderungen, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (Dötsch in Kirchhof/Söhn, EStG, § 20 Rz. I 3). Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 VIII R 83/05, BFH/NV 2009, 1118, m. w. N.). Im Streitfall ist die Rückforderung ist auf die Zahlung von Kapital gerichtet, das die Werft bis dahin nutzen konnte. Randnummer 100 ddd. Unschädlich ist insoweit, dass der Anspruch auf Rückzahlung erst durch den Rücktritt vom Vertrag entstand und die Anzahlungen nebst Zinsen in einer Summe zurückgezahlt wurden. Der Begriff der Forderung i. S.
Abkommensrechts schließt nicht solche Forderungen aus, die erst durch Ausübung eines Gestaltungsrechts entstehen und die Verpflichtung zur Zinszahlung für die Vergangenheit begründen (so ausdrücklich für Rücktrittszinsen Stuhrmann in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 20 EStG Rz. 322). Entscheidend ist allein, dass die Zinsen als solche gezahlt werden. Randnummer 101 So entstehen auch Prozesszinsen i. S.
1 AO erst und nur mit Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung für einen vergangenen Zeitraum. Ebenso entsteht die Hauptforderung bei Erstattungszinsen nach § 233a AO erst mit einer entsprechenden Steuerfestsetzung, und die Zinsen werden dann nur für die Vergangenheit festgesetzt. Ob es zu einer Steuererstattung kommt, ist im Zeitpunkt der Erbringung der Steuervorauszahlungen ebenfalls ungewiss. Beide Zinsarten (und somit auch die jeweiligen Forderungen) sowie auch Verzugszinsen werden dennoch von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst (BFH-Urteile vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07, BFH/NV 2010, 1917; vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, VersR 1995, 856; vom 8. April 1986 VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557; Stuhrmann in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 20 EStG Rz. 322; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 20 Rz. 124). Randnummer 102 Auf die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Hingabe
Kapitals kommt es entgegen der Auffassung
Beklagten in diesen Fällen nicht an, da die Steigerung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch den feststehenden Sachverhalt bewirkt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom
4 DBA-China und der Vorschriftenzusammenhang innerhalb
DBA-China zwingen nicht dazu, die Rückforderung eines Kaufpreises aus dem Begriff "Forderungen jeder Art" auszuschließen, und verbieten nicht den Rückgriff auf das nach Auffassung
Beklagten zu weitgehende deutsche Verständnis
Forderungs- und Zinsbegriffs, das auch Verzugszinsen als Zinsen ansieht. Randnummer 104 Der Begriff "Einkünfte aus Forderungen jeder Art" ist im DBA-China nicht näher definiert und
halb gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA China nach dem Recht
jeweiligen Rechtsanwenderstaates auszulegen. Er umfasst für Zwecke der deutschen Besteuerung daher insbesondere die in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten Einkünfte (BFH-Urteil vom 28. April 2010 I R 81/09, BFHE 229, 252, BFH/NV 2010, 1550, für die im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung
2 Satz 1 DBA-USA 1989 a. F.) und damit, wie ausgeführt, die Verzinsung der Rückforderung eines Kaufpreises. Randnummer 105 Dass nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 OECD-MA (Art. 11 Abs. 4 Satz 2 DBA-China) Zuschläge für verspätete Zahlungen nicht zu den Zinsen gehören, während nach deutschem Recht Verzugszinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Verzugszinsen werden nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 DBA-China ausgeschlossen, weil es insoweit an einer Forderung auf "Rück"-Zahlung von Kapital fehlt. Trotz
Schadensersatzcharakters von Verzugszinsen wären die übrigen Voraussetzungen für Zinsen - unabhängig davon, in welcher Höhe die Zinsen vereinbart wurden oder ob sie auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage entstehen - aber erfüllt, weil der Schaden ersetzt wird, der dem Gläubiger durch die entzogene Nutzung
Kapitals entsteht, während dem Schuldner die Kapitalnutzung durch den Verzug ermöglicht wird (Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 11 OECD-MA Rz. 92). Gerade der Umstand, dass Verzugszinsen im DBA-China ausdrücklich von der Anwendung
ausgenommen werden, zeigt, dass sie ansonsten dem Begriff "Einkünfte aus Forderungen jeder Art" unterfielen, dieser Begriff mithin sehr weitgehend und entsprechend dem deutschen Recht ausgelegt werden kann. Im Streitfall wurde Kapital zurück gezahlt, das die A der Werft zur Nutzung überlassen hatte, so dass der Ausschluss nicht eingreift. Randnummer 106 fff. Dass sowohl die Anzahlungen als auch die Zinsen durch die Bank-2 aufgrund der Refundment-Garantie gezahlt wurden und nicht durch die Werft, führt ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis. Zu den Zinseinkünften i. S.
OECD-MA und ebenso zu den Kapitaleinkünften nach deutschem Recht gehören nur diejenigen, die der Gläubiger vom Schuldner der Kapitalforderung erhält, nicht jedoch Leistungen
Erwerbers der Kapitalforderung wie etwa Stückzinsen (BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 94/09, BFHE 230, 321, BFH/NV 2010, 2351). Im Streitfall hat die A die Forderung auf Rückzahlung der Kaufpreisraten hingegen nicht veräußert. Sie erhielt die Zahlung von der Bank-2, die die Kapitalforderung und die Zinsen aufgrund der übernommenen "Refundmentgarantie" selbst schuldete. Randnummer 107 bb. Nach Auffassung
erkennenden Senats ergibt die Auslegung
Vertrages, dass die Zahlung nur in Höhe von 6,5 % als Vergütung für die Überlassung von Kapital gezahlt wurde, in der darüber hinausgehenden Höhe hingegen als Schadensersatz bzw. als Ersatz für vergebliche Aufwendungen. Randnummer 108 aaa. Dafür, dass die Zahlungen dem Grunde nach zumindest auch ein Zinselement enthalten, sprechen zunächst der verwendete Begriff "interest", der mit "Zinsen" zu übersetzen ist, und die laufzeitabhängige Gestaltung der Zahlungen. Da, wie dargelegt, die Kündigung
Vertrages nach dem Willen der Vertragsparteien zu einem Rückabwicklungsschuldverhältnis führen sollte, ist der vereinbarte Anspruch auf Verzinsung die vertragliche Ausprägung der im deutschen Zivilrecht in § 346 Abs. 1 BGB geregelten Verpflichtung zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen. Der Wille der Vertragsparteien, gezogene Nutzungen zu erstatten, ergibt sich ferner aus dem "Addendum No 2". Dort wurde vereinbart, dass höhere Anzahlungen geleistet werden sollten als ursprünglich vorgesehen. Zum Ausgleich für den Käufer sollte die dritte Rate um 4 %, berechnet ab Zahlung der jeweiligen Raten, verringert werden. Hierdurch wird deutlich, dass den Anzahlungen nach dem Willen der Vertragsparteien ein Zinselement innewohnte. Es ist naheliegend, dass die Vertragsparteien für den Fall, dass es zu einer Verringerung
Kaufpreises bei Zahlung der dritten Rate nicht mehr kommen würde, eine anderweitige Herausgabe
erhaltenen Zinsvorteils regeln wollten. Randnummer 109 bbb. Der erkennende Senat ist, anders als der Beklagte, nicht der Auffassung, dass die Verzinsung mindestens in Höhe von 6,5 % einen Schadensersatzcharakter habe, sondern dass sich im Gegenteil das Zinselement auf 6,5 % beläuft. Dies ergibt sich aus Art. 10 Buchst. e
Vertrages, in dem bestimmt ist, dass die bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zurückzuzahlenden Anzahlungen insgesamt mit 11 % zu verzinsen seien, im Falle eines Lieferverzugs aufgrund höherer Gewalt oder anderer nicht durch die Werft zu vertretender Umstände hingegen nur in Höhe von 6,5 %. Der Begriff der höheren Gewalt ist in Art. 8
Vertrages definiert. Nach dieser Regelung soll ein Lieferverzug aufgrund höherer Gewalt als erlaubt gelten. In Höhe von 6,5 % waren die Zinsen somit verschuldensunabhängig zu zahlen. Das spricht gegen den vom Beklagten angenommenen Schadensersatzcharakter dieser Zahlungen und dafür, dass sie, entsprechend der Regelung in § 346 Abs. 1 BGB, einen Ausgleich für aus der zurück zu gewährenden Leistung gezogene Nutzungen darstellen sollten, also einen reinen Vorteilsausgleich. Die Werft sollte insoweit so gestellt werden, wie sie ohne den Vertragsschluss gestanden hätte, d. h. sie sollte eine Gegenleistung dafür erbringen, dass ihr das Kapital in Form der Anzahlungen zur Verfügung gestellt wurde und sie es nutzen konnte. Hierdurch sollte der korrespondierende Nachteil der A durch die fehlende Nutzungsmöglichkeit ausgeglichen werden. Die Annahme, dass ein darüber hinausgehender Schaden der A ersetzt werden sollte, wodurch die Werft schlechter gestellt würde als ohne den Vertragsabschluss, ist in Anbetracht
fehlenden Verschuldenserfordernisses nach der Überzeugung
erkennenden Gerichts nicht gerechtfertigt. Randnummer 110 ccc. Dagegen ist der darüber hinausgehende Teil der Zinszahlung als - pauschalierter - Schadensersatz anzusehen. Dieser Teil war nur zu zahlen, wenn die zur Kündigung berechtigende Lieferverzögerung auf einem Verschulden der Werft beruhte. Zwar spricht, wie dargelegt, der Schadensersatzcharakter von Zinsen allein noch nicht gegen deren Erfassung durch Art. 11 Abs. 4 DBA-China, solange der auszugleichende Schaden in der Vorenthaltung
dem anderen zur Nutzung überlassenen Kapitals besteht. Im Streitfall spricht das Verschuldenselement jedoch gegen die Annahme, es sei eine reine, wenn auch hohe, Vergütung für die Kapitalnutzung vereinbart worden, und dafür, dass hierdurch ein für die A entstandener und über die unterbliebene Kapitalnutzung hinausgehender Schaden ausgeglichen werden sollte. Wie sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung der A für das Streitjahr ergibt, ist ihr durch die Nichtdurchführung
Vertrages ein nicht unerheblicher Schaden entstanden, nämlich in Höhe von insgesamt € ... u. a. für die Ausgleichszahlung an den Charterer und für die Bauaufsicht. Zwar wurde der Schiffsbauvertrag ursprünglich durch die C abgeschlossen. Jedoch war von Anfang an die Übernahme
Vertrages durch eine Ein-Schiffs-Gesellschaft vorgesehen, und es war auch von vornherein klar, dass dieser Gesellschaft schon vor Ablieferung
Schiffes Aufwendungen entstehen würden. Randnummer 111 Es ist davon auszugehen, dass die C und die A ein Interesse daran hatten, für den Fall eines von der Werft zu vertretenden Lieferverzuges einen Ausgleich für die dann vergeblichen Aufwendungen zu erhalten. Da mit der Rückzahlung der Anzahlungen nebst der Verzinsung gemäß Art. 10 Buchst. c.
Vertrages sämtliche gegenseitigen Ansprüche als erfüllt gelten sollten, muss das Interesse der A auf einen - verschuldensabhängigen - Schadensersatz in den zu zahlenden Zinsen enthalten sein. Das Interesse der Werft an einer derartigen Pauschalierung
Schadensersatzes war darauf gerichtet, ihr Risiko kalkulierbar zu machen, und das der A bzw. der C darauf, einen etwaigen Schaden nicht nachweisen zu müssen und den Ersatzanspruch jedenfalls zum Teil mit der Refundmentgarantie abzusichern. Randnummer 112 Dafür, dass die den Prozentsatz von 6,5 übersteigende Zinszahlung zum Ausgleich der Nachteile durch die Vertragsbeendigung gedacht war und nicht als Gegenleistung für die Kapitalüberlassung, spricht ferner die Höhe
vereinbarten Zinssatzes, der sowohl den Refinanzierungszinssatz der A deutlich überstieg als auch - dies ist gerichtsbekannt - die im Streitjahr erzielbaren Guthabenzinsen. Zwar hat ursprünglich die C den Schiffsbauvertrag abgeschlossen, doch hätte die A den Vertrag nicht übernommen, wenn diese Regelung nicht auch ihrem Interesse entsprochen hätte. Randnummer 113 Aufgrund der genannten Indizien und Interessenlage der Vertragsparteien steht nicht zur Überzeugung
Gerichts fest, dass die Zinsen insgesamt als Gegenleistung für die Kapitalüberlassung gezahlt wurden. Die Klägerinnen, die insoweit die Feststellungslast tragen, hätten hierfür Beweis antreten müssen, v. a. durch die Stellung eines am Vertragsschluss beteiligten (ausländischen) Zeugen. Einen derartigen Beweis haben die Klägerinnen jedoch nicht erbracht. Randnummer 114 c. Die Anwendung
1 und 2 DBA-China ist nicht gemäß Art. 11 Abs. 5 Satz 2 DBA-China ausgeschlossen. Der dort geregelte Ausschluss setzt voraus, dass der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. Dann ist Art. 7 DBA-China anzuwenden. Randnummer 115 Dabei kann offen bleiben, ob die A in China überhaupt eine Betriebsstätte unterhielt. Denn die Zinsen wären dieser Betriebsstätte jedenfalls nicht zuzurechnen, weil der verzinste Anspruch auf Rückzahlung
Kaufpreises nicht zu dieser etwaigen Betriebsstätte gehörte. Die etwaige Betriebsstätte war ausschließlich mit der Beaufsichtigung
Bauvorhabens befasst. Weder hat sie den Schiffsbau in Auftrag gegeben, noch sollte das Schiff nach Fertigstellung Vermögen dieser etwaigen Betriebsstätte werden. Randnummer 116 d. Ebenso wenig sind stellen die Zinsen eine Gewinn aus dem Betrieb eines Seeschiffes im internationalen Verkehr i. S.
1 DBA-China dar. Diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn es, anders als im Streitfall, zumindest zeitweise zum Betrieb
Schiffes gekommen ist (BFH-Urteil vom
4 DBA-China. Nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb i. V. m. Buchst. c Doppelbuchst. bb sind hierauf 15 % Quellensteuern anzurechnen, mithin € .... Hiervon entfallen auf die Klägerinnen zu
Verfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt steuerrechtlich betroffen sein kann (vgl. hierzu Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Aufl., § 60 Rz. 65 "Nichtbetroffensein" m. w. N.). Die ehemalige Komplementärin war an der A ohne Kapitaleinlage beteiligt und nahm an der Gewinn- und Verlustverteilung der Gesellschaft nicht teil; der ehemaligen Komplementärin wären
halb auch keine anteiligen Quellensteuerbeträge zuzurechnen. Randnummer 120 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Hilfsantrag den Streitwert erhöht, soweit über ihn entschieden wurde, da die Anträge nicht denselben Gegenstand betreffen (vgl. § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Gerichtskostengesetz -GKG-). Der Streitwert
Hilfsantrages war mit 25 % der streitigen Einkünfte zu bemessen. Randnummer 121 Soweit sie obsiegt haben, sind die Klägerinnen Gläubigerinnen nach Kopfteilen mit einem Kostenerstattungsanspruch für die bei ihnen entstandenen Kosten und Gesamtgläubigerinnen betreffend Kosten, die sie selbst als Gesamtschuldnerinnen zu tragen haben (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 135 FGO Rz. 24). Randnummer 122
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.