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FG Hamburg 6. Senat 6 K 245/09 Urteil Doppelbesteuerungsabkommen: Zinsen auf wegen eines Vertragsrücktritts zurückzuzahlende Kaufpreisanzahlungen als

Obsah (10)Art. 11Art. 7§ 347Art. 5§ 62§ 48Art. 4§ 20§ 236Art. 8

Doppelbesteuerungsabkommen: Zinsen auf wegen eines Vertragsrücktritts zurückzuzahlende Kaufpreisanzahlungen als Zinsen i. S.

Art. 11DBA-China Leitsatz 1.

Der Begriff "Einkünfte aus Forderungen jeder Art" ist im DBA-China nicht näher definiert und

halb nach dem Recht

jeweiligen Rechtsanwenderstaates auszulegen. Er umfasst für Zwecke der deutschen Besteuerung insbesondere die in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten Einkünfte (Rn.104) . 2. Darunter können Zinsen auf Kaufpreisanzahlungen fallen, die aufgrund eines Rücktritts vom Kaufvertrag zurückzuzahlen sind. Voraussetzung ist, dass die Zinsen eine Gegenleistung für die Nutzung

Kapitals sind. Ob das der Fall ist, ist durch eine Vertragsauslegung zu ermitteln (Rn.105) (Rn.109) . 3. Ist für einen Rücktritt aufgrund eines durch den Verkäufer verschuldeten Lieferverzuges ein höherer Zinssatz vereinbart als für den Fall einer von ihm nicht zu vertretenden Verzögerung, kann die Auslegung ergeben, dass die "Zinszahlung" aufzuteilen ist und in Höhe

geringeren Zinssatzes echte Zinsen vorliegen und in der übersteigenden Höhe ein pauschalierter Schadensersatz für vergebliche Aufwendungen (Rn.107) (Rn.109) (Rn.110) . Orientierungssatz

  1. Wenn bei einer einfachen Streitgenossenschaft nur ein Streitgenosse Revision gegen ein Urteil einlegt, gilt im Revisionsrecht, dass der andere Streitgenosse am Revisionsverfahren nicht beteiligt ist (Rn.73) .
  2. In Fällen der objektiven Klagenhäufung kann der Antrag auf mündliche Verhandlung auf einzelne Steuerbescheide beschränkt werden mit der Folge, dass der übrige Teil

Gerichtsbescheides gemäß § 90a Abs. 3 FGO als Urteil wirkt (Rn.74) . 3. Der abkommensrechtliche Zinsbegriff bezieht sich auf Forderungen jeder Art, d.h. auch auf solche nur im bilanzrechtlichen Sinne, vorausgesetzt sie sind auf die Rückzahlung überlassenen Kapitals gerichtet. Die Zinsen müssen als Vergütung dafür gezahlt werden, dass der Gläubiger dem Schuldner die zeitweilige Nutzung

Kapitals überlässt. Die Zahlung muss Zinscharakter haben und darf nicht Bestandteil etwa einer Kaufpreisforderung sein, wie es z.B. bei einer Ratenzahlung der Fall ist. Die Zinsen müssen als Zinsen gezahlt und dürfen nicht einkalkuliert werden (Rn.93) . 4. Der Begriff der Forderung i.S.

Abkommensrechts schließt nicht solche Forderungen aus, die erst durch Ausübung eines Gestaltungsrechts entstehen und die Verpflichtung zur Zinszahlung für die Vergangenheit begründen. Entscheidend ist allein, dass die Zinsen als solche gezahlt werden (Rn.100) .

  1. Dass nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 OECD-MA (Art. 11 Abs. 4 Satz 2 DBA-China) Zuschläge für verspätete Zahlungen nicht zu den Zinsen gehören, während nach deutschem Recht Verzugszinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, führt zu keinem anderen Ergebnis (Rn.105) . Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die abkommensrechtliche Behandlung von "Zinsen", die an die MS A Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: A) anlässlich der Rückabwicklung eines Schiffsbauvertrags gezahlt wurden. Randnummer 2 Die A war eine sog. Ein-Schiffs-Gesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft; die Klägerinnen waren deren Kommanditistinnen. Die Klägerinnen zu
  2. und
  3. waren an der A jeweils mit einer Einlage von € ... beteiligt und die Klägerin zu
  4. mit einer Einlage von € .... Komplementärin ohne Kapitaleinlage war im Streitjahr 2006 die ... B Schifffahrtsgesellschaft mbH (Handelsregisterauszug, Hefter Handelsregisterauszüge Bl. 1 f.). Als stille Gesellschaft war die C ... Ltd. mit Sitz in Z (im Folgenden: C) beteiligt. Kommanditistin der Klägerin zu
  5. war die D ... GmbH & Cie. KG, an der als Kommanditisten zwei in Hamburg wohnhafte natürliche Personen beteiligt waren (Handelsregisterauszüge, Finanzgerichtsakten -FGA- Bl. 204 ff.). Randnummer 3 Gegenstand der im November 2002 gegründeten A sollten der Erwerb und der Betrieb eines Seeschiffes und alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte sein. Randnummer 4 Die C bestellte mit Vertrag vom
  6. November 2002 nebst "Addendum No 1" bei einer Werft in der Volksrepublik China, der E (später in F umbenannt, vgl. "Addendum No 7" vom
  7. Juni 2004, Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakten -GewStA- Bl. 84), und bei der G ... Co., Ltd ein Containter-Schiff zum Preis von US$ ... (GewStA Bl. 55 ff.). Randnummer 5 Der Kaufvertrag enthielt u. a. folgende Bestimmungen (deutsche Übersetzung: Anlage zum Schriftsatz der Klägerin zu
  8. vom
  9. August 2010, FGA Anlagenband): Randnummer 6 Nach Art. 4

Vertrages war die Käuferin verpflichtet, auf eigene Kosten mindestens einen Vertreter an die Werft zu entsenden und dort zu belassen, der den Baufortschritt begleiten und beaufsichtigen sollte. Diesem Vertreter sollte auf oder in der Nähe der Werft kostenlos ein Büro mit Telefon- und Faxanschluss zur Verfügung gestellt werden. Randnummer 7 Art. 8

Vertrages enthielt Bestimmungen zu Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt ("force majeure"), die als erlaubt gelten sollten. Weiter war Folgendes geregelt: Randnummer 8 "(c) RIGHT TO CANCEL FOR EXCESSIVE DELAY Randnummer 9 If the total accumulated time of all permissible and non-permissible delays aggregate two hundred and ten

(210)days or more, the Buyer may at any time thereafter cancel this Contract by giving a written notice of cancellation to this Builder. (...) Randnummer 10 Such cancellation shall be effective as of the date the notice thereof is received by the Builder, and the Builder, upon receipt of such notice, and upon the Buyer's demand, shall refund in accordance with the provisions of Article 10 (
  1. h)hereof all payments made to the Builder by the Buyer. The aforementioned refund by the Builder together with interest as provided in Article 10 (
  2. h)shall forthwith discharge all further obligations, duties and liabilities of each of the parties hereto to the other under this Contract (...).” Randnummer 11 In Art. 10

Vertrages war vereinbart: Randnummer 12 "(

  1. b)TERMS OF PAYMENT Randnummer 13 The following installments of the Contract Price shall be paid by the Buyer to the Builder. 1st Installment: (...) after effectiveness of the Contract. 2nd Installment: (...) after steel cutting of the Vessel, (...) 3rd Installment: (...) after keel laying of the Vessel (...) Randnummer 14 (
  2. e)PAYMENT PRIOR TO DELIVERY Randnummer 15 The payments made by the Buyer to the Builder prior to delivery of the Vessel shall constitute advances to the Builder. If the Vessel is rejected by the Buyer or this Contract is cancelled by the Buyer in accordance with the terms of this Contract (...) the Builder shall forthwith refund to the Buyer, in United States Dollars, the full amount of total sums paid by the Buyer to the Builder in advance of delivery together with interest thereon as herein provided. (...) Randnummer 16 The interest rate of the refund, as above provided, shall be eleven per cent (11 %) per annum from the day following the date of receipt by the Builder of the pre-delivery instalment(
  3. s)to the date of remittance by telegraphic transfer of such refund provided, however, that if the cancellation of this Contract by the Buyer is based upon delays due to Force Majeure or other causes beyond the control of the Builder as provided for in Article 8 hereof, titled "DELAYS AND EXTENSION OF TIME (FORCE MAJEURE)", then, in such event, the interest rate of refund as provided in this Paragraph shall be six point five per cent (6.5 %) per annum from the date of each payment. (...) Randnummer 17 (
  4. g)RETURN OF THE BUYER'S SUPPLIES Randnummer 18 If pursuant to the provisions of this Contract the Builder is required to refund to the Buyer the installments paid by the Buyer to the Builder, the Builder shall return to the Buyer all of the Buyer's supplies not incorporated into the Vessel and pay to the Buyer an amount equal to the cost to the Buyer of those supplies incorporated into the Vessel. (...) Randnummer 19 (
  5. j)Refundment Guarantee: Randnummer 20 As securities for refund of all pre-delivery installments specified in this Article, the Builder shall, prior to the effectiveness of the Contract, execute a Letter of Guarantee by Bank-4, ..., or another Bank approved by the Buyer." Randnummer 21 Nach Art. 14

Vertrages hatte die C das Recht, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen von ihr zu benennenden anderen Käufer zu übertragen. Auf den weiteren Vertragsinhalt wird Bezug genommen. Randnummer 22 Der Vertrag wurde ergänzt durch das "Addendum No 2" vom 12. Juni 2003 (GewStA Bl. 80 ff.), in dem Kaufpreis und Zahlungsbedingungen geändert wurden und vereinbart wurde, dass sich die erste durch die A zu zahlende Rate und entsprechend auch die durch die Werft zu stellende Rückzahlungsgarantie auf € ... zzgl. US$ ... belaufen solle. Ferner enthielt diese Ergänzung folgenden Passus: Randnummer 23 "Due to these changed payment terms, a compensation to the Buyer of 4 % interests on the higher amount an earlier payments, compared to the previous payment terms of the instalments, shall be deducted from the last, the 3rd delivery instalment. The calculation of this amount shall be based on the actual payment times." Randnummer 24 Weitere Änderungen und Ergänzungen

Kaufvertrages wurden vereinbart durch das "Addendum No 3" vom

  1. September 2003 (GewStA Bl. 82), in dem als Lieferdatum der
  2. April 2006 vereinbart wurde, das "Addendum No 4" vom
  3. Oktober 2003 (GewStA Bl. 80) und das "Addendum No 5" vom
  4. Oktober 2003 (GewStA Bl. 83). Durch das "Addendum No 6" vom
  5. Oktober 2003 (GewStA Bl. 83) wurde vereinbart, dass die A anstelle der C als Käuferin in den Vertrag eintrat. Auf den weiteren Inhalt der Ergänzungen wird Bezug genommen. Randnummer 25 In dem zwischen der A und der Bank-1 AG geschlossenen Darlehensvertrag vom 19./
  6. November 2003 (Rechtsbehelfsakten -RbA- Bd. I Bl. 22 ff.) wurde die Bauzeitfinanzierung bis zu der für April 2006 vorgesehenen Ablieferung

Schiffes vereinbart. Die Valutierung

Darlehens sollte entsprechend der ersten und zweiten Baurate erfolgen, wobei der jeweilige Stand

Baufortschritts vor Inanspruchnahme durch entsprechende, von der Klassegesellschaft H unterzeichnete Zertifikate nachzuweisen sein sollte. Sicherheiten sollten u. a. durch die Abtretung der Rechte aus dem Bauvertrag und aus den zwischenzeitlich geleisteten "Refundmentgarantien" der Bank-2 in China gestellt werden, die den Anspruch der A auf Rückzahlung der Kaufpreisanzahlungen und eine Verzinsung in Höhe von 9 % umfassten. Der Zinssatz für das Darlehen der Bank-1 AG sollte sich nach dem Einstandssatz der Bank zzgl. einer Marge von 1,675 % p. a. bemessen. Die A nahm den Kredit zur Finanzierung der ersten Anzahlungen in Höhe von € ... und US$ ... in Anspruch. Der Zinssatz hierfür belief sich im Streitjahr für das €-Darlehen auf 4,14 bis 5,31 % und für das US$-Darlehen auf 6,085 bis 7,095 % (Anlage VIIIa zum Bericht über die Prüfung

Jahresabschlusses zum

  1. Dezember 2006, Bilanz- und Bilanzberichtsakten -BilA- Bl. 158). Randnummer 26 Die A beauftragte die Klägerin zu
  2. mit Vertrag vom
  3. Januar 2005 ("Agreement on Supervision", RbA Bd. I Bl. 137 ff.) mit der Durchführung der im Schiffsvertrag vereinbarten Bauaufsicht und der Vertretung gegenüber der Werft. Die Klägerin zu
  4. delegierte die Bauaufsicht durch Vertrag vom
  5. Februar 2004 auf die J GmbH & Co. KG, die ihrerseits durch Vertrag vom
  6. Juni 2004 (RbA Bd. I Bl. 140 ff.) das Ingenieurbüro K GmbH & Co. beauftragte. Mit Wirkung zum
  7. November 2005 schloss die Klägerin zu
  8. einen unmittelbaren Vertrag mit dem Ingenieurbüro (RbA Bd. I Bl. 144 ff.). Parallel dazu stellte die Klägerin zu
  9. mit Vertrag vom
  10. Januar 2006 Herrn L als Leiter der Bauaufsicht auf der Werft ein. Randnummer 27 Ferner schloss die A am
  11. Oktober 2003 einen Chartervertrag mit der Firma M und am
  12. September 2004 einen Bereederungsvertrag mit der Klägerin zu
  13. (Anlage X S. 2 zum Bericht über die Prüfung

Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2005, BilA Bl. 120). In dem Chartervertrag war eine Vertragsstrafe für den Fall der nicht rechtzeitigen Andienung

Schiffes in Höhe von bis zu € ... vereinbart (Anlage VIII S. 6 zum Bericht über die Prüfung

Jahresabschlusses zum

  1. Dezember 2006, BilA Bl. 154). Randnummer 28 Nachdem die H AG der A mit Schreiben vom
  2. Dezember 2006 (RbA Bd. II Bl. 18) mitgeteilt hatte, dass der Schiffsneubau kein Klassifizierungs-Zertifikat erhalten werde, kündigte die A mit Zustimmung der Bank-3 AG als Rechtsnachfolgerin der Bank-1 AG und Inhaberin der Sicherungsrechte den Schiffsbauvertrag mit Schreiben vom gleichen Tag (GewStA Bl. 85) unter Bezugnahme auf Artikel 8 Buchst. c

Vertrages wegen Verzögerung der Lieferung um mehr als 210 Tage und forderte die Rückzahlung der geleisteten ersten Anzahlungen in Höhe von € ... und US$ ... zuzüglich einer Verzinsung von elf Prozent gemäß Artikel 10 Buchst. e

Vertrages. Ebenfalls mit Zustimmung der Bank-3 AG teilte die A der Bank-2 in China mit Schreiben vom

  1. Dezember 2006 mit, dass die F und die G ... Co., Ltd die geleistete Anzahlung nicht zurückgezahlt hätten, und forderte die Bank aus der übernommenen "Refundmentgarantie" zur Zahlung auf (GewStA Bl. 87). Die Bank-2 leistete auf diese Aufforderung hin am
  2. Januar 2007 Zahlungen in Höhe von € ... und US$ ... an die Bank-3 AG, die nach Verrechnung mit ihren Forderungen der A Beträge von € ... und US$ ... auf deren Konten gutschrieb. Randnummer 29 Am
  3. März 2007 wurde die Auflösung der A beschlossen und am ... 2007 in das Handelsregister eingetragen; am ... 2007 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht. Randnummer 30 Am
  4. November 2007 reichte die Klägerin zu
  5. die Gewinnfeststellungserklärung und den Jahresabschluss für 2006 für die A beim Beklagten ein. Die Gewinn- und Verlustrechnung enthielt einen Ertrag in Höhe von € ... aus "Refundmentzinsen für die Rückzahlung der Anzahlungsraten" für den Zeitraum
  6. Dezember 2003 bis
  7. Dezember 2006 in Höhe von 9 % (BilA Bl. 141, 150). Die in der Bilanz auf den
  8. Dezember 2005 unter den Sachanlagen noch ausgewiesene Position "Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau" in Höhe von € ... (historische Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) wurde ausweislich

Anlagenspiegels zum 31. Dezember 2006 (BilA Bl. 146) ausgebucht. Diese Position setzte sich aus den geleisteten Anzahlungen in Höhe von € ... zusammen, die auf die Position "Sonstige Vermögensgegenstände" umgebucht und dort zusammen mit den o. g. Zinsen erfasst wurde, und Anschaffungskosten für die "Erstausrüstung" in Höhe von € ..., die zusammen mit weiteren "Aufwendungen aus der Kündigung

Bauvertrages" (insgesamt € ...) in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wurden (Anlage VIII S. 2 und 7

Anhangs zum Bericht über die Prüfung

Jahresabschlusses zum

  1. Dezember 2006, BilA Bl. 150, 155). Randnummer 31 In der Feststellungserklärung (GewStA Bl. 89 ff.) nebst Nacherklärung vom
  2. Juli 2008 (GewStA Bl. 97 ff.) erklärte die A einen Gesamtgewinn von € .... Sie machte geltend, die im Januar 2007 gezahlten "Refundmentzinsen" von 9 % auf die geleisteten Anzahlungen (€ ..., vgl. GewStA Bl. 92) unterlägen Art. 24 Abs. 2 Buchst. b DBA-China. Danach sei die chinesische Steuer in Höhe von 15 %

Bruttobetrages auf die deutsche Steuer anzurechnen, wobei es nach dem BMF-Schreiben vom

  1. Mai 1998 (Tz. 1.1.4.) keines Nachweises für die Zahlung der Quellensteuer bedürfe. Die anrechenbare Quellensteuer sei auf die Klägerinnen im Verhältnis ihrer Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen aufzuteilen. Randnummer 32 In der Zeit vom
  2. Juni bis zum
  3. Juli 2008 wurde bei der A eine abgekürzte Außenprüfung durchgeführt, die u. a. die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für 2006 zum Gegenstand hatte. In dem Prüfungsbericht vom
  4. Juli 2008 (Betriebsprüfungsakten -BpA- Bl. 7 ff.) vertrat die Betriebsprüferin die Auffassung, die vereinnahmten "Zinsen" unterfielen nicht Art. 11 Abs. 4, sondern Art. 7 Abs. 1 DBA-China. Sie seien keine Vergütungen für die Nutzungsüberlassung von Kapital auf Zeit, weil es an einer unbedingten Rückzahlungsverpflichtung der Werft fehle; bei vertragsgemäßer Erfüllung wäre es nicht zur Rückzahlung der Anzahlungen gekommen. Außerdem seien die Zinsen eine Art pauschal berechneter Schadensersatz bzw. eine Vertragsstrafe. Randnummer 33 Der Beklagte erließ erstmals am
  5. August 2008 einen Gewinnfeststellungsbescheid für 2006 für die A (GewStA Bl. 102 f.), in dem der Erklärung mit Ausnahme der Quellensteueranrechnung gefolgt wurde. In den Erläuterungen zum Bescheid wurde auf die Ergebnisse der Außenprüfung gemäß Prüfungsbericht vom
  6. Juli 2008 Bezug genommen. Randnummer 34 Am
  7. August 2008 (Eingang bei dem Beklagten) legte die Prozessbevollmächtigte zu
  8. namens der A gegen den Feststellungsbescheid für 2006 vom
  9. August 2008 Einspruch ein (RbA Bl. 2 ff.). Randnummer 35 Der Einspruch richtete sich gegen die abkommensrechtliche Behandlung der an die A von der chinesischen Werft gezahlten "Zinsen" und gegen die fehlende Anrechnung der auf die "Zinszahlungen" entfallenden, fiktiven chinesischen Quellensteuer. Der Bauvertrag fasse zwei getrennt zu beurteilende Sachverhalte zusammen, nämlich zum einen die Lieferverpflichtung und zum anderen die Finanzierung der Werft bis zur Ablieferung

Schiffes. Falls das Schiff zur Ablieferung gelangt wäre, wäre der Zinsanspruch für die darlehensweise überlassenen Anzahlungen mit dem Kaufpreis verrechnet worden. Dass die Rückzahlungsverpflichtung von einem ungewissen Ereignis abhängig gewesen sei, sei insoweit unschädlich. Hilfsweise wurde geltend gemacht, es handele sich um Einkünfte nach Art. 7 Abs. 1 DBA-China, die von der Besteuerung freizustellen seien. Die Klägerin zu

  1. habe für mehr als sechs Monate die Bauaufsicht in China ausgeübt und die A somit dort eine Betriebsstätte unterhalten. Randnummer 36 Mit Schreiben vom
  2. August 2009 teilte der Beklagte der Prozessbevollmächtigten zu
  3. mit, dass die A im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung sowohl handels- als auch steuerrechtlich vollbeendet und

halb nicht mehr einspruchsbefugt gewesen sei. Randnummer 37 Die Klägerin zu

  1. beantragte in Ergänzung zu dem Einspruch mit Schreiben vom
  2. August 2009 (GewStA Bl. 110), die versehentlich für sie erklärten Sonderbetriebseinnahmen von € ... auf € 0,00 zu korrigieren. Daraufhin erließ der Beklagte am
  3. September 2009 im Wege der Einzelbekanntgabe an die ehemaligen Gesellschafter der A einen nach § 129 AO entsprechend berichtigten Gewinnfeststellungsbescheid für 2006 (GewStA Bl. 118 ff.). Randnummer 38 Den Einspruch vom
  4. August 2008 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom
  5. September 2009, gerichtet an die "ehemalige" A, zurück. Es bestünden Zweifel an der Zulässigkeit

Einspruchs, da dieser im Namen der vollbeendeten A erhoben worden sei. Jedenfalls sei der Einspruch aber unbegründet. Die Zinszahlungen unterlägen der Besteuerung in Deutschland. Die A habe in China keine eigene Betriebsstätte unterhalten. Die Klägerin zu

  1. habe die Bauaufsicht nicht auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage oder als Vertragsreederin, sondern aufgrund der schuldrechtlichen Beauftragung ausgeübt. Ebenso wenig sei eine anrechenbare - fiktive - chinesische Quellensteuer festzustellen. Die gezahlten "instalments" seien Anzahlungen und keine Darlehen und auch so bilanziert worden. Die Rückforderung sei nicht verzinst, sondern unmittelbar nach Entstehung beglichen worden. Bei der Verzinsung der Rückzahlungen mit 11 % - einem erheblich über dem Refinanzierungszinssatz liegenden Zinsniveau - handele es sich um einen pauschalierten Schadensersatz. Randnummer 39 Die Klägerinnen haben am
  2. Oktober 2009 Klage erhoben. Die Klageschrift ist durch beide Prozessbevollmächtigte unterzeichnet. Die Prozessbevollmächtigte zu
  3. hat mit Schriftsatz vom
  4. Januar 2010 (FGA Bl. 82 ff.) darauf hingewiesen, dass die Klägerinnen zu
  5. und
  6. ausschließlich durch die Prozessbevollmächtigte zu
  7. und
  8. vertreten würden. Randnummer 40 Die Klage ist zunächst auch im Namen der A erhoben, insoweit aber zurückgenommen worden. Das diesbezügliche Verfahren ist abgetrennt und eingestellt worden (Az. ...). Ebenfalls zurückgenommen haben die Klägerinnen die Klage gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung

verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Verfahren sind ebenfalls abgetrennt und eingestellt worden (Az. ... und ...). Randnummer 41 Das Gericht hat am

  1. Mai 2010 einen Gerichtsbescheid erlassen (Finanzgerichtsakten -FGA- Bl. 102 ff.), in dem es den im Namen der A eingelegten Einspruch wegen ihrer Vollbeendigung zu diesem Zeitpunkt als unzulässig und die Klage somit als unbegründet angesehen hat. Die Einspruchsentscheidung hat das Gericht aufgehoben, weil der berichtigte Bescheid vom
  2. September 2009 mangels Zulässigkeit

Einspruchs nicht Gegenstand

Einspruchsverfahrens geworden sei. Die Klage ist im Übrigen abgewiesen worden. Randnummer 42 Die Prozessbevollmächtigte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 2010 (FGA Bl. 120 f.), auf

sen Inhalt Bezug genommen wird, Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und anschließend mit Schriftsatz vom

  1. Juni 2010 vorgetragen, dass die Vollbeendigung der A erst nach der Einspruchseinlegung eingetreten sei. So habe die A - das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig - am
  2. August 2008 die Umsatzsteuererklärung für 2007 abgegeben, die ein Restguthaben in Höhe von € ... ergeben und der der Beklagte durch Mitteilung vom
  3. August 2008 (FGA Bl. 137) zugestimmt habe. Der Vorsitzende

Senats hat durch Verfügung vom

  1. Juni 2010 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den
  2. Juli 2010 anberaumt und die Klägerinnen geladen, diesen Termin später aber wieder aufgehoben. Die Prozessbevollmächtigten zu
  3. und
  4. haben sich mit Schriftsatz vom
  5. Juni 2010 (FGA Bl. 145 f.) den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten zu
  6. in ihrem Schriftsatz vom
  7. Juni 2010 angeschlossen. Randnummer 43 Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung auch im Namen der Klägerinnen zu
  8. und
  9. gestellt worden sei. Dies habe dem Willen der Klägerinnen und ihrer Prozessbevollmächtigten entsprochen, zwischen denen regelmäßig eine enge Abstimmung über die Sachvorträge und die prozessualen Handlungen stattfinde und die sich wechselseitig bevollmächtigt hätten. Jedenfalls werde der Antrag auf mündliche Verhandlung durch die Klägerinnen zu
  10. und
  11. genehmigt. In jedem Fall wirke die Beantragung der mündlichen Verhandlung nach den Grundsätzen der notwendigen Streitgenossenschaft auch für sie, da säumige Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten anzusehen seien. Hilfsweise werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Antragsfrist beantragt. Wegen der notwendigen Streitgenossenschaft zwischen den Klägerinnen sei die Annahme der Prozessbevollmächtigten zu
  12. und 3., die abgesprochene Beantragung der mündlichen Verhandlung sei auch mit Wirkung für die Klägerinnen zu
  13. und
  14. erfolgt, nicht schuldhaft gewesen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gericht die Klägerinnen zu
  15. und
  16. noch innerhalb der Antragsfrist zur mündlichen Verhandlung und später die Prozessbevollmächtigte zu
  17. und
  18. zum Erörterungstermin am
  19. November 2010 geladen habe. Randnummer 44 In der Sache tragen die Klägerinnen vor: Randnummer 45 Nach der autonomen und abschließenden abkommensrechtlichen Definition

Zinsbegriffs seien Zinsen Einkünfte aus Forderungen jeder Art, also die Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Nutzung. Im Streitfall sei die Rückforderung zwar erst durch die Kündigung

Vertrages entstanden; nichtsdestotrotz sei diese Forderung von Anfang an und pro rata temporis verzinst worden. Die Zinsen seien auch als solche vereinbart und ausgewiesen worden. Randnummer 46 Dass die geleisteten "instalments" Darlehen gewesen seien, ergebe sich aus der eingereichten Übersetzung

Vertrages und aus der Besicherung mit den "Refundmentgarantien", die im Markt nur bei Darlehensverhältnissen oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen vereinbart würden. Die Anzahlungen hätten der Finanzierung der Werft gedient, die lediglich aufgrund dieser Anzahlungen für insgesamt acht dort bestellte Schiffe zum Leben habe erweckt werden können. Tatsächlich seien zwei Rechtsgeschäfte vereinbart worden: zum einen der Kaufvertrag über das Seeschiff und zum anderen der Kreditvertrag über die Finanzierung der Werft. Die hierfür zu zahlenden Zinsen würden bei vereinbarungsgemäßer Erfüllung mit dem Preis für das Seeschiff aufgerechnet und anderenfalls gezahlt. Da die A nie zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentümerin

Schiffes geworden sei, habe sie die Anzahlungen in der Bilanz nicht als Anlagen im Bau ausweisen dürfen, sondern als geleistete Anzahlungen bilanzieren müssen. Es habe sich um Vorleistungen im Rahmen eines schwebenden (Kredit-) Geschäfts gehandelt. Diese seien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Forderungen zu aktivieren; im Falle der Nichterfüllung der Leistungspflicht wandele sich die Rechtsgrundlage der Anzahlung in ein Rückforderungsrecht, das dann auf dem Konto "Sonstige Vermögensgegenstände" zu erfassen sei. Es handele sich nicht um Schadensersatz, sondern um eine Rückforderung entsprechend §§ 323 oder 346 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei einer deutschen Werft als Vertragspartnerin hätte die A nach § 354 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) Zinsen verlangen können, ohne dass diese zu Schadensersatz umqualifiziert worden wären. Randnummer 47 Der ausdrückliche Ausschluss der - hier unstreitig nicht vorliegenden - Verzugszinsen gemäß Art. 11 Abs. 4 Satz 2 DBA-China bestätige gerade, dass selbst unfreiwillig erzielte Einkünfte aus Forderungen Zinsen i. S.

DBA seien. Randnummer 48 Dass im Streitfall unter Bemessung

jeweiligen Risikos ein Zinssatz von 11 % p. a. vereinbart worden sei, sei zivilrechtlich zulässig. Die A sei zudem erst später in den Vertrag eingetreten, als sämtliche Bedingungen einschließlich der Zinshöhe bereits ausgehandelt gewesen seien, so dass sie hierauf keinen Einfluss habe nehmen können. Im Übrigen seien die Vertragsparteien bei der Vereinbarung

Zinsfußes, der nach § 352 HGB bereits 5 % p. a. betragen könne, autonom. Randnummer 49 Schließlich entspreche die Anrechnung der fiktiven Quellensteuer dem Willen der DBA-Vertragsparteien China und Deutschland, die Kapitalüberlassung nach China zu fördern. Randnummer 50 Selbst wenn es sich bei den streitigen Zahlungen nicht um Zinsen i. S.

Art. 11Abs.

4 DBA-China handelte, dann aber jedenfalls um Einkünfte aus einer chinesischen Betriebsstätte i. S.

Art. 7Abs.

1 i. V. m. Art. 5 Abs. 3 Buchst. a DBA-China, da die Bautätigkeit mehr als sechs Monate gedauert habe, bzw. nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c DBA-China. Dabei seien Subunternehmer dem eigenen Personal gleichzustellen, wenn deren geschäftliche Tätigkeiten, wie hier, eingehenden Weisungen oder einer umfassenden Aufsicht unterlägen. Randnummer 51 Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom

  1. September 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  2. September 2009 dahingehend zu ändern, dass fiktiv anrechenbare Quellensteuern nach Art. 24 DBA-China in Höhe von € ... festgestellt werden, und zwar für die Klägerinnen zu
  3. und
  4. in Höhe von jeweils € ... und für die Klägerin zu
  5. in Höhe von € ...; hilfsweise, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom
  6. September 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  7. September 2009 dahingehend zu ändern, dass der Gewinn in Höhe von € ... als nach Art. 7 Abs. 1 DBA-China steuerfrei festgestellt wird. Randnummer 52 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 53 Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor: Randnummer 54 Der Antrag auf mündliche Verhandlung sei für die Klägerinnen zu
  8. und
  9. nicht fristgemäß gestellt worden. Der Antrag der Klägerin zu
  10. sei nicht entsprechend auszulegen. Die Prozessbevollmächtigte zu
  11. habe sich in dem fraglichen Schriftsatz ausdrücklich als Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen zu
  12. und
  13. bezeichnet und im Schriftsatz vom
  14. Januar 2010 ebenfalls ausdrücklich darauf hingewiesen, nicht die gemeinsame Prozessbevollmächtigte aller Klägerinnen zu sein. Gegen eine wechselseitige Bevollmächtigung sprächen die gemeinsame Klageerhebung und der Umstand, dass sich die Prozessbevollmächtigte zu
  15. und
  16. mit gesondertem Schriftsatz vom
  17. Juni 2010 den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten zu
  18. angeschlossen habe. Dass sich der erkennende Senat bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom
  19. Juni 2010 mit der Problematik befasst habe und zu der Auffassung gelangt sei, der Antrag auf mündliche Verhandlung sei für alle Klägerinnen gestellt worden, sei nicht erkennbar. Es sei auch möglich, dass diese Frage übersehen oder rechtlich anders beurteilt worden sei. Randnummer 55 Die Zulässigkeit

von der A eingelegten Einspruchs könne nicht davon abhängen, dass der Umsatzsteuererstattungsanspruch bei Einspruchseinlegung bis zur Auszahlung am

  1. August 2008 noch existiert habe. Der Einspruch habe sich gegen einen Feststellungsbescheid gerichtet, der die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft betreffe. Von dem von den Klägerinnen gestellten Hauptantrag sei weder das Vermögen der A noch deren Steuerrechtsverhältnis zum Beklagten berührt. Es könne nicht sein, dass ein unzulässiger Einspruch gegen einen Feststellungsbescheid bei jedem nachträglich aufgefundenen, zu einem Vorsteuerabzug berechtigenden Beleg oder bei jedem später gestellten Antrag auf Gewerbesteuererstattung wieder in die Zulässigkeit hinein wachse. Randnummer 56 Fraglich sei im Übrigen, ob die Klägerinnen erfolglos ein Einspruchsverfahren durchgeführt hätten, da die Prozessbevollmächtigte zu
  2. seinerzeit auf Nachfrage

Beklagten ausdrücklich die A als Einspruchsführerin bezeichnet habe. Randnummer 57 Die streitgegenständliche Zahlung sei keine Zinszahlung i. S.

Art. 11Abs.

4 DBA-China. Die Anzahlungen seien kein Kapital, das der Werft auf Zeit überlassen worden sei. Zwar wohne Anzahlungen immer ein gewisser Finanzierungscharakter inne. Jedoch werde eine Anzahlung geleistet, um den Kaufgegenstand zu erwerben, und nicht, um "Zinsen" zu erzielen, die möglicherweise in die Kalkulation

Kaufpreises eingegangen seien. Die Vorauszahlungen seien bei normalem Gang

Geschäfts dazu bestimmt, endgültig ins Vermögen

Verkäufers überzugehen. Dass der Kaufpreis für das Schiff aufgrund der erheblichen Vorleistungspflichten der Käuferin wahrscheinlich unter Einbeziehung kalkulatorischer Zinsen ermittelt worden sei, sei unerheblich, denn jedenfalls sei zivilrechtlich kein gesondertes Entgelt für die Nutzungsüberlassung

Kapitals vereinbart worden. Soweit der Begriff "advances" in der durch die Klägerinnen vorgelegten Übersetzung

Vertrages als "Darlehen" übersetzt worden seien, sei das nicht zwingend; eine Übersetzung als "Vorschuss" oder "Anzahlung" sei ebenso möglich (Beweis: Sachverständigengutachten) und sogar nahe liegender, zumal ein Darlehen in dem "Addendum No 2" als "loan" bezeichnet worden sei. Schließlich stelle sich die Frage, aus welchem Grund der Vertrag keine Regelung über die Höhe der vermeintlich auf den Kaufpreis anzurechnenden "Zinsen" enthalte und bei einer erfolgreichen Vertragsdurchführung kein Zinsertrag bei der Käufergesellschaft ausgewiesen und von ihr als Kapitalertrag erklärt werde. Randnummer 58 Zinsen seien ebenso wenig für den Anspruch auf Erstattung der Anzahlungen vereinbart und gezahlt worden. Die Kündigung

Bauvertrages, durch die der Erstattungsanspruch fällig werde, könne keine steuerliche Rückwirkung in dem Sinne entfalten, dass die geleisteten Anzahlungen zu einer Kapitalüberlassung auf Zeit würden. Bei Leistung der Anzahlungen habe die Absicht gefehlt, Einkünfte zu erzielen. Ein Rückgriff auf die Vorschrift

§ 347BGB a.

F. komme wegen der vertraglichen Regelungen über die Leistungsstörungen nicht in Betracht. Randnummer 59 Bei der Zinsvereinbarung handele es sich um einen pauschalierten Schadensersatz für die von der A bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen für Refinanzierung, Bauaufsicht u. Ä. Dass sich der Zinssatz in Fällen höherer Gewalt auf 6,5 % ermäßige, in der übersteigenden Höhe also ein Verschulden der Werft voraussetze, sei ebenso ein Indiz für den Schadensersatzcharakter wie die Vereinbarung, dass mit der Rückzahlung und Verzinsung der Anzahlungen alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollten. Vermutlich habe der sehr hohe Zinssatz auch dazu gedient, die Werft davon abzuhalten, die A durch Verzögerungen in die Kündigung zu zwingen, um den Neubau dann zu höheren Preisen an andere Interessenten zu veräußern. Im Übrigen sei das Geld aufgrund einer Garantie von einer Bank gezahlt worden und nicht von der Werft. Randnummer 60 Schließlich sei der Begriff der Forderung i. S.

Art. 11Abs.

4 DBA-China vorrangig nach den DBA-Bestimmungen auszulegen und nicht nach dem sehr weiten Forderungsbegriff

deutschen Steuerrechts, nach dem auch Verzugszinsen Zinsen seien, obwohl das Kapital nur vorenthalten werde und nie überlassen worden sei. Art. 11 Abs. 1 DBA-China solle demgegenüber aber gerade nicht für Verzugszinsen gelten. Randnummer 61 Hilfsweise werde zur Höhe der etwaigen Entschädigung für die Kapitalnutzung darauf hingewiesen, dass die A als Minimum für alle Schäden und vergeblichen Aufwendungen einen Aufschlag von 6,5 % vereinbart habe. Randnummer 62 Die Einkünfte seien auch nicht von der Besteuerung freizustellen. Die Klägerin habe keine mehr als sechsmonatige Bautätigkeit i. S.

Art. 5Abs.

3 DBA-China ausgeübt; sie habe das Schiff nicht gebaut, sondern bauen lassen. Die Bauaufsicht habe die A durch Subunternehmer ausgeübt und hierfür eine Vergütung gezahlt. Aber selbst wenn die A in China eine Betriebsstätte unterhalten hätte, wären die vertraglichen Schadensersatzleistungen nicht dieser Betriebsstätte zuzuordnen. Randnummer 63 Auf den gerichtlichen Hinweis vom 4. Februar 2011 (FGA Bl. 200 f.) sowie auf die Protokolle

Erörterungstermins vom

  1. November 2010 (FGA Bl. 193 ff.) und der mündlichen Verhandlung vom
  2. April 2011 (FGA Bl. ...) wird Bezug genommen. Randnummer 64 Dem Gericht haben 2 Bd. Rechtsbehelfs-, je 1 Bd. Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuer-, Bilanz- und Bilanzberichts- und Betriebsprüfungsakten sowie 1 Hefter Handelsregisterauszüge (St.-Nr. .../.../...) vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 65 Die Klage ist zulässig und im Hauptantrag zum Teil begründet. I. Randnummer 66
  3. Den Klägerinnen zu
  4. und
  5. wird gemäß § 56 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung gewährt. Randnummer 67 War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall

Hindernisses gestellt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO) und grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist (§ 56 Abs. 3 FGO). Randnummer 68 Im Streitfall ist zweifelhaft, ob die Klägerinnen zu

  1. und
  2. die Frist für den Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO gewahrt haben (a.-b.). Da die übrigen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung aber jedenfalls vorliegen (c.), ist eine diesbezügliche Entscheidung nicht erforderlich. Die Wiedereinsetzung wird vorsorglich gewährt. Randnummer 69 a. Es ist zweifelhaft, ob der durch die Prozessbevollmächtigte zu
  3. gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung vom
  4. Mai 2010 nach Maßgabe

objektiven Empfängerhorizontes so ausgelegt werden kann, dass er auch im Namen der Klägerinnen zu

  1. und
  2. gestellt werden sollte, weil der Wortlaut hierfür keinen Anhaltspunkt bietet, die Klageschrift von beiden Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist und die Prozessbevollmächtigte zu
  3. im Schriftsatz vom
  4. Januar 2010 ausdrücklich erklärt hatte, nur die Klägerin zu
  5. zu vertreten. Randnummer 70 b. Ebenfalls zweifelhaft ist, ob der Antrag nur der Klägerin zu
  6. genügte, um zu verhindern, dass der Gerichtsbescheid vom
  7. Mai 2010 gegenüber den Klägerinnen zu
  8. und
  9. gemäß § 90a Abs. 3 FGO als Urteil wirkt. Randnummer 71 aa. Der Auffassung der Klägerinnen zu
  10. und 3., der Antrag der Klägerin zu
  11. wirke gemäß § 59 FGO i. V. m. § 62 Zivilprozessordnung (ZPO) auch für sie, ist jedenfalls nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung

BFH (BFH-Urteil vom 7. August 1986 IV R 137/83, BFHE 147, 224, BStBl II 1986, 910) kann die Anwendung

§ 62

ZPO, nach dem bei notwendiger Streitgenossenschaft die "säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen" werden, "wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird", im Bereich

finanzgerichtlichen Verfahrens nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen eine gemeinsame Klageerhebung erforderlich ist. In Fällen dagegen, in denen mehrere Personen einzeln klagen können, das streitige Rechtsverhältnis aber gegenüber allen hieran beteiligten Personen nur einheitlich festgestellt werden kann, wird die gebotene Einheitlichkeit der Entscheidung durch Anwendung der Vorschriften über die notwendige Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) gesichert. Randnummer 72 bb. Der BFH hat allerdings entschieden, dass es in Fällen subjektiver Klagenhäufung genüge, wenn nur einer von mehreren Klägern mündliche Verhandlung beantrage. Ein Gerichtsbescheid werde einem Beteiligten gegenüber erst verbindlich, wenn auch kein anderer Beteiligter durch einen fristgemäßen Antrag auf mündliche Verhandlung verhindern könne, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirke (BFH-Beschluss vom 22. Januar 2001 IV S 10/00, BFH/NV 2001, 806). Diese Entscheidung betraf den Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft bzw. notwendigen Beiladung, doch hat der BFH die Anwendung

dargestellten Grundsatzes nicht ausdrücklich auf diese Fälle beschränkt. Randnummer 73 Andererseits gilt im Revisionsrecht, dass wenn bei einer einfachen Streitgenossenschaft nur ein Streitgenosse Revision gegen ein Urteil einlegt, der andere Streitgenosse am Revisionsverfahren nicht beteiligt ist (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 FGO Rz. 16). Randnummer 74 Ebenso kann in Fällen objektiver Klagenhäufung der Antrag auf mündliche Verhandlung auf einzelne Steuerbescheide beschränkt werden mit der Folge, dass der übrige Teil

Gerichtsbescheides gemäß § 90a Abs. 3 FGO als Urteil wirkt (BFH-Urteil vom

  1. Juni 2003 I R 38/01, BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822; Koch in Gräber, FGO,
  2. Aufl., § 90 Rz. 22). Randnummer 75 Im Streitfall liegt eine subjektive Klagenhäufung aufgrund einer einfachen Streitgenossenschaft vor. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung der Steuerfreiheit von Zinsen nach einem DBA betrifft die einzelnen Gesellschafter nur persönlich i. S.

§ 48Abs.

1 Nr. 5 FGO (Urteil

FG Hamburg vom 30. Mai 2000 VII 244/98, EFG 2000, 1048; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 32; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 257). Entsprechendes muss dann für die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellung der Anrechenbarkeit ausländischer Steuern gelten. Randnummer 76 Ob der vorliegende Fall

Antrags auf mündliche Verhandlung durch nur einen einfachen Streitgenossen wie eine subjektive Klagenhäufung bei einer notwendigen Streitgenossenschaft oder aufgrund der Teilbarkeit der Streitgegenstände wie eine objektive Klagenhäufung bzw. entsprechend dem Revisionsrecht zu behandeln ist, wurde, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Randnummer 77 c. Die Klägerinnen zu 2. und 3. haben den Antrag auf mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 21. Februar 2011 und damit innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Wegfall

Hindernisses, nämlich nach Zugang

gerichtlichen Hinweises vom

  1. Februar 2011, und innerhalb der Jahresfrist nach dem Ende der versäumten Frist gestellt. Randnummer 78 Wegen der Ladung zur mündlichen Verhandlung, die der Prozessbevollmächtigten zu
  2. und
  3. am
  4. Juni 2010 und damit noch innerhalb der Frist für die Stellung

Antrags auf mündliche Verhandlung zugegangen ist, durften die Klägerinnen zu

  1. und
  2. ohne Verschulden davon ausgehen, dass das Gericht den durch die Prozessbevollmächtigte zu
  3. gestellten Antrag als auch für sie gestellt versteht. Wie die Prozessbevollmächtigten unbestritten vorgetragen haben, war die gemeinsame Antragstellung durch die Klägerin zu
  4. zwischen ihnen abgesprochen. Im Übrigen mussten die Klägerinnen zu
  5. und
  6. auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht davon ausgehen, dass das erkennende Gericht trotz der oben zitierten Entscheidung

BFH (BFH-Beschluss vom 22. Januar 2001 IV S 10/00, BFH/NV 2001, 806) den Antrag auf mündliche Verhandlung nur eines Beteiligten nicht als ausreichend ansehen würde, um die Wirkung

Gerichtsbescheides insgesamt zu beseitigen. Randnummer 79

  1. Die Klägerinnen können im Hinblick auf den Hauptantrag geltend machen, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO), weil die chinesischen Quellensteuern zwar nur auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anzurechnen, aber dennoch in dem Feststellungsbescheid festzustellen wären. Randnummer 80 Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO Abgabenordnung (AO) werden die einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Nach § 34c Abs. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ist unter bestimmten Voraussetzungen eine im Ausland festgesetzte und gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen. Nach § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG gilt § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG entsprechend, soweit in einem DBA die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist. Über die hiernach vorgesehene und mit dem Hauptantrag geltend gemachte Steueranrechnung ist im Rahmen der Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu entscheiden (BFH-Urteil vom
  2. April 2010 I R 81/09, BFHE 229, 252, BFH/NV 2010, 1550). Randnummer 81 Der Hilfsantrag ist so auszulegen, dass die Klägerinnen die entsprechende Minderung der nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO festgestellten steuerpflichtigen Einkünfte begehren und keine Feststellung gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO. Randnummer 82
  3. Die Klägerinnen haben das erforderliche Vorverfahren durchgeführt (§ 44 Abs. 1 FGO). Randnummer 83 a. Der berichtigte Feststellungsbescheid vom
  4. September 2009 wurde gemäß § 365 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO Gegenstand

mit der Einspruchsentscheidung vom

  1. September 2009 abgeschlossenen Einspruchsverfahrens. Entgegen der im Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung war der Einspruch vom
  2. August 2008 zulässig. Randnummer 84 Da die A im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung noch nicht vollbeendet war, konnte sie nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO in Prozessstandschaft für die Feststellungsbeteiligten in zulässiger Weise Einspruch gegen den Feststellungsbescheid einlegen. Eine Personengesellschaft ist handelsrechtlich vollbeendet, wenn sie kein Aktivvermögen mehr hat und damit vermögenslos ist (BFH-Urteil vom
  3. Oktober 2008 IV R 74/06, BFH/NV 2009, 725). Steuerrechtlich ist eine Personengesellschaft so lange als materiell-rechtlich existent anzusehen, wie gegen sie noch Steueransprüche geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom
  4. Mai 2010 IV B 19/09, BFH/NV 2010, 1480). Wie sich aus dem vom Beklagten nicht bestrittenen Vortrag der Klägerinnen nach Zustellung

Gerichtsbescheides ergibt, verfügte die A im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung am

  1. August 2008 noch über ein Umsatzsteuerguthaben, das erst durch die Mitteilung vom
  2. August 2008 festgesetzt wurde (§ 168 Satz 2 AO). Da das Guthaben, also die Forderung der A, tatsächlich vorhanden war, verfügte die A im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung noch über Gesellschaftsvermögen und war auch zivilrechtlich noch nicht vollbeendet. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob das Abstellen auf die steuerliche Abwicklung

Rechtsverhältnisses zu den Finanzbehörden in Feststellungsverfahren sachgerecht ist, braucht daher nicht entschieden zu werden. Das Auffinden eines weiteren zur Vorsteuererstattung führenden Beleges würde entgegen der Auffassung

Beklagten nicht dazu führen, dass die Klage der A nachträglich wieder "in die Zulässigkeit hineinwächst". Ob die Klage einer aufgelösten Gesellschaft wegen Vollbeendigung unzulässig ist oder nicht, ist nach dem für die Gerichtsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, i. d. R. nach den in der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umständen, abschließend zu beurteilen. Randnummer 85 b. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Vollbeendigung der A während

Einspruchsverfahrens eintrat. Die Klägerinnen als Feststellungsbeteiligte rückten damit in die verfahrensrechtliche Stellung der A ein (vgl. BFH-Beschluss vom 27. September 2007 XI B 194/06, BFH/NV 2008, 87, für den Übergang der Klagebefugnis auf die Gesellschafter bei Vollbeendigung der klagenden Gesellschaft). Die Einspruchsentscheidung, in der die "ehemalige" A als Einspruchsführerin bezeichnet ist, ist so auszulegen, dass sie gegenüber den Klägerinnen als Feststellungsbeteiligten und Rechtsnachfolgerinnen ergehen sollte. Das ergibt sich aus dem in der Einspruchsentscheidung erklärten Willen

Beklagten, die isolierte Aufhebung der Entscheidung zu vermeiden, und der Entscheidung über die Begründetheit

Einspruchs trotz Kenntnis der Vollbeendigung. Dass die Prozessbevollmächtigte zu 1., der die Einspruchsentscheidung (allein) zugestellt wurde, von einer der Klägerinnen nicht entsprechend bevollmächtigt oder ein etwaiger Zustellungsmangel nicht gemäß § 8 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) durch tatsächlichen Zugang der Entscheidung geheilt worden wäre, wird von keiner Seite behauptet. Randnummer 86 Im Übrigen wären die Klagen der Klägerinnen zu 2. und 3. inzwischen auch ohne Abschluss

Vorverfahrens als Untätigkeitsklagen zulässig (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FGO). II. Randnummer 87 Die Klage hat zum Teil Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), als hierin nicht die fiktiven chinesischen Quellensteuern in der erkannten Höhe festgestellt wurden. Randnummer 88 1. Da der Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid vom 7. August 2008, wie dargelegt, wirksam eingelegt wurde, ist die Klage, anders als noch im Gerichtsbescheid geurteilt, nicht schon wegen

sen Bestandskraft unbegründet. Randnummer 89 2. Nach Art. 11 Abs. 1 DBA-China können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, im anderen Staat besteuert werden. Die durch von der A vereinnahmten Zinsen unterliegen als Einkünfte der Klägerinnen aus Gewerbebetrieb der deutschen Besteuerung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Randnummer 90 Derartige Zinsen können gemäß Abs. 2 der Vorschrift aber auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden. Eine Doppelbesteuerung wird nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-China dadurch vermieden, dass auf Zinsen aus der Volksrepublik China die chinesische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird. Dabei gilt gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb als anzurechnende chinesische Steuer 15 %

Bruttobetrags der Zahlungen mit der Folge, dass auch eine tatsächlich nicht erhobene Steuer in dieser Höhe "fiktiv" anzurechnen ist. Randnummer 91 a. Die A war nicht selbst eine "Person" i. S. dieser Vorschrift und damit abkommensberechtigt. Zwar definiert Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DBA-China den Begriff der Person als natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; unter den letzten Begriff fallen solche Personenvereinigungen, die im Anwendungsbereich der nationalen Steuergesetze nicht wie juristische Personen besteuert werden, wie hier die A. Nach überwiegender Auffassung soll hierdurch jedoch keine Erweiterung

Abkommensschutzes herbeigeführt werden, da deutsche Personengesellschaften mangels Steuerpflicht das Merkmal der Ansässigkeit gemäß Art. 1 und 4 Abs. 1 DBA-China nicht erfüllen können (Hackemann/Pfaar in Debatin/Wassermeyer, DBA, DBA-China, Art. 3 Rz. 17, 20). Die mittelbar an der Klägerin zu 1. beteiligten Personen und die Klägerinnen zu 2. und 3. genießen jedoch den Abkommensschutz, weil sie in Deutschland aufgrund ihres Wohnsitzes bzw.

Ortes ihrer jeweiligen Geschäftsleitung unbeschränkt steuerpflichtig und damit "ansässig" i. S.

Art. 4Abs.

1 DBA-China sind. Randnummer 92 b. Die Zahlung von € ... an die A hatte in Höhe von € ... Zinscharakter. Randnummer 93 Zinsen sind nach der mit dem OECD-Musterabkommen (OECD-MA) identischen Regelung (dort Art. 11 Abs. 3 Satz 1) in Art. 11 Abs. 4 DBA-China Einkünfte aus Forderungen jeder Art. Dieser Zinsbegriff ist in erster Linie zivil- bzw. bilanzrechtlich orientiert. Zivilrechtlich sind Zinsen jede Vergütung für die Nutzungsüberlassung von Kapital. Erfasst sind somit auch Zinsen aus Kapitalforderungen i. S.

§ 20Abs. 1 Nr. Nr. 4 bis 8 ESt

G (Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, DBA, OECD-MA, Art. 11 Rz. 79). Der abkommensrechtliche Zinsbegriff bezieht sich auf Forderungen jeder Art, d. h. auch auf solche nur im bilanzrechtlichen Sinne (Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, DBA, OECD-MA, Art. 11 Rz. 74), vorausgesetzt, sie sind auf die Rückzahlung überlassenen Kapitals gerichtet. Außerdem müssen die Zinsen als Vergütung dafür gezahlt werden, dass der Gläubiger dem Schuldner die zeitweilige Nutzung

Kapitals überlässt. Die Zahlung muss Zinscharakter haben und darf nicht Bestandteil etwa einer Kaufpreisforderung sein, wie es z. B. bei einer Ratenzahlung der Fall ist. Die Zinsen müssen also als Zinsen gezahlt und dürfen nicht einkalkuliert werden (Pöllath/Lohbeck in Vogel/Lehner, DBA,

  1. Aufl., Art. 11 Rz. 57; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 11 OECD-MA Rz. 79). Außerdem müssen sie in einem Verhältnis der Gegenseitigkeit zu der Kapitalüberlassung stehen (Pöllath/Lohbeck in Vogel/Lehner, DBA,
  2. Aufl., Art. 11 Rz. 76). Sie sind daher abzugrenzen von Bearbeitungsgebühren, Kreditvermittlungsprovisionen, Schadensersatzleistungen wegen Nichtinanspruchnahme eines zugesagten Kredites, Zahlungen für Bürgschaftsakzepte, Vergütungen für die Bestellung oder Verwaltung von Sicherheiten, Aufwendungen zur Kurssicherung und Mahngebühren (Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 11 OECD-MA Rz. 74). Randnummer 94 Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ergibt, dass es sich bei der Zahlung der Bank-2 in Höhe von insgesamt € ..., also von 9 % auf die geleisteten Anzahlungen, in Höhe von 6,5 % um Zinsen i. S.

Art. 11Abs.

4 Satz 1 DBA-China handelt. Randnummer 95 aa. Der durch die Kündigung

Schiffsbauvertrages entstandene Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten "instalments" (vgl. Art. 10 Buchst. e

Vertrages; in Art. 8 Buchst. c

Vertrages wird offenbar versehentlich Bezug genommen auf Art. 10 Buchst. h statt auf Art. 10 Buchst. e) ist eine Forderung i. S. der genannten Abkommensregelung. Randnummer 96 aaa. Der Sache nach handelt es sich um einen Anspruch auf Rückgewähr empfangener Leistungen entsprechend § 346 Abs. 1 BGB. Der Begriff "cancellation" wird in der von den Klägerinnen vorgelegten Vertragsübersetzung als "Kündigung", "Rücktritt" und "Stornierung" übersetzt. Nach dem Willen der Vertragsparteien ist aber keine Kündigung oder Stornierung nach deutschem Rechtsverständnis gemeint, die das Schuldverhältnis nur für die Zukunft beendet. Vielmehr sollen die bereits erbrachten Leistungen zurückgewährt werden; die Anzahlungen sind der A zurückzuzahlen und die von ihr gelieferten Teile sind ihr zurückzugeben, sofern sie noch nicht eingebaut sind, anderenfalls ist Wertersatz zu leisten (Art. 10 Buchst. g

Vertrages). Randnummer 97 bbb. Der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen ist ferner eine bilanzrechtliche Forderung. Randnummer 98 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau ist eine Position

Anlagevermögens (§ 266 Abs. 2 HGB Pos. A.II.4.). Dabei sind geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen Vorleistungen eines Vertragspartners auf ein schwebendes Geschäft, das auf die Anschaffung eines den Posten der Sachanlagen zuzuordnenden Vermögensgegenstandes gerichtet ist. Die Bilanzierung dient der erfolgsneutralen Erfassung dieses schwebenden Geschäfts. Bilanziell sind Vorauszahlungen als (schwebende) Kreditgeschäfte anzusehen (Kozikowski/F. Huber in Beck'scher Bilanzkommentar,

  1. Aufl., § 247 HGB Rz. 545). Wird das ursprünglich beabsichtigte Lieferungsgeschäft nicht vollzogen, ist der entstehende Rückzahlungsanspruch in die sonstigen Vermögensgegenstände umzugliedern (Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen,
  2. Aufl., § 266 HGB Rz. 59, 61). Danach handelt es sich bei der nach der Rücktrittserklärung von der A zutreffenderweise in den "sonstigen Vermögensgegenständen" im Umlaufvermögen erfassten Position um eine bilanzrechtliche Forderung. Randnummer 99 ccc. Darüber hinaus ist der Rückzahlungsanspruch eine Forderung i. S.

§ 20Abs. 1 Nr. 7 ESt

G. Nach dieser Bestimmung gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch die Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Das sind alle auf Geld gerichteten Forderungen, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (Dötsch in Kirchhof/Söhn, EStG, § 20 Rz. I 3). Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 VIII R 83/05, BFH/NV 2009, 1118, m. w. N.). Im Streitfall ist die Rückforderung ist auf die Zahlung von Kapital gerichtet, das die Werft bis dahin nutzen konnte. Randnummer 100 ddd. Unschädlich ist insoweit, dass der Anspruch auf Rückzahlung erst durch den Rücktritt vom Vertrag entstand und die Anzahlungen nebst Zinsen in einer Summe zurückgezahlt wurden. Der Begriff der Forderung i. S.

Abkommensrechts schließt nicht solche Forderungen aus, die erst durch Ausübung eines Gestaltungsrechts entstehen und die Verpflichtung zur Zinszahlung für die Vergangenheit begründen (so ausdrücklich für Rücktrittszinsen Stuhrmann in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 20 EStG Rz. 322). Entscheidend ist allein, dass die Zinsen als solche gezahlt werden. Randnummer 101 So entstehen auch Prozesszinsen i. S.

§ 236Abs.

1 AO erst und nur mit Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung für einen vergangenen Zeitraum. Ebenso entsteht die Hauptforderung bei Erstattungszinsen nach § 233a AO erst mit einer entsprechenden Steuerfestsetzung, und die Zinsen werden dann nur für die Vergangenheit festgesetzt. Ob es zu einer Steuererstattung kommt, ist im Zeitpunkt der Erbringung der Steuervorauszahlungen ebenfalls ungewiss. Beide Zinsarten (und somit auch die jeweiligen Forderungen) sowie auch Verzugszinsen werden dennoch von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst (BFH-Urteile vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07, BFH/NV 2010, 1917; vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, VersR 1995, 856; vom 8. April 1986 VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557; Stuhrmann in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 20 EStG Rz. 322; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 20 Rz. 124). Randnummer 102 Auf die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Hingabe

Kapitals kommt es entgegen der Auffassung

Beklagten in diesen Fällen nicht an, da die Steigerung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch den feststehenden Sachverhalt bewirkt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom

  1. Juni 2010 VIII R 33/07, BFH/NV 2010, 1917; BFH-Beschluss vom
  2. Juni 2009 VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977). Randnummer 103 eee. Der Wortlaut

Art. 11Abs.

4 DBA-China und der Vorschriftenzusammenhang innerhalb

DBA-China zwingen nicht dazu, die Rückforderung eines Kaufpreises aus dem Begriff "Forderungen jeder Art" auszuschließen, und verbieten nicht den Rückgriff auf das nach Auffassung

Beklagten zu weitgehende deutsche Verständnis

Forderungs- und Zinsbegriffs, das auch Verzugszinsen als Zinsen ansieht. Randnummer 104 Der Begriff "Einkünfte aus Forderungen jeder Art" ist im DBA-China nicht näher definiert und

halb gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA China nach dem Recht

jeweiligen Rechtsanwenderstaates auszulegen. Er umfasst für Zwecke der deutschen Besteuerung daher insbesondere die in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten Einkünfte (BFH-Urteil vom 28. April 2010 I R 81/09, BFHE 229, 252, BFH/NV 2010, 1550, für die im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung

Art. 11Abs.

2 Satz 1 DBA-USA 1989 a. F.) und damit, wie ausgeführt, die Verzinsung der Rückforderung eines Kaufpreises. Randnummer 105 Dass nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 OECD-MA (Art. 11 Abs. 4 Satz 2 DBA-China) Zuschläge für verspätete Zahlungen nicht zu den Zinsen gehören, während nach deutschem Recht Verzugszinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Verzugszinsen werden nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 DBA-China ausgeschlossen, weil es insoweit an einer Forderung auf "Rück"-Zahlung von Kapital fehlt. Trotz

Schadensersatzcharakters von Verzugszinsen wären die übrigen Voraussetzungen für Zinsen - unabhängig davon, in welcher Höhe die Zinsen vereinbart wurden oder ob sie auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage entstehen - aber erfüllt, weil der Schaden ersetzt wird, der dem Gläubiger durch die entzogene Nutzung

Kapitals entsteht, während dem Schuldner die Kapitalnutzung durch den Verzug ermöglicht wird (Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 11 OECD-MA Rz. 92). Gerade der Umstand, dass Verzugszinsen im DBA-China ausdrücklich von der Anwendung

Art. 11

ausgenommen werden, zeigt, dass sie ansonsten dem Begriff "Einkünfte aus Forderungen jeder Art" unterfielen, dieser Begriff mithin sehr weitgehend und entsprechend dem deutschen Recht ausgelegt werden kann. Im Streitfall wurde Kapital zurück gezahlt, das die A der Werft zur Nutzung überlassen hatte, so dass der Ausschluss nicht eingreift. Randnummer 106 fff. Dass sowohl die Anzahlungen als auch die Zinsen durch die Bank-2 aufgrund der Refundment-Garantie gezahlt wurden und nicht durch die Werft, führt ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis. Zu den Zinseinkünften i. S.

OECD-MA und ebenso zu den Kapitaleinkünften nach deutschem Recht gehören nur diejenigen, die der Gläubiger vom Schuldner der Kapitalforderung erhält, nicht jedoch Leistungen

Erwerbers der Kapitalforderung wie etwa Stückzinsen (BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 94/09, BFHE 230, 321, BFH/NV 2010, 2351). Im Streitfall hat die A die Forderung auf Rückzahlung der Kaufpreisraten hingegen nicht veräußert. Sie erhielt die Zahlung von der Bank-2, die die Kapitalforderung und die Zinsen aufgrund der übernommenen "Refundmentgarantie" selbst schuldete. Randnummer 107 bb. Nach Auffassung

erkennenden Senats ergibt die Auslegung

Vertrages, dass die Zahlung nur in Höhe von 6,5 % als Vergütung für die Überlassung von Kapital gezahlt wurde, in der darüber hinausgehenden Höhe hingegen als Schadensersatz bzw. als Ersatz für vergebliche Aufwendungen. Randnummer 108 aaa. Dafür, dass die Zahlungen dem Grunde nach zumindest auch ein Zinselement enthalten, sprechen zunächst der verwendete Begriff "interest", der mit "Zinsen" zu übersetzen ist, und die laufzeitabhängige Gestaltung der Zahlungen. Da, wie dargelegt, die Kündigung

Vertrages nach dem Willen der Vertragsparteien zu einem Rückabwicklungsschuldverhältnis führen sollte, ist der vereinbarte Anspruch auf Verzinsung die vertragliche Ausprägung der im deutschen Zivilrecht in § 346 Abs. 1 BGB geregelten Verpflichtung zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen. Der Wille der Vertragsparteien, gezogene Nutzungen zu erstatten, ergibt sich ferner aus dem "Addendum No 2". Dort wurde vereinbart, dass höhere Anzahlungen geleistet werden sollten als ursprünglich vorgesehen. Zum Ausgleich für den Käufer sollte die dritte Rate um 4 %, berechnet ab Zahlung der jeweiligen Raten, verringert werden. Hierdurch wird deutlich, dass den Anzahlungen nach dem Willen der Vertragsparteien ein Zinselement innewohnte. Es ist naheliegend, dass die Vertragsparteien für den Fall, dass es zu einer Verringerung

Kaufpreises bei Zahlung der dritten Rate nicht mehr kommen würde, eine anderweitige Herausgabe

erhaltenen Zinsvorteils regeln wollten. Randnummer 109 bbb. Der erkennende Senat ist, anders als der Beklagte, nicht der Auffassung, dass die Verzinsung mindestens in Höhe von 6,5 % einen Schadensersatzcharakter habe, sondern dass sich im Gegenteil das Zinselement auf 6,5 % beläuft. Dies ergibt sich aus Art. 10 Buchst. e

Vertrages, in dem bestimmt ist, dass die bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zurückzuzahlenden Anzahlungen insgesamt mit 11 % zu verzinsen seien, im Falle eines Lieferverzugs aufgrund höherer Gewalt oder anderer nicht durch die Werft zu vertretender Umstände hingegen nur in Höhe von 6,5 %. Der Begriff der höheren Gewalt ist in Art. 8

Vertrages definiert. Nach dieser Regelung soll ein Lieferverzug aufgrund höherer Gewalt als erlaubt gelten. In Höhe von 6,5 % waren die Zinsen somit verschuldensunabhängig zu zahlen. Das spricht gegen den vom Beklagten angenommenen Schadensersatzcharakter dieser Zahlungen und dafür, dass sie, entsprechend der Regelung in § 346 Abs. 1 BGB, einen Ausgleich für aus der zurück zu gewährenden Leistung gezogene Nutzungen darstellen sollten, also einen reinen Vorteilsausgleich. Die Werft sollte insoweit so gestellt werden, wie sie ohne den Vertragsschluss gestanden hätte, d. h. sie sollte eine Gegenleistung dafür erbringen, dass ihr das Kapital in Form der Anzahlungen zur Verfügung gestellt wurde und sie es nutzen konnte. Hierdurch sollte der korrespondierende Nachteil der A durch die fehlende Nutzungsmöglichkeit ausgeglichen werden. Die Annahme, dass ein darüber hinausgehender Schaden der A ersetzt werden sollte, wodurch die Werft schlechter gestellt würde als ohne den Vertragsabschluss, ist in Anbetracht

fehlenden Verschuldenserfordernisses nach der Überzeugung

erkennenden Gerichts nicht gerechtfertigt. Randnummer 110 ccc. Dagegen ist der darüber hinausgehende Teil der Zinszahlung als - pauschalierter - Schadensersatz anzusehen. Dieser Teil war nur zu zahlen, wenn die zur Kündigung berechtigende Lieferverzögerung auf einem Verschulden der Werft beruhte. Zwar spricht, wie dargelegt, der Schadensersatzcharakter von Zinsen allein noch nicht gegen deren Erfassung durch Art. 11 Abs. 4 DBA-China, solange der auszugleichende Schaden in der Vorenthaltung

dem anderen zur Nutzung überlassenen Kapitals besteht. Im Streitfall spricht das Verschuldenselement jedoch gegen die Annahme, es sei eine reine, wenn auch hohe, Vergütung für die Kapitalnutzung vereinbart worden, und dafür, dass hierdurch ein für die A entstandener und über die unterbliebene Kapitalnutzung hinausgehender Schaden ausgeglichen werden sollte. Wie sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung der A für das Streitjahr ergibt, ist ihr durch die Nichtdurchführung

Vertrages ein nicht unerheblicher Schaden entstanden, nämlich in Höhe von insgesamt € ... u. a. für die Ausgleichszahlung an den Charterer und für die Bauaufsicht. Zwar wurde der Schiffsbauvertrag ursprünglich durch die C abgeschlossen. Jedoch war von Anfang an die Übernahme

Vertrages durch eine Ein-Schiffs-Gesellschaft vorgesehen, und es war auch von vornherein klar, dass dieser Gesellschaft schon vor Ablieferung

Schiffes Aufwendungen entstehen würden. Randnummer 111 Es ist davon auszugehen, dass die C und die A ein Interesse daran hatten, für den Fall eines von der Werft zu vertretenden Lieferverzuges einen Ausgleich für die dann vergeblichen Aufwendungen zu erhalten. Da mit der Rückzahlung der Anzahlungen nebst der Verzinsung gemäß Art. 10 Buchst. c.

Vertrages sämtliche gegenseitigen Ansprüche als erfüllt gelten sollten, muss das Interesse der A auf einen - verschuldensabhängigen - Schadensersatz in den zu zahlenden Zinsen enthalten sein. Das Interesse der Werft an einer derartigen Pauschalierung

Schadensersatzes war darauf gerichtet, ihr Risiko kalkulierbar zu machen, und das der A bzw. der C darauf, einen etwaigen Schaden nicht nachweisen zu müssen und den Ersatzanspruch jedenfalls zum Teil mit der Refundmentgarantie abzusichern. Randnummer 112 Dafür, dass die den Prozentsatz von 6,5 übersteigende Zinszahlung zum Ausgleich der Nachteile durch die Vertragsbeendigung gedacht war und nicht als Gegenleistung für die Kapitalüberlassung, spricht ferner die Höhe

vereinbarten Zinssatzes, der sowohl den Refinanzierungszinssatz der A deutlich überstieg als auch - dies ist gerichtsbekannt - die im Streitjahr erzielbaren Guthabenzinsen. Zwar hat ursprünglich die C den Schiffsbauvertrag abgeschlossen, doch hätte die A den Vertrag nicht übernommen, wenn diese Regelung nicht auch ihrem Interesse entsprochen hätte. Randnummer 113 Aufgrund der genannten Indizien und Interessenlage der Vertragsparteien steht nicht zur Überzeugung

Gerichts fest, dass die Zinsen insgesamt als Gegenleistung für die Kapitalüberlassung gezahlt wurden. Die Klägerinnen, die insoweit die Feststellungslast tragen, hätten hierfür Beweis antreten müssen, v. a. durch die Stellung eines am Vertragsschluss beteiligten (ausländischen) Zeugen. Einen derartigen Beweis haben die Klägerinnen jedoch nicht erbracht. Randnummer 114 c. Die Anwendung

Art. 11Abs.

1 und 2 DBA-China ist nicht gemäß Art. 11 Abs. 5 Satz 2 DBA-China ausgeschlossen. Der dort geregelte Ausschluss setzt voraus, dass der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. Dann ist Art. 7 DBA-China anzuwenden. Randnummer 115 Dabei kann offen bleiben, ob die A in China überhaupt eine Betriebsstätte unterhielt. Denn die Zinsen wären dieser Betriebsstätte jedenfalls nicht zuzurechnen, weil der verzinste Anspruch auf Rückzahlung

Kaufpreises nicht zu dieser etwaigen Betriebsstätte gehörte. Die etwaige Betriebsstätte war ausschließlich mit der Beaufsichtigung

Bauvorhabens befasst. Weder hat sie den Schiffsbau in Auftrag gegeben, noch sollte das Schiff nach Fertigstellung Vermögen dieser etwaigen Betriebsstätte werden. Randnummer 116 d. Ebenso wenig sind stellen die Zinsen eine Gewinn aus dem Betrieb eines Seeschiffes im internationalen Verkehr i. S.

Art. 8Abs.

1 DBA-China dar. Diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn es, anders als im Streitfall, zumindest zeitweise zum Betrieb

Schiffes gekommen ist (BFH-Urteil vom

  1. April 2003 I R 31/02, BFHE 202, 446, BStBl II 2003, 875). Randnummer 117
  2. Von dem insgesamt gezahlten Betrag in Höhe von € ... (9 %) entfällt ein Teilbetrag von € ... (6,5 %) auf Zinsen i. S.

Art. 11Abs.

4 DBA-China. Nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb i. V. m. Buchst. c Doppelbuchst. bb sind hierauf 15 % Quellensteuern anzurechnen, mithin € .... Hiervon entfallen auf die Klägerinnen zu

  1. und
  2. entsprechend ihren Kommanditanteilen jeweils € ... und auf die Klägerin zu
  3. € .... III. Randnummer 118 Im Übrigen hat die Klage auch im Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Einkünfte aus den Zinszahlungen sind nicht gemäß Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 24 Abs. 2 Buchst. a DBA-China von der inländischen Steuer zu befreien, weil sie nicht einer etwaigen Betriebsstätte der A in China zuzurechnen wären (s. oben unter II.2.c.). IV. Randnummer 119
  4. Der erkennende Senat hat von einer Beiladung der ehemaligen Komplementärin der A, der ... B Schifffahrtsgesellschaft mbH, abgesehen, weil sie von dem Ausgang

Verfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt steuerrechtlich betroffen sein kann (vgl. hierzu Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Aufl., § 60 Rz. 65 "Nichtbetroffensein" m. w. N.). Die ehemalige Komplementärin war an der A ohne Kapitaleinlage beteiligt und nahm an der Gewinn- und Verlustverteilung der Gesellschaft nicht teil; der ehemaligen Komplementärin wären

halb auch keine anteiligen Quellensteuerbeträge zuzurechnen. Randnummer 120 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Hilfsantrag den Streitwert erhöht, soweit über ihn entschieden wurde, da die Anträge nicht denselben Gegenstand betreffen (vgl. § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Gerichtskostengesetz -GKG-). Der Streitwert

Hilfsantrages war mit 25 % der streitigen Einkünfte zu bemessen. Randnummer 121 Soweit sie obsiegt haben, sind die Klägerinnen Gläubigerinnen nach Kopfteilen mit einem Kostenerstattungsanspruch für die bei ihnen entstandenen Kosten und Gesamtgläubigerinnen betreffend Kosten, die sie selbst als Gesamtschuldnerinnen zu tragen haben (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 135 FGO Rz. 24). Randnummer 122

  1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 123
  2. Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, liegen nicht vor. Randnummer 124 Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unanfechtbar, § 56 Abs. 5 FGO.

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