dieses Vertrages ging die Patientenkartei mit sämtlichen Krankenunterlagen in das Eigentum des Erwerbers über, der sich zu ihrer Aufbewahrung verpflichtete. Das Praxisinventar wurde nicht übertragen (§ 2).
des Vertrages sollte sich der Erwerber um die Zustimmung des Vermieters zur Nutzung der Praxisräume bemühen und ... - der insgesamt ... - Arbeitsverhältnisse übernehmen. Gemäß § 7 des Vertrages war es dem Kläger untersagt, sich innerhalb von drei Jahren seit der Praxisübergabe in Hamburg als Vertragsarzt niederzulassen. Mit der vom Kläger geplanten Eröffnung einer orthopädischen Privatpraxis in ... erklärte der Erwerber sich einverstanden. Der Vertrag stand unter der auflösenden Bedingung, dass der Erwerber von der KV rechtskräftig nicht als
folger ausgewählt würde (§ 9). Auf den weiteren Vertragsinhalt wird Bezug genommen. Randnummer 4 Die KV beendete die Kassenzulassung des Klägers auf dessen Antrag hin, schrieb den Kassensitz neu aus und vergab ihn an Herrn Dr. A, der der einzige Bewerber war. Randnummer 5 Dr. A übernahm den Mietvertrag über die Praxis in der X-Straße nicht. Zum ... 2006 trat er in eine orthopädische Gemeinschaftspraxis in der Y-Straße in Hamburg ein. Randnummer 6 Der Kläger eröffnete am ... 2006 die sog. "C-Praxis ..." in der Z-Straße als reine Privatpraxis, in der er die Patienten orthopädisch behandelt. Diese Praxis verfügt nicht über Operationsräume. Die Miete für die ab 2006 weitgehend leerstehenden Räume in der X-Straße zahlte der Kläger bis zum Ende des Mietvertrages am ... 2009 weiter. Bis zu diesem Zeitpunkt führte er in den
wie vor entsprechend ausgestatteten Operationsräumen an einem Vormittag in der Woche jeweils eine bis ... Operationen durch, insgesamt ca. ... pro Jahr. Seit Beendigung des Mietverhältnisses operiert er seine Patienten in der "Praxisklinik B" in einem vergleichbaren Umfang. Randnummer 7 In der am 26.06.2007 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für 2006 erklärte der Kläger für seine Praxis einen laufenden Gewinn in Höhe von € ... und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von € ... Randnummer 8 Im Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 03.01.2008 behandelte der Beklagte den Gewinn aus der Veräußerung als laufenden Gewinn (insgesamt: € ...; Einkommensteuer: € ...) und wies zur Begründung darauf hin, dass der Kläger mit der Eröffnung der neuen Praxis die gleiche freiberufliche Tätigkeit fortsetze und diese nicht in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis eingestellt habe, wie es für eine steuerbegünstigte Veräußerung erforderlich sei. Randnummer 9 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23.01.2008 (Rechtsbehelfsakten -RbA- Bl. 36 f.), in dem nur er als Einspruchsführer genannt ist, Einspruch ein. Seine frühere Tätigkeit als Kassenarzt mit der Ausrichtung auf operative Eingriffe sei nicht mehr im Geringsten vergleichbar mit der jetzt nur noch bei Privatpatienten durchgeführten klassischen Orthopädie. Randnummer 10 Der Beklagte wies den Einspruch mit der an beide Kläger gerichteten Einspruchsentscheidung vom 19.08.2010 als unbegründet zurück. Die begünstigte Besteuerung eines Veräußerungsgewinns
G) setze voraus, dass die freiberufliche Tätigkeit zumindest für eine gewisse Zeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis eingestellt werde, es sei denn, die neu ausgeübte Tätigkeit sei wesensverschieden. Die Tätigkeit des Klägers in seiner "C-Praxis ..." sei jedoch nicht wesensmäßig anders als die vorherige Tätigkeit. Sie unterscheide sich lediglich in Bezug auf die Behandlungsmethode und das auch nicht vollständig, da der Kläger
wie vor Kniegelenke operiere. Die neue Praxis des Klägers befinde sich zudem lediglich in 9,4 km Entfernung und damit in räumlicher Nähe zur Praxis des Herrn Dr. A. Schließlich sei die neue Tätigkeit in Anbetracht der Praxiseinnahmen von € ... im Folgejahr keine Nebentätigkeit. Randnummer 11 Hiergegen richtet sich die am 20.09.2010 erhobene Klage, die für beide Kläger erhoben worden ist (vgl. Schriftsatz der Kläger vom 03.11.2010, Finanzgerichtsakten -FGA- Bl. 24). Randnummer 12 Die Kläger tragen vor: Randnummer 13 Er, der Kläger, habe in der Praxisklinik in der X-Straße ausschließlich operativ gearbeitet und ... Operationen am Tag durchgeführt. Wegen der
teiligen Veränderung des Abrechnungssystems mit den Krankenkassen habe er vier Jahre lang
einem
folger für die Praxis einschließlich der Kassenzulassung gesucht. Jedoch sei niemand an der Übernahme der sehr kostenintensiven Praxisklinik interessiert gewesen. Schließlich habe er Herrn Dr. A gefunden, der aber nur einen Teil des Personals und die Patientenkartei übernommen habe und nicht die komplette Praxis und das auch nur zum Preis von € ... Die Preise für den "Verkauf" von Kassensitzen seien in den letzten Jahren stark gesunken. Der vereinbarte Preis sei primär
dem Gewinn des Vorjahres bemessen worden; Name, Ruf und Lage der Praxis, also der ideelle Wert, seien nicht vergütet worden. Randnummer 14 In der "C-Praxis" meldeten sich wöchentlich ca. fünf frühere Patienten, die Beschwerden hätten oder ein Röntgenbild haben wollten und die er, der Kläger, dann an Herrn Dr. A verweise. Im Streitjahr seien nur 30 frühere Patienten zur Behandlung in die neue Praxis gekommen und elf Patienten auf Empfehlung ihres Arztes. Randnummer 15 Die Tätigkeit als klassischer Orthopäde im Rahmen einer Privatpraxis ohne Kassenpatienten sei nicht wesensgleich mit der Leitung einer Praxisklinik für arthroskopische und operative Behandlungen von Kassen- und Privatpatienten (Beweis: Sachverständigengutachten). Dies entspreche auch der Auffassung des Praxisübernehmers Dr. A (vgl. dessen Schreiben vom 27.10.2010, Finanzgerichtsakten -FGA- Bl. 25). Randnummer 16 In der alten Praxis seien die Patienten im Wesentlichen durch Überweisungen zu ihm, dem Kläger, gekommen, ambulant operiert und
einer kurzen Betreuung wieder an den jeweilig übermittelnden Arzt zurück überwiesen worden. Wenn eine Operation nicht angezeigt gewesen sei, sei die Rücküberweisung ohne behandelnden Eingriff erfolgt. Es habe daher nur eine untergeordnete Patientenbindung bestanden. Randnummer 17 In der "C-Praxis" hingegen würden die Patienten
klassischer Art orthopädisch behandelt. Ein Operationsbereich existiere hier nicht. Lediglich die Patienten, die trotz konservativer Behandlung nicht beschwerdefrei würden, würden von ihm, dem Kläger, in der "Praxisklinik B" versorgt. Ein klassischer Orthopäde erforsche zunächst die Ursachen gelenkspezifischer Erkrankungen, berate den Patienten in ergonomischen, physischen und psychischen Fragen, steige in die komplexen Einzelheiten des menschlichen Organismus ein und bleibe dauerhaft an der Seite des Patienten; er werde häufig zum "Hausarzt", der die Krankheiten und das soziale Umfeld der Patienten kenne. Notfallpatienten mit akuten Leiden suchten grundsätzlich zuerst den Orthopäden auf und nur ausnahmsweise direkt eine Praxisklinik. Randnummer 18 Im Übrigen sei der örtliche Wirkungskreis der "C-Praxis" nicht identisch mit der vorherigen Praxis, denn die Struktur der Patientenschaft sei verschieden. Bei einer einmaligen Gelenkoperation entstehe keine persönliche Bindung zum Arzt, bei einem frei praktizierenden Orthopäden hingegen schon. Randnummer 19 Die Kläger beantragen sinngemäß, Randnummer 20 den Einkommensteuerbescheid vom 03.01.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.08.2010 dahingehend zu ändern, dass der Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers in Höhe von € ... als Veräußerungsgewinn ermäßigt besteuert und die Einkommensteuer auf € ... herabgesetzt wird. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor, dass das von den Klägern gezeichnete Bild eines niedergelassenen Orthopäden, der quasi ein "Hausarzt" sei, nicht der Realität entspreche. Ferner führe der Kläger
wie vor Operationen durch, wenn auch nicht in seinen eigenen Praxisräumen. Dem Internet-Portal ... sei zu entnehmen, dass der Kläger als Leiter der "C-Praxis" Hamburg mit rund ... operativen und konservativen Behandlungen im Jahr zu den führenden Kniespezialisten in Deutschland avanciert sei. Randnummer 24 Ob sich die Struktur der Arzt-Patienten-Beziehung geändert habe, sei für die Frage des örtlichen Wirkungskreises irrelevant. Entscheidend sei, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit nicht eingestellt, sondern zeitgleich mit der Veräußerung der Praxis in der X-Straße eine neue Praxis in der Z-Straße eröffnet habe. Randnummer 25 Die Bestätigung des Herrn Dr. A sei eine Gefälligkeitsbescheinigung unter Kollegen. Herrn Dr. A sei es allein darauf angekommen, dass der Kläger sich nicht als Orthopäde mit Kassenzulassung niederlasse, wie es in § 7 des Übernahmevertrages geregelt worden sei. Randnummer 26 Auf das Protokoll der Erörterungstermins vom 04.03.2011 (FGA Bl. 43 ff.) wird Bezug genommen. Randnummer 27 Dem Gericht haben Band IV der Einkommensteuerakten, Band II der Bilanz- und Bilanzberichtsakten und Band I der Rechtsbehelfsakten (St.-Nr. .../.../...) vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Der Senat entscheidet gemäß § 90a Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid. Randnummer 29 Die Klage ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Randnummer 30 Die Klage ist unzulässig, soweit sie durch die Klägerin zu 2. (im Folgenden: Klägerin) erhoben worden ist. Randnummer 31
1 FGO ist die Klage nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Voraussetzung ist nicht nur, dass das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren erfolglos geblieben ist, sondern ebenfalls, dass zuvor ein außergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde (BFH-Urteil vom 28.02.1990 I R 165/85, BFH/NV 1991, 75). Zusammenveranlagungsbescheide sind zusammengefasste Bescheide (§ 155 Abs.3 Abgabenordnung -AO-), die jeder Betroffene für sich anfechten muss. Die Einlegung des Einspruchs wird nicht dadurch ersetzt, dass das Finanzamt dem Betreffenden gegenüber eine Einspruchsentscheidung in der Sache erlassen hat (BFH-Urteil vom 28.02.1990 I R 165/85, BFH/NV 1991, 75). Randnummer 32 Im Streitfall erging die Einspruchsentscheidung zwar auch gegenüber der Klägerin, jedoch hatte sie keinen außergerichtlichen Rechtsbehelf gegen den angegriffenen Steuerbescheid eingelegt. Im Einspruchsschreiben wurde lediglich der Kläger als Einspruchsführer genannt. II. Randnummer 33 Die Klage des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 34 Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat den Gewinn aus der "Praxisveräußerung" zu Recht als laufenden Gewinn und nicht als steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn behandelt. Randnummer 35 Dem ermäßigten Steuersatz
G unterliegen
G. Danach gehört zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.
G gilt auch die Aufgabe der selbständigen Arbeit als Veräußerung in diesem Sinne. Randnummer 36 Die Veräußerung einer Praxis setzt voraus, dass alle wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit auf den Erwerber übertragen werden; die Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter einer freiberuflichen Praxis genügt nicht (BFH-Beschluss vom 17.02.2003 XI B 193/02, BFH/NV 2003, 773). Übertragen werden müssen auch und insbesondere die immateriellen Wirtschaftsgüter wie die Beziehungen des Praxisinhabers zu seinen bisherigen Mandanten und das durch den Praxisnamen bestimmte Wirkungsfeld, das die maßgebende Grundlage für die Möglichkeit darstellt, neue Mandanten zu erlangen (BFH-Beschluss vom 29.05.2008 VIII B 166/07, BFH/NV 2008, 1478; BFH). Die Übertragung aller wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit auf den Erwerber ist in der Regel nur dann gewährleistet, wenn die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit aufgegeben wird. Denn die Überleitung des Mandanten-/ Patientenstammes ist nicht gesichert, wenn der Veräußerer in Konkurrenz zu dem übertragenen Unternehmen steht, insbesondere dadurch, dass er sein bisheriges, durch Mandanten/Patienten und Praxisnamen bedingtes Wirkungsfeld als maßgebliche Grundlage zukünftiger freiberuflicher Tätigkeit nutzt (BFH-Urteil vom 23.01.1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498) und die Einstellung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit auch
außen hin nicht einmal für eine gewisse Zeitspanne in Erscheinung tritt (BFH-Urteil vom 14.03.1975 IV R 78/71, BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661). Nur so ist eine Abgrenzung des begünstigten Veräußerungsgewinns vom nicht begünstigten laufenden Gewinn gewährleistet (BFH-Urteil vom 10.06.1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594). Auch die Steuerbegünstigung für eine Praxisaufgabe setzt die Beendigung der bisherigen Tätigkeit voraus (BFH-Urteil vom 10.06.1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594). Randnummer 37 1. Im Streitfall ist ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn schon deshalb nicht entstanden, weil der Kläger die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner freiberuflichen Tätigkeit nicht auf den Erwerber übertragen hat. Randnummer 38 Die zwischen dem Kläger und Herrn Dr. A getroffene Vereinbarung sieht einen solchen Übergang nicht vor. "Verkauft" wurde, wie der Kläger im Erörterungstermin ausgeführt hat, die Kassenzulassung als Grundlage für den Aufbau einer neuen Praxis. Da der Kassensitz durch die KV vergeben wird, konnte der Kläger ihn, auch wenn er eine wesentliche Grundlage der selbständigen Arbeit bildete, nicht auf den Erwerber übertragen. Der Kaufpreis wurde letztlich als Entgelt für die Aufgabe der Kassenzulassung durch den Kläger bezahlt als Voraussetzung dafür, dass dem Erwerber eine neue Zulassung erteilt wird. Dementsprechend wurde der Kaufpreis
dem Vortrag des Klägers primär
dem bisherigen Gewinn bemessen und nicht
dem ideellen Wert der Praxis. Randnummer 39 Inventar oder sonstige materielle Wirtschaftsgüter wurden nicht übertragen. Herr Dr. A wollte die Praxisklinik wegen der damit verbundenen hohen finanziellen Belastung gerade nicht übernehmen. Es war daher von vornherein nicht geplant, dass Herr Dr. A die Praxisklinik des Klägers in den bisherigen Räumen fortsetzen sollte. Herr Dr. A wollte stattdessen in die Gemeinschaftspraxis in D eintreten und hat den Kassensitz zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich drei Monate
"Übernahme" der Praxis, dorthin verlegt. Randnummer 40 Dass die übrigen immateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis, namentlich die Beziehungen des Praxisinhabers zu seinen bisherigen Mandanten und das durch den Praxisnamen bestimmte Wirkungsfeld, nicht auf den Erwerber übertragen wurden, ergibt sich auch daraus, dass für potentielle Patienten die "Praxisübernahme" in keiner Weise erkennbar war. Die Praxisräume wurden durch den Kläger weiterhin genutzt, der Erwerber war dort nie tätig. Der Erwerber hat seine Tätigkeit unter seinem eigenen Namen ohne jegliche Verbindung zu dem Namen des Klägers in einer Entfernung von immerhin neun Kilometern zu diesen Praxisräumen im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis neu aufgenommen. Randnummer 41 Dass der Erwerber die Patientenkartei übernommen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie der Kläger selbst vorträgt, entsteht durch die bloße Durchführung einer Operation auf Überweisung des jeweils behandelnden Orthopäden keine dauerhafte Patientenbeziehung, zumal die meisten Patienten nicht mehr als einmal operiert werden. Dementsprechend hat der Kläger erläutert, dass sich die in der alten Praxis von ihm operierten Patienten nur dann nochmals an ihn wendeten und von ihm an Herrn Dr. A verwiesen würden, wenn sie Beschwerden hätten oder ein Röntgenbild benötigten, nicht aber für neue Operationen. Die Patientenkartei bildet damit keine Grundlage für die Erwirtschaftung relevanter neuer Umsätze. Randnummer 42 2. Darüber hinaus hat der Kläger die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis nicht wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt. Die Annahme einer Praxisaufgabe kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Randnummer 43 Die Frage, ob die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird, ist
den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere
der räumlichen Entfernung der neuen Praxis zur bisherigen Tätigkeitsstätte, der zeitlichen Dauer der Einstellung, der Vergleichbarkeit der Betätigung sowie der Art und Struktur der Mandate (BFH-Beschlüsse vom 07.11.2006 XI B 177/05, BFH/NV 2007, 431; vom 01.12.2005 IV B 69/04, BFH/NV 2006, 298). Randnummer 44 a. Der Kläger hat im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die "Veräußerung" der Praxis in der X-Straße eine neue freiberufliche Tätigkeit in einer geringen räumlichen Entfernung von nur zwei Kilometern aufgenommen. Randnummer 45 b. Die neue Betätigung ist, auch
Art und Struktur der Patientenbeziehungen, mit der vorherigen Tätigkeit vergleichbar. Randnummer 46 aa. Der Freiberufler muss nicht jedwede Tätigkeit einstellen, sondern nur die Tätigkeit, die sich
der Praxisveräußerung im Rahmen des durch die ursprüngliche Tätigkeit bestimmten Wirkungsfeldes hält. Er kann also
der Praxisveräußerung - ohne dadurch die Annahme eines steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns zu gefährden - im bisherigen räumlichen Wirkungsbereich eine gänzlich andere Tätigkeit ausüben, die mit der ursprünglichen nichts mehr gemein hat und eine ganz andere Klientel anspricht. Wesensmäßig verschieden sind Tätigkeiten vor allem dann, wenn sie üblicherweise nicht von einer Person ausgeübt werden können, weil sie eine unterschiedliche Berufsausbildung und in der Regel einen unterschiedlichen Werdegang erfordern (BFH-Urteil vom 27.04.1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562) oder weil sie sich
den Kunden und
der Art der Aufgaben unterscheiden (BFH-Urteil vom 04.11.2004 IV R 17/03, BFHE 208, 173, BStBl II 2005, 208, für Betriebsarzt und Allgemeinarzt angenommen). Randnummer 47 Wesensverschiedene Tätigkeiten sind beispielsweise nicht anzunehmen bei einer allgemeinmedizinischen Praxis und einer Praxis für Naturheilkunde (Urteil des FG Saarland vom 30.03.2006 1 K 401/02, EFG 2006, 887), bei Allgemeinmedizin
schulmedizinischen Methoden einerseits und unter Anwendung der Psychotherapie und der traditionellen chinesischen Medizin andererseits (Urteil des FG Münster vom 29.08.2001 8 K 6534/98 E, EFG 2002, 327), bei der Tätigkeit als Zahnarzt und als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg (BFH-Urteil vom 23.01.1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498) sowie bei einer Großtier- und Kleintierbehandlung durch einen Tierarzt (BFH-Urteil vom 29.10.1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352). Die medizinischen Behandlungen von Privat- und Kassenpatienten sind ebenso wenig verschiedene, sondern gleichartige Tätigkeiten und unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des Abrechnungsverfahrens (BFH-Urteil vom 06.03.1997, IV R 28/96, BFH/NV 1997, 746; Urteil des FG München vom 19.02.2003 9 K 1015/01, EFG 2003, 1012). Randnummer 48 bb. Im Streitfall sind die Tätigkeit des Klägers in der vorherigen Praxis in der X-Straße und die jetzige Tätigkeit in der "C-Praxis" nicht wesensmäßig verschieden. Da der Sachverhalt insoweit unstreitig und auch für Nicht-Mediziner verständlich ist, bedarf es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie vom Kläger beantragt. Randnummer 49 Der Kläger wurde vorher wie
her aufgrund derselben Ausbildung, nämlich zum Facharzt für Orthopädie, tätig. Dass er früher Kassen- und Privatpatienten behandelte und jetzt nur noch Privatpatienten, begründet, wie dargelegt, ebenfalls keinen wesentlichen Unterschied. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass sich die Art der Behandlung durch einen punktuell eingreifenden Operateur einerseits und einen konservativ und umfassend beratenden und behandelnden Orthopäden andererseits unterschieden, so ist dieser Unterschied vor dem Hintergrund der einheitlichen Berufsausbildung und des identischen Patientenkreises nicht von solchem Gewicht, dass er die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten ausschlösse. Er entspricht in etwa dem Unterschied zwischen einer zahnärztlichen Tätigkeit und der eines Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen, die, wie dargelegt, nicht als wesensverschieden anzusehen ist. Das gilt umso mehr, als der Kläger
wie vor ausschließlich Kniegelenksbeschwerden behandelt. Vor allem aber hat er seine vorherige (Operations-) Tätigkeit nicht aufgegeben, sondern führt sie fort, wenn auch in geringerem Umfang. Randnummer 50 Im Ergebnis hat der Kläger lediglich die Abrechnungsmethode gegenüber den Patienten auf Selbstzahlung eingeschränkt und den Schwerpunkt seiner Behandlungsmethoden auf die konservative Therapie verlagert und somit seine freiberufliche Tätigkeit im unmittelbaren zeitlichen Anschluss und in unmittelbarer Nähe fortgeführt. 36 Randnummer 51 c. Im Übrigen trat die vermeintliche Einstellung der bisherigen Tätigkeit des Klägers auch
außen hin nicht in Erscheinung, weil er in den bisherigen Praxisräumen, wenn auch in deutlich geringerem Umfang, weiterhin tätig wurde, was anhand des Praxisschildes für Außenstehende erkennbar war. Auch der Umstand, dass sich seine vorherigen Patienten in der "C-Praxis" melden und an Herrn Dr. A verwiesen werden müssen, zeigt, dass die im bisherigen örtlichen Wirkungskreis eröffnete "C-Praxis" von Außenstehenden als Fortführung der bisherigen Praxis angesehen wird. III. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 53 Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.