Einkünfteerzielungsabsicht eines Schriftstellers Leitsatz Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht eines Schriftstellers, der nach langjähriger schriftstellerischer Tätigkeit in die Verlustzone geraten ist, ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf vergangene Gewinne auf die in der Zukunft verbleibende Periode abzustellen. Allerdings ist entsprechend zu der Anlaufphase bei beginnender Tätigkeit auch eine hinreichende Phase für das Auslaufen der Tätigkeit zu berücksichtigen (Rn.32) (Rn.33) . Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus schriftstellerischer Tätigkeit des Klägers. Randnummer 2 Der Kläger, geb. ..., studierte ... und ... und war als ... tätig, bis er ... in den Ruhestand versetzt wurde. Seit den 70er Jahren veröffentlichte er zahlreiche Bücher, die sich vorwiegend mit ..., aber auch mit anderen aktuellen Themen, z. B. der ..., befassten. Auf die von dem Kläger als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 07.04.2009 eingereichte Veröffentlichungsliste (Anlagenband zur Gerichtsakte) wird verwiesen. Eine für das Jahr 1980 eingereichte Gewinnermittlung weist einen Gewinn in Höhe von 51.589,11 DM aus (Rechtsbehelfsakte - RbA - Bl. 23). Randnummer 3 Der Kläger erzielte in der Zeit von 1995 bis Ende 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge) in Höhe von insgesamt 324.300 € sowie eine kleinere Leibrente. Randnummer 4 Seit 1995 erklärte er Verluste aus selbständiger schriftstellerischer Tätigkeit, die sich bis Ende 2003 auf insgesamt ca. 68.000 € beliefen (s. Zusammenstellung RbA Bl. 68 und Bl. 31). Auch in den Folgejahren bis einschließlich 2008 erklärte der Kläger nur Verluste aus seiner schriftstellerischen Arbeit, pro Jahr zwischen ca. 2.800 € und ca. 6.000 €. Die jährlichen Einnahmen beliefen sich bis 2001 auf ca. 8.000 DM bis ca. 13.000 DM und ca. 22.000 DM 1999, seit 2002 bis 2008 auf jährlich ca. 3.000 - 4.000 €. Dabei entfiel ein erheblicher Anteil auf Privatentnahmen (u. a. Entnahme Kfz). Auch insoweit wird auf die Aufstellung in der Rechtsbehelfsakte Bl. 31 sowie ergänzend auf die eingereichten Gewinnermittlungen (Bilanz- und Bilanzberichtsakten) verwiesen. Die Einnahmen setzten sich seit 1998 im Wesentlichen aus Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft Wort, Erlösen aus Einzelbuchverkäufen (nur handschriftliche Aufstellung ohne Belege), Autorenhonoraren - überwiegend für Veröffentlichungen bei A bzw. in der Zeitschrift B (z. B. ...) - und Vortragshonoraren (z. B. 1999 Universität D zum Thema ...) zusammen (s. Aufstellung im Schriftsatz des Klägers vom 23.09.2010 nebst Anlagen). Die geltend gemachten Ausgaben betreffen im Wesentlichen Kfz- und Raumkosten, im Laufe der Jahre abnehmende Reise- und Werbekosten sowie sonstige Bürokosten. Für 2008 ist in der Gewinnermittlung ein Betrag für Druckkosten in Höhe von 1.500 € ausgewiesen. Randnummer 5 Im März 2010 schloss der Kläger 2 Verträge mit dem C-Verlag in E ab (Anlagen zum Schriftsatz vom 23.09.2010), wonach er für die Werke "F" - ein 1993 geschriebenes Buch über die Abenteuer der ... - und "G" und weitere Werke die Nutzungs- und Verwertungsrechte gegen eine anteilige Vergütung (10 bzw. 12 %) von dem Verkaufspreis überträgt. Am 12.12.2010 hat der Verlag eine Honorarabrechnung per 30.11.2010 über brutto 488,40 € erstellt (Anlage zum Schriftsatz vom 21.12.2010). Randnummer 6 Mit Einkommensteuerbescheiden für 1998 vom 05.04.2000, für 1999 vom 08.11.2000, für 2002 vom 18.07.2003 und für 2003 vom 01.09.2004 (Einkommensteuerakte - EStA - I Bl. 59, 75, 152 und 169) und gleichermaßen für 2000 und 2001 veranlagte der Beklagte zunächst erklärungsgemäß und stellte die Bescheide gem. § 165 Abs.1 Abgabenordnung (AO) hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit Hinweis auf die zur Zeit nicht abschließend einschätzbare Einkünfteerzielungsabsicht vorläufig. Im Zuge der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 (Eingang Oktober 2005) nahm der Beklagte im Jahr 2006 die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht wieder auf und ordnete die schriftstellerische Tätigkeit des Klägers mangels Erzielung von Einnahmen aus dem Verkauf von Manuskripten nunmehr der Liebhaberei zu (s. Schreiben vom 23.01.2007, Akte Allgemeines Bl. 53). Mit den Änderungsbescheiden für 1998 - 2002 vom 08.02.2007 und für 2003 vom 30.03.2007 (RbA Bl. 43 ff.) veranlagte der Beklagte nunmehr endgültig und berücksichtigte die Verluste nicht mehr. Der Kläger hatte zuvor mit Schreiben vom 10.11.2006 (Akte Allgemeines Bl. 47) die Verluste mit einer gegen ihn und seine zeitkritischen Werke gerichteten Zensur begründet und Schriftwechsel u. a. mit Verlagen aus den Jahren 2001 bis 2006 vorgelegt (Akte Allgemeines). Randnummer 7 Gegen die Änderungsbescheide legte der Kläger mit am 08.03.2007 eingegangenen Schriftsätzen vom 06.03.2007 und für 2003 mit am 2.04.2007 eingegangenen Schriftsatz vom 20.04.2007 Einspruch ein (RbA Bl. 4 ff.). Mit am 19.01.2009 zur Post gegebener Einspruchsentscheidung setzte der Beklagte die Einkommensteuer nach teilweiser Berücksichtigung von bislang als Betriebsausgaben erklärten Aufwendungen als Sonderausgaben herab und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Der Beklagte wies darauf hin, dass er für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht auf die Zeit seit 1995 abgestellt habe. Bei Unternehmen, die erst nach Jahren in die Verlustzone gerieten, sei die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht nämlich auf die noch verbleibenden Jahre zu beschränken, ohne dass frühere Gewinne zu berücksichtigen seien. Randnummer 8 Hierauf hat der Kläger am 20.02.2009 Klage erhoben. Randnummer 9 Der Kläger trägt vor: Randnummer 10 ... der insgesamt von ihm, dem Kläger, geschriebenen Bücher seien veröffentlicht worden. Allerdings seien insbesondere die Bücher zu ..., ... und ... zunächst von den Verlagen abgelehnt worden. Erst nach Unterstützung durch Bürgerinitiativen und Kleinstverlagen sei ein Durchbruch erreicht worden. Der Kläger sei in den 70er Jahren von der ... und anderen internationalen Organisationen ebenso wie vom Innenausschuss des Bundestages für ... und ... als Sachverständiger tätig geworden und habe H in ... beraten. 1978 sei er Spitzenkandidat der "J", einer Vorläuferorganisation der K, gewesen. Nach der 1981 erfolgten Veröffentlichung seines Buches "L" sei er von der ... in den Ruhestand versetzt und schließlich nach Veröffentlichungen zu der ... ins Exil gezwungen worden. Er sei nach M emigriert und erst ... in die Bundesrepublik zurückgekehrt. Vor 1995 habe er teils Gewinne, teils auch Verluste erwirtschaftet. Rechne man die Gewinn und Verluste aus der Zeit bis 1995 auf, so ergebe sich im Saldo kein Verlust. Dies zeige sich schon an den hohen Auflagen, die früher mit seinen Werken erreicht worden seien (s. Aufstellung in der Anlage zum Protokoll des Erörterungstermins vom 19.01.2011 Gerichtsakte Bl 77 und Anlage 1 zum Schriftsatz vom 07.04.2009). Weitere Gewinnermittlungen über die seinerzeit außergerichtlich eingereichte Gewinnermittlung für das Jahr 1980 stünden ihm, dem Kläger, nicht mehr zur Verfügung. In der Zeit der Emigration habe er keine Bücher geschrieben, sondern nur einige Werke überarbeitet. Die in dieser Zeit erschienenen Bücher seien vor seiner Emigration verfasst worden. Er habe in der Zeit der Emigration Einnahmen aus Honorarabrechnungen erhalten, die mit einem Steuerabzug gem. § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) belegt gewesen seien. Es sei ihm vor und nach der Zeit in M praktisch nicht mehr möglich gewesen, Verleger für seine Werke zu finden, die es wagten, seine Bücher zu veröffentlichen. 1999 sei eine stark gekürzte Fassung des Werkes "L" von dem Verlag 2001 herausgebracht worden; der Verkauf sei allerdings nur schleppend verlaufen, da das Buch nicht beworben worden sei. Auch nach 1999 seien seine Bücher von den Verlagen abgelehnt worden, obwohl sich Lektoren und Persönlichkeiten wie der ehemalige Staatssekretär im ... N vehement für seine Bücher eingesetzt hätten. Das Buch "O" habe er 2003 in M drucken lassen müssen, da sich auch hiesige Druckereien geweigert hätten, für ihn zu arbeiten. Mittlerweile werde dieses Buch bei P im Antiquariat für 89 € angeboten. 2009 sei er, der Kläger, für den ... nominiert worden. Auch der Versuch einer Neuorientierung im Jahr 1993 mit einem Buch zum ... mit der ... "F", das von seinen Söhnen illustriert worden sei, sei bislang fehlgeschlagen, obwohl die ... das Buch als förderungswürdig bewertet habe. Er habe daher in den letzten Jahren versucht, seine Bücher im Eigenverlag zu veröffentlichen, wobei er hier für die Druckkosten selbst habe aufkommen müssen. Zudem seien auch diese Bemühungen vom Vertrieb bzw. den Buchhandlungen boykottiert worden. Er sei weiter bemüht, auch ausländische Verleger für seine Werke zu finden. Auf der Grundlage eines durchschnittlichen Buchpreises von 16 € und einem 10 %-igen Honoraranteil des Klägers hieran sei schon bei einer Auflage von nur 5.000 ein Verdienst von 8.000 € zu erreichen. Zurzeit produziere er in Zusammenarbeit mit Q einen Film über ... Es sei beabsichtigt, den Film in alternativen Kinos vorzuführen. In Anknüpfung an seine, des Klägers, Erfahrung hoffe er, durch eine Resonanz über Bürgerinitiativen wieder Bekanntheitsgrad zu erlangen und Bücher zu verkaufen, zumal seine Themen weiterhin aktuell seien. Randnummer 11 Er habe aus der Weigerungshaltung der Verlage betriebswirtschaftliche Konsequenzen gezogen und seine Aufwendungen für die Autorentätigkeit deutlich reduziert. Angesichts der Geringfügigkeit der geltend gemachten Ausgaben könne kaum damit gerechnet werden, dass hierin nicht beruflich veranlasste Aufwendungen enthalten seien. Infolge der Nichtanerkennung der Verluste werde sein Handlungsspielraum in einer Weise begrenzt, dass er seine schriftstellerischen Tätigkeiten weiter einschränken müsse. Zukünftige Gewinne würden versteuert. Dies aber verstoße gegen das verfassungsrechtlich zu berücksichtigende objektive Nettoprinzip, das gebiete, Verluste periodenübergreifend zu berücksichtigen. Die Aberkennung der steuerlichen Absetzbarkeit der Verluste käme einem Berufsverbot gleich. Das Alter des Klägers könne keine Rolle spielen, zumal die Werke in den vergangenen Jahren geschrieben worden seien und es jetzt nur noch der Veröffentlichung bedürfe. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 die Einkommensteuerbescheide für 1998, 1999, 2002, jeweils vom 08.02.2007, und für 2003 vom 30.03.2007, alle in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.01.2009, dahingehend zu ändern, dass Verluste aus selbständiger Arbeit für 1998 in Höhe von 14.783 DM, für 1999 in Höhe von 16.041 DM, für 2002 in Höhe von 5.405 € und für 2003 in Höhe von 6.595,10 € berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Beklagte trägt vor: Randnummer 17 Es fänden sich keine Hinweise darauf, dass der Kläger die schriftstellerische Tätigkeit seit 1995 mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben habe. Eine realistische Möglichkeit, nachhaltige und im Hinblick auf die vergangenen Verluste bedeutende Gewinne zu erzielen, bestünde auch unter Berücksichtigung des Lebensalters des Klägers nicht. Als Betriebsausgaben erklärt seien im Übrigen nur solche Aufwendungen, die dem Kläger auch ohne seine schriftstellerische Tätigkeit entstanden wären. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Kläger die schriftstellerische Tätigkeit aus persönlicher Neigung betreibe. Angaben zu den Gewinnen oder Verlusten in der Zeit vor 1995 könne der Beklagte nicht machen, da dem Amt weitere als die eingereichten Unterlagen aus dieser Zeit nicht vorlägen. Randnummer 18 Dem Senat haben Band I der Einkommensteuerakten, Band I der Akte Allgemeines, 2 Bände Bilanz- und Bilanzberichtsakten und ein Band Rechtsbehelfsakten vorgelegen. Randnummer 19 Auf die Niederschrift des Erörterungstermins vom 19.01.2011 und der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2011 wird verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 20 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.