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FG Hamburg 3. Senat 3 K 6/11 Zwischenurteil Geltung des deutschen Verfassungs-, Verfahrens- und Steuerrechts § 413 AO, § 33 FGO, § 99 Abs 2 FGO, § 1 E

Geltung des deutschen Verfassungs-, Verfahrens- und Steuerrechts Leitsatz 1. Ebenso wie es nur eine deutsche Staatsangehörigkeit gibt, besteht neben dem Staat Bundesrepublik Deutschland kein anderer d

Art. 136, 137, 138, 139 und 141 WRV - (Rn.26) .

2. Inhaltlich richtet sich die Besteuerung der Steuerpflichtigen in der Bundesrepublik Deutschland nach den materiellen Regelungen der deutschen Steuergesetze (Rn.36) . 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: X B 143/11). 4. Löschung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in den Registern. Tatbestand A. I. Randnummer 1 Gegen die nach Betriebsprüfung ergangenen Bescheide des beklagten Finanzamts (FA) vom 12. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2010 (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Bl. 28

  1. ff)wendet der Kläger in erster Linie ein, dass er neben der "Ringvorsorge" dem Staatsvolk und der Weltanschauungsgemeinschaft der "Germaniten" des Staates "Germanitien" angehöre und deshalb die Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie die verfahrens- und steuerrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland bei ihm als exterritorialer Person nicht anzuwenden seien; außerdem schlage sich die Immunität eines Staates in der persönlichen Immunität seiner Diplomaten nieder. Er beziehe sich u. a. auf die Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen (WÜD und WÜK), auf die UN-Resolution 217 A III Menschenrechtserklärung, auf die UN-Resolution 56/83 Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen, auf das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997, auf Art. 9 Reichsverfassung (gemeint möglicherweise Weimarer Reichsverfassung --WRV--), auf das Gesetz der amerikanischen Besatzung (Supreme Headquarters, Allied Expeditionary Force --SHAEF--) Nr. 52, auf Art. 25 und Art. 140 Grundgesetz (GG) sowie auf das Gesetz vom 19. Mai 2004 zu dem Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit. Er verweise auf die Urkunde vom 7. Januar 2010 über die Gründung des Volkes der Germaniten durch die Ringvorsorgegemeinschaft, auf die unter dem 25. März 2010 an die Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung über die Existenz des Staatsvolks der Germaniten und des Staats Germanitien sowie auf die unter dem 9. April 2010 an die Vereinten Nationen gerichtete Bestätigung der Proklamation Germanitiens (FG-A Bl. 2, 27, 37, 39, 40 f, 43, 45 ff, 58 ff, 63 ff, 66, 68, 69 ff, 84 ff, 88, 89, 90 f, 92, 93, 94 ff). Randnummer 2 Davon abgesehen seien die Fachgerichte nicht zuständig, weil es sich um eine Verfassungsstreitigkeit handele, die gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den ordentlichen Gerichten zugewiesen sei (FG-A Bl. 3) Randnummer 3 Im Übrigen sei die Abgabenordnung (AO) wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig und nicht nur teilnichtig. Die AO greife mit ihren §§ 259 bis 336 in das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG ein, ohne dass dieses Grundrecht in § 413 AO zitiert werde. Die Nichtigkeit sei durch das Gericht und das FA gemäß Art. 20 Abs. 3, Art. 3 GG und § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beachten. Nach Nichtigkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) erübrige sich eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG (FG-A Bl. 3 ff, 6, 8). Randnummer 4 Infolge Nichtigkeit der AO seien auch die aufgrund der AO erlassenen angegriffenen Verwaltungsakte nichtig. Im Übrigen seien sie gemäß § 130 AO als rechtswidrig aufzuheben. (FG-A Bl. 7, 62). II. Randnummer 5 Innerhalb der dem Kläger gesetzten Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens hat er dieses am 24. Januar 2011 zur Niederschrift im Hinblick auf die Rangfolge seiner Einwände gegen die Bescheide konkretisiert (FG-A Bl. 27). Randnummer 6 Der Senat hat das Klageverfahren mit Beschluss vom 22. Februar 2011 auf den Einzelrichter übertragen (FG-A Bl. 51). Randnummer 7 Zur mündlichen Verhandlung am 19. April 2001 sind der Kläger gemäß Postzustellungsurkunde vom 25. Februar 2011 und das FA gegen Empfangsbekenntnis vom 25. Februar 2011 geladen worden, und zwar jeweils mit dem Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (FG-A Bl. 52 ff, 57, 54). Randnummer 8 Mit Schreiben vom 15. April 2004 hat das Gericht auf die Möglichkeit eines Zwischenurteils hingewiesen, und zwar zu den Vorfragen der Staatsgewalt, der Verwaltungszuständigkeit und der Jurisdiktion der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den sich als Staatsvolk bezeichnenden Germaniten (FG-A Bl. 74). Die Beteiligten haben nicht widersprochen. Randnummer 9 Nach telefonischer Erklärung des Klägers vom 18. April 2011, voraussichtlich nicht zur Verhandlung zu erscheinen (FG-A Bl. 74R), ist nur das FA im Termin vertreten gewesen. Randnummer 10 Das Finanzamt beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2011 (FG-A Bl. 97
  2. f)und auf die oben angeführten Unterlagen und die darin erwähnten Regelungen wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe B. I. Randnummer 13 Das Finanzgericht (FG) entscheidet im Wege des Zwischenurteils gemäß § 99 Abs. 2 FGO. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht durch Zwischenurteil über entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widersprechen. Randnummer 14 Die Entscheidung über die im gerichtlichen Hinweis auf die Möglichkeit des Zwischenurteils angesprochenen Vorfragen wie im Urteilstenor ist sachdienlich, weil der Kläger diese in erster Linie geklärt haben möchte und weil diese den weiteren Streit über die Bescheidänderungen nach Betriebsprüfung hinsichtlich der deutschen Rechtsprechungsgewalt und der Anwendbarkeit des deutschen Verfahrens- und materiellen Rechts präjudizieren. Randnummer 15 Die Beteiligten haben der Möglichkeit, durch Zwischenurteil zu entscheiden, nicht widersprochen (oben A II). II. Randnummer 16 Im Wege des Zwischenurteils ist für Recht zu erkennen, dass die völker-, staats-, weltanschauungs- und verfahrensrechtlichen Einwendungen des Klägers gegen seine Besteuerung nicht durchgreifen: Randnummer 17 1. Anzuwenden ist das Recht des Staates Bundesrepublik Deutschland auf der verfassungsmäßigen Grundlage des Grundgesetzes. Randnummer 18
  3. a)Das Grundgesetz gilt nach der deutschen Wiedervereinigung gemäß seiner Präambel für das gesamte Deutsche Volk auf dem heutigen deutschen Staatsgebiet in den deutschen Bundesländern einschließlich Hamburg. In der demokratischen, sozialen, rechts- und bundesstaatlichen Bundesrepublik Deutschland wird die Staatsgewalt ausgehend von den Wahlen und Abstimmungen des Volkes durch die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt (Art. 20 ff GG; vgl. zu den Änderungen durch den Einigungsvertrag BVerfG vom 18. September 1990 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316). Randnummer 19 Zum deutschen Staatsvolk gehört die deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 16, 116 GG; vgl. BVerfG vom 8. Juni 1990 2 BvR 1298/85, Juris; vom 21. Oktober 1987 2 BvR 373/83, BVerfGE 77, 137). Randnummer 20
  4. b)Auch in der historischen, politischen und Verfassungs-Wirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland liegen effektiv und gefestigt die drei den völkerrechtlichen Staatsbegriff bestimmenden Elemente vor; das sind Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt (vgl. Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, 2. A., Bd. I/1 § 12 II, S. 127ff; Herdegen, Völkerrecht, 2000, II. Kap. § 8, S. 66 ff; K. Ipsen, Völkerrecht, 4. A., 2. Kap. § 5, S. 55 ff; Seidl-Hohenveldern/Stein, Völkerrecht, 10. A., § 46 Rd. 622 ff, S. 135 ff). Randnummer 21
  5. c)Die Souveränität des deutschen Staates und damit seine Fähigkeit zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge (Art. 6 Wiener Vertragsrechts-Übereinkommen) ist im Übrigen international zugleich durch eine Vielzahl von Staatsverträgen anerkannt (vgl. fünfstellige Zahl von Fundstellen im BGBl II); dazu gehören u. a. mindestens 194 beim Europarat in Straßburg in ihrer aktuellen Fassung dokumentierte Verträge (conventions.coe.int/Treaty) und mehr als 90 Doppelbesteuerungs- und Steuerauskunfts-Abkommen (vgl. auch BVerfG vom 25. Januar 1977 1 BvR 210/74 u.a., BVerfGE 43, 203; vom 7. Juli 1975 1 BvR 274/72 u.a., BVerfGE 40, 141; vom 11. Juli 1974 1 BvQ 5/74, BVerfGE 38, 49 zu den Ostverträgen). Randnummer 22
  6. d)Gleichermaßen ist die Bundesrepublik Deutschland in der internationalen Rechtsprechung anerkannt (vgl. statt aller: International Court of Justice, The Hague, 27. Juni 2001, LaGrand Case Germany v. United States of America). Randnummer 23 2. Ebenso wie es nur die vorgenannte eine deutsche Staatsangehörigkeit gibt, besteht neben dem Staat Bundesrepublik Deutschland weder das Deutsche Reich noch ein anderer deutscher Staat; sondern die Bundesrepublik Deutschland ist der gegenwärtige deutsche Staat und so mit dem im Jahre 1871 als Deutsches Reich gegründeten Staat Deutschland identisch bzw. im Hinblick auf die räumliche Ausdehnung teilidentisch (vgl. Hessisches FG vom 22. September 2010 6 K 134/08, Juris; vom 12. Dezember 2002 1 K 2474/02, Juris; FG Hamburg vom 9. Oktober 2009 2 K 169/08, Juris; BVerfG vom 31. Juli 1973 2 BvF 1/73 BVerfGE 36, 1 zum deutsch-deutschen Grundlagenvertrag m.w.N.; ständ. Rspr.). Randnummer 24 3. Dementsprechend gibt es auch weder ein Staatsvolk der "Germaniten" noch einen Staat "Germanitien". Durch einige Unterschriften auf einer so bezeichneten Gründungsurkunde und durch eine angeblich an die Vereinten Nationen gesandte Proklamation ergibt sich noch kein Staatsvolk und mangels Staatsgebiet und darauf ausgeübter Staatsgewalt erst recht noch kein Staat (vgl. zu den drei Elementen des Staatsbegriffs oben 1 b), ganz abgesehen von jeglicher internationaler Anerkennung (vgl. oben 1 c). Randnummer 25 Der Begriff "Germanit" bezeichnet vielmehr ein selten vorkommendes Mineral aus der Mineralklasse der Sulfide und Sulfosalze (Wikipedia). Randnummer 26 4. So wie an die Stelle der zusammengebrochenen Institutionen des früheren Deutschen Reichs die durch das Grundgesetz und die Wahlen legitimierten neuen Strukturen des deutschen Staates der Bundesrepublik Deutschland getreten sind, so gilt anstelle der früheren deutschen Verfassungen und des Nachkriegs-Besatzungsrechts nur noch das Grundgesetz - einschließlich der durch Art.

Art. 136, 137, 138, 139 und 141 WRV - (vgl.

zusammenfassend Amtsgericht --AG-- Duisburg vom

  1. Januar 2006 46 K 361/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 3577). Randnummer 27
  2. Davon abgesehen betraf das in der Klage angeführte amerikanische Besatzungsrecht (SHAEF Gesetz Nr. 52) ohnehin nicht Hamburg; denn Hamburg gehörte zur britischen Besatzungszone. Randnummer 28
  3. Auf den Rechtsstatus einer Weltanschauungsgemeinschaft und die durch Art.

Art. 136

, 137, 138, 139 und 141 WRV kommt es im Streitfall schon deswegen nicht an, weil die vorgetragene Behauptung einer Weltanschauungsgemeinschaft nicht substantiiert und dafür auch sonst nichts ersichtlich ist. Randnummer 29

  1. In dem durch das Grundgesetz für die deutschen Bundesländer bestimmten Rahmen (vgl. Präambel, Art. 28 GG) gilt in der Freien und Hansestadt Hamburg die Hamburgische Verfassung. Nach Maßgabe der Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern (Art. 70 ff GG) sind in den Ländern wie Hamburg Bundesrecht und Landesrecht in Kraft. Randnummer 30
  2. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundlagen des Grundgesetzes und der Landesverfassung sind die demgemäß bestehenden Gesetze im Prozessrecht, im Steuer-Verfahrensrecht und im materiellen Steuerrecht anzuwenden (vgl. Bundesfinanzhof --BFH-- vom
  3. April 2010 VI B 167/09, BFHE 229, 272, BStBl II 2010, 747; Hessisches FG vom
  4. September 2010 6 K 134/08, Juris) Randnummer 31
  5. Daraus folgt zugleich die Rechtsschutz-Zuständigkeit der - im Übrigen vom Kläger selbst angerufenen und damit zumindest faktisch anerkannten - deutschen staatlichen Gerichtsbarkeit (vgl. BVerfG vom
  6. Juli 1973 2 BvF 1/73, BVerfGE 36, 1). Randnummer 32 Und zwar ist unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 92 ff GG für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über bundesgesetzlich geregelte und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltete Abgabenangelegenheiten - wie hier - gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO der Finanzrechtsweg gegeben und im Finanzprozess die FGO anzuwenden (vgl. FG Sachsen-Anhalt vom
  7. Juli 2007 4 K 1741/06, Juris Rd. 17). Randnummer 33
  8. Für das deutsche Besteuerungsverfahren - und damit auch für den hier ansässigen und steuerpflichtigen Kläger - gilt die Abgabenordnung. Randnummer 34 Diese verstößt im Übrigen nicht gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Insbesondere bedarf es - auch im Abgabenrecht - keiner Zitierung des Eigentumsgrundrechts Art. 14 GG. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bezieht sich nicht auf grundrechtsrelevante Bestimmungen, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundgesetz vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen erlässt, und damit auch nicht auf den bereits in Art. 14 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt (vgl. Oberverwaltungsgericht --OVG-- Lüneburg vom
  9. März 2008 8 LC 2/07, Juris; OVG Münster vom
  10. Januar 2006 18 B 1772/05 NVwZ-Rechtsprechungsreport --NVwZ-RR-- 2007, 60, Juris Rd. 21; Bundessozialgericht --BSG-- vom
  11. Oktober 1994 7 KlAr 1/93, BSGE 75, 97, Juris Rd. 270; BVerfG vom
  12. Mai 1983 1 BvL 46/80 u.a., BVerfGE 64, 72, 79 f). Randnummer 35 Danach sind die angefochtenen Bescheide auch nicht wegen Zitiergebotsverstoß der AO oder daraus folgender Nichtigkeit der AO als nichtig oder rechtwidrig aufzuheben. Randnummer 36 Inhaltlich richtet sich die Besteuerung der Steuerpflichtigen - einschließlich des Klägers - in der Bundesrepublik Deutschland nach den materiellen Regelungen der deutschen Steuergesetze, hier des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sowie des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- (vgl. Hessisches FG vom
  13. September 2010 6 K 134/08, Juris; vom
  14. Dezember 2002 1 K 2474/02, Juris; FG Hamburg vom
  15. Oktober 2009 2 K 169/08, Juris). III. Randnummer 37 Eine Kostenentscheidung ist im Zwischenurteil nicht veranlasst. Randnummer 38 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sind nicht erfüllt, auch nicht wegen der behandelten staatsrechtlichen Gesichtspunkte (vgl. BFH vom
  16. April 2010 VI B 167/09, Juris). Randnummer 39 Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 FGO durch den Einzelrichter und nach § 91 FGO - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG - unabhängig vom Erscheinen des Klägers in der mündlichen Verhandlung (vgl. oben A II).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.