spezifischen Tafelfortschreibungstabellen als übliche Vergütung i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB berechnet werden (Rn.122) (Rn.137) . Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg,
etwaiger Abtretung, die vergütungspflichtige Beauftragung, die Leistungserbringung und Verjährung. Randnummer 3 Unstreitig ist zunächst die Erteilung des Auftrags an die Fa. F...& K... durch die Fa. S...G...N... GmbH & Co. KG bezüglich der „Arena Hamburg“ gemäß Anlage K 20, in dem es heißt: Randnummer 4 „Angebot Arena Hamburg Preisstellung HOAI 1999, Pauschalpreis Randnummer 5 Wir beauftragen Sie gemäß den mit Ihnen am 19.6.2001 und 26.6.2001 in Hamburg geführten Gesprächen (Protokoll vom 28.6.2001), der beigefügten Bedingungen für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen und Ihrem Angebot vom 14.6.2001 mit folgenden Ingenieurleistungen
HOAI § 68 ff von 1999. Randnummer 6
DIN 276 sowie Schaffung bzw. Überarbeitung der Dokumentationen (Funktionalbeschreibung der Technik; Erweiterung und Revision eines Kurz-LVs; Zeichnungen, Schemata) gemäß Aufgaben und Termine
o.g. beiliegenden Protokoll Pkt. 1-7 vom 28.6.2001. Randnummer 9 Nebenkostens sind enthalten. Paus- und Reprokosten werden
vorheriger Absprache mit SGT N…. gegen
weis gesondert vergütet. Randnummer 10 Termine s. beiliegendes o.g. Protokoll vom 28.06.01 (29.06.2001, 20.07.01, 30.07.01). Randnummer 11 Folgende Termine werden für die Abstimmung der Unterlagen vereinbart: Randnummer 12 Schwachstrom ab 26.06.2001 Starkstrom ab 27.06.2001 Mechanik ab 26.06.2001 Randnummer 13 Die Abstimmung findet im Haus F... und K... in Hamburg statt. Randnummer 14 Zahlungen Die Bezahlung Ihrer Rechnung erfolgt
erbrachtem Planungsumfang innerhalb von 14 Tagen
Rechnungseingang.(...)“ Randnummer 15 Das in Bezug genommene Protokoll vom 28.6.2001 liegt als Anlage K 2 vor. Diesem Protokoll (S. 3 und 4) ist eine Präzisierung des Auftragsgegenstands in Form einer Auflistung von Punkten
Absprache, Umfang und Vergütung von F+K durchgeführt werden soll. Im Auftragsfall erfolgt diesbezüglich eine gesonderte Vereinbarung.“ Das im Auftrag gemäß Anlage K 20 genannte Angebot der Fa. F...& K... liegt vor als Anlage B 4. Die von der Fa. F...& K... unter dem 29.6.2001 gestellte Rechnung (Anlage B 3) hat die Auftraggeberin unstreitig beglichen, jedoch die Fa. F...& K...
Erhalt des Auftrags zum Bau der Hamburg Arena nicht mehr beauftragt. Randnummer 16 Ferner ist zwischen den Parteien die Erteilung des Auftrags zur Objektüberwachung Fachhochschule Berliner Tor unstreitig,
welchem die Bauüberwachung der technischen Gebäudeausrüstung gegen eine Pauschalvergütung von DM 310.000 (entsprechend € 158.500,48) zuzüglich 3 % Nebenkosten zu erbringen war (Anlagen B 5, B 6, B 16). Insoweit streiten die Parteien um Wirksamkeit und Folgen der von der Auftraggeberin erklärten Kündigung. Randnummer 17 Die Klägerin hat vorgetragen, infolge Abtretungsvereinbarung vom 8.5.2002 (Anlage K 37) bzw. jedenfalls vom 13.2.2005 (Anlage K 65) Inhaberin der hier geltend gemachten, zuvor der Firma F...& K... GbR zustehenden Forderungen zu sein. Diesen Forderungen lägen nicht schriftliche Beauftragungen durch die Beklagte zugrunde; vielmehr habe die Beklagte, welche an verschiedenen Standorten und bei verschiedenen Vertragspartnern Angebote abzugeben beabsichtigte, jeweils die Klägerin mündlich zur Planung der technischen Gebäudeausrüstung aufgefordert, da die Beklagte selbst hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Randnummer 18 Die Klägerin hat weiter vorgetragen, aus den
folgend in der Reihenfolge der Bearbeitungszeit ausgeführten Aufträgen folgende Beträge verlangen zu können: Randnummer 19
HOAI für den Bereich technische Gebäudeausrüstung mit sämtlichen Gewerken (Fördertechnik, besondere Ausstattung, Brandschutz etc.) sei im Rahmen der ersten Statussitzung zur Bildung einer Angebotsarbeitsgruppe und späteren Auftragsabwicklung am 19.8.1999 durch den Mitarbeiter der Beklagten Herrn B... erteilt worden. Der Inhalt der Sitzung und die Einzelheiten der Vereinbarungen seien in einem Protokoll (Anlage K 38) festgehalten worden.
folgend sei Fa. F...& K... u.a. zur Abgabe einer Baubeschreibung aufgefordert worden (Anlage K 40) und habe an weiteren Gesprächen teilgenommen, in deren Folge Fa. F...& K..., wie mit der Beklagten abgestimmt, ein Honorarangebot mit Investitionskostenschätzung abgegeben habe. Bis zur Auftragserteilung an die Beklagte habe Fa. F...& K... alle für die Technische Gebäudeausrüstung relevanten Planungen durchgeführt (Anlagenordner K 35), welche die Beklagte verwertet habe, indem sie sie an das Büro P... weitergegeben habe, welches später den Auftrag erhalten habe. Die Beklagte habe durch diese zweckentsprechende Verwertung konkludent die Annahme eines vergütungspflichtigen Vertrags erklärt. Der Honoraranspruch ergebe sich gemäß Rechnung vom 7.4.2003 (Anlage K 17) einschließlich entgangenen Gewinns in Höhe von € 68.352,90. Randnummer 23 zu 2.: Arena Hamburg Randnummer 24 Die Fa. F...& K... habe sämtliche gemäß Auftrag Anlage K 20 geschuldeten Planungsleistungen erbracht, nämlich die Grundlagenermittlung und die Vorplanung der Gewerke Sanitär, Heizung, Lüftung, Kälte, Elektro und Aufzüge (Anlagen K 21, K 43). Es sei
HOAI-Mindestsätzen abzurechnen, da die Pauschalpreisvereinbarung wegen Unterschreitung des HOAI-Mindestsatzes unwirksam sei, wie die Beklagte auch gewusst habe. Soweit die Beklagte den Erhalt der Planungsleistungen bestreite, sei dies treuwidrig, da die Beklagte in einem Schreiben vom 30.11.2001 –
Erlangung des Auftrages zum Bau der Arena – der Fa. F...& K... nicht nur mitgeteilt habe, sie werde bei dem Bauvorhaben nicht mehr berücksichtigt, sondern auch, dass es aufgrund „des hohen Fertigstellungsgrades der Ausführungsunterlagen nicht erforderlich [sei], in weitere Planungsleistungen zu investieren“. Der Honoraranspruch belaufe sich, wie mit Rechnung vom 7.4.2003 (Anlage K 3) berechnet, auf € 389.263,
welchem die Bauüberwachung der technischen Gebäudeausrüstung gegen eine Pauschalvergütung von DM 310.000 (entsprechend € 158.500,48) zu erbringen war (Anlagen B 5, B 6, B 16), schulde die Beklagte noch Vergütung für die in den Monaten Januar 2002 bis März 2002 erbrachte Bauüberwachung in Höhe von € 31.597,92 sowie entgangenen Gewinn aus dem
Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen (Anlagenkonvolut K 58) verbleibenden restlichen Pauschalhonoraranspruch in Höhe von € 33.673,59, insgesamt also € 75.714,91 (Rechnung vom 3.5.2002, Anlage K 9). Der Fa. F...& K... sei dieser Auftrag mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes zu Unrecht entzogen worden, weshalb ein Anspruch gemäß § 649 BGB bestehe. Die Fa. F...& K... habe „ausgebootet“ werden sollen; die Beklagte sei sich mit dem von Fa. F...& K... eingeschalteten Subunternehmer, der Fa. M... und E..., einig geworden, woraufhin diese am 18.3.2002 mit den Bauunterlagen die Baustelle verlassen habe. Schon ab dem 19.3.2002 habe die Fa. F...& K... den für die geschuldete Bauüberwachung hinreichend sachkundigen Herrn O... zur Verfügung stellen können. Zudem habe die Beklagte selbst die Wiederaufnahme der Überwachung erst zum 19.3.2002 verlangt (Anlage K 25). Ferner habe die Beklagte es den weiteren Beteiligten untersagt, der Fa. F...& K... die für die Überwachung benötigten Bauunterlagen zur Verfügung zu stellen (Anlage K 29). Unberechtigte Vergütungsansprüche habe die Fa. F...& K... zu keiner Zeit gestellt. Die Kündigung der Beklagten sei jedenfalls treuwidrig. Randnummer 33 zu 7. Herzzentrum Hamburg Randnummer 34 Im Sommer 2000 habe Herr R... für die Beklagte die Fa. F...& K... beauftragt, zur Vorbereitung der abgehaltenen Workshops (Anlagen K 24, 61) beratend in Bezug auf die technische Gebäudeausrüstung tätig zu werden. Es seien 90 Arbeitsstunden erbracht worden. Der Honoraranspruch belaufe sich gemäß Rechnung vom 21.12.2002 (Anlage K 7) auf € 8.540,62. Randnummer 35 zu 8. Marum Bremen Randnummer 36 Die Beklagte habe durch Herrn B... der Fa. F...& K... im Januar 2001 den Auftrag erteilt, die Grundlagenermittlung durchzuführen.
Unterbrechung des Projekts seien die Arbeiten ab Ende Juli 2001 fortgeführt worden. Im Januar 2002 habe die Beklagte mit dem Einverständnis der Fa. F...& K... entschieden, die Fa. F...& K... nur noch für den Bereich Elektro und Aufzüge einzuschalten. Der Honoraranspruch belaufe sich gemäß Rechnung vom 7.4.2003 (Anlage K12) auf € 38.459,
Grund und Höhe bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Eine wirksame Abtretung der Forderungen sei nicht erfolgt; die vorgelegten Abtretungsverträge (Anlagen K 37 und K 65) seien Scheingeschäfte im Sinne des § 117 BGB. Sie, die Beklagte, habe weder Aufträge erteilt noch Leistungen der Fa. F...& K... in Anspruch genommen; sie habe sich vielmehr im Rahmen honorarfreier Akquisition gemeinsam mit Fa. F...& K... um Aufträge bemüht. Die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen seien nicht prüffähig. Randnummer 44 Zu den Einzelpositionen hat die Beklagte wie folgt vorgetragen: Randnummer 45 zu 1.: Rechtshaus der Universität Hamburg Randnummer 46 Ein Auftrag sei nicht erteilt worden. Die Fa. F...& K... sei, ebenso wie die Beklagte, Mitglied der Wettbewerbsgruppe gewesen. In dem von der Beklagten angebotenen Leistungsbereich seien lediglich Elektrotechnische Gewerke ohne Mess- und Regelungstechnik enthalten gewesen, nicht jedoch die von der Fa. F...& K... berechneten Bereiche Sanitär und Heizung/Lüftung. Die Rechnung sei überhöht. Randnummer 47 zu
dem ihr Subunternehmer Fa. M... und E... unter Mitnahme sämtlicher Bauunterlagen am 18.3.2002 die Baustelle verlassen habe. Die technische Gebäudeausrüstung sei ein sensibler Bauabschnitt, da die hier anfallenden Installationen im Bereich Wasser, Sanitär, Lüftung, Elektro, Heizung später unsichtbar, weil durch Leichtbauwände verdeckt seien. Die
trägliche Prüfung sei praktisch unmöglich und daher eine tagesaktuelle Bauüberwachung unabdingbar. Auch
dem 18.3.2002 sei die Bauüberwachung unzureichend gewesen, da der eingesetzte Herr O... nicht hinreichend sachkundig gewesen sei. Zudem habe die Fa. F...& K... das Vertrauen der Beklagten auch dadurch erschüttert, dass sie wahrheitswidrige Angaben über angeblich bereits ab dem 18.3.2002 eingesetztes eigenes Fachpersonal gemacht habe (Anlage B 9). Durch die Untersagung der Aktenweitergabe an Fa. F...& K... habe lediglich eine geordnete Unterlagenbeschaffung sichergestellt und ein „wilder Aktenhandel“ auf der Baustelle vermieden werden sollen. Zu vergüten seien
Ziff. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B 16) nur die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Leistungen, also der Anteil des Pauschalpreises, welcher dem Anteil der durchgeführten Leistungen an der für das Bauvorhaben insgesamt notwendigen Zeit der Bauüberwachung entspreche. Angesichts einer insgesamt sich auf 24 Monate belaufenden Bauzeit ergebe sich für die von der Fa. F...& K... erbrachten 15,5 Monate abzüglich geleisteter Zahlungen ein Resthonorar von € 18.541,77 (Bl. 167f.). Der Anspruch auf dieses Resthonorar sei infolge der Schlechtleistung im Monat März 2002 jedoch entfallen. Entgangener Gewinn sei ebenso wenig zu ersetzen. Randnummer 57 zu
dem die von der Zedentin eingesetzte Subunternehmerin während des besonders sensiblen Bauabschnittes im Bereich der Gewerke von Wasser-, Sanitär-, Lüftungs- und Heizungsarbeiten die technische Bauüberwachung am 18.3.2002 wegen ausgebliebener Zahlungen der Zedentin eingestellt und die Zedentin selbst erst am 19.3.2002 ab 14:00 Uhr Überwachungspersonal eingesetzt habe. Randnummer 60 Mit der am 6.4.2006 eingelegten und mittels eines –
Fristverlängerung bis zum 8.6.2006 – 8.6.2006 eingegangenen Schriftsatzes begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Randnummer 61 Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie rügt zunächst, das Landgericht habe die Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verletzt, indem es sie, die Klägerin, nicht darauf hingewiesen habe, dass es beabsichtige, die Forderungspositionen 2.-
1 BGB eine Vergütungspflicht für Bauleistungen bestehe, es sei denn, die Umstände des Einzelfalls stünden dieser Regel entgegen; letzteres sei vorliegend nicht der Fall. Für die Annahme einer Vergütungspflicht sprächen – im Gegenteil – insbesondere der Umfang der von der Klägerin erbrachten Leistungen sowie die ihr in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten; auch sei die Initiative für die Planungsleistungen jeweils von der Beklagten ausgegangen. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die Leistungen der Klägerin auch
Erhalt des Auftrages zur Position
Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine außerordentliche Kündigung zu berufen, weil sie mit dem Subunternehmer Firma M... und E... sie, die Klägerin, geradezu „ausgebootet“ habe. Ihr, der Klägerin, sei eine lückenlose Bauüberwachung unmöglich gewesen, weil die Beklagte die Firma M... und E... aufgefordert habe, die Bauunterlagen von der Baustelle zu entfernen. Im Übrigen sei ein wichtiger Grund zur Kündigung nicht gegeben gewesen, da sie, die Klägerin, bereits einen Tag später Personal zur Baustellenüberwachung eingesetzt habe. Schließlich bestehe eine Vergütungspflicht
S. 2 BGB ungeachtet einer fristlosen Kündigung dann, wenn die Leistungen für den Besteller brauchbar gewesen seien; dieses sei vorliegend der Fall. Randnummer 62 Für das Projekt zu 2. (AOL-Arena) habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht nur das Kurzleistungsverzeichnis gemäß Anlage K 21, sondern auch die Kostenschätzung nebst Funktionalbeschreibung, Fotos, Plänen und Schemata gemäß Anlage K 69 erstellt und geliefert. Die in dieser Anlage enthaltene, der Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Verfügung gestellten Funktionalbeschreibung der Fa. G... habe keineswegs schlicht übernommen werden können. Die erste Fassung der Positionen „Stromversorgung“ und „Sprinkleranlage“ sei
Besprechungen mit Mitarbeitern der Beklagten überarbeitet worden, daher lägen zwei Fassungen mit teilweise abweichenden Zahlen vor. In der zweiten Fassung der „Stromversorgung“ seien die Titel 4 und 5 sowie 7 und 8 entfallen. Mit Schreiben vom 16.7.2001 seien der Auftraggeberin sämtliche in Anlage K 69 enthaltene Zeichnungen zudem als CD-ROM übermittelt worden (Anlage K 73). Randnummer 63 Die Klägerin beantragt, Randnummer 64 unter Aufhebung des am 2.3.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg (Geschäfts-Nr. 413 O 116/04) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.089.682,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf € 894.818,93 seit dem 18.12.2001, auf € 12.336,49 seit dem 27.12.2001, auf € 75.714,91 seit dem 8.5.2002, auf € 38.459,60 seit dem 10.4.2003 sowie auf € 68.352,90 seit dem 12.8.2002 zu zahlen. Randnummer 65 Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen, Randnummer 66 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 67 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und stellt zunächst eine Verletzung der Hinweispflicht durch das Landgericht in Abrede. Ferner habe die Klägerin auch keinen Vortrag benannt, den sie im Falle eines von ihr vermissten Hinweises hätte erbringen wollen. Der Vortrag der Klägerin zu ihrer Aktivlegitimation sei schon unsubstantiiert. Jedenfalls ließen die Bekundungen des Zeugen Herrn F... die Annahme einer Abtretung nicht zu. Jedenfalls habe es sich aber um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB gehandelt, weil Herr F... den rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der Abtretung ohne jegliche Gegenleistung zu keiner Zeit gewollt habe. Das Landgericht habe zu Recht ausgesprochen, dass die geltend gemachten Forderungen aus den Positionen zu 2.-5 sowie
forderung treuwidrig, weil sie, die Beklagte, davon habe ausgehen dürfen, dass
Begleichung des Pauschalhonorars keine weiteren Ansprüche gestellt würden. Randnummer 68 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt – insbesondere den Inhalt der Protokolle und Hinweisbeschlüsse – Bezug genommen. Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 25.3.2010 und 25.6.2010 Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. K..., der sein Gutachten unter dem 28.8.2010 erstattet hat. Hierauf wird ebenfalls verwiesen. II. Randnummer 69 Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg, soweit die Klägerin Honorar für die Positionen 1. und 8. (dazu
folgend 1.) sowie die Positionen 3., 4., 5., 7. und 9. (dazu
folgend 2.) verlangt. Hinsichtlich der Honoraransprüche zu Positionen 2. (Color Line Arena; dazu
folgend 3.) und 6. (FH Berliner Tor; dazu
folgend 4.) ist die Berufung hingegen im Umfange einer Hauptforderung von € 207.884,67 bzw. € 21.540,02 nebst Zinsen erfolgreich. Randnummer 70
folgend a]) noch konkludenter Vereinbarung (dazu
folgend b]) zusteht. Randnummer 72 a) Ohne Erfolg greift die Berufung zunächst die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage der mündlichen Beauftragung an, welche
dem Maßstab des § 286 ZPO nicht zu beanstanden ist. Randnummer 73
1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und Beweisaufnahme
freier Überzeugung über die Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung zu entscheiden und im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Der Richter hat die Würdigung
seiner freien Überzeugung vorzunehmen und ist hierbei lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden (Zöller/Greger, ZPO,
vollziehbarer Weise und mit überzeugendem Ergebnis begründet. Die Wiederholung der stattgefundenen Beweisaufnahme ist deshalb nicht veranlasst. Randnummer 75 Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht Beweisangebote der Klägerin nicht übergangen. Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10.2.2005 enthält weder hinsichtlich des Projekts
juris; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 19). Erst in zweiter Linie ist ggf. die Entgeltlichkeit des Auftrags Prüfungsgegenstand (BGH a.a.O.). Die Annahme eines Vertragsschlusses – in Abgrenzung zum bloßen Gefälligkeitsverhältnis – setzt voraus, dass der beiderseitige rechtsgeschäftliche Wille
dem jeweiligen objektivierten Empfängerhorizont
Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus den Umständen abzuleiten ist (BGH NJW 1996, 1889). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht schon der Entfaltung der Tätigkeit als solcher vertragliche Indizwirkung zukommt, weil gerade bei Großprojekten Planungsleistungen häufig im vorvertraglichen Stadium in der Erwartung erbracht werden, sich im Realisierungsfalle einen interessanten Auftrag zu sichern (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O., juris-Rdz. 17: „Hoffnungsinvestition in einer Vertragsanbahnungssituation“). Randnummer 78 Vorliegend hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihre Planungsleistungen bezüglich der Projekte
Auffassung der Klägerin erhebliche Umfang der Planungsleistungen ein hinreichendes Auftragsindiz. Randnummer 81 Zutreffend hat das Landgericht ferner befunden, dass die etwaige Weitergabe der von Fa. F...& K... erbrachten Planungsunterlagen durch die Beklagte sowie deren etwaige Verwertung durch das Ingenieurbüro P... Ansprüche gegenüber der Beklagten nicht begründen. Ein konkludenter Vertragsschluss kann zwar anzunehmen sein, wenn ein Bauherr sich die planerischen Leistungen eines Architekten zu Eigen macht und diese – etwa als Anlage zu einer Bauvoranfrage – für sich verwertet (OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1035). Der etwaigen Weitergabe von Planungsunterlagen durch die Beklagte ist jedoch angesichts der zwischen den Parteien bestehenden Akquisitionsabsprache, welche eine Kostenerstattung ausdrücklich nur für den – hinsichtlich der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht eingetretenen – Fall ihrer Beauftragung vorsah (siehe Anlage K 31/K 38: „Die Planungsbüros bieten […] ihre Planungsleistungen für den Auftragsfall mit an.“) ein konkludenter rechtsgeschäftlicher Wille nicht zu entnehmen. Randnummer 82 Auch hinsichtlich des Projekts zu 8. ist ein konkludenter Vertragsschluss nicht festzustellen. Die Klägerin hat diesbezüglich schon erstinstanzlich Umstände, die für eine stillschweigende Auftragserteilung sprechen könnten, nicht substantiiert vorgetragen, sondern insoweit – hilfsweise zur behaupteten ausdrückliche Auftragserteilung – lediglich auf Vornahme und Umfang der etwaigen Leistungen verwiesen, welchen eine hinreichende Indizwirkung nicht zukommt (dazu bereits vorstehend). Randnummer 83 2. Positionen zu 3. bis 5. sowie 7. und 9. Randnummer 84 Vergütungsansprüche hinsichtlich der Positionen zu 3. bis 5. sowie 7. und 9. stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu. Die Klägerin vermochte nicht den
weis der von ihr behaupteten Auftragserteilungen bezüglich der jeweiligen Projekte zu führen. Randnummer 85 a) Position 3. (Krankenhaus Eutin) Randnummer 86 Die Klägerin kann bezüglich des Vorhabens Krankenhaus Eutin kein Planungshonorar beanspruchen. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Beklagte durch Herrn R... am 7.2.2000 den Auftrag für die Grundlagenermittlung und die Vorplanung der Gewerke Sanitär, Heizung/Lüftung/Kälte, Elektro, Aufzüge sowie Küchen und Wäscherei erteilt habe, während sich die Bestellung vom 29.2.2000 (Anlage K 22a) demgegenüber auf weitere Leistungen bezogen und zudem nur die internen Kosten der Fa. F...& K... habe beinhalten sollen. Der hierzu auf Antrag der Klägerin vernommene Zeuge Herr R... vermochte sich an eine Auftragserteilung im Sinne des Beweisthemas nicht zu erinnern (Protokoll vom 14.10.2008, S. 12). Weiter konnte auch der ebenfalls gehörte Zeuge Herr L... zur Beweisfrage keine Angaben machten, die eine Überzeugungsbildung des Senats im Sinne der Klägerin erlaubten. Herr L... bekundete, gefragt
der Existenz eines Auftrags an die Fa. F...& K..., um Verträge und Verhandlungen habe er sich nicht kümmern müssen, das habe alles Herr K... – Geschäftsführer der Klägerin – erledigt, üblicherweise sei er bei Auftragserteilungen nicht dabei gewesen (Protokoll vom 30.10.2008, S. 8). Randnummer 87 b) Position 4 (Med.Hochschule Hannover Transplantation/Frauenklinik) Randnummer 88 Ein Vergütungsanspruch der Klägerin besteht nicht für das Vorhaben Med.Hochschule Hannover Transplantation/Frauenklinik.
dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, dass im Februar 2000 Herr R... – ebenso wie im Falle des Krankenhaus Eutin über die Bestellung Anlage K 22a hinaus – die Fa. F...& K... mit der Kostenschätzung für die Bereiche Sanitär, Heizung/Lüftung/Kälte, Medizintechnik sowie Grundlagenermittlung und Vorplanung beauftragt habe. Der von der Klägerin benannte Zeuge Herr R... hatte auch bezüglich dieses Vorhabens an eine Auftragserteilung im Sinne des Beweisthemas keine Erinnerung (Protokoll vom 14.10.2008, S. 13f.). Im Sinne des Beweisthemas aussagekräftige Bekundungen vermochte auch der weiter angehörte Zeuge Herr K... nicht zu machen. Auf die Frage
Wahrnehmungen hinsichtlich einer etwaigen Auftragserteilung erklärte Herr K... lediglich, um die schriftlichen Aufträge habe sich sein, des Zeugen, Vater gekümmert (Protokoll vom 6.1.2009, S. 3). Auch Herr L... verneinte im Rahmen seiner Vernehmung, Zeuge der Beauftragung im Sinne des Beweisthemas gewesen zu sein (Protokoll vom 30.10.2008, S. 12). Auf seine bejahende Aussage auf die Frage, ob die Beklagte „Leistungen der Firma F...& K...“ abgefordert habe, lässt sich die hinreichend sichere Annahme einer Beauftragung nicht stützen. Randnummer 89
dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag der Senat nicht festzustellen, dass im Sommer 2000 Herr R... für die Beklagte die Fa. F...& K... beauftragt habe, zur Vorbereitung der abgehaltenen Workshops (Anlagen K 24, 61) beratend in Bezug auf die technische Gebäudeausrüstung tätig zu werden. Der hierzu auf Antrag der Klägerin gehörte Zeuge Herr R... hat eine solche Beauftragung in Abrede gestellt und erklärt, es habe sich um eine „Interessenrunde von Parteien“ gehandelt, „die daran interessiert waren, ein Herzzentrum in Hamburg zu realisieren“. Es habe keine Angebotsanforderungen und
seiner Erinnerung auch keine Beauftragung der Fa. F...& K... gegeben (Protokoll vom 14.10.2008, S. 16f.). Auch der weiter gehörte Zeuge Herr Pi... vermochte eine Beauftragung im Sinne des Beweisthemas nicht zu bestätigen. Von einer solchen wisse er nichts, er sei davon ausgegangen, dass es eine solche nicht gegeben habe (Protokoll vom 30.10.2008, S. 6). Randnummer 94 e) Position 9 (Dasa Halle 51) Randnummer 95 Hinsichtlich des Vorhabens Dasa Halle 51 besteht ebenfalls mangels Beauftragung kein Vergütungsanspruch der Klägerin für von ihrer Rechtsvorgängerin erbrachte Planungsleistungen. Die Beweisaufnahme hat nicht zur Überzeugung des Senats ergeben, dass Anfang Juli 2000 die Fa. F...& K... von der Beklagten durch Herrn R... den Auftrag erhalten habe, die Kostenermittlung für die Gewerke Sanitär, Heizung, Lüftung, Kälte und Elektrotechnik durchzuführen, um die Beklagte in die Lage zu versetzen, ein Angebot für die technische Gebäudeausrüstung bei der Fa. A... abzugeben. Der auf Antrag der Klägerin hierzu vernommene Zeuge Herr R... hatte an dieses Projekt
eigenem Bekunden „keinerlei Erinnerung“ (Protokoll vom 14.10.2008, S. 18). Randnummer 96
folgend a]; zur Leistungserbringung
folgend b]). Die Höhe des Anspruchs wird
folgend unter c) berechnet. Der Anspruch ist weder verjährt (dazu
folgend d]) noch ist seine Geltendmachung treuwidrig (dazu
folgend e]). Randnummer 98 a) Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, hat die Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin ausweislich der Anlage K 20 mit der Erstellung von „Ingenieurleistungen
HOAI § 68 ff von 1999“ bezüglich der Gewerke „
DIN 276 sowie Schaffung bzw. Überarbeitung der Dokumentationen (Funktionalbeschreibung der Technik; Erweiterung und Revision eines Kurz-LVs; Zeichnungen, Schemata) gemäß Aufgaben und Termine
o.g. beiliegenden Protokoll Pkt. 1-7 vom 28.6.2001“.
dem Protokoll gemäß Anlage K2 (S. 3 und 4) waren bezüglich der Arena Hamburg zu liefern (sinngemäße Auflistung; in Klammern der jeweils genannte Termin): Randnummer 99 1. Kostenberechnung
DIN 276 mit Kurzerläuterungen (29.6.01) Randnummer 100
Anlagen, Funktion, Dimension, Quantität und Qualität (16.7.01) Randnummer 102 5. Erstellung technischer Anlagenschemen (Skizzen in Zwei- bzw. Einstrichdarstellung)
Bedarf und Vereinbarung zur Untersetzung der unter
Voraussetzung Spezifizierung durch Erhöhung der Positionen auf Einzelbauteile; Einarbeitung von Typ- und Herstellerangaben in die Einzelpositionen (13.7.01)) Randnummer 104 8. Überarbeitung der unter Punkt 5 genannten Anlagenschemen (30.7.01) Randnummer 105
DIN 276) und 2. (Kurz-Leistungsverzeichnisse) Randnummer 107 Die Beklagte hat von der Fa. F...& K... – wie
dem Inhalt der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 28.10.2009 (dort unter 2.) und 19.1.2010 (unter 2.) nunmehr unstreitig ist – eine Kostenschätzung
DIN 276 sowie Kurzleistungsverzeichnisse für die Gewerke Heizung, Kältetechnische Anlagen, Kälte Eisbahn, Raumlufttechnische Anlagen, Gas-, Wasser- Abwasserinstallation, Sprinkleranlage und Stromversorgung erhalten (Anlagen K 21, B 20 und B 21). Randnummer 108
weisen können, dass die Beklagte die als Anlage K 69 vorgelegten Skizzen und Schemata in Erfüllung der Auftragspositionen
der gemäß Beschluss des Senats vom 18.2.2010 erfolgten Parteivernehmung des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn K... nicht als geführt angesehen werden. Herr K... hat bekundet, nicht die als Anlage K 69 vorliegenden Papierzeichnungen seien übergeben worden, sondern ein Mitarbeiter habe eine CD-ROM mit den Zeichnungen in Dateiform an die Beklagte übersandt. Eigene Wahrnehmungen zum Versand und zum Erhalt dieses Datenträgers vermochte Herr K... nicht zu bekunden. Randnummer 114 Aus den im Beschluss vom 18.2.2010 genannten Gründen bestand somit zwar ein Anfangsbeweis für die Lieferung der Zeichnungen. Dieser ließ sich jedoch durch die Vernehmung des Herrn K... nicht in hinreichender Weise erhärten. Der Vortrag der Klägerin, die Zeichnungen seien als Anlage K 69 in Papierform übergeben worden, dürfte sogar widerlegt sein. Von der Übersendung der Zeichnungen in Dateiform vermag sich der Senat auf der vorgenannten Grundlage nicht mit hinreichender Sicherheit zu überzeugen. Randnummer 115 Ebenso wenig wie die Lieferung der Anlagenschemen zu Position 5. vermochte die Klägerin die auftragsgemäße Überarbeitung solcher Zeichnungen gemäß Position 8.
zuweisen. Randnummer 116
der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Dieses Schriftformerfordernis bezieht sich lediglich auf die Honorarvereinbarung selbst, nicht aber den Abschluss des Ingenieurvertrags im Übrigen (Korbion/Mantscheff/Vygen, § 4 Rz. 20).
2 HOAI a.F. darf das in der Verordnung vorgesehene Mindesthonorar durch schriftliche Vereinbarung nur im Ausnahmefall unterschritten werden. Liegen die anrechenbaren Kosten der jeweiligen Anlagengruppe jedoch oberhalb des Höchstwerts der Honorartafel, ist infolge der Verweisung auf § 16 Abs. 3 in § 74 Abs. 2 HOAI
folge der Hinweisbeschlüsse vom 17.11.2009 und 21.12.2010, auf welche verwiesen wird, unstreitig geworden ist – auf folgende Werte: Randnummer 124 (
2 S. 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde. Vorliegend hat die Beklagte einen schriftlichen Auftrag erteilt (Anlage K 20), jedoch ein Vertreter der Fa. F...& K... nicht auf derselben Urkunde unterzeichnet. Da auch der etwaige Austausch von Bestätigungsschreiben dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB nicht genügt (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 340), ist vorliegend das Schriftformerfordernis nicht gewahrt. Randnummer 134 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Honorarvereinbarung nicht durch die beiderseitige Unterzeichnung des als Anlage K 2 vorliegenden „Protokolls über Auftragsverhandlungen“ zustande gekommen. Dieses stellt nicht eine Vertragsurkunde dar, sondern gibt als Protokoll lediglich Inhalt und Verlauf der Verhandlungen über den zu erteilenden Auftrag wieder. Mit der Unterschrift der Teilnehmer auf Seite 5 des Protokolls wird – wie der Zusatz „für die Richtigkeit des Protokolls“ verdeutlicht – lediglich der Inhalt des Protokolls, also die zutreffende Wiedergabe der Verhandlungen, unterschriftlich bestätigt, nicht aber der Abschluss eines urkundlich fixierten Vertrags. Dass die Parteien selbst der Auffassung waren, im Verlaufe der mündlichen Verhandlungen noch keinen Vertrag geschlossen zu haben, geht auch aus dem sodann von der Beklagten an die Fa. F...& K... übersandten „Angebot Arena Hamburg“ (Anlage K 20) hervor, welches eine Beauftragung unter Bezugnahme auf den Inhalt des vorgenannten Protokolls (Anlage K 2) enthält. Randnummer 135 Die Pauschalhonorarvereinbarung ist gemäß § 139 BGB – auch in Ansehung des Umstands, dass hinsichtlich der übrigen Anlagenteile ein Formerfordernis nicht besteht (s.o.) – insgesamt nichtig. Denn es ist nicht anzunehmen, dass die Vereinbarung auch ohne den die Anlagengruppen Gas-, Wasser-, Abwasserinstallation und Aufzugtechnik betreffenden Teil vorgenommen worden wäre. Vielmehr ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem jedenfalls mutmaßlichen Parteiwillen auszugehen, die Planungsleistungen für sämtliche von der Fa. F...& K... abzuarbeitenden Gewerke unter Einschluss der Aufzugtechnik zum Gegenstand einer einheitlichen Honorarvereinbarung zu machen. Randnummer 136 bb) Honorarmaßstab Randnummer 137 Das vorliegend für die Anlagengruppen Gas-, Wasser-, Abwasserinstallation und Aufzugtechnik angefallene Honorar ist
Maßgabe der Mindestsätze zu ermitteln. Denn Rechtsfolge der Formnichtigkeit einer Honorarvereinbarung ist gemäß § 4 Abs. 4 HOAI
Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen
Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (vgl. Palandt/Sprau, 68. Aufl. 2009, § 632 Rz. 15). Zur Ermittlung dieses üblichen Honorars hat sich der Senat der Hilfe des Sachverständigen Dipl.-Ing. K... bedient. Randnummer 138
Abs. 2 der Vorschrift darf im Falle der nur teilweisen Übertragung von Grundleistungen einer Leistungsphase nur ein Honorar berechnet werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Fa. F...& K... macht ausweislich der Rechnung vom 14.12.2001 (Anlage K 3) das volle Honorar für die Leistungsphasen Grundlagenermittlung und Vorplanung in Höhe von 3 % bzw. 11 % geltend. Randnummer 142 (b) Der Senat bewertet – sachverständig beraten durch den gerichtlichen Gutachter Dipl.-Ing. K... – die Leistungen Kostenschätzung
DIN 276 und Kurzleistungsverzeichnisse sowie die Funktionalbeschreibung vorliegend mit 9 %. Dieser Bewertung liegt das Folgende zugrunde: Randnummer 143 (aa) Für die Bewertung der Leistungen Kostenschätzung
DIN 276 und Kurzleistungsverzeichnisse ist von der Begriffsbestimmung in Teil 3 der DIN 276 auszugehen, welche Kostenschätzung (überschlägige Ermittlung der Gesamtkosten und vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen), Kostenberechnung (Ermittlung der angenäherten Gesamtkosten, Voraussetzung für das „Ob“ der Baumaßnahme und Grundlage für die erforderliche Finanzierung), Kostenanschlag (genaue Ermittlung der tatsächlich zu erwartenden Kosten durch die Zusammenstellung von Auftragnehmerangeboten, Eigenberechnungen , Honorar- und Gebührenberechnungen und weiteren Kosten) sowie Kostenfeststellung (
weis der tatsächlich entstandenen Kosten, Voraussetzung für Vergleiche und Dokumentationen) definiert. Bei der Einordnung der vorliegend zu erbringenden Leistungen ist zu berücksichtigen, dass gemäß der Anlage K 2 (dort S. 2, „Ziele und Methodik“) vereinbarungsgemäß wie folgt vorgegangen werden sollte: Randnummer 144 „Die technischen Konzeptionen und Massen müssen aus den Planzeichnungen des Ingenieurbüro G..., welche nicht den Status einer Ausführungsplanung verkörpern, ermittelt werden.“ Randnummer 145 Hiermit korrespondiert die im Angebot der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 14.6.2001 (Anlage B 4) enthaltene Aufgabe Randnummer 146 „Überprüfung der zur Verfügung gestellten Planung des Ingenieurbüro G...“. Randnummer 147 Es ist mithin davon auszugehen, dass die Kostenermittlungen auf der Grundlage des Ingenieurbüro G... erstellt werden sollten und auch erstellt wurden. Mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K... in seinem Gutachten vom 28.8.2010 (S. 18) geht der Senat vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Kostenermittlung auf der Grundlage von Plänen erstellt wurde, die noch nicht den Detaillierungsgrad von Ausführungsplänen hatten und somit als Entwurfspläne einzustufen sind. Der Senat folgt dem Sachverständigen in der Annahme, dass im Sinne der DIN 276 Entwurfspläne die Grundlage für eine Kostenberechnung sind, dass aber die vorliegende Kostenermittlung bereits eine sehr detaillierte Kostenberechnung darstellt, weil sie die Positionen umfasst, die üblicherweise erst bei einem Leistungsverzeichnis im Zuge der Leistungsphase 6 aufgestellt werden. Da auch die Massenermittlung bereits in der Genauigkeit eines Kostenanschlags erarbeitet wurde, sind – auch insoweit legt der Senat die überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde – die Teilleistungen einer Kostenberechnung oder eines Kostenanschlags und eine Massenermittlung in der Genauigkeit einer Leistungsbeschreibung zu bewerten. Randnummer 148 Der Senat hält mit dem Sachverständigen vor dem Hintergrund der im Gutachten (S. 18) aufgeführten üblichen Bewertungsbandbreite eine Bewertung von 4 % für zutreffend. Denn die Leistung ist, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, entweder als eine sehr detaillierte Kostenberechnung, also etwas höher als der höchste Wert der für Kostenberechnungen vorgenannten Bandbreite, oder als ein etwas reduzierter Kostenanschlag in Verbindung mit einer etwas reduzierten Massenermittlung zu bewerten. Der Senat ist aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ferner zu der Überzeugung gelangt, dass diese Bewertung auch bezüglich der Anlagengruppe Aufzugtechnik angemessen ist. Randnummer 149 Soweit die Fa. F...& K... – wie die Beklagte geltend macht – bei der Erstellung der Beschreibung auf Vorarbeiten in Gestalt von ihr erbrachter Planungsleistungen für andere Bauvorhaben – also bei ihr vorhandenes Know-how – zurückgreifen konnte, rechtfertigt dies im Verhältnis zur Beklagten eine geringere Bewertung der Leistung nicht. Randnummer 150 (bb) Die Funktionalbeschreibung (Anlage K 69) stellt eine zusammenfassende Klärung der Aufgabenstellung und eine Klärung und Erläuterung der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen dar. Dies entspricht, wie der Sachverständige Dipl.-Ing. K... überzeugend ausgeführt hat, der vollständigen Leistungsphase 1 des § 73 Abs. 3 HOAI a.F. und der 4. Teilleistung der Leistungsphase 2 des § 73 Abs. 3 HOAI a.F. Mit dem Sachverständigen bewertet der Senat die Leistungsphase 1 in Anwendung des § 73 Abs. 1 HOAI a.F. mit 3 %. Die 4. Teilleistung der Leistungsphase 2 des § 73 Abs. 3 HOAI a.F. bewertet der Senat auf der Grundlage der überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen mit 2 %. Für die Funktionalbeschreibung ergibt sich mithin eine Bewertung von insgesamt 5 %. Der Senat ist aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ferner zu der Überzeugung gelangt, dass diese Bewertung auch bezüglich der Anlagengruppe Aufzugtechnik angemessen ist. Randnummer 151 Auch hier gilt, dass ein der Fa. F...& K... etwaig möglicher Rückgriff auf Vorarbeiten in Gestalt von ihr erbrachter Planungsleistungen für andere Bauvorhaben – also bei ihr vorhandenes Know-how – im Verhältnis zur Beklagten eine geringere Bewertung der Leistung nicht rechtfertigt. Randnummer 152 cc) Höhe des Honorars Randnummer 153
unter Fortschreibung der HOAI-Tabelle erfolgter Berechnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. K..., die sich der Senat vollen Umfangs zu Eigen macht: Randnummer 156 DM 1.500.484,83 Randnummer 157 (c) Ergebnis Randnummer 158 Bei einem Leistungsanteil von 9 % ergibt sich für die Anlagengruppe Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik ein Honorar von DM 135.043,63 . Randnummer 159
unter Fortschreibung der HOAI-Tabelle erfolgter Berechnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. K..., die sich der Senat vollen Umfangs zu Eigen macht: Randnummer 162 DM 1.980.417,92 Randnummer 163 (c) Ergebnis Randnummer 164 Bei einem Leistungsanteil von 9 % ergibt sich für die Anlagengruppe Elektrotechnik ein Honorar von DM 178.237,61 . Randnummer 165
Honorartafel zu § 74 HOAI a.F (Mindestwert): DM 733.890 Randnummer 171 Honorar für die vollen anrechenbaren Kosten in Honorarzone III
Honorartafel zu § 74 HOAI a.F (Mindestwert): DM 778.960 Randnummer 172 Das Honorar für die Anlagen der Honorarzone II ergibt sich wie folgt: Randnummer 173 (DM 733.890 x DM 5.392.495,13) / DM 7.310.360,13 = DM 541.354,75 Randnummer 174 Das Honorar für die Anlagen der Honorarzone III ergibt sich wie folgt: Randnummer 175 (DM 778.960 x DM 1.917.865,00) / DM 7.310.360,13 = DM 204.359,30 Randnummer 176 Das Gesamthonorar bei vollem Leistungsbild beträgt somit DM 745.714,05. Randnummer 177 (c) Ergebnis Randnummer 178 Bei einem Leistungsanteil von 9 % ergibt sich für die Anlagengruppe Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik ein Honorar von DM 67.114,26 . Randnummer 179
HOAI-Tabelle a.F.: Randnummer 183 DM 147.775,16 Randnummer 184 (c) Ergebnis Randnummer 185 Bei einem Leistungsanteil von 9 % - der Senat legt die überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K... auch für die Bewertung der für diese Anlagengruppe erbrachten Leistungen zugrunde – ergibt sich für die Anlagengruppe Aufzugtechnik ein Honorar von DM 13.299,76 . Randnummer 186
der Überzeugung des Senats in die Kategorie „nichtöffentliche Erschließung“ im Sinne des § 68 S. 2 HOAI a.F., da es sich um Leistungen bis zum Anschluss an die Grundstücksgrenze handelt, wie der Sachverständige Dipl.-Ing. K... überzeugend – von den Parteien unwidersprochen – ausgeführt hat (S. 20 des Gutachtens). Mithin sind die in den Titeln 1.1, 1.10 und 1.11 genannten Planungsarbeiten nur im Wege des Zeithonorars zu vergüten. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag und auch eine prüffähige Rechnungslegung der Rechtsvorgängerin der Klägerin, so dass diesbezüglich kein Honoraranspruch besteht. Randnummer 188
dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K... (S. 24) zählt zu dem ortsüblichen Honorar auch eine Vergütung der Nebenkosten in Höhe von 3 % des Netto-Honorars. Dies entspricht einem Betrag von DM 11.810,85. Randnummer 190
dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme (siehe Hinweisbeschluss vom 14.7.2008 sowie Beweisbeschlüsse vom 14.10.2008 und 4.12.2008) ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass Herr K... bereits im Zeitpunkt der Abtretung am 8.5.2002 alleingeschäftsführungsbefugter Gesellschafter der Fa. F...& K... GbR war. Diese Überzeugung gründet auf den Bekundungen des Zeugen Herrn F..., die der Senat auch unter Berücksichtigung des Umstands für glaubhaft hält, dass Herr F... an dem in Rede stehenden geschäftlichen Auseinandersetzungsvorgang wirtschaftlich beteiligt war. Herr F... hat unter Bezugnahme auf ein von ihm als „Gesprächsprotokoll vom 11.12.2001“ bezeichnetes Schriftstück den Vorgang der geschäftlichen Trennung der Gesellschafter der Fa. F...& K... GbR in den Jahren 2000 bis 2002
vollziehbar geschildert und war hierbei
dem Eindruck des Senats ungeachtet einer etwaigen, aus der Trennungszeit herrührenden persönlichen Betroffenheit um eine konzentrierte, gewissenhafte und neutrale Darstellung des Geschehens bemüht. Seine Bekundung, es sei im Rahmen eines Gesprächs am 11.12.2001 festgelegt worden, dass Herr K... alleiniger Geschäftsführer sein solle, stimmt zudem mit dem Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Schreibens des seinerzeitigen anwaltlichen Vertreters des Herrn F... vom 25.6.2002 (Anlage B 2) überein, wonach die GbR „bisher vertreten [wurde] durch Herrn K... als einzelgeschäftsführungsbefugten Gesellschafter“. Randnummer 194 Es bestehen ferner keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, es habe sich um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB gehandelt. Es kann, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, aus dem Fehlen einer Gegenleistung für die Abtretung nicht zwingend darauf geschlossen werden, die Parteien des Abtretungsvertrags hätten die Rechtsfolgen der Abtretung, also die Rechtsübertragung auf die Klägerin, tatsächlich nicht gewollt. Randnummer 195
forderung nicht mehr zugemutet werden kann (siehe nur BGH, Urteil v. 23.10.2008, Az. VII ZR 105/07, juris-Rz. 9 m.w.N.). Vorliegend jedoch durfte die Beklagte auf den abschließenden Charakter der Pauschalzahlung nicht in berechtigter Weise vertrauen und sich auch nicht in schutzwürdiger Weise entsprechend einrichten. Denn
dem Inhalt des als Anlage K 2 vorliegenden Gesprächsprotokolls gingen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass bei Erlangung des Arena-Auftrags durch die Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf der Grundlage einer noch abzuschließenden Vereinbarung die Planung durchführen werde. Dort heißt es auf S. 4 („Kalkulation Planungshonorar“): „(...) Beide Parteien sind sich darüber einig, dass bei Auftragserhalt die Planung der Hamburg Arena gemäß den Erfordernissen
Absprache, Umfang und Vergütung von F+K durchgeführt werden soll. Im Auftragsfall erfolgt diesbezüglich eine gesonderte Vereinbarung.“ Wurde das Pauschalhonorar also im Vorgriff auf eine spätere Beauftragung vereinbart, so hätte ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten auf den Bestand der Vereinbarung des Pauschalhonorars allenfalls dann bestehen können, wenn sie den Arena-Auftrag nicht erlangt hätte. Da sie jedoch – wie unstreitig ist – diesen Auftrag erlangt hat, bestand keine entsprechende Vertrauensgrundlage; dies umso weniger, als sie sodann nicht die Fa. F...& K... mit der weiteren Planung beauftragte. Randnummer 197 4. Vergütungsanspruch Position zu 6. (Bauüberwachung Fachhochschule Berliner Tor) Randnummer 198 Das Landgericht hat zutreffend ausgesprochen, dass der zwischen den Parteien bestehende Werkvertrag über die Bauüberwachung Fachhochschule Berliner Tor infolge der von der Beklagten erklärten Kündigung aus wichtigem Grund beendet wurde (dazu
folgend a]). Jedoch ergibt sich ein Vergütungsanspruch der Klägerin gemäß § 649 S. 2 BGB für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten, bisher nicht vergüteten Leistungen der Fa. F...& K... in Höhe von € 21.540,02 (dazu
folgend b]). Randnummer 199 a) Der zwischen den Parteien bestehende Werkvertrag über die Bauüberwachung Fachhochschule Berliner Tor wurde durch die von der Beklagten erklärte Kündigung aus wichtigem Grund beendet, wobei insoweit der erstinstanzliche Vortrag (dazu
folgend aa]), nicht jedoch weiterer von der Klägerin in der Berufungsinstanz erbrachter Vortrag zu berücksichtigen ist (dazu
folgend bb]). Randnummer 200 aa) Bei Zugrundelegung des erstinstanzlichen Vortrags erfolgte die Kündigung der Beklagten zu Recht. Randnummer 201 Die Kündigung eines Werkvertrags aus wichtigem Grund ist zulässig, wenn im Rahmen eines auf längere Dauer angelegten Vertragsverhältnisses dem Besteller die Fortsetzung des Vertrags unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und
Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist (siehe nur Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl. 2007, § 649 Rdz. 10). Randnummer 202 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagte handelt es sich bei der technischen Gebäudeausrüstung um einen sensiblen Bauabschnitt, der den Einbau später unsichtbarer, jedoch mangelanfälliger und daher überwachungsbedürftiger Gewerke der Bereiche Wasser-, Sanitär-, Lüftungs-, Elektro- und Heizungsinstallationen zum Gegenstand hat, die
träglich infolge endgültiger Verschließung durch Leichtbauwände nicht mehr überprüfbar sind.
dem insoweit unstreitigen Sachverhalt ist die Bauüberwachung dieser Arbeiten durch die von der Klägerin als Subunternehmerin eingesetzte Fa. M... und E... am 18.3.2002 abgebrochen worden, weil die Subunternehmerin infolge Zahlungsverzugs der Fa. F...& K... unter Mitnahme der für die Überwachung nötigen Bauunterlagen die Baustelle verließ. Sodann hat die Fa. F...& K... erst am 19.3.2002 ab 14:00 Uhr eigenes Personal für die Bauüberwachung zur Verfügung gestellt. Die Bauunterlagen standen der Fa. F...& K... jedoch erst am 25.3.2002 wieder zur Verfügung (Anlage B 8, S. 2
2 Nr. 3 ZPO ist im ersten Rechtszug unterbliebenes neues Vorbringen ausgeschlossen, sofern nicht die Partei darlegt und glaubhaft macht, dass das Unterbleiben des Vortrags nicht auf ihrer
lässigkeit beruht (s. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO,
Auffassung des Senats nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die Klägerin von einer etwaigen Aufforderung der Beklagten an die Fa. M... und E..., die Bauunterlagen von der Baustelle zu entfernen, tatsächlich erst aufgrund eines ca. eine Woche vor dem Verhandlungstermin erfolgten Gesprächs des Geschäftsführers der Klägerin mit Herrn E... erfahren hat. Die eidesstattliche Versicherung reicht angesichts des bisherigen Vortrags der Klägerin zur Glaubhaftmachung nicht aus. Denn bereits in der Berufungsbegründung lässt die Klägerin im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Beklagte habe mit Fa. M... und E... zusammengewirkt und sie, die Klägerin, in treuwidriger Weise „ausgebootet“, vortragen: „Diesen Umstand [gemeint: Unmöglichkeit der lückenlosen Bauüberwachung] hat die Beklagte durch die Aufforderung an die Fa. M... und E..., die Bauunterlagen von der Baustelle zu entfernen, auch willentlich herbeigeführt“ (S. 8 2. Absatz der Berufungsbegründung). Diese Darlegung beinhaltet
Wortlaut und Sinnzusammenhang die Behauptung einer Tatsache und lässt nicht erkennen, dass hier lediglich eine – gewissermaßen „ins Blaue hinein“ aufgestellte – Mutmaßung mitgeteilt werden sollte. Die pauschale
trägliche Protokollerklärung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verhandlungstermin am 30.10.2008, bisher zum kollusiven Zusammenwirken Vorgetragenes basiere lediglich auf Mutmaßungen, vermag auch unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung angesichts des klaren Inhalts der Berufungsbegründung den Senat von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des zur Entschuldigung vorgetragenen Sachverhalts nicht zu überzeugen. Randnummer 207
Ziff. 8 der unstreitig in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B 6) im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten. Eine Vergütungspflicht entfällt
allgemeinen Grundsätzen allenfalls dann, wenn die bis zur Kündigung geleistete Arbeiten für den Besteller unbrauchbar sind (siehe nur Palandt/Sprau, § 649 Rdz. 10). Die bisher nicht vergüteten und von der Beklagten auch nicht substantiiert beanstandeten Überwachungsleistungen der Fa. F...& K... im Zeitraum 1.1.2001 bis 17.3.2002 sind zu vergüten. Randnummer 209 bb) Der restliche Vergütungsanspruch ergibt sich aus dem anteiligen Pauschalhonorar für den von der Fa. F...& K... erbrachten Leistungszeitraum. Die Klägerin ist dem substantiierten Vortrag der Beklagten, die Gesamtdauer des Bauvorhabens sei auf 24 Monate (Dezember 2000 bis November 2002) angelegt gewesen, nicht spezifiziert entgegengetreten, so dass diese Angabe der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Die Fa. F...& K... ist – dieser Darlegung der Beklagten ist die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten – 15,5 Monate bauüberwachend tätig gewesen. Von dem unstreitig vereinbarten Pauschalhonorar in Höhe von netto € 163.255,49 sind folglich 64,6 %, mithin netto € 105.463,04 angefallen. Abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen von netto € 86.894,06 ergibt sich ein restliches Honorar in Höhe von netto € 18.568,98 zzgl. 16 % USt., insgesamt also € 21.540,02 . Die Beklagte hat etwaige Gegenrechte, etwa Schadensersatzansprüche im Hinblick auf mangelhafte Leistungen im vergütungspflichtigen Leistungszeitraum, ihren tatsächlichen Voraussetzungen
nicht substantiiert vorgetragen. Randnummer 210
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.