Unwirksamkeit der Betriebsratswahl wegen Einbeziehung freier Mitarbeiter Orientierungssatz 1. Die so genannten "freien Mitarbeiter" sind keine Arbeitnehmer im Sinne von § 9 Abs 1 BetrVG. (Rn.32) 2. Die Einbeziehung freier Mitarbeiter in die Betriebsratswahl führt zur Unwirksamkeit der Wahl. (Rn.36) 3. Der Arbeitgeber verhält sich durch die Wahlanfechtung nicht treuwidrig, wenn er in der Vergangenheit die Einbeziehung der freien Mitarbeiter geduldet hat. (Rn.38) Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, 26. April 2012, 7 TaBV 14/11, Beschluss nachgehend BAG, 4. September 2012, 7 ABN 90/12 Tenor Es wird festgestellt, dass die Betriebsratswahl vom 16. März 2010 unwirksam ist. Es wird festgestellt, dass die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder vom 8. April 2010 unwirksam ist. Der Hilfsantrag des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Gründe Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der im Betrieb der Arbeitgeberin am 16. März 2010 durchgeführten Betriebsratswahl. Randnummer 2 Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein Verlagsunternehmen. Sie beschäftigt in der Regel mehrere tausend Arbeitnehmer sowie mehrere hundert so genannte freie Mitarbeiter. Bei früheren Betriebsratswahlen haben die jeweiligen Wahlvorstände diese „freien“ Mitarbeiter für die Festlegung der Anzahl der Betriebsrats-Mitglieder gemäß § 9 BetrVG hinzugezogen. Bei der Betriebsratswahl im Jahr 2002 wurden 300 und bei der Betriebsratswahl im Jahr 2006 wurden 500 so genannte freie Mitarbeiter mitgerechnet. Diese Praxis war der Arbeitgeberin, mindestens im Jahre 2006, bekannt (Anlage AG 13, Bl. 188 d. A.). Sie hatte in den Jahren 2002 und 2006 dies nicht zum Anlass genommen, die Wahlen zum Betriebsrat anzufechten. Randnummer 3 Zur Vorbereitung der im Jahr 2010 anstehenden Betriebsratswahl forderte der Wahlvorstand die Beteiligte zu 1 schriftlich unter dem 07. Januar 2010 auf, ihm Listen aller Arbeitnehmer zu überlassen, u. a. auch eine „Liste der so genannten freien Mitarbeiter“ (Anlage AG 1, Bl. 56 f. d. A.). Ausweislich der anschließend überlassenden Listen über angestellte Arbeitnehmer (männlich/weiblich) waren im Januar 2010 1654 Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu 1 beschäftigt (Anlagen AG 2 a und AG 2 b, Bl. 58 ff. und Bl. 75 ff. d. A.). In der Liste über „Mitarbeiter im Bereich Stabsabteilung ltd. Angestellte“ waren 111 Personen aufgeführt (Anlage AG 3, Bl. 90 ff.). Der Wahlvorstand hat davon 88 Mitarbeiter in die Liste der 2010 Wahlberechtigten Arbeitnehmer übernommen. Die Liste über die so genannten „freien“ Mitarbeiter hatte die Arbeitgeberin dem Wahlvorstand zunächst nicht zukommen lassen, auch nicht nach dessen schriftlicher Eil-Nachfrage vom 26. Januar 2010 (Anlage AG 4, Bl. 190 d. A.). Randnummer 4 Am 27. Januar 2010 erließ der Wahlvorstand sodann ein Wahlausschreiben und teilte darin u. a. mit, dass die Betriebsratswahl am 16. März 2010 stattfinden werde, dass der Betriebsrat aus 19 Mitgliedern zu bestehen habe und dass im Betrieb 2092 Personen beschäftigt seien (Anlage ASt 2, Bl. 12 f. d. A.). Der Personalabteilung hatte er dazu intern mitgeteilt, dass er eine geschätzte Anzahl von 350 so genannte freie Mitarbeiter den im Betrieb beschäftigten Personen hinzurechne. Daraufhin widersprach die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 9. Februar 2010 dem Wahlausschreiben, weil freie Mitarbeiter grundsätzlich nicht wahlberechtigt und im Übrigen am Standort Hamburg nur 164 freie Mitarbeiter beschäftigt seien (Anlage ASt 3, Bl. 14 f. d. A.). Eine Liste dieser Personen war nunmehr für den Wahlvorstand beigefügt. Randnummer 5 Am 16. März 2010 fand die Betriebsratswahl statt. Die Wählerliste enthielt zuletzt weniger als 2000 Namen (Anlage AG 10, Bl. 115 – 147 d. A.). Die Namen der vom Wahlvorstand geschätzten sogenannten freien Mitarbeiter fehlten. Am 18. März 2010 wurde die Bekanntmachung des Wahlvorstandes über das Wahlergebnis ausgehängt (Anlage ASt 1, Bl. 8 ff. d. A.). Randnummer 6 Mit ihrer am 30. März 2010 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift hat die Beteiligte zu 1/Arbeitgeberin die Betriebsratswahl angefochten. Sie vertritt die Auffassung, der Betriebsrat dürfe lediglich aus 17 Mitgliedern bestehen, da sie unter keinem Gesichtspunkt 2000 oder mehr Mitarbeiter beschäftige. Die Wahl sei auch deshalb unwirksam, weil die Namen der angeblich über 2000 hinausgehenden wahlberechtigten Mitarbeiter nicht sämtlich in der Wählerliste enthalten gewesen seien, wie erforderlich (Schriftsatz der Beteiligten zu 1 vom 16.07.2010, S. 4, Bl. 164 d. A.). Randnummer 7 Antragserweiternd ficht sie mit ihrem am 21. April 2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die am 08. April 2010 stattgehabte Wahl über die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder an. Sie meint, es hätte nur ein Volumen von vier statt wie vom Betriebsrat angenommen fünf Vollfreistellungen zugrunde gelegt werden dürfen (§ 38 Abs. 1 BetrVG). Randnummer 8 Sie beantragt, Randnummer 9 1. festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 16. März 2010 unwirksam ist; Randnummer 10 2. festzustellen, dass die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder vom 8. April 2010 unwirksam ist. Randnummer 11 Der Betriebsrat beantragt, Randnummer 12 die Anträge zurückzuweisen, Randnummer 13 hilfsweise Randnummer 14 von Gerichts wegen die Größe des Betriebsrates auf eine Mitgliederzahl von 17 festzulegen. Randnummer 15 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 16 den Hilfsantrag abzuweisen. Randnummer 17 Der Beteiligte zu 2 meint, es verstoße gegen Treu und Glauben und gegen die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, wenn die Arbeitgeberin ihren Verpflichtungen nach der Betriebsverfassung und der Wahlordnung nicht nachkomme, wie hier durch die Unterlassung der rechtzeitigen Übersendung der Liste über die so genannten freien Mitarbeiter, um anschließend diese von ihr verursachten angeblichen Fehler als Anfechtungsgrund anzuführen (Schriftsatz vom 26. Juli 2010, S. 5 f, Bl. 186 f. d. A.). Randnummer 18 Vor der Betriebsratswahl habe er die Anzahl der so genannten freien Mitarbeiter auf 350 geschätzt und zwar zum Einen aus den Erfahrungswerten der vergangenen Wahlen zum Betriebsrat und zum Anderen unter Auswertung der aktuellen Telefonlisten, in denen (49 + 16 + 63) insgesamt 128 so genannte freien Arbeitnehmer enthalten seien (Schriftsatz des Betriebsrats vom 04.06.2010, S. 6 f., Bl. 50 f. d. A.). Nach der Anfechtung habe er erneut die Fakten bezüglich der Anzahl der so genannten freien Mitarbeiter recherchiert, deren Anzahl sich nunmehr auf 276 beliefe. Außerdem habe er weitere 28 angestellte Arbeitnehmer ausmachen können. Die Beurteilung des Wahlvorstandes bezüglich der Arbeitnehmeranzahl von 2092 erweise sich also auch nachträglich als zutreffend (Schriftsatz des Beteiligten zu 2 vom 04.06.2010, S. 8, Bl. 52 d. A.). II. Randnummer 19 Die Anträge der Beteiligten zu 1 sind erfolgreich. Die angefochtenen Wahlen sind unwirksam. Der Hilfsantrag des Beteiligten zu 2 auf Berichtigung des Ergebnisses der Betriebsratswahlen ist unbegründet. Im Einzelnen beruht die Entscheidung auf den nachfolgend kurz zusammengefassten Erwägungen: Randnummer 20 1. Die Anträge der Beteiligten zu 1 sind zulässig. Insbesondere ist sie nicht gehalten, die Antragserweiterung hinsichtlich der Wahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder nur durch einen Hilfsantrag vorzunehmen. Randnummer 21 Im Beschlussverfahren können auch Hilfsanträge gestellt werden (h. M. vgl. Germelmann, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Aufl., § 81, Rn. 22 m. w. N.). Jedoch liegen die Voraussetzungen einer Eventualklagehäufung nicht vor: Randnummer 22 Eine Eventualklagehäufung liegt vor, wenn mehrere Anträge nicht nebeneinander (kumulativ), sondern in Abhängigkeit voneinander gestellt werden. In diesen Fällen begehrt die klagende Partei für einen Sachverhalt nur eine Entscheidung und lediglich für den Fall, dass hierüber in bestimmter Weise entschieden wird, eine andere (h. M. vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 260, Rn. 4). Vorliegend legt jedoch die Beteiligte für ihre Anträge zwei verschiedene Sachverhalte zugrunde, nämlich zwei getrennte Wahlvorgänge. Dass die Wirksamkeit der einen Betriebsratswahl materiell-rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder ist, führt nicht dazu, dass beide Anträge in prozessrechtlicher Hinsicht voneinander abhängen. Randnummer 23 2. Die Wahlanfechtungen sind auch in der Sache begründet. Dazu im Einzelnen: Randnummer 24
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