Aufwendungen für eine Koffer eines Piloten als Werbungskosten Leitsatz 1. Zu den Arbeitsmitteln eines Piloten können auch eine Aktentasche oder ein sog. Trolley gehören, wenn diese ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden (Rn.28) . 2. Eine vor Ablauf der Regel-Sperrfrist von sechs Monaten erhobene Untätigkeitsklage kann in die Zulässigkeit hineinwachsen (Rn.20) . Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für einen Koffer als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen sind. Randnummer 2 Der Kläger zu 1. ist seit dem 27.04.1977 als Pilot (Kapitän) bei der A AG angestellt und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2., in Österreich. Die Eheleute werden aufgrund eines Antrags nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG vom 17.01.2009 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt und gemäß §§ 26, 26 b EStG zusammen veranlagt. Randnummer 3 Der Kläger machte mit seiner Steuererklärung für das Streitjahr 2008 (unter anderem) Aufwendungen für einen Koffer in Höhe von 225 € als Werbungskosten geltend. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 21.12.2009 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2008 auf 76.615 € fest. Die Kosten des Koffers blieben dabei unberücksichtigt. In den Erläuterungen zur Festsetzung wurde unter Hinweis auf das Urteil des FG Hamburg vom 17.01.1972, III 24/70 (EFG 1972, 329) ausgeführt, dass die Kosten eines normalen Koffers, der auch zum Transport von Reiseutensilien diene, nicht abzugsfähig seien. Randnummer 5 Gegen den Bescheid legten die Bevollmächtigten der Kläger, die gegenüber dem Beklagten nach Aktenlage erstmalig mit Schreiben vom 05.11.2009 aufgetreten waren - und zwar ausdrücklich für beide Kläger - am 21.01.2010 Einspruch ein. Mit dem Einspruchsschreiben übersandten sie eine Rechnung der Firma B vom 26.06.2008 über einen schwarzen "Pilotentrolley Flight Kit". Als Gegenstand des Einspruchs wurde in dem genannten Schreiben der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 21.12.2009 bezeichnet; als Mandant wurde allerdings nur der Kläger aufgeführt. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 27.01.2010 und vom 26.02.2010, die jeweils an beide Kläger gerichtet waren, wies der Beklagte darauf hin, dass Aufwendungen für einen Koffer den Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 EStG zuzurechnen seien, dass im Falle eines Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit zu prüfen sei, ob und in welchem Umfang eine berufliche Veranlassung vorliege, und dass die Aufwendungen, soweit eine leichte und eindeutige Trennbarkeit in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil nicht gegeben sei, insgesamt zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Ausgaben gehörten. Randnummer 7 Mit Entscheidung vom 26.03.2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte unter Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.10.1970 (GrS 2/70, BStBl II 1971, 17) ergänzend aus, dass es sich bei den Aufwendungen für den Koffer um sog. gemischte Aufwendungen handle, die im Hinblick auf das geltende Aufteilungs- und Abzugsverbot nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Bei dem streitigen Koffer handle es sich zwar um einen Gegenstand, der auf die beruflichen Bedürfnisse von Piloten zugeschnitten sei, der aber nach der Lebenserfahrung auch zum Transport privater Unterlagen und privaten Gepäcks bzw. auf privaten Reisen genutzt werden könne und genutzt werde. Es sei daher von einer privaten Nutzung auszugehen. Eine leichte und einwandfreie Trennung der Aufwendungen sei nicht möglich. Als Adressat der Einspruchsentscheidung wurde nur der Kläger aufgeführt. Randnummer 8 Am 16.04.2010 haben beide Kläger dagegen Klage erhoben. Sie tragen vor, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Koffer um einen Pilotentrolley vom Typ "Flight Kit" handle und dass der Kläger diesen Koffer zu 100 % beruflich nutze. Er transportiere darin dringend benötigte Gegenstände wie Schreib- und Navigationsunterlagen, einen firmeneigenen Computer und einzelne Unterlagen, die für den jeweiligen Flug benötigt würden. Die Kläger haben hierzu Bilder und Angaben des Herstellers vorgelegt. Danach handelt es sich um einen schwarzen Leichtkoffer mit Rollen, ausziehbarem Zuggriff und Vortasche, der einen Aufkleber mit der Aufschrift "A Crew Luggage" trägt und dessen Hauptfach fächerförmig aufgeteilt ist. Auf die Bilder wird Bezug genommen (Anlage zum Schriftsatz der Kläger vom 12.05.2010 und vom 14.07.2010, s. Anlagenband zur Gerichtsakte). Randnummer 9 Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 21.12.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2010 zu ändern und die beantragten Ausgaben für Arbeitsmittel in Höhe von € 225,00 zu berücksichtigen. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung bezieht sich der Beklagte zunächst auf seine Einspruchsentscheidung. Darüber hinaus führt er aus, dass es sich bei dem Koffer nicht um einen "Pilotentrolley" handle, sondern um einen sog. "Business Trolley". Dieser verfüge laut Herstellerbeschreibung über einen Aktenkofferhalter, einen Schuh- und Wäschebeutel sowie eine Netzpackplatte. Die Aktenfächer, die auch auf dem Foto des Klägers zu erkennen seien, ließen sich durch Gepäckgurte austauschen. Es handle sich also um einen ganz normalen, vielseitig verwendbaren Trolley, der auch für private Kurzreisen, als Handgepäck für längere Reisen und von Kindern auf Klassenreisen genutzt werden könne. Eine ausschließliche berufliche Nutzung durch den Kläger werde daher bestritten. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger ein sog. Dienstbekleidungskonto bei seinem Arbeitgeber führe. Über dieses Konto könne auch ein kleinerer Rollenkoffer zur ausschließlichen beruflichen Nutzung bestellt werden. Zudem gehöre ein sog. Flight Kit zwingend zur Grundausstattung des Flugpersonals und müsse nach Auskunft des Arbeitgebers von den Arbeitnehmern erworben werden; der Arbeitgeber übernehme einen Teilbetrag. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger bereits einen entsprechenden Koffer besitze. Wenn aber ein kleinerer Trolley (teilweise) durch den Arbeitgeber gestellt werde, könne jeder weitere, vom Kläger zusätzlich erworbene Trolley nicht für eine ausschließlich berufliche Nutzung vorgesehen sein. Der Beklagte hat hierzu drei Auskunftsschreiben der A AG vom 06.06.2001, vom 25.08.2010 und vom 13.10.2010 vorgelegt (Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.12.2010 - Anlagenband). Randnummer 12 Der Kläger hat daraufhin erwidert, dass er im Jahr 1989 über die Kleiderkammer der A ein Flightkit ohne Rollen erworben habe. Dieses sei nach fast 20 Dienstjahren nicht mehr zu reparieren gewesen. Er habe sich daher im Streitjahr 2008 passend zu einem bereits vorhandenen (schwarzen) B Rollenkoffer den hier streitigen Trolley gekauft. Nur dieser passe aufgrund einer Halterung auf den (größeren) Rollenkoffer. Auf das beigefügte Bild wird Bezug genommen. Randnummer 13 Mit Beschluss vom 30.09.2010 hat der Senat den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen (§ 6 FGO). Auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet. Randnummer 14 Dem Gericht hat ein Band Einkommensteuerakten vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 17 1. Der Senat hat gemäß § 6 FGO durch den Einzelrichter und gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden. Randnummer 18 2. Die Klage ist zulässig. Das gilt insbesondere auch insoweit, als die Klägerin Klage erhoben hat. Randnummer 19 Anders als der Beklagte geht das Gericht davon aus, dass beide Kläger Einspruch eingelegt haben. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger sind im Veranlagungsverfahren gegenüber dem Beklagten erstmals mit Schreiben vom 05.11.2009 aufgetreten und zwar ausdrücklich im Namen beider Kläger. Dass das Einspruchsschreiben vom 21.01.2010 nur den Kläger als Mandanten aufführt, ist nach Auffassung des Gerichts unschädlich; denn aus dem Schreiben geht nach verständiger und objektiver Würdigung ohne weiteres hervor, dass der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 21.12.2009 gerichtet sein soll, der seinerseits an beide Ehegatten adressiert ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im vorangegangen Veranlagungsverfahren und ebenso im Vorjahr der Kläger wiederholt (nur) im eigenen Namen aufgetreten ist, dabei aber erkennbar auch im Namen der Klägerin gehandelt hat (s. etwa die Schreiben des Klägers vom 08.08.2008, Bl. 89 der Einkommensteuerakten, vom 18.09.2008, Bl. 114 der Einkommensteuerakten, und vom 02.04.2009, Bl. 156 der Einkommensteuerakten). Der Beklagte seinerseits ist dementsprechend stets davon ausgegangen, dass der Kläger für beide Ehegatten auftritt (s. Schreiben des Beklagten vom 12.08.2008, Bl. 93 der Einkommensteuerakten, vom 31.08.2008, Bl. 118 der Einkommensteuerakten, vorletzter Absatz, und vom 08.04.2009, Bl. 159 der Einkommensteuerakten). Auch im Einspruchsverfahren hat der Beklagte in seinen Schreiben vom 27.01.2010 und vom 26.02.2010 (Bl. 192 und 194 der Einkommensteuerakten)-richterweise - ohne weiteres vorausgesetzt, dass die Prozessbevollmächtigten für beide Ehegatten auftreten und dass beide Ehegatten Einspruch eingelegt haben. Randnummer 20 Ob der Beklagte abweichend von der bisherigen Behandlung mit der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2010, die als Einspruchsführer in der Tat nur den Kläger nennt, auch wirklich nur über den Einspruch des Klägers entscheiden wollte und ob somit das Vorverfahren gemäß § 44 Abs. 1 FGO in Bezug auf beide Ehegatten erfolglos durchgeführt worden ist, kann allerdings offen bleiben. Denn die Klage wäre in Bezug auf die Klägerin jedenfalls auch als sog. Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO zulässig. Zwar war die Sechs-Monats-Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen. Doch kann eine vorzeitig erhobene Klage "in die Zulässigkeit hineinwachsen", da es sich bei dem Erfordernis des abgeschlossenen Vorverfahrens nach § 44 Abs. 1 FGO um keine Zugangsvoraussetzung, sondern um eine Sachentscheidungsvoraussetzung handelt, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung über die Klage erfüllt sein muss (vgl. etwa BFH-Urteil vom 19.04.2007 - V R 48/04, BStBl. II 2009, 315, Tz. 35, mit weiteren Nachweisen). Dies ist hier geschehen. Randnummer 21 3. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten gem. § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Randnummer 22 Die Aufwendungen der Kläger für den Koffer sind als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers zu 1) zu berücksichtigen. Randnummer 23
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