Milcherzeugereigenschaft eines Pächters Leitsatz Einzelfallentscheidung zur Frage, ob der Pächter einer Kuhherde als Milcherzeuger anzusehen ist (Rn.14) (Rn.16) . Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt sinngemäß die Feststellung, dass er aufgrund von Verträgen mit dem Landwirt R (R.) Milcherzeuger geworden ist. Mit R. hatte der Kläger unter dem 19.10.2004 die als Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 15.02.2010 zur Akte gereichten Verträge abgeschlossen. Dabei handelt es sich um einen Nutzungsvertrag, mit dem R. den Kläger das Nutzungsrecht der Milcherzeugung einer Milchviehherde von 140 Stück gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung einräumte. In der Nutzungsentschädigung waren die mit dem Vertragsgegenstand verbundenen anteiligen Nebenkosten wie z. B. Tierarztkosten, Versicherungen und/oder Beiträge öffentliche Lasten und/oder Beiträge HIT und/oder VIT usw. enthalten. Der Nutzungsgeber garantierte dem Kläger eine durchschnittliche Milcherzeugung von 8.000 kg Milchleistung je Kuh bei Zufuhr von ausreichend Grundfutter und 8 kg Kraftfutter täglich. Der Nutzungsgeber übernahm weiterhin die Haftung für alle Schäden aus einer Minderleistung der Herde und garantierte für sofortigen Ersatz bei Ausfall eines und/oder mehrerer Tiere. In § 10 des Vertrages war eine fristlose Kündigung insbesondere für den Fall vereinbart, dass das überlassene Nutzungsrecht der Milcherzeugung nicht mehr den Erfordernissen – hier: durchschnittliche Milcherzeugung von 8.000 kg je Kuh – entsprach. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages verwiesen. Der zugleich abgeschlossene Liefervertrag zwischen R. als Lieferant und dem Kläger als Empfänger sah vor, dass R. die Grundfuttermittel, die der Milcherzeugung von 100 Stück Milchkühen dienten, an den Kläger gegen Zahlung eines vereinbarten Kaufpreises lieferte. Für die weiteren Einzelheiten wird auch insoweit auf den zur Akte gereichten Liefervertrag verwiesen. Randnummer 2 Des Weiteren wurde zwischen R. und dem Kläger ein Nutzungsvertrag über die jährlich zeitlich befristete Überlassung einer Produktionsanlage, bestehend aus Boxenlaufstall einschließlich der Betriebseinrichtung und der kompletten Melkanlage einschließlich Kühlgang gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung abgeschlossen. Auch insoweit wird für die näheren Einzelheiten auf den Vertragsinhalt verwiesen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 20.04.2007 lehnte es der Beklagte ab, den Kläger bezüglich der auf jährlich 53 Tage befristeten Nutzungsüberlassungen als Milcherzeuger im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Milchquotenregelung anzusehen. Hiergegen wandte sich der Kläger fristgerecht mit Einspruch. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde am 18.12.2007 zugestellt. Randnummer 4 Der fristgerecht eingelegte Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde am 15.09.2006 zur Post gegeben. Randnummer 5 Mit der am 18.01.2008 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein rechtliches Begehren weiter und trägt vor: Randnummer 6 Bei sachgerechter Würdigung der abgeschlossenen Verträge sei davon auszugehen, dass der Kläger Inhaber eines Milcherzeugungsbetriebes geworden sei. Dem stehe zunächst nicht entgegen, dass der Verpächter R. eine tägliche Milchleistung von 8.000 kg garantiert habe. Eine solche Art garantierte Milchleistung sei nicht besonders werthaltig, denn eine Kuh könne pro Jahr durchaus 10.000 kg Milch und mehr produzieren. Bei der vereinbarten Haftung für den Fall des Nichterreichens der garantierten Milchleistung sei keine Garantiehaftung vereinbart worden. R. hafte vielmehr nur bei Verschulden im Sinne der Vorschrift des § 276 Abs. 1 BGB. Die vereinbarte Kündigungsklausel stelle entgegen der Auffassung des Beklagten keine Risikoverlagerung zum Nachteil von R. dar, denn eine Milchleistung von 8.000 kg pro Kuh im Jahr stelle einen absoluten Mindeststandard dar, der von einem Pächter durchaus erwartet werden dürfe. Die Vereinbarung bezüglich der in der Nutzungsentschädigung enthaltenen Tierarztkosten und anderen Nebenkosten sei wirtschaftlich unbedeutend (Beweis: Sachverständigengutachten). Die für den Fall des Ausbrechens einer Tierseuche vorgesehene vorzeitige Vertragsauflösung sei Sachgerecht und im Rahmen eines Pachtvertrages auch üblich. Die vereinbarte Lieferung über Grundfutter sei nicht zu beanstanden, weil nach der gängigen Praxis in der Milchwirtschaft zu beobachten sei, dass bei Kühen das Grundfutter immer aus Silage, Gras und Weidegang bestehe. Die Entfernung zwischen dem Betrieb des Klägers und des Verpächters von 273 km stehe einer Überlassung der Pachtsache nicht entgegen, denn die Kontrolle eines Milchviehbetriebes könne durchaus in ausreichendem Maße auch über eine größere Distanz erfolgen. Ausgangspunkt für die laufende Überprüfung seinen die Zell- und Keimzahlen, die von der Molkerei ständig ermittelt und dem Ablieferer der Milch mitgeteilt werden. Der Kläger habe aus den mitgeteilten Zell- und Keimzahlen sowie aufgrund der Anlieferungsmengen eine hinreichende Kontrolle über den gepachteten Betrieb gehabt und sei dementsprechend in der Lage gewesen, bei Auffälligkeiten und Abweichungen vom normalen Verlauf des Melkbetriebes einzugreifen. Randnummer 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 8 den Bescheid des Beklagten vom 20.04.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2007 abzuändern und festzustellen, dass der Kläger auf der Grundlage der mit dem Landwirt R abgeschlossenen Verträge Milcherzeuger im Sinne der gemeinschaftlichen Bestimmungen zur Milchquotenregelung geworden ist. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 Klagabweisung. Randnummer 11 Er verweist auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des erkennenden Gerichts und hält an seiner Auffassung fest, dass die mit R. abgeschlossenen Verträge insgesamt keine taugliche Grundlage für die Übernahme eines Milcherzeugungsbetriebes darstellten. Aus der Gesamtheit der Verträge ergebe sich, dass das wirtschaftliche Risiko des Klägers minimiert worden und seine Dispositionsbefugnis eingeschränkt worden sei. Für die näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 12.04.2010 verwiesen. 2 Hefter – Sach- und Rechtsbehelfsakte – haben vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Aufgrund der abgeschlossenen Verträge kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger Inhaber eines Milcherzeugungsbetriebes geworden ist. Randnummer 13 Den Klagantrag legt das Gericht dahin aus, dass der Kläger die verbindliche Feststellung begehrt, auf der Grundlage der mit dem Landwirt R. abgeschlossenen Verträge Inhaber eines Milcherzeugungsbetriebes geworden zu sein. Bei diesem Verständnis ist der Klagantrag zulässig, denn an einem derartigen die Rechtslage feststellenden Verwaltungsakt hat der Kläger ein rechtliches Interesse. Beschränkte sich das Klagbegehren dagegen – nach dem Wortlaut des gestellten Antrags – auf die Feststellung, dass die Verträge geeignet seien, den Kläger als Milcherzeuger anzusehen wäre die Zulässigkeit der Klage zweifelhaft, weil die Beantwortung einer generellen Rechtsfrage nicht mit einem Feststellungsbegehren erreicht werden kann. Deshalb – um eine Unzulässigkeit der Klage zu vermeiden – legt das Gericht den Klagantrag dahin aus, dass der Kläger die rechtlich verbindliche Feststellung seiner Milcherzeugereigenschaft begehrt. Randnummer 14 Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn die Verträge sind nicht geeignet, dem Kläger die Rechtsposition des Inhabers eines Milcherzeugungsbetriebes zu verschaffen. Randnummer 15 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der das erkennende Gericht folgt, kommt die Erzeugereigenschaft demjenigen zu, der den Milch erzeugenden Betrieb oder die Produktionsmittel in eigener Verantwortung leitet und bewirtschaftet. Zu den wesentlichen Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit gehört nicht nur, dass der jeweilige Unternehmer die uneingeschränkte Dispositionsbefugnis über die zu seinem Betrieb gehörenden Produktionseinheiten inne hat und diese in eigener fachlicher Verantwortung bewirtschaftet bzw. bewirtschaften lässt, sondern auch, dass sich Erfolg und Misserfolg der Tätigkeit wirtschaftlich bei ihm auswirken, er also das Unternehmerrisiko trägt (vgl. BFH Beschluss vom 09.01.2007 VII B 210/05, BFH/NV 2007, 216 und vom 26.06.1990 VII B 196/89, BFH/NV 1991, 565 sowie vom 01.02.2000 VII B 214/99, BFH/NV 2000, 1002). Ob die Voraussetzungen einer selbständigen Bewirtschaftung für die Milcherzeugung gepachteter Produktionseinheiten vorliegen, ist aufgrund einer Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse zu entscheiden, wobei die Gegebenheiten im Einzelfall zu gewichten und gegeneinander abzuwägen sind. Randnummer 16 Im Streitfall lassen die abgeschlossenen Verträge in ihrer Gesamtheit nicht den Schluss zu, dass der Kläger das Unternehmerrisiko für den gepachteten Teilbetrieb übernommen hat; auch war er nicht in der Lage in dem für eine selbständige Betriebsführung erforderlichen Maße Unternehmensinitiative zu entfalten. Randnummer 17 Im Streitfall fehlt es schon an der Übernahme des typischen Unternehmerrisikos. Die Gesamtheit der Vereinbarungen lässt vielmehr den Schluss zu, dass das Unternehmerrisiko gerade nicht auf den Kläger als Pächter übergehen sollte. Hiergegen spricht zunächst die in § 4 Abs. 2 garantierte durchschnittliche Milcherzeugung je Kuh. Entgegen der Auffassung des Klägers kann diese Garantiezusage nicht mit der Erwägung vernachlässigt werden, dass die tatsächliche Milchleistung je Kuh in aller Regel höher liegt. Mag das auch so sein, so ermöglichte doch die garantierte Milchleistung in Verbindung mit der gleichfalls festgelegten Nutzungsentschädigung und den daneben auch festgelegten Futterkosten eine Kalkulation, anhand derer sich Verluste ausschließen lassen. Eine derartige Regelung weicht vom üblichen Bild des Pachtvertrages ab. Die vereinbarte Risikoabsicherung wird durch die vereinbarte Haftung (§ 4 Abs. 3 des Nutzungsvertrages) verdeutlicht. Die Rechtsauffassung des Klägers, nach der der Nutzungsgeber nur im Rahmen einer Verschuldenshaftung verantwortlich gemacht werden kann, findet in den vereinbarten Regelungen keine Stütze. Hiernach garantiert der Nutzungsgeber in § 4 Abs. 2 die genannte Milchleistung. Für alle Schäden aus Minderleistung haftet er. Hierbei handelt es sich hierbei um eine typische Garantiehaftung, bei der es entgegen der Auffassung des Klägers auf ein Verschulden für das Nichterreichen der Garantiemenge nicht ankommt. Ergänzt wird die Risikominimierung durch den § 8 des Nutzungsvertrages geregelte Anpassungsklausel sowie die vereinbarte Vertragsaufhebung beim Eintreten besonderer Umstände (§ 9 des Nutzungsvertrages). Die Gesamtheit dieser Regelungen indiziert, dass der Übergang des Unternehmerrisikos auf den Kläger gerade nicht gewollt war, sondern beim Verpächter R. verbleiben sollte. Randnummer 18 Die Verträge lassen weiter nicht erkennen, ob und inwieweit dem Kläger ermöglicht worden ist, eigene unternehmerische Initiative zu entfalten. Zwar ist ihm nach § 5 des Nutzungsvertrages das Recht eingeräumt, den Vertragsgegenstand während der Nutzungsperiode „nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung“ zu bewirtschaften. Der Kläger hat jedoch nicht vorgetragen, inwieweit er auf die Bewirtschaftung selbst Einfluss genommen hat. Schon die Entfernung zwischen dem Hof des Klägers und dem hinzu gepachteten Betrieb von 273 km lässt es fraglich erscheinen, ob der Kläger – wie es einer üblichen landwirtschaftlichen Betriebsführung entspricht – sich um den hinzu gepachteten Hof gekümmert hat. Wenn er nach seinem Vortrag sich darauf beschränkt hat, die von der Molkerei mitgeteilten Zell- und Keimzahlen sowie die Milchmengen auf Auffälligkeiten oder Unregelmäßigkeiten zu überprüfen, so genügt dies nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an einen Übergang des Milcherzeugungsbetriebs vom bisherigen Inhaber auf einen Pächter stellt (vgl. insoweit BFH Urteil vom 25.09.2007 VII R 28/06, BFH/NV 2008, 177). Randnummer 19 Bereits aufgrund dieser festgestellten Umstände kann ausgeschlossen werden, dass auf der Grundlage der abgeschlossenen Verträge der Milcherzeugerbetrieb auf den Kläger als Pächter übertragen worden ist. Bei dieser Sachlage ist es nicht mehr erforderlich, dass auf weitere vom Beklagten hervorgehobene Auffälligkeiten eingegangen wird. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht gegeben sind.
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