OWOW UniBw Hamburg bei Fehlen der Annahmevoraussetzung der Mindestnote "gut" im Abschlussexamen) stellt jedenfalls dann einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar, wenn durch die Annahmeerklärung nicht nur das Betreuungsverhältnis zwischen Betreuer ("Doktorvater") und Doktorand begründet wird, sondern darüber hinaus Rechte des Doktoranden gegenüber dem Fachbereich entstehen (hier:
OWOW UniBw Hamburg Anspruch auf Zugang zur wissenschaftlichen Ausstattung des Fachbereichs und Verpflichtung des Fachbereichs, das Promotionsverfahren durchzuführen, insbesondere für die Begutachtung der Dissertation Sorge zu tragen). (Rn.22) 2. Der Widerruf der Annahme als Doktorand seitens des Betreuers aus schwerwiegenden Gründen (hier:
OWOW UniBw Hamburg) im Falle einer nachträglich bekanntgewordenen Anbahnung des Doktorandenverhältnisses mit Hilfe eines gewerblichen Promotionsvermittlungsdienstes muss im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung des Widerrufsermessens nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG verhältnismäßig sein. Daran bestehen Zweifel, wenn das Betreuungsverhältnis bereits mehrere Jahre bestanden hat und die Dissertation des Doktoranden fertiggestellt ist oder unmittelbar vor der Fertigstellung steht, ohne dass es für den Betreuer eindeutige Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Doktorand die Dissertation nicht selbst verfasst hat (Rn.27) . 3. Solange die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage gegen den Widerruf der Annahme als Doktorand
GO besteht, darf die Eröffnung des Promotionsverfahrens (hier: nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 PromOWOW UniBw Hamburg) nicht wegen Fehlens der Annahme als Doktorand unter Notendispens (hier:
OWOW UniBw Hamburg) versagt werden. (Rn.32)
O) mit dem Einverständnis des damaligen Fachbereichssprechers als Doktorand angenommen worden; eine solche Ausnahme war erforderlich, weil der Antragsteller nicht, wie nach § 3 Abs. 1 PromO regelmäßig erforderlich, sein Studium mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossen hatte. Hintergrund für seine Annahme durch Prof. Dr. X. war ein von einem Mitarbeiter der Universität Hamburg über den Antragsteller erstelltes „Persönlichkeitsgutachten“ vom
O – danach kann der Betreuer die Annahme aus schwerwiegenden Gründen widerrufen - die Annahme des Antragstellers als Doktorand; der Dekan der Fakultät wies mit Bescheid vom
O) nur zu prüfen, ob die Bedingungen des § 4 erfüllt seien, und den Antrag dem Fachbereichsrat vorzulegen, sofern dies der Fall sei. Die Prüfung der „Bedingungen des § 4“ sei lediglich eine formale Vollständigkeitsprüfung der dem Antrag nach § 4 Abs. 2 PromO beizufügenden Unterlagen. Eine inhaltliche Prüfung und Beurteilung dieser Unterlagen habe der Dekan dagegen nicht vorzunehmen, wie insbesondere die Bedingung des § 4 Abs. 2 Ziff. 4 PromO zeige: Ob die beizufügende Dissertation beispielsweise thematisch den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO genüge, habe nicht der Dekan, sondern
O ausdrücklich der Fachbereichsrat zu prüfen und zu entscheiden. Die materiellen Zulassungsvoraussetzungen des § 2 PromO würden in § 7 Abs. 2 PromO, der die Entscheidung des Fachbereichsrats betreffe, in Bezug genommen. Dieser formelle Mangel sei auch nicht dadurch geheilt worden, dass mit dem Fachbereichsrat das eigentlich bereits für die Ausgangsentscheidung zuständige Organ über den Widerspruch des Antragstellers entschieden habe. Verstöße gegen die sachliche Zuständigkeit seien weder nach § 45 VwVfG noch durch eine Entscheidung der zuständigen Widerspruchsbehörde heilbar. Randnummer 7 Der Versagungsbescheid sei auch materiell rechtswidrig, weil die dort genannten Gründe im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht vorgelegen hätten bzw. der Entscheidung nicht hätten zugrundegelegt werden dürfen. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufe, dass mit dem Widerruf der Annahme des Antragstellers als Doktorand die Zulassungsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 PromO nachträglich weggefallen sei, greife dies schon deshalb nicht durch, weil der Antragsteller dagegen Widerspruch bzw. Klage erhoben habe und die Antragsgegnerin wegen der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung keine für den Antragsteller nachteiligen Wirkungen auf den Widerruf habe stützen dürfen. Im Übrigen sei der Widerrufsbescheid vom
GO allein zu prüfen hat, vermögen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Randnummer 11
O entscheide der Fachbereichsrat, in allen anderen Fällen liege die Zuständigkeit beim Dekan. Dies entspreche auch der jahrzehntelang geübten Praxis in der Fakultät. Randnummer 15 Wie einleitend bereits ausgeführt, kann hier dahinstehen, ob die Antragsgegnerin mit dieser Argumentation die Annahme des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der formellen Rechtswidrigkeit erschüttert. Das Beschwerdegericht weist allerdings insoweit auf Folgendes hin: Randnummer 16 Die vom Dekan
O vorzunehmende Prüfung, ob „ein Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung“
O vorliegt, geht zunächst dahin, ob die Abschlussprüfung im Sinne des § 3 Abs. 1 PromO mindestens die Note „gut“ aufweist oder ob im gegenteiligen Fall seinerzeit bei der Annahme des Bewerbers als Doktorand das Verfahren des § 3 Abs. 2 PromO eingehalten worden ist, ohne dass er etwa nun (nochmals) zu prüfen hätte, ob die seinerzeit bei der Annahme des Bewerbers als Doktorand für die Abweichung vom Erfordernis der Mindestnote des § 3 Abs. 1 PromO von dem prüfungsberechtigten Mitglied gegebene und vom seinerzeit zuständigen Dekan nicht im Wege einer Zurückweisung
O beanstandete Begründung nach seiner (des nunmehr amtierenden Dekans) jetzigen Einschätzung „zureichend“ im Sinne des § 3 Abs. 2 PromO gewesen ist. Möglich ist es allerdings, dass die „Bedingung“ des § 4 Abs. 2 Ziff. 3 i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Ziff. 1, 3 Abs. 2 PromO zu dem Zeitpunkt, in dem der Dekan
O die Vorlage des Eröffnungsantrags an den Fachbereichsrat prüft, nicht mehr vorliegt, weil zwischenzeitlich der Betreuer
O die Annahme als Doktorand widerrufen hat; dies setzt allerdings voraus, dass der von Betreuer ausgesprochene Widerruf bereits bestandskräftig oder sofort vollziehbar ist (zur Verwaltungsaktqualität des Widerrufs
O vgl. die nachstehenden Ausführungen unter „bb) aaa)“). Randnummer 17 Liegen die „Bedingungen“ des § 4 Abs. 2 PromO vollständig vor, so hat der Dekan den Antrag dem Fachbereichsrat vorzulegen. Erklärt sodann der Fachbereichsrat, dass der Fachbereich für das Gebiet der eingereichten Dissertation zuständig ist, „so ist“
O „das Promotionserfahren eröffnet“, ohne dass es, jedenfalls nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, hierfür noch einer ausdrücklichen Entscheidung über die Annahme des Antrags bedürfte. Sind die „Bedingungen des § 4“ PromO dagegen nicht vollständig erfüllt, so legt der Dekan den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens nicht dem Fachbereichsrat vor, was zur Folge hat, dass das Promotionsverfahren nicht eröffnet werden kann, weil der hierfür erforderliche Beschluss des Fachbereichsrats über die Zuständigkeit des Fachbereichs für das Gebiet der eingereichten Dissertation (§ 7 Abs. 2 PromO) nicht ergehen kann, wenn der Antrag dem Fachbereichsrat nicht vorgelegt wird. Ob diese Entscheidung des Dekans, den Antrag nicht dem Fachbereichsrat vorzulegen, eine „Ablehnungsentscheidung“ hinsichtlich der Eröffnung des Promotionsverfahrens darstellt, und ob der Dekan diesbezüglich gegenüber dem Doktoranden einen (bestandskraftfähigen) Bescheid zu erlassen hat, ist in der Promotionsordnung nicht geregelt. Randnummer 18 bb) Die Antragsgegnerin meint, die Entscheidung, den Antrag des Antragstellers auf Eröffnung des Promotionsverfahrens abzulehnen, sei auch materiell rechtmäßig. Randnummer 19 aaa) Dies ergebe sich schon daraus, dass die von dem Antragsteller
O abgegebene Versicherung an Eides Statt offensichtlich unrichtig gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde die vom Antragsteller vorgenommene Inanspruchnahme des Vermittlungsdienstes bei der Anbahnung des Doktorandenverhältnisses von § 4 Abs. 2 Ziff. 5 PromO erfasst. Randnummer 20 Diese Rüge greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat mit eingehender und jedenfalls plausibler Begründung (BA S. 13 Mitte i. V. m. S. 10 ff.) ausgeführt, dass die abzugebende Versicherung sich allein auf das Verfassen der Dissertation zu beziehen habe, ohne dass hierunter auch schon die Anbahnung des Betreuungsverhältnisses oder die Formulierung des Themas zu verstehen sei. Dem setzt die Antragsgegnerin keine substantiierten Argumente entgegen; der schlichte Hinweis, sie halte an ihrer bereits in der ersten Instanz vorgetragenen Rechtsauffassung fest, genügt insoweit nicht, weil eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt. Randnummer 21 bbb) Die Antragsgegnerin meint weiter, der Antragsteller verfüge nicht über die nach § 4 Abs. 2 Ziff. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziff. 1 und § 3 Abs. 2 PromO erforderliche Abschlussprüfung, weil es an dem
O notwendigen Dispens fehle. Randnummer 22 aaaa) Die Antragsgegnerin trägt vor, die in diesem Zusammenhang von Prof. Dr. X. gegenüber dem Antragsteller abgegebenen Erklärungen, ihn als Doktoranden anzunehmen bzw. diese Annahme zu widerrufen, seien unerheblich. Diese Erklärungen stellten entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Verwaltungsakte dar. Die von Prof. Dr. X. abgegebene Annahmeerklärung habe allenfalls ein Betreuungsverhältnis zwischen ihm und dem Antragsteller entstehen lassen, welches ein Rechtsverhältnis sui generis darstelle und von dem Promotionsrechtsverhältnis zwischen Doktorand und Fakultät zu unterscheiden sei. Randnummer 23
O während der Betreuung im Rahmen des normalen Lehr- und Forschungsbetriebs Anspruch auf Zugang zur wissenschaftlichen Ausstattung des Fachbereichs. Ein vom Betreuer ausgesprochener Widerruf der Annahme bewirkt (solange er vollziehbar ist bzw. sobald er bestandskräftig ist) dementsprechend, dass die letztgenannten Verpflichtungen des Fachbereichs nicht mehr bestehen. Inwiefern die Erklärung des Betreuers über die Annahme des Bewerbers als Doktorand bzw. (erst recht) ein diesbezüglicher Widerruf durch den Betreuer angesichts der damit verbundenen o. g. Rechtsfolgen keine Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG darstellen sollen, insbesondere welches diesbezügliche Tatbestandsmerkmal nicht vorliegen soll, erschließt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht. Randnummer 24
O nicht die sofortige Vollziehung angeordnet ist, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, und dagegen gerichtete Rechtsmittel somit aufschiebende Wirkung haben) dem Umstand Rechnung tragen, dass im Fall einer noch eintretenden Bestandskraft der Widerrufsentscheidung des Betreuers im Nachhinein die Zulassungsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 PromO (Annahme des betreffenden Antragstellers als Doktorand durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Fachbereichs) wieder entfallen würde, so könnte dies z. B. in der Weise geschehen, dass eine (endgültige) positive Entscheidung über die Eröffnung des Promotionsverfahrens mit einem Widerrufsvorbehalt (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG) verknüpft würde, von dem nach Eintritt der Bestandskraft der Widerrufsentscheidung des Betreuers Gebrauch gemacht werden könnte. Randnummer 26
O die Annahme des Doktoranden aus schwerwiegenden Gründen widerrufen darf, ist hier schon mangels Entscheidungserheblichkeit für die vorliegende Beschwerdeentscheidung nicht generalisierend zu klären. Es erscheint allerdings jedenfalls nicht prinzipiell als ausgeschlossen, dass der Betreuer aus dem nachträglichen Bekanntwerden einer solchermaßen erfolgten Anbahnung des Doktorandenverhältnisses zu Recht den Schluss zieht, dass der durch das Persönlichkeitsgutachten gestützten Prognose, der Bewerber werde trotz Nichterreichens der Mindestnote (vgl. § 3 Abs. 1 PromO) den fachlichen Anforderungen des Promotionsvorhabens gewachsen sein, die Grundlage entzogen wird; dies wiederum könnte die Annahme eines „schwerwiegenden Grundes“ im Sinne des § 3 Abs. 6 PromO rechtfertigen. Je länger allerdings das Betreuungsverhältnis bereits angedauert hat und je weniger sich in diesem Rahmen Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Doktoranden gezeigt haben, desto mehr dürfte auch das ursprünglich für die Annahme als Doktorand ausschlaggebend gewesene Persönlichkeitsgutachten an Bedeutung verlieren. Ob demnach allein die – menschlich nachvollziehbare – Enttäuschung des Betreuers über die ihm seinerzeit verschwiegenen Umstände der Anbahnung des Doktorandenverhältnisses es „unabhängig von der fachlichen Qualifikation des Dissertationsprojekts und der fachlichen Kompetenz“ des Doktoranden (vgl. das Schreiben von Prof. Dr. X. an den Dekan vom 2.7.2010) rechtfertigt, einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 3 Abs. 6 PromO anzunehmen, erscheint insofern als zweifelhaft. Randnummer 27 Liegt ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 3 Abs. 6 PromO vor, so wird dadurch ein Widerrufsermessen
VfG (durch Rechtsvorschrift zugelassener Widerruf) eröffnet. Die Ausübung dieses Ermessens wird dann allerdings nicht zuletzt an der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs zu messen sein. Ob etwa ein Widerruf der Annahme durch den Betreuer noch verhältnismäßig ist, wenn das Betreuungsverhältnis bereits mehrere Jahre bestanden hat und die Dissertation des Doktoranden schon fertiggestellt ist oder unmittelbar davor steht, ohne dass es für den Betreuer eindeutige Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Doktorand die Dissertation nicht selbst verfasst hätte, erscheint als fraglich. Eher angebracht und sachgerecht dürfte es in solchen Fällen sein, das Promotionsverfahren zu eröffnen (sofern die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen), damit der Promotionsausschuss die diesbezüglichen Fragen klärt (und ggf. die Dissertation nicht anerkennt, vgl. § 8 Abs. 9 PromO). Für die Promotionsausschüsse dürften solche Situationen nicht gänzlich unbekannt sein, da sie auch dann entstehen können, wenn erst nach Eröffnung des Promotionsverfahrens Zweifel an der alleinigen Urheberschaft des Doktoranden hinsichtlich der Dissertation auftreten. Der in seinem Vertrauen enttäuschte Betreuer müsste in einem derartigen Fall auch nicht zwingend zum (ersten) Gutachter für die Begutachtung der Dissertation bestellt werden; die insoweit maßgebliche Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 2 PromO ist eine Soll-Vorschrift, die in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulässt. Randnummer 28 bbbb) Die Antragsgegnerin meint, die somit rechtlich allein maßgebliche Widerrufsentscheidung des Dekans sei frei von Rechtsfehlern. Randnummer 29
O die Entscheidung, ob er die durch das prüfungsberechtigte Mitglied der Fakultät beabsichtigte Annahme des Bewerbers zurückweise oder nicht. Bei dieser Entscheidung handele es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht lediglich um eine interne Verfahrensmaßnahme, sondern um einen Verwaltungsakt. Erst wenn der Dekan entschieden habe, von seinem Zurückweisungsrecht keinen Gebrauch zu machen, er also den Notendispens erteile, entstehe
O ein Promotionsrechtsverhältnis zwischen der Fakultät und dem Doktoranden; damit komme der Entscheidung des Dekans auch Außenwirkung zu. Die Formlosigkeit der Mitteilung der Entscheidung sei lediglich eine Frage der Kommunikation, die den universitären Gepflogenheiten folgend in positiven Fällen ausschließlich über das annahmewillige Mitglied des Fachbereichs erfolge. Bei einer Zurückweisung würde hingegen der Dekan (und nicht der verhinderte Betreuer) einen entsprechenden Bescheid erlassen. Randnummer 30 Mit dem Bescheid vom 16. Juli 2010 habe der Dekan seine frühere Entscheidung, von dem Zurückweisungsrecht nach § 3 Abs. 2 PromO keinen Gebrauch zu machen, wirksam nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG widerrufen. Die hier eingetretene Änderung der Erkenntnislage im Hinblick auf die erst nachträglich bekannt gewordene Inanspruchnahme eines Promotionsvermittlungsdienstes durch den Antragsteller im Vorfeld seiner Annahme als Doktorand werde von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG erfasst. Der Widerruf sei auch ermessensfehlerfrei. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen überwögen die Interessen der Fakultät. Gegen ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers spreche der Umstand, dass er sich durch sein Verhalten selbst in die „Grauzone“ begeben und die rechtliche Ungewissheit der Situation aufrechterhalten habe. Angesichts der Formulierung in § 4 Abs. 2 Ziff. 5 PromO habe er erkennen müssen, dass die Fakultät gewerbliche Promotions- und Beratungsdienste ausgeschlossen wissen wolle. Er habe nicht davon ausgehen können, dass der Notendispens vom Dekan auch erteilt worden wäre, wenn dieser von dem Vertragsverhältnis des Antragstellers zu dem Institut für Wissenschaftsberatung gewusst hätte. Randnummer 31
Satz 2 (wegen unzureichender Begründung des Annahmewunsches seitens des prüfungsberechtigten Mitglieds) zurückweist; ob etwas anderes gilt, wenn der Dekan die Annahme des Bewerbers
O zurückweist und er selbst dies dem Bewerber in einem von ihm selbst gefertigten Bescheid mitteilt, bedarf hier mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Klärung. Jedenfalls bei einer seitens des Dekans unterbliebenen Zurückweisung der Annahme spricht, wie oben bereits ausgeführt, mehr dafür, dass die im Verhältnis zu dem Bewerber außenwirksame (und ggf. zu widerrufende) Annahmeerklärung durch den Betreuer erfolgt. Für diese Einschätzung spricht der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Ziff. 3 sowie von § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 PromO. Dem entspricht es, dass auch im vorliegenden Fall der seinerzeitige Fachbereichssprecher Prof. Dr. Seidel mit hausinternem Schreiben vom 27. April 2004 an Prof. Dr. X. mitgeteilt hat, er „stimme … einer Annahme des Doktoranden zu“: Die Zustimmung zu einer Annahme ist begrifflich etwas anderes als die Annahme selbst. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 3 Abs. 6 PromO zu beachten. Danach kann – allein - der Betreuer die Annahme aus schwerwiegenden Gründen widerrufen; von einem Widerruf durch den Dekan (bzw. nach seinerzeitiger Begrifflichkeit: durch den Fachbereichssprecher) in den Fällen des § 3 Abs. 2 PromO ist dort nicht die Rede. Letzteres wäre aber konsequent, wenn die diesbezügliche Sichtweise der Antragsgegnerin zuträfe. Randnummer 35 Angesichts dessen kommt es hier auf die Tragfähigkeit der in der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin (S. 6 f.) dargelegten Ermessenserwägungen, die der Widerrufsentscheidung des Dekans zugeordnet sind, nicht mehr an. Randnummer 36
GO erforderliche Anordnungsgrund vorliege, nicht zu erschüttern. Randnummer 40 aaa) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin besteht auch im vorliegenden Fall für den Antragsteller die nicht zumutbare Gefahr, dass eine im Vorfeld eines Prüfungsverfahrens mit erheblichem Aufwand betriebene Vorbereitungsleistung durch Zeitablauf entwertet wird oder dass dieser Aufwand auf unbestimmte Zeit weiter betrieben werden muss. Die seitens der Antragsgegnerin erfolgte Ablehnung, das Promotionsverfahren überhaupt zu eröffnen (die zwischenzeitlich doch erfolgte vorläufige Eröffnung des Promotionsverfahrens steht laut dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.6.2011 unter dem Vorbehalt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird), nimmt dem Antragsteller z. B. die Möglichkeit, seine Dissertation rechtlich wirksam „abzugeben“, was zur Folge hätte, dass er die Dissertation für einen nicht konkret eingrenzbaren Zeitraum – die Dauer des Hauptsacheverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss – unter Kontrolle behalten und ständig aktualisieren müsste; im ungünstigsten Fall könnte sie durch die laufende Entwicklung im Wissenschaftsbereich fachlich überholt werden und dadurch ihre Anerkennungsfähigkeit verlieren. Dieser Gefahr kann durch eine vorläufige Eröffnung des Promotionsverfahrens begegnet werden, womit die tatsächlich bereits abgegebene Dissertation (vgl. das Antragsschreiben des Antragstellers vom 27.5.2010 auf Eröffnung des Promotionsverfahrens) auch im Rechtssinne entgegen genommen und der diesbezügliche Bewertungsmaßstab in zeitlicher Hinsicht im Hinblick auf eine ggf. später notwendig werdende Bewertung der Arbeit auf den wissenschaftlichen Stand zum Zeitpunkt ihrer Abgabe „eingefroren“ würde; damit wäre gewährleistet, dass die Dissertation nicht später deshalb abgelehnt (vgl. § 8 Abs. 3 und 4 PromO) bzw. nicht anerkannt (vgl. § 8 Abs. 9 PromO) würde, weil sie zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung wäre. Randnummer 41 bbb) Die Bedenken der Antragsgegnerin gegen eine Verpflichtung zur vorläufigen Verleihung eines Doktorgrades sind berechtigt; allerdings ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht aus der Anordnung des Verwaltungsgerichts. Im Hinblick auf eine Erstellung „vorläufiger“ Bewertungsgutachten oder eine Durchführung und Bewertung einer „vorläufigen“ mündlichen Prüfung ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts Bewertungen von Prüfungsleistungen ihrem Wesen nach als Beurteilungsakt auf eine abschließende Gesamtwürdigung der Leistung gerichtet und in diesem Sinne endgültig sind, und dass „vorläufige“ Bewertungen von Prüfungsleistungen insofern in der Tat zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen, als sie im Fall des Obsiegens des Prüflings im Hauptsacheverfahren ohne weiteres zu endgültigen Bewertungen werden, da anderweitige „endgültige“ Bewertungen dann in der Regel nicht mehr erfolgen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2874 f.). Randnummer 42 „Vorläufigkeit“ bedeutet somit in diesen Fällen, dass eine der Sache nach endgültige Bewertung erfolgt, diese aber unter dem Vorbehalt steht, dass sich die Erforderlichkeit der Bewertung überhaupt noch im Rahmen des bis dahin noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Hauptsacheverfahrens erweist. Erfüllt sich dieser Vorbehalt nicht, so verfallen auch die „vorläufigen“ Bewertungen (die Situation ist in etwa vergleichbar mit dem Fall, dass ein Verwaltungsakt mit einer aufschiebenden Bedingung verknüpft wird, die dann nicht eintritt). Eine Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur in diesem Sinne „vorläufigen“ Durchführung einer Prüfung bzw. zur Vornahme einer „vorläufigen“ Bewertung kann je nach den Umständen des Einzelfalls zur Vermeidung eines für den Prüfungskandidaten unzumutbaren Zeit- oder Wissensverlustes, der im Fall eines Stillstands des Prüfungsverfahrens bis zum Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens einträte, geboten sein; dementsprechend kann insoweit auch der erforderliche Anordnungsgrund bestehen. Randnummer 43 c) Soweit sich die Beschwerde auch dagegen richten soll, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf von Prof. Dr. X. vom 14. Juli 2010 festgestellt hat, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg. Das einzige in diesem Zusammenhang zu prüfende Argument der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründungsschrift vom 5. Mai 2011 ist das Vorbringen (S. 3 unten), die von Prof. Dr. X. abgegebene Widerrufserklärung vom 14. Juli 2010 sei „unerheblich“ und stelle keinen Verwaltungsakt dar. Wie oben (unter „a) bb) bbb) aaaa)“) bereits ausgeführt, vermag die Antragsgegnerin mit dieser Rechtsansicht jedoch nicht durchzudringen; dementsprechend bleibt auch dieser Ausspruch des Verwaltungsgerichts bestehen. Randnummer 44 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Gegenüber dem Streitwert für das Eilverfahren in erster Instanz halbiert sich der Streitwert für das Beschwerdeverfahren, weil der Antragsteller in erster Instanz ausweislich der dortigen Haupt- und Kostenentscheidung nur zur Hälfte obsiegt hat und lediglich dieser Teil des Eilverfahrens durch die insoweit von der Antragsgegnerin erhobene Beschwerde zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.