Einstweiliger Rechtsschutz bei Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr für Stadtrundfahrten Leitsatz 1. Konkurrieren mehrere Antragsteller um eine Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (hier: für Stadtrundfahrten) und hat die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer, der die Genehmigung erhalten hat, im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Konkurrenten eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG erteilt und deren sofortige Vollziehung angeordnet, können die Konkurrenten einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO (etwa in Gestalt einer alternativ ihnen zu erteilenden einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG) nicht ohne einen (erfolgreichen) Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die einstweilige Erlaubnis erhobenen Widersprüche gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO erlangen. (Rn.11) 2. Ein derartiger Antrag eines Konkurrenten auf Suspendierung der einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG hat nur Erfolg, wenn offensichtlich ein Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gegeben ist. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 27. Mai 2010, 5 E 835/10, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und zu 2). Die Beigeladenen zu 3) bis 6) tragen ihre Kosten selbst. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt mit der Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Genehmigung, hilfsweise die einstweilige Erlaubnis für die Personenbeförderung auf vier Stadtrundfahrts-Linien im Hamburger Stadtgebiet und wendet sich gegen die den Beigeladenen zu 1) bis 5) erteilte einstweilige Erlaubnis. Randnummer 2 Die Antragstellerin beantragte mit am 9. Juni 2009 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Antrag die Ersterteilung einer Genehmigung für vier Stadtrundfahrts-Linien. Im Begleitschreiben zum Antrag hat die Antragstellerin u. a. erklärt, im Fall der Genehmigungserteilung die ihr bislang erteilten Linienverkehrsgenehmigungen für die „...“ und die „...“ zurückzugeben. Die Beigeladenen zu 1) bis 5) beantragten am 29. Juni 2009 als „Verbundunternehmen gemeinsam“ die Genehmigung für nahezu gleiche Stadtrundfahrts-Linien. Die Antragsgegnerin hatte zuvor sog. Merkblätter zum Antrag auf Genehmigung eines Linienverkehrs für Stadtrundfahrten, darunter eines vom 11. Mai 2009, an die Beteiligten versandt. Randnummer 3 Mit an die Beigeladenen zu 1) bis 5) gerichtetem Bescheid vom 16. Dezember 2009 genehmigte die Antragsgegnerin Linienverkehr mit Omnibussen, wobei die Linie A durch die Beigeladene zu 2), die Linie B durch die Beigeladene zu 5), die Linie C durch die Beigeladenen zu 3) und zu 4) und die Linie D durch die Beigeladenen zu 1), 3), 4) und 5) zu betreiben sei. Randnummer 4 Die Antragstellerin erhob gegen den Genehmigungsbescheid am 23. Dezember 2009 Widerspruch. Hieraufhin erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen zu 1) bis 5) mit Bescheiden vom 4. März 2010 vom 1. April 2010 bis zum 30. September 2010 gültige einstweilige Erlaubnisse und erklärte diese unter dem 31. März 2010 für sofort vollziehbar, nachdem die Antragstellerin zuvor Widerspruch gegen die einstweiligen Erlaubnisse erhoben hatte. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 8. Januar 2010 lehnte die Antragsgegnerin den Genehmigungsantrag der Antragstellerin ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 14. Januar 2010 Widerspruch und stellte am 31. März 2010 beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (5 E 835/10), mit dem sie begehrte, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr die beantragte Genehmigung vorläufig zu erteilen und die den Beigeladenen zu 1) bis 5) erteilten einstweiligen Erlaubnisse zu widerrufen, ihr hilfsweise vorläufig eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG zu erteilen und die den Beigeladenen zu 1) bis 5) erteilten einstweiligen Erlaubnisse zu widerrufen, bzw. hilfsweise die aufschiebende Wirkung (des Widerspruchs gegen die) mit Bescheiden vom 4. März 2010 an die Beigeladenen zu 1) bis 5) erteilten einstweiligen Erlaubnisse für Stadtrundfahrts-Linien wiederherzustellen und der Antragsgegnerin aufzugeben, näher bezeichnete Zustimmungen zu den Beförderungsentgelten und -bedingungen sowie den Fahrplänen zu erteilen. Während des erstinstanzlichen Verfahrens stellte die Antragstellerin einen Antrag auf einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht Hamburg lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 27. Mai 2010 ab. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 3. Juni 2010 zugestellt. Sie hat am 16. Juni 2010 Beschwerde erhoben, diese mit am 2. Juli 2010 eingegangenem Schriftsatz begründet und ihren erstinstanzlichen Antrag mit Ausnahme des Wiederherstellungsantrags wiederholt. Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) haben beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II. Randnummer 7 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Sie führt nicht zur Änderung des den Eilantrag ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Randnummer 8 1. Das gilt bereits aufgrund prozessualer Erwägungen angesichts des mit der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gestellten Antrags. Randnummer 9 Der Hauptantrag der Antragstellerin, soweit er darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die beantragte Genehmigung gemäß § 15 PBefG zu erteilen, muss bereits mit Blick auf den im Personenbeförderungsgesetz für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vorgesehenen Regelungsmechanismus ohne Erfolg bleiben. Das Personenbeförderungsgesetz sieht neben der Genehmigung nach § 15 PBefG eine einstweilige Erlaubnis vor, die in § 20 PBefG geregelt ist. Die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG stellt eine spezielle Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes dar, die sicherstellt, dass auch bei nicht bestandskräftigen bzw. streitbefangenen Genehmigungsentscheidungen Verkehr betrieben werden kann. Damit scheidet die Verpflichtung zu einer Genehmigungserteilung im Wege des § 123 VwGO aus. Randnummer 10 Soweit die Antragstellerin im Übrigen vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO begehrt, bleibt dieser bereits vor folgendem Hintergrund ohne Erfolg: Randnummer 11 Einstweiliger Rechtsschutz kann in Verfahren der vorliegenden Art, in denen die Genehmigungsbehörde einem Antragsteller zwecks Vermeidung unzulässigen Parallelverkehrs die an einen konkurrierenden Unternehmer erteilte Genehmigung nebst einstweiliger Erlaubnis nach § 20 PBefG für dieselbe Linie entgegenhält, jedenfalls so lange nicht über einen Antrag nach § 123 VwGO erlangt werden, wie nicht damit einhergehend die dem konkurrierenden Unternehmer erteilte Genehmigung und die einstweilige Erlaubnis suspendiert werden. Ist – wie vorliegend – zwecks Suspendierung Widerspruch gegen die dem konkurrierenden Unternehmer erteilte Genehmigung und die daraufhin erteilte einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG erhoben worden, und hat die Genehmigungsbehörde sodann gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der einstweiligen Erlaubnis angeordnet, ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO der allein statthafte Rechtsbehelf zur Suspendierung der einstweiligen Erlaubnis ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die einstweilige Erlaubnis erhobenen Widerspruchs gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO. Randnummer 12 Mit der Beschwerde ist ein solcher Antrag nicht gestellt worden. Vielmehr hat die Antragstellerin, um die den Beigeladenen zu 1) bis 5) erteilten einstweiligen Erlaubnisse nach § 20 PBefG zu beseitigen, beantragt, die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die einstweiligen Erlaubnisse zu widerrufen. Dieser Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die mit ihm begehrte einstweilige Anordnung angesichts der Statthaftigkeit eines Wiederherstellungsantrags nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO nicht i.S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nötig erscheint. Randnummer 13 Dass die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren – anders als im vorliegenden Beschwerdeverfahren – hilfsweise beantragt hatte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Bescheiden vom 4. März 2010 an die Beigeladenen zu 1) bis 5) erteilten einstweiligen Erlaubnisse wiederherzustellen, ändert an der eingeschränkten Antragstellung im Beschwerdeverfahren nichts. Zwar hat das Verwaltungsgericht diesen Hilfsantrag in seinem Beschluss vom 27. Mai 2010 nicht ausdrücklich beschieden oder jedenfalls die Ablehnung (auch) dieses Antrags entgegen § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht begründet. Dies ist aber mit der Beschwerde nicht gerügt worden. Die Antragstellerin hat prozessual auch nicht durch Umstellung des Beschwerdeantrags auf den Umstand, dass der erstinstanzlich gestellte Wiederherstellungsantrag sich mittlerweile durch Zeitablauf erledigt hat, weil die mit dem Widerspruch angegriffenen Erlaubnisse nur bis zum 30. September 2010 gültig waren, reagiert. Eine Auslegung des Beschwerdeantrags im Rahmen der Bindung an das Antragsbegehren gemäß § 88 VwGO verbietet sich, weil die Antragstellerin erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 27. April 2010 den Wiederherstellungsantrag nur hilfsweise und mit ausdrücklichen Bedenken gestellt und dadurch klargestellt hat, dass sie an ihrem Widerrufsbegehren festhält und dieses gerade nicht durch einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ausgetauscht wissen will. Eine Auslegung, die von einem Antragsteller bewusst ausgeschlossen wurde, ist nicht zulässig (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 2009, § 88 Rn. 3). Randnummer 14 2. Der Beschwerde bliebe der Erfolg auch dann versagt, wenn das Begehren – wie im angefochtenen Beschluss geschehen und von der Antragstellerin begehrt – am Maßstab eines Anordnungsanspruchs im Sinne des § 123 VwGO geprüft würde. Die mit dem Beschwerdevorbringen dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausschließlich zu prüfen hätte, rechtfertigten es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Randnummer 15
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