Hemmung der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 5 AO bei einem Haftungsbescheid Leitsatz 1. Gem. § 171 Abs. 5 AO läuft die Festsetzungsfrist nur insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (Rn.45) . 2. Aus dem Verweis in § 191 Abs. 3 AO ergibt sich nicht, dass aus der entsprechenden Anwendung auf Haftungsbescheide folgt, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist solange gehemmt ist wie noch Haftungsbescheide erlassen werden können (Rn.47) . Orientierungssatz Dem steht nicht entgegen, dass der Erlass des Haftungsbescheides durch umfangreiche und zeitintensive Stellungnahmen des Haftungsschuldners im Anhörungsverfahren zum Haftungsbescheid bis nach Eintritt der Festsetzungsverjährung verzögert wird (Rn.50) . Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides, insbesondere um die Frage, ob bei Erlass des Haftungsbescheides bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war. Randnummer 2 Der ... geborene Kläger ist gelernter Steuerfachgehilfe und war seit der Gründung der A GmbH (im Folgenden GmbH) im Januar 2000 der einzige im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer. Der Kläger hält seit der Gründung eine Stammeinlage an der GmbH in Höhe von 12.500 €. Die Geschäftstätigkeit übernahm die GmbH von der Einzelhandelsfirma von B. Im November 2001 wurden die Steuererklärungen für das Jahr 2000 eingereicht. Am 04.02.2002 und am 13.12.2001 ergingen die entsprechenden Steuerbescheide für 2000. Randnummer 3 Durch die Berichte vom 12.09.2005 für die GmbH und vom 23.09.2005 über die Steuerstraftaten des Klägers stellte die Steuerfahndung fest, dass die GmbH erhebliche Wareneinkäufe nicht in ihrer Buchhaltung erfasst hatte. Die Prüfer der Steuerfahndung gingen in diesem Zusammenhang davon aus, dass das Nichtbuchen von Wareneinkäufen nur Sinn ergebe, wenn auch die entsprechenden Warenverkäufe nicht erfasst worden seien. Aus diesem Grund schätzten sie entsprechende Umsätze bzw. Warenverkäufe hinzu. Der Beklagte folgte dieser Annahme und erließ am 07.11.2005 entsprechende Änderungsbescheide. Statt eines zunächst festgestellten Gewinns in Höhe von 11.295 DM wurde danach von einem Gewinn in Höhe von 491.955 DM für das Streitjahr 2000 ausgegangen. Randnummer 4 Gegen die Änderungsbescheide für die Jahre 2000 und 2001 und die Bescheide für 2002 legte der Kläger als Geschäftsführer für die GmbH am 07.12.2005 Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass die Schätzung mehrere Fehler beinhalte. Randnummer 5 Durch Einspruchsentscheidung vom 16.03.2006 wurden die Einsprüche vom 07.12.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Im Rubrum heißt es: Randnummer 6 "Die Körperschafts-, Gewerbe, Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2001 sowie die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.2000 und 31.12.2001 jeweils vom 07.11.2005" Randnummer 7 Die GmbH tilgte die Steuern nicht. Vollstreckungsversuche waren erfolglos. Im Jahr 2006 sind insgesamt 274,03 € an den Beklagten gezahlt worden. Dem Vollziehungsbeamten wurde bei seinem fruchtlosen Pfändungsversuch am 10.04.2006 erklärt, dass die GmbH keine geschäftliche Tätigkeit mehr entfalte. Durch Schreiben vom 19.04.2006 beantragte der Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. Randnummer 8 Am 06.07.2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Der Insolvenzverwalter geht in seinem Bericht vom 07.09.2006 davon aus, dass die GmbH ihren Geschäftsbetrieb grundsätzlich zum 31.03.2004 eingestellt hat. Allerdings hat die GmbH auch danach noch laufende Kosten für Miete etc. gezahlt. Der Kläger hat sich auch bis Februar 2005 sein Gehalt noch weiter ausgezahlt. Diese Aufwendungen waren nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters für eine andere Gesellschaft gezahlt worden, welche die Geschäfte der GmbH fortgesetzt hat. Diese Nachfolgegesellschaft hat sich auf Grund eines Vergleichs mit dem Insolvenzverwalter bereit erklärt, einen Betrag von 50.000 € gegen Generalquittung für sie und ihre Gesellschafter, wozu auch der Kläger zählt, zu zahlen. Im November 2010 wurde der Schlusstermin durchgeführt. Zur Verteilung stand ein Betrag in Höhe von 48.835,63 €. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 13.07.2006 gewährte der Beklagte dem Kläger rechtliches Gehör bezüglich einer möglichen Inhaftungsnahme. In diesem Zusammenhang wurde dem Kläger eine Übersicht über die in Vollstreckung befindlichen Rückstände über insgesamt 3.497.137,98 € für die Jahre 2000 bis 2002 zugesandt. Randnummer 10 Am 16.02.2007 wurde das gegen den Kläger eröffnete Steuerstrafverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Randnummer 11 Im Rahmen der Haftungsanhörung trug der Kläger vor, dass er überwiegend als Verkaufsfahrer eingesetzt gewesen sei und sich nicht gegen B und C habe durchsetzen können. B sei der faktische Geschäftsführer gewesen, der alle wesentlichen Entscheidungen getroffen habe. Die verdeckten Einkäufe seien hinter seinem Rücken abgeschlossen worden und auch nicht im Namen der GmbH erfolgt, so dass sie weder ihm, noch der GmbH zugerechnet werden könnten. Deshalb habe die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen ihn eingestellt und auch sein Wohnsitzfinanzamt D gehe nunmehr davon aus, dass er hintergangen worden sei. Gegen den flüchtigen B laufe ein Strafverfahren. Ein internationaler Haftbefehl sei ausgestellt worden. Erstmalig durch Schreiben vom 16.10.2008 wandte der Kläger ein, dass der Haftungsanspruch festsetzungsverjährt sei. Randnummer 12 Am 30.10.2009 erging ein Haftungsbescheid gegenüber dem Kläger über 355.129,75 € für den Zeitraum 2000. Die Inhaftungsnahme erfolgte gem. §§ 191, 34, 69 und 71 Abgabenordnung (AO). Der Beklagte ging davon aus, dass der Kläger seine Zahlungspflichten, die ihm als einzigem formellem Geschäftsführer oblegen hätten, grob fahrlässig verletzt habe. Hieran ändere es auch nichts, wenn er lediglich als Strohmann fungiert haben sollte. Bereits die Duldung der faktischen Geschäftsführung durch andere stelle eine Pflichtverletzung dar. Randnummer 13 Hiergegen legte der Kläger am 27.11.2009 Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Festsetzungsfrist für eine Haftung als Geschäftsführer gem. § 191 Abs. 3 AO vier Jahre betrage, so dass die Verjährung bereits am 31.12.2005 eingetreten sei. Zudem sei ihm auch kein Verschulden anzulasten. Randnummer 14 Durch Einspruchsentscheidung vom 04.08.2010 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte führte zur Begründung an, dass die faktischen Geschäftsführer in Anspruch genommen würden, sobald ihr Aufenthaltsort bekannt sei. Auch ein formeller Geschäftsführer, welcher lediglich als Strohmann fungiert habe, hafte. Der Kläger habe es zugelassen, dass andere Personen die Geschäfte der Gesellschaft kontrollierten. Mit Abgabe der fehlerhaften Steuererklärungen im November 2001 sei der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt worden, so dass die Festsetzungsfrist 10 Jahre betrage. Die Frist gelte gem. § 191 Abs. 3 AO auch für Haftungsbescheide. Randnummer 15 Hiergegen richtet sich die am 13.08.2010 eingegangene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass ihm als Geschäftsführer das Haftungsprivileg gem. § 34 AO in Verbindung mit § 69 AO zu Gute komme, so dass die Festsetzungsfrist gem. § 191 Abs. 3 Satz 2 AO vier Jahre betrage. Es sei nicht erheblich, ob der Geschäftsführer eine Steuerstraftat begangen habe. Die reguläre Festsetzungsverjährung sei daher am 31.12.2005 eingetreten. Die aufgrund des Steufa-Berichts vom 12.09.2005 geänderten Steuerbescheide für 2000 vom 07.11.2005 führten zu einer Haftungs-Ablaufhemmung analog § 171 Abs. 10 AO, so dass Festsetzungsverjährung am 07.11.2007 eingetreten sei. Der Haftungsbescheid vom 30.10.2009 sei damit nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen. § 171 Abs. 5 AO gelte nicht für Haftungsbescheide. Außerdem sei bereits am 31.12.2010 auch Zahlungsverjährung eingetreten, da keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen bekannt seien. Randnummer 16 Ihm könne nicht vorgehalten werden, dass er die vorhandenen Mittel der GmbH ungleichmäßig zur Bezahlung der Gläubiger verwandt habe. Gerade weil die GmbH die Steuerschulden nicht habe tilgen können, sei der Insolvenzantrag gestellt worden. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, den Haftungsbescheid vom 30.10.2009 und die Einspruchsentscheidung vom 04.08.2010 ersatzlos aufzuheben. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung vom 04.08.2010. Der Haftungsbescheid sei rechtmäßig. Insbesondere sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Denn der Ablauf der Festsetzungsfrist sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides am 30.10.2009 nach § 191 Abs. 3 Satz 1 AO in Verbindung mit § 171 Abs. 5 AO gehemmt gewesen. Die Hemmung umfasse auch den Haftungsanspruch gegenüber dem Kläger. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei die Finanzbehörde auf Grund dieser Vorschrift befugt, sämtliche durch eine Fahndungsprüfung gewonnenen Erkenntnisse umzusetzen, wenn und soweit die Prüfung vor Ablauf der Festsetzungsfrist begonnen worden sei. Erforderlich sei nur, dass sich die Ergebnisse der Ermittlungen auf die Höhe der festzusetzenden Steuer auswirken. Diese Voraussetzungen hätten im Streitfall vorgelegen. Unerheblich sei, ob es sich tatsächlich um hinterzogene Steuern gehandelt habe, denn die Vorschrift greife bereits, wenn es sich um Steuern handele, die auf Besteuerungsgrundlagen beruhten, auf die sich die Fahndungsprüfung erstreckt habe. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 AO ende nur, wenn aufgrund der Prüfung Steuerbescheide ergangen und unanfechtbar geworden seien. Eine analoge Anwendung des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO scheide aus, die Ablaufhemmung sei ausschließlich durch die Annahme einer Verwirkung begrenzt. Randnummer 20 Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die GmbH die Steuerschulden auf Grund der Änderungsbescheide nicht habe zahlen können. Der Kläger habe hierzu in seinem Anhörungsverfahren auch nichts vorgetragen. Im angefochtenen Haftungsbescheid sei auch festgestellt worden, dass sich aus dem Akteninhalt nicht ergebe, dass in dem Haftungszeitraum vom 20.01.2006 bis zum 30.06.2006 keine ausreichenden finanziellen Mittel für eine Tilgung vorhanden gewesen seien. Der Kläger habe dafür sorgen müssen, dass für die Tilgung der später fälligen Steuern genügende Mittel vorhanden seien. Randnummer 21 Im Rubrum der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2006 sei eine offensichtliche Unrichtigkeit enthalten, gemeint sei 2000 und 2001, so dass für beide Jahre eine abschließende Entscheidung ergangen sei. Randnummer 22 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 23 Dem Gericht haben die Beteiligungsakten, die Körperschaftsteuerakten, die Gewerbesteuerakten, die Bilanz- und Bilanzberichtsakten, die Umsatzsteuerakte, die BP-Akte, zwei Bände Vollstreckungsakten, 1 Band mit Kontrollmitteilungen und ein Band Steuerstrafverfahren, die Akte Allgemeines und die Rechtbehelfsakten zu der Steuernummer ... vorgelegen. Auf das Sitzungsprotokoll des Erörterungstermins vom 21.10.2010 wird verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. I. Randnummer 25 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Haftungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Randnummer 26 Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheides lagen am 30.10.2009 nicht mehr vor, da bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war. Randnummer 27 1. Nach § 191 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 69, 34 AO kann der Geschäftsführer einer GmbH in Haftung genommen werden. Voraussetzung ist nach § 69 Satz 1 AO, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Der Geschäftsführer hat als Vertreter einer juristischen Person deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass Steuererklärungen rechtzeitig und vollständig abgegeben und die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Randnummer 28 Der Kläger war seit der Gründung der GmbH bis zur Insolvenzeröffnung der einzige Geschäftsführer. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er lediglich formeller Geschäftsführer gewesen sei und die Geschäfte ausschließlich von dem bzw. den beiden faktischen Geschäftsführern abgewickelt worden seien. Denn als einziger formell bestellter Geschäftsführer war er verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass alle Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß über die Bücher der Gesellschaft abgewickelt werden. Sofern er tatsächlich von anderen Personen von der Geschäftsführung abgehalten worden ist, wäre er verpflichtet gewesen, sein Amt als Geschäftsführer umgehend niederzulegen, da er ab diesem Zeitpunkt hätte erkennen müssen, dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer nicht nachkommen kann (siehe z.B. BFH vom 08.03.2006 VII B 233/05, BFH/NV 2006, 1252). Randnummer 29 2. Dem Kläger kann jedoch nicht vorgeworfen werden, dass er eine Pflichtverletzung begangen hat bzw. bezüglich der ihm vorzuwerfenden Pflichtverletzungen ist bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Randnummer 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.